Schonzeiten
Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Schwyz
Alle Arten, die das Fischereirecht des Kantons Schwyz führt — mit Schonzeit, Fangmass und Fundstelle im amtlichen Erlass. Die Werte stehen über der Untergrenze des Bundes, die für die ganze Schweiz gilt.
| Art | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bachforellen +5 | 16.09.–31.03. | 28 cm | § 2 Abs. 2 Bst. b und § 3 Abs. 1 Bst. a AB Fliessgewässer |
| Seeforellen +4 | 16.08.–31.03. | 35 cm | § 2 Abs. 2 Bst. a und § 3 Abs. 1 Bst. b AB Fliessgewässer |
| — | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Seesaibling / Rötel +3 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Felchen +4 | 01.10.–31.12. | 28 cm | § 3 Abs. 1 Bst. d und § 4 Abs. 1 Bst. b AB stehende Gewässer |
| Albeli / Albel | 01.10.–25.12. | 22 cm | § 18 Bst. c und § 19 Bst. c AB Vierwaldstättersee |
| Edelfisch (sommerlaichender Felchen) | ganzjährig geschont | 30 cm | § 18 Bst. e (Schonzeit 1. Januar bis 31. Dezember) und § 19 Bst. f AB Vierwaldstättersee |
| Aeschen +4 | 16.09.–30.04. | 32 cm | § 2 Abs. 2 Bst. c und § 3 Abs. 1 Bst. c AB Fliessgewässer |
| Hecht +4 | 01.02.–31.03. | 50 cm | § 3 Abs. 1 Bst. c und § 4 Abs. 1 Bst. d AB stehende Gewässer |
| Barsche (Egli) +4 | keine Schonzeit | 15 cm | § 4 Abs. 1 Bst. e AB stehende Gewässer (Fangmindestmass); § 3 AB stehende Gewässer nennt das Egli nicht |
| Zander +4 | 01.04.–31.05. | 45 cm | § 3 Abs. 1 Bst. b und § 4 Abs. 1 Bst. c AB stehende Gewässer |
| Trüschen | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Aal +3 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Karpfen | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Nase +1 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Krebse +3 | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 2 Abs. 3 AB Fliessgewässer und § 3 Abs. 2 AB stehende Gewässer |
„+n" heisst: In n Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Werte — Konkordatsseen, Grenzstrecken, Bergseen. Details auf der jeweiligen Artseite. Ohne Gewähr.
Besonderheiten im Kanton Schwyz
- Schwyz kennt KEINE einheitliche kantonale Schonzeiten-Tabelle. Es gelten fünf nebeneinander stehende Regime, die jeweils eigene Schonzeiten, Fangmasse und Fangzahlen haben: (1) Fliessgewässer des Kantons (AB Fliessgewässer), (2) Lauerzersee und Itlimoosweiher (AB stehende Gewässer), (3) Vierwaldstättersee (SRSZ 772.112), (4) Zugersee (SRSZ 772.311 bzw. geltende Konkordatsfassung), (5) Zürichsee und Obersee (SRSZ 772.422 bzw. Fassung seit 1.1.2026). