Schonzeit
Schonzeit Seesaibling im Kanton Bern
Die Schonzeit für den Seesaibling im Kanton Bern läuft vom 01.11. bis zum 31.12. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Das Fangmindestmass beträgt 22 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.
Stand 07. September
Erlaubt — bitte prüfen
In einzelnen Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Regeln — siehe die Tabelle unten.
Bund und Kanton — beide Ebenen
Bundesrecht — die Untergrenze für die ganze Schweiz
- Schonzeit
- mindestens 8 Wochen
- Fangmindestmass
- 22 cm
VBGF, SR 923.01 · Art. 1 und 2
Kanton Bern — das gilt vor Ort
- Schonzeit
- 01.11.–31.12.
- Fangmass
- 22 cm
Anhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV
| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Seesaibling (Salvelinus umbla) |
| Kanton | Bern (BE) |
| Schonzeit | 01.11.–31.12. |
| Fangmass | 22 cm |
| Fundstelle | Anhang 1 FiDV, Anhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV |
Werte nach Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Die Vorschriften deines Gewässers können strenger sein. Ohne Gewähr.
Der Seesaibling wird auch Rötel, Rötu oder Balchen-Saibling genannt — gemeint ist immer dieselbe Art, Salvelinus umbla.
Was du dazu wissen solltest
Basiswert = «allen übrigen Gewässern». Fangzahl: höchstens insgesamt 6 Forellen und Saiblinge pro Tag, 150 pro Kalenderjahr (Art. 14 FiDV).
Abweichende Regeln im Kanton Bern
Die oben genannten Werte sind die Grundregel für Bern. In den folgenden Gewässern gilt für Seesaibling etwas anderes — bei Konkordats- und Grenzgewässern ist das die Regel, nicht die Ausnahme:
| Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Thunersee | 01.10.–31.12. | 22 cm | Anhang 1 Bst. e Ziff. 1 FiDV |
| Brienzersee | 01.11.–31.12. | 22 cm | Anhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV |
| Bielersee | 01.11.–31.12. | 22 cm | Anhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV |
| Bergseen (Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Mattenalpsee, Oeschinensee, Räterichsbodensee) | 01.11.–31.12. | 22 cm | Anhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV |
Brienzersee:Der Brienzersee wird bei Bst. e nicht eigens genannt und fällt damit unter «allen übrigen Gewässern».
Bielersee:Der Bielersee wird bei Bst. e nicht eigens genannt und fällt damit unter «allen übrigen Gewässern».
Bergseen (Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Mattenalpsee, Oeschinensee, Räterichsbodensee):Die Bergseen nach Art. 1 Abs. 2 FiV werden bei Bst. e nicht eigens genannt und fallen unter «allen übrigen Gewässern». In Bergseen ist das Weiterfischen nach dem Behändigen von sechs Edelfischen verboten (Art. 21 Abs. 4 FiDV); vom 1. November bis 31. Dezember dürfen die Angelruten nur mit je einem Schwimmer und einem Köder mit einfachem Haken bis höchstens drei Meter Tiefe oder mit der Trockenfliege eingesetzt werden (Art. 21 Abs. 3 FiDV).
