Schonzeiten
Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Basel-Landschaft
Alle Arten, die das Fischereirecht des Kantons Basel-Landschaft führt — mit Schonzeit, Fangmass und Fundstelle im amtlichen Erlass. Die Werte stehen über der Untergrenze des Bundes, die für die ganze Schweiz gilt.
| Art | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bachforelle +2 | 15.10.–28.02. | 26 cm | § 8 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 FiV BL |
| Seeforelle, Flussforelle +2 | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | § 8 Abs. 1 Ziff. 7 i. V. m. Abs. 2 FiV BL |
| Regenbogenforelle | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 8 Abs. 3 FiV BL |
| Saibling | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 8 Abs. 3 FiV BL |
| Saibling | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 8 Abs. 3 FiV BL |
| Felchen (alle Arten) +1 | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | § 8 Abs. 1 Ziff. 5 i. V. m. Abs. 2 FiV BL |
| Aesche +2 | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | § 8 Abs. 1 Ziff. 2 i. V. m. Abs. 2 FiV BL |
| Lachs | ganzjährig geschont | kein Fangmass | § 8 Abs. 4 FiV BL |
| Hecht +1 | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | § 8 Abs. 1 Ziff. 8 i. V. m. Abs. 2 FiV BL |
| Barsch (Egli) +1 | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | § 8 Abs. 1 Ziff. 4 i. V. m. Abs. 2 FiV BL |
| Zander +1 | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | § 8 Abs. 1 Ziff. 12 i. V. m. Abs. 2 FiV BL |
| Trüsche +1 | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | § 8 Abs. 1 Ziff. 11 i. V. m. Abs. 2 FiV BL |
| Wels | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 8 Abs. 3 FiV BL |
| Aal +1 | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | § 8 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Abs. 2 FiV BL |
| Karpfen +1 | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | § 8 Abs. 1 Ziff. 9 i. V. m. Abs. 2 FiV BL |
| Schleie +1 | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | § 8 Abs. 1 Ziff. 10 i. V. m. Abs. 2 FiV BL |
| Alet | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 8 Abs. 3 FiV BL |
| Rotauge | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 8 Abs. 3 FiV BL |
| Brachsmen | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 8 Abs. 3 FiV BL |
| Barbe +2 | 01.05.–15.06. | 35 cm | § 8 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 FiV BL |
| Nase | ganzjährig geschont | kein Fangmass | § 8 Abs. 4 FiV BL |
| Blicke | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 8 Abs. 3 FiV BL |
| Elritze | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 8 Abs. 3 FiV BL |
| Gründling | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 8 Abs. 3 FiV BL |
| Hasel | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 8 Abs. 3 FiV BL |
| Lauben | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 8 Abs. 3 FiV BL |
| Rapfen | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 8 Abs. 3 FiV BL |
| Rotfeder | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 8 Abs. 3 FiV BL |
| Schmerle (Bartgrundel) | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 8 Abs. 3 FiV BL |
| Stichling | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 8 Abs. 3 FiV BL |
„+n" heisst: In n Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Werte — Konkordatsseen, Grenzstrecken, Bergseen. Details auf der jeweiligen Artseite. Ohne Gewähr.
Besonderheiten im Kanton Basel-Landschaft
- Basel-Landschaft ist ein Pacht-/RevierkantonDas Fischereirecht steht in natürlichen Gewässern den Einwohnergemeinden zu (§ 3 FiG) und wird für 8 Jahre verpachtet (§ 9 und § 11 FiG); auch der Rheinanteil und die Mündungsstrecken von Birs und Ergolz sind verpachtet bzw. Privatfischweiden (§ 18 Abs. 5 FiV). Für den Rhein liesse § 6 Abs. 2 FiG zusätzlich ein Patentsystem zu; ein kantonales Rheinpatent ist amtlich nicht ausgewiesen.
- Räumliche Zweiteilung von § 8 FiVAbsatz 1 gilt für den Rhein, die Mündung der Ergolz bis zur Eisenbahnbrücke und die Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel — dort unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und der Übereinkunft SR 0.923.412. Absatz 2 gilt für die übrigen Gewässer.
