Schonzeiten
Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Bern
Alle Arten, die das Fischereirecht des Kantons Bern führt — mit Schonzeit, Fangmass und Fundstelle im amtlichen Erlass. Die Werte stehen über der Untergrenze des Bundes, die für die ganze Schweiz gilt.
| Art | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bach- bzw. Seeforelle +16 | 01.10.–15.03. | 24 cm | Anhang 1 Bst. c Ziff. 4 FiDV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 FiDV |
| Bach- bzw. Seeforelle +13 | 01.09.–31.01. | 45 cm | Anhang 1 Bst. c Ziff. 10 FiDV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 FiDV |
| Regenbogenforelle | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Bachsaibling | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Seesaibling +4 | 01.11.–31.12. | 22 cm | Anhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV |
| Kanadische Seeforelle | 01.11.–31.12. | 22 cm | Anhang 1 Bst. d FiDV |
| Felchen +6 | 01.11.–31.12. | 25 cm | Anhang 1 Bst. b Ziff. 5 FiDV |
| Äsche +4 | ganzjährig geschont | kein Fangmass | Anhang 1 Bst. a Ziff. 3 FiDV |
| Hecht +2 | 01.03.–30.04. | 45 cm | Anhang 1 Bst. h Ziff. 2 FiDV |
| Flussbarsch (Egli) | keine Schonzeit | 15 cm | Anhang 1 Bst. g FiDV |
| Zander | 01.04.–31.05. | kein Fangmass | Anhang 1 Bst. i FiDV |
| Trüsche | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Wels | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Aal | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Anhang 1 FiDV, Schlusssatz |
| Karpfen | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Schleie | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Alet | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Rotauge (Winger) | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Brachsme | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Barbe | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Nase | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Anhang 1 FiDV, Schlusssatz |
| Lachs | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Edelkrebs | 20.09.–30.06. | 12 cm | Anhang 1 Bst. k FiDV |
| Dohlenkrebs | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Anhang 1 FiDV, Schlusssatz |
| Steinkrebs | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Anhang 1 FiDV, Schlusssatz |
| Bachneunauge | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Anhang 1 FiDV, Schlusssatz |
| Strömer | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Anhang 1 FiDV, Schlusssatz |
| Bitterling | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Anhang 1 FiDV, Schlusssatz |
| Moorgrundel (Schlammpeitzger) | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Anhang 1 FiDV, Schlusssatz |
| Groppe | 01.11.–09.03. | im Kantonsrecht nicht geführt | Art. 18 Abs. 2 FiDV |
„+n" heisst: In n Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Werte — Konkordatsseen, Grenzstrecken, Bergseen. Details auf der jeweiligen Artseite. Ohne Gewähr.
Besonderheiten im Kanton Bern
- Gewässerkategorien (Art. 1 und 2 FiV): Patentgewässer sind die stehenden Gewässer Brienzersee, Thunersee und Bielersee; die Bergseen Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Mattenalpsee mit Chammlibach, Oeschinensee und Räterichsbodensee; die Stauseen Wohlensee, Niederriedsee, Stau von Aarberg, Stau von Bannwil und Stau von Wynau; der Zihlkanal; die Fliessgewässer mit gemischtem Fischbestand (Aare ab Brienzersee bis zur Kantonsgrenze Murgenthal ohne Häftli, Alte Aare, Saane ab Kantonsgrenze FR/BE, Schifffahrtskanal Interlaken, Zihl bei Nidau) sowie 24 namentlich aufgezählte Fliessgewässer mit vorwiegendem