Weitere Vorschriften im Kanton Bern
- Gewässerkategorien (Art. 1 und 2 FiV): Patentgewässer sind die stehenden Gewässer Brienzersee, Thunersee und Bielersee; die Bergseen Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Mattenalpsee mit Chammlibach, Oeschinensee und Räterichsbodensee; die Stauseen Wohlensee, Niederriedsee, Stau von Aarberg, Stau von Bannwil und Stau von Wynau; der Zihlkanal; die Fliessgewässer mit gemischtem Fischbestand (Aare ab Brienzersee bis zur Kantonsgrenze Murgenthal ohne Häftli, Alte Aare, Saane ab Kantonsgrenze FR/BE, Schifffahrtskanal Interlaken, Zihl bei Nidau) sowie 24 namentlich aufgezählte Fliessgewässer mit vorwiegendem Edelfischbestand (u. a. Aare oberhalb Brienzersee, Birs, Emme, Kander, Lütschinen, Saane, Schüss, Sense, Simme, Zulg). Übrige Gewässer und Zuflüsse sind keine Patentgewässer (Art. 4 FiV). — Fangzahlbeschränkungen (Art. 14 FiDV, Fassung seit 01.01.2026): pro Tag höchstens insgesamt 6 Forellen und Saiblinge (davon höchstens 3 Forellen aus Brienzer-, Thuner- und Bielersee), 5 Hechte, 25 Felchen (davon höchstens 20 aus dem Bielersee und höchstens 15 aus dem Thunersee), 100 Flussbarsche (Egli) und 5 Zander; pro Kalenderjahr insgesamt höchstens 150 Forellen und Saiblinge, davon höchstens 50 Bachforellen und höchstens 30 Forellen aus Brienzer-, Thuner- und Bielersee. Mit Sonderbewilligung zusätzlich höchstens 1 Äsche pro Tag und 5 Äschen pro Jahr. — Äschenfischerei (Art. 14a FiDV, neu seit 01.01.2026): Befischung und Entnahme von Äschen in Patentgewässern nur mit Sonderbewilligung, die Jahrespatentinhabenden vorbehalten ist, vom 1. Oktober bis 31. Dezember gilt und nur in sieben aufgezählten Gewässerabschnitten (Aare Brienzersee–Nadelwehr Interlaken, Schifffahrtskanal Interlaken, Aare Stauwehr Thun–Schützenfahrbrücke Münsingen, Aare Auguetbrücke Muri–Stauwehr Engehalde, Aare Tiefenaubrücke–Strassenbrücke Hagneck inkl. Aarestauseen, Saane ab Kantonsgrenze BE/FR bei Bösingen bis zur Mündung, Alte Aare). In allen übrigen Patentgewässern sind Äschenfischerei und Entnahme verboten. Erlaubt ist ein einziger Köder mit einfachem Haken; in der Aare von der Tiefenaubrücke bis zur Fähre Zehendermätteli nur Fliegenfischerei. Nach dem Behändigen einer Äsche ist die Äschenfischerei am betreffenden Tag einzustellen; nach fünf Äschen erlischt die Sonderbewilligung. — Weiterfischverbot nach dem Behändigen von sechs Edelfischen in Bergseen (Art. 21 Abs. 4 FiDV) und in Fliessgewässern mit vorwiegendem Edelfischbestand (Art. 24 Abs. 4 FiDV).
- Widerhakenin sämtlichen Gewässern grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 2 Bst. a FiDV). Ausnahmen für Berufsfischerinnen/Berufsfischer und Inhabende eines Sachkundenachweises in den stehenden Gewässern nach Art. 1 FiV (Art. 5 Abs. 4 FiDV), in Brienzer-, Thuner- und Bielersee (Art. 20 Abs. 2), in Bergseen ausser dem Mattenalpsee (Art. 21 Abs. 2), in Stauseen und im Zihlkanal (Art. 22 Abs. 2) sowie in entsprechenden Pacht- und Privatgewässern (Art. 24a). In Fliessgewässern mit gemischtem Bestand (Art. 23 Abs. 2) und mit vorwiegendem Edelfischbestand (Art. 24 Abs. 3) bleibt der Widerhaken verboten. — Nachtfischverbot (Art. 13 FiV): Die Angelfischerei ist während der Sommerzeit von 24.00 bis 05.00 Uhr und während der Winterzeit von 20.00 bis 06.00 Uhr untersagt. Keine tageszeitliche Beschränkung gilt in den Aarestauseen zwischen Bielersee und der Kantonsgrenze bei Murgenthal (Art. 22 Abs. 3 FiDV) sowie in der Aare von der Ausmündung aus dem Bielersee bis zur Kantonsgrenze bei Murgenthal (Art. 23 Abs. 5 FiDV). — Ganzjährig befischbar (Art. 23 Abs. 4 FiDV): Aare von der Ausmündung aus dem Brienzersee bis zur Kantonsgrenze in Murgenthal (ohne Häftli), Alte Aare, Saane von der Kantonsgrenze FR/BE bis zur Einmündung in die Aare, Schifffahrtskanal Interlaken und Zihl (bei Nidau). — Wochentagsbeschränkung (Art. 24 Abs. 7 FiDV): In der Aare oberhalb des Osteingangs der Aareschlucht, in der Emme oberhalb der Ilfismündung, im Fildrich, in der Kiene mit Gorneren- und Spiggenbach, in der Kirel, im Lombach, im Narrenbach, im Reichenbach, im Schwarzwasser, in der Kleinen Simme, in der Sorne, in der Suld, im Urbach und in der Zulg ist die Fischerei lediglich am Montag, Mittwoch und Samstag sowie am 16. März gestattet.