- In den übrigen Gewässern besteht ein generelles Fischfangverbot vom 15. Oktober bis Ende Februar; davon ausgenommen sind der Moosee in Grellingen, die Ergolz von der Mündung in den Rhein bis zur Hülftenpritsche und die Birs von der Mündung in den Rhein bis zum Wuhr Neuewelt (§ 8 Abs. 2 lit. a FiV).
- Alle in § 8 Abs. 1–3 FiV nicht genannten Arten sind ganzjährig geschont und dürfen nicht gefangen werden (§ 8 Abs. 4 FiV). Nicht einheimische Krebsarten wie Kamberkrebs oder Signalkrebs dürfen wegen der Gefahr der Verschleppung nur mit Bewilligung der Fischereiverwaltung gefangen werden (§ 8 Abs. 5 FiV).
- Nachtfischerei ist verboten (§ 15 FiV); als Nacht gilt in der Sommerzeit 24.00–05.00 Uhr, in der Winterzeit 22.00–06.00 Uhr. Ausnahmen bewilligt die kantonale Fischereiverwaltung.
- Gerät und FangartIn Bachrevieren sind nur Angelruten erlaubt (§ 9 Abs. 1 FiV); pro Rute nur ein Haken oder ein Kunstköder bzw. Kunstködersystem im Originalzustand mit höchstens zwei Haken (§ 9 Abs. 2); Widerhaken sind verboten, ausser bei der schweren Setzangelfischerei (§ 9 Abs. 3); Doppelhaken und Drilling gelten als ein Haken, sofern ohne Widerhaken (§ 9 Abs. 4); im Rhein sind schwere Setzangeln und Fischergalgen zulässig (§ 9 Abs. 5); galvanisch behandelte Haken und Goldhaken sind verboten (§ 9 Abs. 6).
- Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten (§ 10 Abs. 1 FiV), Ruten ausser Setzangeln sind in der Hand zu halten (Abs. 2), zum Verzehr bestimmte Fische sind vor dem Angellösen unverzüglich zu töten (Abs. 4), die Hälterung in Setzkeschern ist verboten (Abs. 5). Als Köderfische dürfen nur Arten ohne Fangmindestmass und ohne Schonzeit verwendet werden (§ 11 Abs. 4 FiV); Köderfische und Fischnährtiere müssen aus dem befischten Gewässer stammen (§ 11 Abs. 5 FiV).
- In Fischaufstiegshilfen und in einem Radius von 20 Metern um den tiefer gelegenen Einstieg ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten (§ 17 Abs. 2 FiV).
- Eine kantonale Fangzahlbeschränkung besteht nicht. Nur für die Grenzstrecke der Birs BL/SO gilt eine Beschränkung von je 4 Forellen und 4 Äschen pro Tag (Art. 4 Übereinkunft Birs BL/SO).
- GrenzgewässerBirs BL/SO — Übereinkunft BGS SO 625.732 (Grenzstein beim Metallwerkabsturz bis Nepomukbrücke Dornach, Fischereigrenze = Mitte des Flussbettes). Birs BL/JU — Convention SGS 530.6: Fischereigrenze am Pont des Riedes-Dessus; oberhalb Jura, unterhalb Basel-Landschaft, es gilt jeweils das Recht des zuständigen Kantons. Augstbach und Musbächlein (Langenbruck/Holderbank) — SGS 530.5: im Augstbach richten sich Nutzung, Besatz und Aufsicht nach basellandschaftlichem, im Musbächlein nach solothurnischem Recht. Orisbach mit Dorfbach und Ruestelbach — BGS SO 625.733: die Ausübung der Fischerei richtet sich ausschliesslich nach basellandschaftlichen Vorschriften.
- Ergolzdrei Zonen — Mündung bis Eisenbahnbrücke nach § 8 Abs. 1 FiV; Mündung bis Hülftenpritsche vom generellen Winterfangverbot ausgenommen; oberhalb der Hülftenpritsche gilt das generelle Fangverbot 15.10.–Ende Februar.
