Zum Inhalt springen

Schonzeiten

Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Bern

Alle Arten, die das Fischereirecht des Kantons Bern führt — mit Schonzeit, Fangmass und Fundstelle im amtlichen Erlass. Die Werte stehen über der Untergrenze des Bundes, die für die ganze Schweiz gilt.

Art Schonzeit Fangmass Fundstelle
Bach- bzw. Seeforelle +16 01.10.–15.03. 24 cm Anhang 1 Bst. c Ziff. 4 FiDV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 FiDV
Bach- bzw. Seeforelle +13 01.09.–31.01. 45 cm Anhang 1 Bst. c Ziff. 10 FiDV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 FiDV
Regenbogenforelle im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Bachsaibling im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Seesaibling +4 01.11.–31.12. 22 cm Anhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV
Kanadische Seeforelle 01.11.–31.12. 22 cm Anhang 1 Bst. d FiDV
Felchen +6 01.11.–31.12. 25 cm Anhang 1 Bst. b Ziff. 5 FiDV
Äsche +4 ganzjährig geschont kein Fangmass Anhang 1 Bst. a Ziff. 3 FiDV
Hecht +2 01.03.–30.04. 45 cm Anhang 1 Bst. h Ziff. 2 FiDV
Flussbarsch (Egli) keine Schonzeit 15 cm Anhang 1 Bst. g FiDV
Zander 01.04.–31.05. kein Fangmass Anhang 1 Bst. i FiDV
Trüsche im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Wels im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Aal ganzjährig geschont im Kantonsrecht nicht geführt Anhang 1 FiDV, Schlusssatz
Karpfen im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Schleie im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Alet im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Rotauge (Winger) im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Brachsme im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Barbe im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Nase ganzjährig geschont im Kantonsrecht nicht geführt Anhang 1 FiDV, Schlusssatz
Lachs im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Edelkrebs 20.09.–30.06. 12 cm Anhang 1 Bst. k FiDV
Dohlenkrebs ganzjährig geschont im Kantonsrecht nicht geführt Anhang 1 FiDV, Schlusssatz
Steinkrebs ganzjährig geschont im Kantonsrecht nicht geführt Anhang 1 FiDV, Schlusssatz
Bachneunauge ganzjährig geschont im Kantonsrecht nicht geführt Anhang 1 FiDV, Schlusssatz
Strömer ganzjährig geschont im Kantonsrecht nicht geführt Anhang 1 FiDV, Schlusssatz
Bitterling ganzjährig geschont im Kantonsrecht nicht geführt Anhang 1 FiDV, Schlusssatz
Moorgrundel (Schlammpeitzger) ganzjährig geschont im Kantonsrecht nicht geführt Anhang 1 FiDV, Schlusssatz
Groppe 01.11.–09.03. im Kantonsrecht nicht geführt Art. 18 Abs. 2 FiDV

„+n" heisst: In n Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Werte — Konkordatsseen, Grenzstrecken, Bergseen. Details auf der jeweiligen Artseite. Ohne Gewähr.

Besonderheiten im Kanton Bern

Wie gemessen wird

Der Kanton Bern regelt die Messweise nicht selbst. Anhang 1 FiDV gibt die Fangmindestmasse und Fangfenster in Zentimetern an, ohne die Messstrecke zu definieren; es gilt daher Artikel 2 Absatz 2 VBGF (SR 923.01): gemessen wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. Ergänzend verbietet Artikel 3 Absatz 4 FiDV, Fische und Krebse mit einem Fangmindestmass zu verstümmeln. Artikel 3 Absatz 3 FiDV bestimmt, dass bei der Kontrolle vorgefundene Fische und Krebse als in demjenigen Gewässer gefangen gelten, an dem sich die Fischerin oder der Fischer aufhält.

Erlasse, auf denen diese Seite fusst

Für den Kanton Bern wurden 5 Erlasse im Volltext ausgewertet, dazu das Bundesrecht. Jeder Wert in der Tabelle trägt seine Fundstelle.

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (FiG) vom 21. Juni 1995 (BSG 923.11)
Fassung
vom 21.06.1995, aktuelle Fassung in Kraft seit 01.12.2021 (Beschlussdatum 08.03.2021)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei (FiV) vom 20. September 1995 (BSG 923.111)
Fassung
vom 20.09.1995 (Stand 01.01.2026), Beschlussdatum der letzten Änderung 17.09.2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) vom 22. September 1995 (BSG 923.111.1)
Fassung
vom 22.09.1995 (Stand 01.01.2026), Beschlussdatum der letzten Änderung 20.10.2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Anhang 1 zu Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Direktionsverordnung über die Fischerei — Fangmindestmasse und Schonzeiten (BSG 923.111.1-A1)
Fassung
Stand 01.01.2026 (PDF mit den Anhängen 1–6 der FiDV, Version 3323 der bernischen Erlasssammlung BELEX)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Anhang 4.3 zu Artikel 11 der Direktionsverordnung über die Fischerei — Vorschriften über Grenzgewässer (bernisch-waadtländisches Grenzgewässer Grischbach) (BSG 923.111.1-A4.3)
Fassung
Stand 01.01.2024, weiterhin in Kraft (Version 3323 BELEX)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Was wir offen lassen

Ein Rechtsportal ist nur so viel wert wie seine ehrlichen Lücken. Diese Punkte liessen sich aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend klären — wir nennen sie, statt einen Wert zu raten:

Häufige Fragen

Wo stehen die Schonzeiten für den Kanton Bern?

Massgeblich ist Verordnung über die Fischerei (FiV) vom 20. September 1995 (vom 20.09.1995 (Stand 01.01.2026), Beschlussdatum der letzten Änderung 17.09.2025). Diese Seite gibt die Werte daraus wieder, jeweils mit Fundstelle. Verbindlich ist immer der amtliche Erlass in seiner geltenden Fassung.

Was gibt der Bund vor?

Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen — Forellen 16 Wochen in fliessenden Gewässern und 12 in stehenden, Seesaibling 8, Felchen 6, Äsche 10. Beginn und Ende legen die Kantone fest. In Art. 2 VBGF stehen Fangmindestmasse, die die Kantone erhöhen, aber nicht unterschreiten dürfen.

Gelten die Werte im ganzen Kanton Bern?

Nein. Für 6 Arten gibt es Gewässer mit eigenen Werten — typischerweise Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen. Die Abweichungen stehen auf der jeweiligen Artseite unter „Abweichende Regeln".

Brauche ich für den Kanton Bern ein Patent?

Die Fangberechtigung heisst hier Angelfischerpatent. Welche Arten es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf unserer Patent-Seite für diesen Kanton.

Gewässer im Kanton Bern

11 Seen und 20 Flüsse im Kanton Bern haben je eine eigene Gewässerseite — mit den Schonzeiten und Fangmassen aller Anliegerkantone nebeneinander und, wo der Bund misst, dem Beiss-Index. Bei 19 davon führt Bern eigene Werte, die der Grundregel oben vorgehen — unten gekennzeichnet.

Weiter

Fischereipatent im Kanton Bern — welche Berechtigung du brauchst, was sie kostet und wo du sie beziehst. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für ein konkretes Datum. Zum SaNa-Sachkundenachweis.

Trag dir diese Schonzeiten in den Schonzeit-Kalender ein — als Abo für Bern, das sich jährlich wiederholt. Welche Ausübungsregeln daneben gelten (Nachtfischen, Widerhaken, Köderfisch, Fangstatistik), steht unter Fischereiregeln im Vergleich.

Andere Kantone