- Catch-and-Release / TierschutzAls überlebensfähig beurteilte Fische und Krebse, die während der Schonzeit gefangen werden, geschützt sind oder das Fangmindestmass nicht erreichen, sind unverzüglich und sorgfältig zurückzuversetzen; lässt sich der Fisch nicht ohne Verletzung lösen, ist das Vorfach direkt vor dem Maul abzuschneiden (Art. 4 FiDV). Angelandete Fische, die behändigt werden dürfen, sind sofort und vor dem Lösen des Hakens fachgerecht zu betäuben und zu töten; das Auswechseln behändigter Fische ist untersagt (Art. 4a FiDV). Daraus folgt die Regel, die das Fischereiinspektorat so zusammenfasst: Fische, die das Fangmindestmass erreichen und ausserhalb der Schonzeit gefangen werden, dürfen nicht zurückversetzt werden. Kurzfristiges Hältern ist nur Fischerinnen und Fischern mit Sachkundenachweis erlaubt, und nur wenn die Tiere dabei nicht leiden und das Wasser regelmässig gewechselt wird (Art. 4a Abs. 2 FiDV). Verboten ist ferner, einen Fisch absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen (Art. 5 Abs. 1 Bst. e FiDV), sowie das unbeaufsichtigte Zurücklassen von Angel- und Köderfischgeräten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b FiDV).
- KöderfischeDas Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten (Art. 18 Abs. 4 FiDV). Pro Tag dürfen höchstens 30 Groppen, 50 Elritzen und 100 andere Köderfische behändigt werden (Art. 18 Abs. 1). Nicht konservierte Köderfische dürfen nur in dem Patentgewässer verwendet und zurückversetzt werden, in dem sie gefangen wurden (Art. 17 Abs. 2). In Regalgewässern ist das Anfüttern zum Zwecke des Fangens verboten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a FiDV).
- SchongebieteAnhang 2 FiDV listet die Fischereiverbotszonen (u. a. Aare- und Lütschineneinmündung im Brienzersee, Aare-/Schifffahrtskanal-, Weissenau-, Spiez-, Gwattlischenmoos- und Kandermündung im Thunersee, Twannbach im Bielersee, zahlreiche Abschnitte im Lauf der Aare, Schüss, Gürbe, Kander und Simme). Ganzjährig verboten ist das Fischen in Fischaufstiegshilfen sowie während der Ankunft oder Abfahrt eines Kursschiffs von einer Landestelle aus (Art. 9 Abs. 1 FiDV). — Grenzgewässer (Art. 11 FiDV, Art. 3 FiV): In Kraft ist nur noch Anhang 4.3 (Grischbach, Grenzgewässer BE/VD: Patentinhabende beider Kantone dürfen von beiden Ufern aus fischen und unterstehen den Ausübungsvorschriften des patentausstellenden Kantons). Die Anhänge 4.1 (Vereinbarung BE/FR über Sense und Saane), 4.2 (Vereinbarung BE/SO über die Aare) und 4.4 (Vereinbarung BE/NE über den Zihlkanal) wurden per 01.01.2026 aufgehoben. — Der Doubs berührt das Kantonsgebiet Bern nicht; einen bernischen Doubs-Anteil gibt es nicht.
- TrockenheitsmanagementDas Fischereiinspektorat führt eine laufend aktualisierte Seite zur Hitze- und Trockenheitslage und bittet in kritischen Situationen (hohe Wassertemperaturen, wenig Abfluss) darum, das Fischen auf Salmoniden zu unterlassen und nicht in betroffenen Fliessgewässern zu waten; als sensible Patentgewässer nennt es Aare (Thun–Wohlensee), Emme, Gürbe, Ilfis, Schwarzwasser, Sense, Unterlauf der Saane und Zulg (https://www.weu.be.ch/de/start/themen/jagd-fischerei/fischerei/fischen-kanton-bern/trockenheitsmanagment-fischerei.html). Verbindliche Einschränkungen ergehen als Allgemeinverfügung nach Art. 2 und Art. 9 Abs. 2 FiDV.