- Gefangene Schwarzmeergrundeln (Kessler- und Schwarzmundgrundel) sind nach dem Merkblatt der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sofort zu töten, dürfen nicht lebend gehältert und nicht als Köderfisch verwendet werden.
Wie gemessen wird
Fischereigesetz und Fischereiverordnung des Kantons Basel-Landschaft enthalten keine eigene Messvorschrift. Es gilt daher Art. 2 Abs. 2 VBGF (SR 923.01): gemessen wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.
Erlasse, auf denen diese Seite fusst
Für den Kanton Basel-Landschaft wurden 7 Erlasse im Volltext ausgewertet, dazu das Bundesrecht. Jeder Wert in der Tabelle trägt seine Fundstelle.
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (SGS 530)
- Fassung
- Vom 11. Februar 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (Stand 1. Januar 2013; letzte Änderung vom 8. März 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung zum Fischereigesetz (SGS 530.11)
- Fassung
- Vom 29. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (Stand 1. April 2011; § 8 zuletzt geändert am 13. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009). Der Erlass hat keine Anhänge.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet (BGS SO 625.732)
- Fassung
- Vom 16. Dezember 2008 / 14. Januar 2009, in Kraft seit 1. Januar 2009; vom UVEK genehmigt am 17. April 2009, publiziert im Amtsblatt vom 3. Juli 2009
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Convention entre les cantons de Bâle-Campagne et du Jura concernant l'exercice de la pêche dans les eaux intercantonales de la Birse (SGS 530.6)
- Fassung
- Vom 6. Oktober 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016; befristet bis 31. Dezember 2023, ohne Kündigung stillschweigende Verlängerung um jeweils 8 Jahre (Art. 3)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Übereinkunft betreffend die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel-Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein (SGS 530.5 (= BGS SO 625.731))
- Fassung
- Vom 20. November 1962, in Kraft seit 1. Mai 1963; vom Bundesrat genehmigt am 14. Juni 1963
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei im Dorfbach, Ruestelbach und Orisbach (BGS SO 625.733)
- Fassung
- Vom 3. Mai 1983, in Kraft seit 1. Mai 1983; vom Bundesrat genehmigt am 7. Juli 1983
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.412)
- Fassung
- Vom 18. Mai 1887; Fassungsstand nicht maschinell verifizierbar (Fedlex lieferte für diese ELI nur ein leeres Platzhalter-PDF) — siehe luecken
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
Ein Rechtsportal ist nur so viel wert wie seine ehrlichen Lücken. Diese Punkte liessen sich aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend klären — wir nennen sie, statt einen Wert zu raten:
- Zentrale Auslegungsfrage: § 8 Abs. 1 FiV BL legt Schonzeiten und Fangmindestmasse ausdrücklich nur für den Rhein und die beiden Mündungsstrecken fest. § 8 Abs. 2 ordnet «in Abweichung zu Absatz 1» für die übrigen Gewässer nur das generelle Fangverbot 15.10.–Ende Februar sowie eigene Werte für Bachforelle und Barbe an. Ob die Werte von Absatz 1 in den übrigen Gewässern subsidiär weitergelten (dafür spricht systematisch Absatz 4, der alle in Absatz 1–3 nicht genannten Arten ganzjährig schont) oder ob dort für diese Arten keine artspezifische Regelung besteht (dafür spricht der territorial begrenzte Wortlaut von Absatz 1), lässt sich dem Erlass nicht eindeutig entnehmen. Betroffen sind Aal, Äsche, Barsch/Egli, Felchen, See-/Flussforelle, Hecht, Karpfen, Schleie, Trüsche und Zander — für die übrigen Gewässer sind sie deshalb als «nicht abschliessend geklärt» geführt. Ein amtliches Merkblatt des Kantons, das die Frage klärt, wurde nicht gefunden. Indiz für die subsidiäre Weitergeltung: Die Übereinkunft Birs BL/SO von 2008/2009 setzt für eine Nicht-Rhein-Strecke bei der Äsche exakt die Werte aus § 8 Abs. 1 ein (01.02.–30.04., 35 cm).
