Zum Inhalt springen

Fluss · FR · BE · VD · VS

Fischen in der Saane

Von der Sanetsch-Quelle im Wallis über Gstaad, das Pays-d’Enhaut und Freiburg in die Aare — französisch Sarine.

Saane — Fluss
Foto: Matutinho · CC BY-SA 4.0 · via Wikimedia Commons

Karte © Mapbox © OpenStreetMap · Marker auf der BAFU-Messstation · Tiefen/Seezeichen © OpenSeaMap-Mitwirkende (ODbL), auf Schweizer Seen nur stellenweise erfasst.

Beiss-Index Saane

Wie stehen die Bedingungen gerade? Der Index verrechnet den Luftdruck-Trend der letzten sechs Stunden, die Wassertemperatur der BAFU-Station Gümmenen, die Mondphase, den Pegel-Trend sowie Wind und Bewölkung. Welche Faktoren eingeflossen sind, steht darunter.

Messwerte werden geladen …

Wer hier Recht setzt

Die Saane berührt 4 Kantone. Massgeblich ist jeweils das Recht des Kantons, in dessen Hoheitsgebiet du stehst — bei Konkordatsgewässern zusätzlich die interkantonale Vereinbarung. Das ist kein Detail: Am selben Fluss können je nach Abschnitt andere Schonzeiten und Fangmasse gelten.

Wer die Fangberechtigung ausgibt

Geregelte Arten an der Saane

Diese Arten sind in mindestens einem Anliegerkanton mit Schonzeit geführt. Die Werte gelten hier — wo der Kanton für die Saane eine eigene Regel führt, steht sie in der Tabelle und ersetzt den Kantonswert.

Art FRBEVDVS
Bachforelle erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
30 cm
01.10.–15.03.
22 cm
eigene Regel für Saane
erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
24 cm
01.11.–28.02.
24 cm
Seeforelle 26.10.–17.01.
45 cm
mehrere Regeln — siehe unten erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
24 cm
05.10.–16.01.
35 cm
Seesaibling erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
kein Fangmass
01.11.–31.12.
22 cm
erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
kein Fangmass
keine Schonzeit
26 cm
Felchen 15.10.–31.12.
30 cm
01.11.–31.12.
25 cm
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
keine Schonzeit
30 cm
Äsche erster Sonntag im Oktober–31.05.
38 cm
01.01.–30.09.
36 cm
eigene Regel für Saane
ganzjährig geschont
kein Fangmass
ganzjährig geschont
kein Fangmass
Hecht 15.03.–14.04.
45 cm
01.03.–30.04.
kein Fangmass
eigene Regel für Saane
15.03.–15.04.
kein Fangmass
01.04.–31.05.
60 cm
Egli 15.04.–31.05.
kein Fangmass
keine Schonzeit
15 cm
01.05.–31.05.
kein Fangmass
01.05.–31.05.
15 cm
Zander 15.04.–31.05.
kein Fangmass
01.04.–31.05.
kein Fangmass
15.03.–15.04.
kein Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
Trüsche erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
kein Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
keine Schonzeit
kein Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
Wels 15.05.–15.06.
50 cm
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
keine Schonzeit
kein Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
Aal ganzjährig geschont
kein Fangmass
ganzjährig geschont
im Kantonsrecht nicht geführt
ganzjährig geschont
kein Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
Karpfen erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
kein Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
keine Schonzeit
25 cm
keine Schonzeit
60 cm
Schleie erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
kein Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
keine Schonzeit
kein Fangmass
keine Schonzeit
25 cm
Alet erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
kein Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
keine Schonzeit
kein Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
Rotauge erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
kein Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
keine Schonzeit
kein Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
Brachsme erster Sonntag im Oktober–erster Sonntag im März
kein Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
keine Schonzeit
kein Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
Barbe 01.05.–31.07.
kein Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
01.05.–31.07.
kein Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt
Nase ganzjährig geschont
kein Fangmass
ganzjährig geschont
im Kantonsrecht nicht geführt
ganzjährig geschont
kein Fangmass
im Kantonsrecht nicht geführt
im Kantonsrecht nicht geführt

Obere Zeile Schonzeit, darunter das Fangmass. Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Ohne Gewähr.

Eigene Regeln für die Saane

Diese Werte weichen von der Grundregel des Kantons ab und gehen ihr vor. Die Spalte «Gilt für» sagt, worauf sich die Regel bezieht — teils auf einen Seeteil, teils auf eine bestimmte Fangart.

