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Schonzeit

Schonzeit Seesaibling im Kanton Bern

Die Schonzeit für den Seesaibling im Kanton Bern läuft vom 01.11. bis zum 31.12. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Das Fangmindestmass beträgt 22 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.

Stand 07. September

Erlaubt — bitte prüfen

In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.

Schonzeit im Kanton Bern: vom 01.11. bis zum 31.12

Kantonale Schonzeit im Kanton Bern im Jahresverlauf

Bund und Kanton — beide Ebenen

Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz

Schonzeit
mindestens 8 Wochen
Fangmindestmass
22 cm

VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2

Kanton Bern — das gilt vor Ort

Schonzeit
01.11.–31.12.
Fangmass
22 cm

Anhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV

AngabeWert
Fischart Seesaibling (Salvelinus umbla)
KantonBern (BE)
Schonzeit01.11.–31.12.
Fangmass22 cm
FundstelleAnhang 1 FiDV, Anhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV

Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.

Der Seesaibling wird auch Rötel, Rötu oder Balchen-Saibling genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Salvelinus umbla.

Was du dazu wissen solltest

Basiswert = «allen übrigen Gewässern». Fangzahl: höchstens insgesamt 6 Forellen und Saiblinge pro Tag, 150 pro Kalenderjahr (Art. 14 FiDV).

Abweichende Regeln im Kanton Bern

Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Bern. In den folgenden Gewässern gilt für Seesaibling etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:

Gilt fürSchonzeitFangmassFundstelle
Thunersee01.10.–31.12.22 cmAnhang 1 Bst. e Ziff. 1 FiDV
Brienzersee01.11.–31.12.22 cmAnhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV
Bielersee01.11.–31.12.22 cmAnhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV
Bergseen (Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Mattenalpsee, Oeschinensee, Räterichsbodensee)01.11.–31.12.22 cmAnhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV

Brienzersee:Der Brienzersee wird bei Bst. e nicht eigens genannt und fällt damit unter «allen übrigen Gewässern».

Bielersee:Der Bielersee wird bei Bst. e nicht eigens genannt und fällt damit unter «allen übrigen Gewässern».

Bergseen (Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Mattenalpsee, Oeschinensee, Räterichsbodensee):Die Bergseen nach Art. 1 Abs. 2 FiV werden bei Bst. e nicht eigens genannt und fallen unter «allen übrigen Gewässern». In Bergseen ist das Weiterfischen nach dem Behändigen von sechs Edelfischen verboten (Art. 21 Abs. 4 FiDV); vom 1. November bis 31. Dezember dürfen die Angelruten nur mit je einem Schwimmer und einem Köder mit einfachem Haken bis höchstens drei Meter Tiefe oder mit der Trockenfliege eingesetzt werden (Art. 21 Abs. 3 FiDV).

Weitere Vorschriften im Kanton Bern

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Anhang 1 zu Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Direktionsverordnung über die Fischerei — Fangmindestmasse und Schonzeiten (BSG 923.111.1-A1)
Fundstelle
Anhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV
Fassung
Stand 01.01.2026 (PDF mit den Anhängen 1–6 der FiDV, Version 3323 der bernischen Erlasssammlung BELEX)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Seesaibling im Kanton Bern?

Vom 01.11. bis zum 31.12. Rechtsgrundlage ist Anhang 1 FiDV, Anhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV. In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie gross muss der Seesaibling sein, damit man ihn mitnehmen darf?

Das Fangmindestmass beträgt 22 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.

Gilt die Regel im ganzen Kanton Bern?

Nein. im Kanton Bern gelten für Seesaibling in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Thunersee, Brienzersee, Bielersee, Bergseen (Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Mattenalpsee, Oeschinensee, Räterichsbodensee). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".

Was gibt der Bund vor und was der Kanton?

Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.

Weiter prüfen

Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Seesaibling gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Seesaibling im Kanton Bern steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Bern erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.

Mehr zur Art: Seesaibling — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Bern lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Seesaibling wieder frei wird.

Seesaibling in anderen Kantonen

Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Seesaibling Schonzeit".

Andere Fischarten im Kanton Bern

Alle Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Bern im Überblick