- Widerspruch zum Kanton Solothurn bei der Äsche: Solothurn hat die Äsche per 1. März 2026 ganzjährig geschont. Basel-Landschaft hat seine Fischereiverordnung seit dem 1. April 2011 nicht geändert; § 8 Abs. 1 Ziff. 2 FiV BL sieht für die Äsche weiterhin eine Schonzeit vom 1. Februar bis 30. April und ein Fangmindestmass von 35 cm vor. Auch die Übereinkunft Birs BL/SO (BGS SO 625.732) ist unverändert in Kraft und schreibt für die Grenzstrecke 01.02.–30.04. und 35 cm fest — das deckt sich mit der Aussage des AWJF SO, die Vereinbarungen mit AG und BL seien «zurzeit noch unverändert» und es gälten dort «noch die bisherigen Bestimmungen». Folge: In der Birs-Grenzstrecke BL/SO darf die Äsche ausserhalb der Schonzeit weiterhin entnommen werden, in den übrigen solothurnischen Gewässern nicht. Ob und wann BL nachzieht, ist amtlich nicht publiziert.
- Die Übereinkunft Birs BL/SO vom 16. Dezember 2008 / 14. Januar 2009 ist in der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft nicht publiziert. Eine vollständige Abfrage der SGS-Nummern 530 bis 530.129 ergab nur SGS 530, 530.5, 530.6 und 530.11. Verbindlicher Fundort ist deshalb die solothurnische Sammlung (BGS SO 625.732). Dasselbe gilt für die Übereinkunft Orisbach (BGS SO 625.733).
- Der Kanton veröffentlicht keine Preise für Fischereikarten. § 14 Abs. 3 FiG begrenzt das Entgelt auf die anteilsmässigen Selbstkosten für Pachtzins und Fischeinsatz und überträgt die Festsetzung der Höhe der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion; eine entsprechende Tarifverfügung war öffentlich nicht auffindbar. Konkrete Preise für Jahres-, Monats- und Tageskarten sind daher nur bei den einzelnen Pachtenden bzw. Gemeinden erhältlich; Vereins- und Portalangaben wurden bewusst nicht übernommen.
- Die Verordnung datiert Schonzeitenden teilweise unscharf («Ende Februar»). In den JSON-Feldern ist dies als «28.02.» abgebildet; in Schaltjahren endet die Schonzeit am 29.02.
- § 8 Abs. 3 FiV BL stellt «Saibling» und «Regenbogenforelle» generell von Schonzeit und Fangmindestmass frei. Für den Seesaibling schreibt der Bund in Art. 1 VBGF eine Mindestschonzeit von 8 Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass von 22 cm vor. Wie dieser Zielkonflikt aufgelöst wird (der Seesaibling kommt in den Fliessgewässern des Kantons nicht vor; die §§ 8–19 FiV wurden vom Bund am 22. Oktober 1999 genehmigt), ist amtlich nicht dokumentiert. Die Verordnung differenziert zudem nicht zwischen Bach- und Seesaibling.
- Der Volltext von SR 0.923.412 (Übereinkunft vom 18. Mai 1887) konnte nicht maschinell verifiziert werden: Fedlex lieferte für diese ELI unter allen geprüften Datums- und Formatvarianten (pdf-a, pdf-x, html, docx) nur ein leeres Platzhalter-PDF. Der in § 8 Abs. 1 FiV BL ausgesprochene Vorbehalt zugunsten dieser Übereinkunft und der Bundesgesetzgebung ist belegt; der Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 (Zulässigkeit strengerer nationaler Vorschriften) wurde nicht selbst gegengelesen. Eine eigene deutsch-schweizerische Fischereiordnung mit Schonzeiten und Fangmassen für den Hochrhein existiert nicht.