Art Kanton Gilt für Schonzeit Fangmass Fundstelle
Bachforelle BE Engstligen, Fildrich, Grischbach, Kiene mit Gorneren- und Spiggenbach, Kirel, Narrenbach, Reichenbach, Saane (Grenze VS/BE–Grenze BE/VD), Kleine Simme, Sorne, Suld, Urbach sowie alle staatlichen Pachtgewässer und privaten Fischgewässer des Oberlandes und des Berner Juras 01.10.–15.03. 22 cm Anhang 1 Bst. c Ziff. 1 FiDV
Seeforelle BE Aare (vom Stauwehr Räterichsbodensee bis zur Einmündung in den Brienzersee), Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Kander, Lombach, Lütschinen, Mattenalpsee, Oeschinensee, Räterichsbodensee, Saane (Grenze FR/BE bis Einmündung Aare), Schwarzwasser, Sense, Simme, Zulg und alle übrigen Gewässer und Gewässerabschnitte mit staatlichem oder privatem Fischereirecht 01.10.–15.03. 24 cm Anhang 1 Bst. c Ziff. 4 FiDV
Seeforelle BE Engstligen, Fildrich, Grischbach, Kiene mit Gorneren- und Spiggenbach, Kirel, Narrenbach, Reichenbach, Saane (Grenze VS/BE–Grenze BE/VD), Kleine Simme, Sorne, Suld, Urbach sowie alle staatlichen Pachtgewässer und privaten Fischgewässer des Oberlandes und des Berner Juras 01.10.–15.03. 22 cm Anhang 1 Bst. c Ziff. 1 FiDV
Äsche BE Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis zur Einmündung in den Bielersee einschliesslich dazwischenliegender Aarestauseen), Alte Aare und Saane (von der Kantonsgrenze Freiburg/Bern bis zur Einmündung in die Aare) 01.01.–30.09. 36 cm Anhang 1 Bst. a Ziff. 1 FiDV
Hecht BE Aare (von der Ausmündung aus dem Brienzersee bis zur Neubrücke bei Bern-Bremgarten), Saane, Gürbe und Schüss 01.03.–30.04. kein Fangmass Anhang 1 Bst. h Ziff. 1 FiDV

Bachforelle, Engstligen, Fildrich, Grischbach, Kiene mit Gorneren- und Spiggenbach, Kirel, Narrenbach, Reichenbach, Saane (Grenze VS/BE–Grenze BE/VD), Kleine Simme, Sorne, Suld, Urbach sowie alle staatlichen Pachtgewässer und privaten Fischgewässer des Oberlandes und des Berner Juras: Für Urbach und Reichenbach gilt zusätzlich das Fangfenster nach Ziff. 14 (siehe eigene Variante).

Seeforelle, Aare (vom Stauwehr Räterichsbodensee bis zur Einmündung in den Brienzersee), Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Kander, Lombach, Lütschinen, Mattenalpsee, Oeschinensee, Räterichsbodensee, Saane (Grenze FR/BE bis Einmündung Aare), Schwarzwasser, Sense, Simme, Zulg und alle übrigen Gewässer und Gewässerabschnitte mit staatlichem oder privatem Fischereirecht: Dies ist der Auffangtatbestand für alle nicht eigens genannten Gewässer, einschliesslich der Bergseen nach Art. 1 Abs. 2 FiV.

Äsche, Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis zur Einmündung in den Bielersee einschliesslich dazwischenliegender Aarestauseen), Alte Aare und Saane (von der Kantonsgrenze Freiburg/Bern bis zur Einmündung in die Aare): Entnahme nur mit Sonderbewilligung nach Art. 14a FiDV und nur in den dort aufgezählten Abschnitten.

Hecht, Aare (von der Ausmündung aus dem Brienzersee bis zur Neubrücke bei Bern-Bremgarten), Saane, Gürbe und Schüss: In dieser Zeile führt Anhang 1 in der Spalte Fangmindestmass ausdrücklich einen Doppelstrich («--»): In diesen Gewässern besteht kein Fangmindestmass für den Hecht.

Achtung bei 18 Arten: Die Anliegerkantone regeln Bachforelle, Seeforelle, Seesaibling, Felchen, Äsche, Hecht, Egli, Zander, Trüsche, Wels, Aal, Karpfen, Schleie, Alet, Rotauge, Brachsme, Barbe, Nase unterschiedlich. Wer an der Saane die Kantonsgrenze überquert, fischt unter anderen Vorschriften.

Messstation

StationGümmenen (2467)
BetreiberBundesamt für Umwelt BAFU, Hydrologie
GemessenPegel · Wassertemperatur
Höhe über Meerrund 471 m
Koordinaten46.9441, 7.2429

Häufige Fragen

Welche Regeln gelten an der Saane?

Die Saane grenzt an 4 Kantone: Freiburg, Bern, Waadt, Wallis. Massgeblich ist das Recht des Kantons, in dessen Hoheitsgebiet du fischst; bei Konkordatsgewässern gilt zusätzlich die interkantonale Vereinbarung. Die Werte stehen auf den verlinkten Kantonsseiten.

Brauche ich an der Saane ein Patent?

In aller Regel ja — die Fangberechtigung ist kantonal. Welche Patentarten es gibt, was sie kosten und ob ein Freiangelrecht besteht, steht auf der Patentseite des jeweiligen Kantons.

Wie warm ist das Wasser in der Saane?

Die aktuelle Wassertemperatur der BAFU-Station steht oben im Beiss-Index und wird alle zehn Minuten nachgeführt. Ab etwa 23 °C wird es für Salmoniden kritisch, und Kantone verhängen dann teils Hitze-Fischereiverbote.

Woher stammen die Messwerte?

Von der Messstation Gümmenen der BAFU-Hydrologie (Stations-ID 2467), ergänzt um Luftdruck, Wind und Bewölkung von Open-Meteo. Beide Quellen sind auf jeder Seite genannt und verlinkt.

Weiter

Ob du heute entnehmen darfst, klärt der Checker „Darf ich fischen?". Die Bundesvorgaben stehen unter Schonzeiten, die Berechtigung — inklusive Patentpreisen — unter Patent Freiburg, Patent Bern, Patent Waadt, Patent Wallis. Ob du hier ohne Patent fischen darfst, steht unter Freiangelrecht Freiburg, Freiangelrecht Bern, Freiangelrecht Waadt, Freiangelrecht Wallis.

Weitere Flüsse

Alle Gewässer im Überblick