Edelfischbestand (u. a. Aare oberhalb Brienzersee, Birs, Emme, Kander, Lütschinen, Saane, Schüss, Sense, Simme, Zulg). Übrige Gewässer und Zuflüsse sind keine Patentgewässer (Art. 4 FiV). — Fangzahlbeschränkungen (Art. 14 FiDV, Fassung seit 01.01.2026): pro Tag höchstens insgesamt 6 Forellen und Saiblinge (davon höchstens 3 Forellen aus Brienzer-, Thuner- und Bielersee), 5 Hechte, 25 Felchen (davon höchstens 20 aus dem Bielersee und höchstens 15 aus dem Thunersee), 100 Flussbarsche (Egli) und 5 Zander; pro Kalenderjahr insgesamt höchstens 150 Forellen und Saiblinge, davon höchstens 50 Bachforellen und höchstens 30 Forellen aus Brienzer-, Thuner- und Bielersee. Mit Sonderbewilligung zusätzlich höchstens 1 Äsche pro Tag und 5 Äschen pro Jahr. — Äschenfischerei (Art. 14a FiDV, neu seit 01.01.2026): Befischung und Entnahme von Äschen in Patentgewässern nur mit Sonderbewilligung, die Jahrespatentinhabenden vorbehalten ist, vom 1. Oktober bis 31. Dezember gilt und nur in sieben aufgezählten Gewässerabschnitten (Aare Brienzersee–Nadelwehr Interlaken, Schifffahrtskanal Interlaken, Aare Stauwehr Thun–Schützenfahrbrücke Münsingen, Aare Auguetbrücke Muri–Stauwehr Engehalde, Aare Tiefenaubrücke–Strassenbrücke Hagneck inkl. Aarestauseen, Saane ab Kantonsgrenze BE/FR bei Bösingen bis zur Mündung, Alte Aare). In allen übrigen Patentgewässern sind Äschenfischerei und Entnahme verboten. Erlaubt ist ein einziger Köder mit einfachem Haken; in der Aare von der Tiefenaubrücke bis zur Fähre Zehendermätteli nur Fliegenfischerei. Nach dem Behändigen einer Äsche ist die Äschenfischerei am betreffenden Tag einzustellen; nach fünf Äschen erlischt die Sonderbewilligung. — Weiterfischverbot nach dem Behändigen von sechs Edelfischen in Bergseen (Art. 21 Abs. 4 FiDV) und in Fliessgewässern mit vorwiegendem Edelfischbestand (Art. 24 Abs. 4 FiDV).
- Widerhakenin sämtlichen Gewässern grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 2 Bst. a FiDV). Ausnahmen für Berufsfischerinnen/Berufsfischer und Inhabende eines Sachkundenachweises in den stehenden Gewässern nach Art. 1 FiV (Art. 5 Abs. 4 FiDV), in Brienzer-, Thuner- und Bielersee (Art. 20 Abs. 2), in Bergseen ausser dem Mattenalpsee (Art. 21 Abs. 2), in Stauseen und im Zihlkanal (Art. 22 Abs. 2) sowie in entsprechenden Pacht- und Privatgewässern (Art. 24a). In Fliessgewässern mit gemischtem Bestand (Art. 23 Abs. 2) und mit vorwiegendem Edelfischbestand (Art. 24 Abs. 3) bleibt der Widerhaken verboten. — Nachtfischverbot (Art. 13 FiV): Die Angelfischerei ist während der Sommerzeit von 24.00 bis 05.00 Uhr und während der Winterzeit von 20.00 bis 06.00 Uhr untersagt. Keine tageszeitliche Beschränkung gilt in den Aarestauseen zwischen Bielersee und der Kantonsgrenze bei Murgenthal (Art. 22 Abs. 3 FiDV) sowie in der Aare von der Ausmündung aus dem Bielersee bis zur Kantonsgrenze bei Murgenthal (Art. 23 Abs. 5 FiDV). — Ganzjährig befischbar (Art. 23 Abs. 4 FiDV): Aare von der Ausmündung aus dem Brienzersee bis zur Kantonsgrenze in Murgenthal (ohne Häftli), Alte Aare, Saane von der Kantonsgrenze FR/BE bis zur Einmündung in die Aare, Schifffahrtskanal Interlaken und Zihl (bei Nidau). — Wochentagsbeschränkung (Art. 24 Abs. 7 FiDV): In der Aare oberhalb des Osteingangs der Aareschlucht, in der Emme oberhalb der Ilfismündung, im Fildrich, in der Kiene mit Gorneren- und Spiggenbach, in der Kirel, im Lombach, im Narrenbach, im Reichenbach, im Schwarzwasser, in der Kleinen Simme, in der Sorne, in der Suld, im Urbach und in der Zulg ist die Fischerei lediglich am Montag, Mittwoch und Samstag sowie am 16. März gestattet.