- Die Convention Birse BL/JU (SGS 530.6) war bis 31. Dezember 2023 befristet und verlängert sich ohne Kündigung automatisch um jeweils 8 Jahre (Art. 3). Sie ist in der SGS als nicht aufgehoben geführt; eine Kündigung ist nicht publiziert. Sie regelt ausschliesslich die Fischereigrenze, keine Schonzeiten oder Fangmasse.
- Für die Lüssel wurde weder in der SGS BL noch im BGS SO eine interkantonale Übereinkunft gefunden (vollständige Abfrage von BGS SO 625.70 bis 625.759). Die Lüssel quert die Kantonsgrenze, statt sie zu bilden; eine Sonderregelung ist daher vermutlich entbehrlich, konnte aber amtlich nicht bestätigt werden.
- Übereinkünfte über die Fischerei zwischen Basel-Landschaft und Aargau bzw. Basel-Stadt sind in keiner der geprüften Sammlungen (SGS BL, SAR AG, SG BS) auffindbar. Der Rheinanteil BL grenzt an Deutschland und an Basel-Stadt; die Abgrenzung zu BS ergibt sich aus § 8 Abs. 1 FiV BL (Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel).
- Für einheimische Krebse (Edel-, Dohlen-, Steinkrebs) enthält die FiV BL keine eigene Regelung. Über § 1 FiG (sinngemässe Anwendung auf Krebse) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 FiV wären sie ganzjährig geschont; da der Erlass sie nicht ausdrücklich nennt, wurden sie nicht als eigene Arteneinträge geführt. Die Bundes-Baseline (Art. 1 und 2 VBGF: 40 Wochen Schonzeit, 12 bzw. 9 cm) bleibt massgebend.
Häufige Fragen
Wo stehen die Schonzeiten für den Kanton Basel-Landschaft?
Massgeblich ist Verordnung zum Fischereigesetz (Vom 29. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999 (Stand 1. April 2011; § 8 zuletzt geändert am 13. Januar 2009, in Kraft seit 1. Februar 2009). Der Erlass hat keine Anhänge.). Diese Seite gibt die Werte daraus wieder, jeweils mit Fundstelle. Verbindlich ist immer der amtliche Erlass in seiner geltenden Fassung.
Was gibt der Bund vor?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen — Forellen 16 Wochen in fliessenden Gewässern und 12 in stehenden, Seesaibling 8, Felchen 6, Äsche 10. Beginn und Ende legen die Kantone fest. In Art. 2 VBGF stehen Fangmindestmasse, die die Kantone erhöhen, aber nicht unterschreiten dürfen.
Gelten die Werte im ganzen Kanton Basel-Landschaft?
Nein. Für 12 Arten gibt es Gewässer mit eigenen Werten — typischerweise Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen. Die Abweichungen stehen auf der jeweiligen Artseite unter „Abweichende Regeln".
Brauche ich für den Kanton Basel-Landschaft ein Patent?
Die Fangberechtigung heisst hier Fischereikarte. Welche Arten es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf unserer Patent-Seite für diesen Kanton.
Gewässer im Kanton Basel-Landschaft
3 Flüsse im Kanton Basel-Landschaft haben je eine eigene Gewässerseite — mit den Schonzeiten und Fangmassen aller Anliegerkantone nebeneinander und, wo der Bund misst, dem Beiss-Index. Bei allen führt Basel-Landschaft eigene Werte, die der Grundregel oben vorgehen.
- Fischen im Rhein eigene Regeln
- Fischen in der Birs eigene Regeln
- Fischen in der Ergolz eigene Regeln
Weiter
Fischereipatent im Kanton Basel-Landschaft — welche Berechtigung du brauchst, was sie kostet und wo du sie beziehst. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für ein konkretes Datum. Zum SaNa-Sachkundenachweis.
Trag dir diese Schonzeiten in den Schonzeit-Kalender ein — als Abo für Basel-Landschaft, das sich jährlich wiederholt. Welche Ausübungsregeln daneben gelten (Nachtfischen, Widerhaken, Köderfisch, Fangstatistik), steht unter Fischereiregeln im Vergleich.
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