- BundesrechtFür Arten, die Anhang 1 FiDV nicht aufführt, gilt die Baseline der VBGF (SR 923.01); insbesondere dürfen nach Art. 2a VBGF Fische mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF, für die weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass besteht, nicht gefangen werden.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Anhang 1 zu Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Direktionsverordnung über die Fischerei — Fangmindestmasse und Schonzeiten (BSG 923.111.1-A1)
- Fundstelle
- Anhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV
- Fassung
- Stand 01.01.2026 (PDF mit den Anhängen 1–6 der FiDV, Version 3323 der bernischen Erlasssammlung BELEX)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Seesaibling im Kanton Bern?
Vom 01.11. bis zum 31.12. Rechtsgrundlage ist Anhang 1 FiDV, Anhang 1 Bst. e Ziff. 2 FiDV. In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Wie gross muss der Seesaibling sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Das Fangmindestmass beträgt 22 Zentimeter. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. (Art. 2 Abs. 2 VBGF). Untermassige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.
Gilt die Regel im ganzen Kanton Bern?
Nein. im Kanton Bern gelten für Seesaibling in einzelnen Gewässern abweichende Regeln: Thunersee, Brienzersee, Bielersee, Bergseen (Arnensee, Engstlensee, Gelmersee, Mattenalpsee, Oeschinensee, Räterichsbodensee). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln".
Was gibt der Bund vor und was der Kanton?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur eine Mindestdauer in Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass in Zentimetern. Beginn und Ende der Schonzeit legen die Kantone fest — sie dürfen die Schonzeit verlängern, auf weitere Arten ausdehnen und die Masse erhöhen, aber nie darunter gehen. Deshalb steht auf dieser Seite beides nebeneinander.
Weiter prüfen
Mit dem Checker „Darf ich fischen?" prüfst du für ein konkretes Datum, ob Seesaibling gerade entnommen werden darf — mit Fundstelle. Das Fangmass für Seesaibling im Kanton Bern steht auf einer eigenen Seite, und das Fischereipatent im Kanton Bern erklärt, welche Berechtigung du überhaupt brauchst.
Mehr zur Art: Seesaibling — Steckbrief, Köder und Technik. Alle Schonzeiten im Kanton Bern lassen sich als Kalender abonnieren — mit Erinnerung, sobald Seesaibling wieder frei wird.
Seesaibling in anderen Kantonen
Alle Kantone nebeneinander stehen in der Übersicht „Seesaibling Schonzeit".
- Seesaibling Schonzeit Zürich
- Seesaibling Schonzeit Luzern
- Seesaibling Schonzeit Uri
- Seesaibling Schonzeit Schwyz
- Seesaibling Schonzeit Obwalden
- Seesaibling Schonzeit Nidwalden
- Seesaibling Schonzeit Glarus
- Seesaibling Schonzeit Zug
- Seesaibling Schonzeit Solothurn
- Seesaibling Schonzeit Basel-Stadt
- Seesaibling Schonzeit Basel-Landschaft
- Seesaibling Schonzeit Schaffhausen
- Seesaibling Schonzeit Appenzell Ausserrhoden
- Seesaibling Schonzeit Appenzell Innerrhoden
- Seesaibling Schonzeit St. Gallen
- Seesaibling Schonzeit Graubünden
- Seesaibling Schonzeit Aargau
- Seesaibling Schonzeit Thurgau
- Seesaibling Schonzeit Freiburg
- Seesaibling Schonzeit Waadt
- Seesaibling Schonzeit Wallis
- Seesaibling Schonzeit Neuenburg
- Seesaibling Schonzeit Genf
- Seesaibling Schonzeit Jura
- Seesaibling Schonzeit Tessin
Andere Fischarten im Kanton Bern
- Bachforelle Schonzeit Bern
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