- Catch-and-Release / TierschutzAls überlebensfähig beurteilte Fische und Krebse, die während der Schonzeit gefangen werden, geschützt sind oder das Fangmindestmass nicht erreichen, sind unverzüglich und sorgfältig zurückzuversetzen; lässt sich der Fisch nicht ohne Verletzung lösen, ist das Vorfach direkt vor dem Maul abzuschneiden (Art. 4 FiDV). Angelandete Fische, die behändigt werden dürfen, sind sofort und vor dem Lösen des Hakens fachgerecht zu betäuben und zu töten; das Auswechseln behändigter Fische ist untersagt (Art. 4a FiDV). Daraus folgt die Regel, die das Fischereiinspektorat so zusammenfasst: Fische, die das Fangmindestmass erreichen und ausserhalb der Schonzeit gefangen werden, dürfen nicht zurückversetzt werden. Kurzfristiges Hältern ist nur Fischerinnen und Fischern mit Sachkundenachweis erlaubt, und nur wenn die Tiere dabei nicht leiden und das Wasser regelmässig gewechselt wird (Art. 4a Abs. 2 FiDV). Verboten ist ferner, einen Fisch absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen (Art. 5 Abs. 1 Bst. e FiDV), sowie das unbeaufsichtigte Zurücklassen von Angel- und Köderfischgeräten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b FiDV).
- KöderfischeDas Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten (Art. 18 Abs. 4 FiDV). Pro Tag dürfen höchstens 30 Groppen, 50 Elritzen und 100 andere Köderfische behändigt werden (Art. 18 Abs. 1). Nicht konservierte Köderfische dürfen nur in dem Patentgewässer verwendet und zurückversetzt werden, in dem sie gefangen wurden (Art. 17 Abs. 2). In Regalgewässern ist das Anfüttern zum Zwecke des Fangens verboten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a FiDV).
- SchongebieteAnhang 2 FiDV listet die Fischereiverbotszonen (u. a. Aare- und Lütschineneinmündung im Brienzersee, Aare-/Schifffahrtskanal-, Weissenau-, Spiez-, Gwattlischenmoos- und Kandermündung im Thunersee, Twannbach im Bielersee, zahlreiche Abschnitte im Lauf der Aare, Schüss, Gürbe, Kander und Simme). Ganzjährig verboten ist das Fischen in Fischaufstiegshilfen sowie während der Ankunft oder Abfahrt eines Kursschiffs von einer Landestelle aus (Art. 9 Abs. 1 FiDV). — Grenzgewässer (Art. 11 FiDV, Art. 3 FiV): In Kraft ist nur noch Anhang 4.3 (Grischbach, Grenzgewässer BE/VD: Patentinhabende beider Kantone dürfen von beiden Ufern aus fischen und unterstehen den Ausübungsvorschriften des patentausstellenden Kantons). Die Anhänge 4.1 (Vereinbarung BE/FR über Sense und Saane), 4.2 (Vereinbarung BE/SO über die Aare) und 4.4 (Vereinbarung BE/NE über den Zihlkanal) wurden per 01.01.2026 aufgehoben. — Der Doubs berührt das Kantonsgebiet Bern nicht; einen bernischen Doubs-Anteil gibt es nicht.
- TrockenheitsmanagementDas Fischereiinspektorat führt eine laufend aktualisierte Seite zur Hitze- und Trockenheitslage und bittet in kritischen Situationen (hohe Wassertemperaturen, wenig Abfluss) darum, das Fischen auf Salmoniden zu unterlassen und nicht in betroffenen Fliessgewässern zu waten; als sensible Patentgewässer nennt es Aare (Thun–Wohlensee), Emme, Gürbe, Ilfis, Schwarzwasser, Sense, Unterlauf der Saane und Zulg (https://www.weu.be.ch/de/start/themen/jagd-fischerei/fischerei/fischen-kanton-bern/trockenheitsmanagment-fischerei.html). Verbindliche Einschränkungen ergehen als Allgemeinverfügung nach Art. 2 und Art. 9 Abs. 2 FiDV.
- BundesrechtFür Arten, die Anhang 1 FiDV nicht aufführt, gilt die Baseline der VBGF (SR 923.01); insbesondere dürfen nach Art. 2a VBGF Fische mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF, für die weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass besteht, nicht gefangen werden.
Wie gemessen wird
Der Kanton Bern regelt die Messweise nicht selbst. Anhang 1 FiDV gibt die Fangmindestmasse und Fangfenster in Zentimetern an, ohne die Messstrecke zu definieren; es gilt daher Artikel 2 Absatz 2 VBGF (SR 923.01): gemessen wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. Ergänzend verbietet Artikel 3 Absatz 4 FiDV, Fische und Krebse mit einem Fangmindestmass zu verstümmeln. Artikel 3 Absatz 3 FiDV bestimmt, dass bei der Kontrolle vorgefundene Fische und Krebse als in demjenigen Gewässer gefangen gelten, an dem sich die Fischerin oder der Fischer aufhält.
Erlasse, auf denen diese Seite fusst
Für den Kanton Bern wurden 5 Erlasse im Volltext ausgewertet, dazu das Bundesrecht. Jeder Wert in der Tabelle trägt seine Fundstelle.
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (FiG) vom 21. Juni 1995 (BSG 923.11)
- Fassung
- vom 21.06.1995, aktuelle Fassung in Kraft seit 01.12.2021 (Beschlussdatum 08.03.2021)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei (FiV) vom 20. September 1995 (BSG 923.111)
- Fassung
- vom 20.09.1995 (Stand 01.01.2026), Beschlussdatum der letzten Änderung 17.09.2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) vom 22. September 1995 (BSG 923.111.1)
- Fassung
- vom 22.09.1995 (Stand 01.01.2026), Beschlussdatum der letzten Änderung 20.10.2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Anhang 1 zu Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Direktionsverordnung über die Fischerei — Fangmindestmasse und Schonzeiten (BSG 923.111.1-A1)
- Fassung
- Stand 01.01.2026 (PDF mit den Anhängen 1–6 der FiDV, Version 3323 der bernischen Erlasssammlung BELEX)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Anhang 4.3 zu Artikel 11 der Direktionsverordnung über die Fischerei — Vorschriften über Grenzgewässer (bernisch-waadtländisches Grenzgewässer Grischbach) (BSG 923.111.1-A4.3)
- Fassung
- Stand 01.01.2024, weiterhin in Kraft (Version 3323 BELEX)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
Ein Rechtsportal ist nur so viel wert wie seine ehrlichen Lücken. Diese Punkte liessen sich aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend klären — wir nennen sie, statt einen Wert zu raten:
- Der Preis der neuen Sonderbewilligung für die Äschenfischerei (Art. 14a FiDV, in Kraft seit 01.01.2026) ist weder im FiG noch in der FiV oder FiDV festgelegt und war auf den amtlichen Seiten des Fischereiinspektorats nicht auffindbar.
- Die Patentpreisseite des Fischereiinspektorats nennt kein Bezugsjahr. Die Beträge stimmen zwar mit Art. 38 und Art. 40 FiG (Fassung vom 01.12.2021) überein, doch kann der Regierungsrat die Ansätze nach Art. 41 FiG der Teuerung anpassen; ein Beschluss über eine Teuerungsanpassung wurde nicht gefunden.
- Die Anhänge 4.1 (Vereinbarung BE/FR über die Grenzgewässer Sense und Saane), 4.2 (Vereinbarung BE/SO über die Grenzgewässer der Aare) und 4.4 (Vereinbarung BE/NE über den Zihlkanal) wurden per 01.01.2026 aus der FiDV aufgehoben. Ob die zugrundeliegenden interkantonalen Vereinbarungen weiterbestehen und wo ihr Text nun amtlich publiziert ist, liess sich in der bernischen Erlasssammlung nicht klären. Für Grenzstrecken zu FR, SO und NE ist deshalb zusätzlich das Recht des Nachbarkantons zu prüfen.
- Für den Bielersee, der an die Kantone Neuenburg und Freiburg grenzt, war in der bernischen Erlasssammlung keine eigenständige interkantonale Fischereivereinbarung auffindbar; die FiDV behandelt ihn als bernisches Patentgewässer.
- Ein bernischer Anteil am Doubs besteht nicht — der Doubs bildet die Grenze der Kantone Jura und Neuenburg zu Frankreich und berührt das Kantonsgebiet Bern nicht.
- Anhang 1 FiDV nennt keine wissenschaftlichen Namen. Für die kantonale Position «Kanadische Seeforelle» und die Brienzersee-Form «Brienzlig» wurde daher keine wissenschaftliche Bezeichnung eingetragen. Die übrigen wissenschaftlichen Namen stammen aus der Kern-Artenliste des Briefings bzw. der VBGF, nicht aus dem bernischen Erlass.
- Für Arten ohne kantonale Regelung (u. a. Regenbogenforelle, Bachsaibling, Trüsche, Wels, Karpfen, Schleie, Alet, Rotauge, Brachsme, Barbe, Lachs) wurde nicht art-für-art geprüft, ob Art. 2a VBGF (Fangverbot für Arten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2) greift.
- Ob die Regenbogenforelle zu den «Forellen» der Fangzahlbeschränkung von Art. 14 FiDV zählt, ergibt sich aus dem Verordnungstext nicht eindeutig.
- Das Fischereiinspektorat kann nach Art. 2 und Art. 9 Abs. 2 FiDV mit Allgemeinverfügung zusätzliche, örtlich und zeitlich begrenzte Fangbeschränkungen und Fischereiverbote erlassen (Publikation in den Amtsblättern und Amtsanzeigern). Solche laufenden Allgemeinverfügungen für 2026 wurden nicht systematisch erhoben.
Häufige Fragen
Wo stehen die Schonzeiten für den Kanton Bern?
Massgeblich ist Verordnung über die Fischerei (FiV) vom 20. September 1995 (vom 20.09.1995 (Stand 01.01.2026), Beschlussdatum der letzten Änderung 17.09.2025). Diese Seite gibt die Werte daraus wieder, jeweils mit Fundstelle. Verbindlich ist immer der amtliche Erlass in seiner geltenden Fassung.
Was gibt der Bund vor?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen — Forellen 16 Wochen in fliessenden Gewässern und 12 in stehenden, Seesaibling 8, Felchen 6, Äsche 10. Beginn und Ende legen die Kantone fest. In Art. 2 VBGF stehen Fangmindestmasse, die die Kantone erhöhen, aber nicht unterschreiten dürfen.
Gelten die Werte im ganzen Kanton Bern?
Nein. Für 6 Arten gibt es Gewässer mit eigenen Werten — typischerweise Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen. Die Abweichungen stehen auf der jeweiligen Artseite unter „Abweichende Regeln".
Brauche ich für den Kanton Bern ein Patent?
Die Fangberechtigung heisst hier Angelfischerpatent. Welche Arten es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf unserer Patent-Seite für diesen Kanton.
Gewässer im Kanton Bern
11 Seen und 20 Flüsse im Kanton Bern haben je eine eigene Gewässerseite — mit den Schonzeiten und Fangmassen aller Anliegerkantone nebeneinander und, wo der Bund misst, dem Beiss-Index. Bei 19 davon führt Bern eigene Werte, die der Grundregel oben vorgehen — unten gekennzeichnet.
- Fischen im Thunersee eigene Regeln
- Fischen im Brienzersee eigene Regeln
- Fischen im Bielersee eigene Regeln
- Fischen im Wohlensee
- Fischen im Grimselsee
- Fischen im Oberaarsee
- Fischen im Oeschinensee eigene Regeln
- Fischen im Räterichsbodensee eigene Regeln
- Fischen im Gelmersee eigene Regeln
- Fischen in der Aare eigene Regeln
- Fischen in der Emme eigene Regeln
- Fischen in der Birs eigene Regeln
- Fischen im Allenbach
- Fischen in der Gürbe eigene Regeln
- Fischen in der Langeten
- Fischen in der Lütschine
- Fischen in der Saane eigene Regeln
- Fischen in der Sense eigene Regeln
- Fischen in der Suze
- Fischen in der Worble
- Fischen in der Ilfis eigene Regeln
- Fischen in der Kander eigene Regeln
- Fischen in der Simme eigene Regeln
- Fischen in der Sorne eigene Regeln
- Fischen in der Weissen Lütschine
- Fischen im Zihlkanal eigene Regeln
- Fischen in der Alten Aare eigene Regeln
- Fischen in der Jogne
- Fischen im Blausee
- Fischen im Engstlensee eigene Regeln
- Fischen im Hagneckkanal
Weiter
Fischereipatent im Kanton Bern — welche Berechtigung du brauchst, was sie kostet und wo du sie beziehst. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für ein konkretes Datum. Zum SaNa-Sachkundenachweis.
Trag dir diese Schonzeiten in den Schonzeit-Kalender ein — als Abo für Bern, das sich jährlich wiederholt. Welche Ausübungsregeln daneben gelten (Nachtfischen, Widerhaken, Köderfisch, Fangstatistik), steht unter Fischereiregeln im Vergleich.
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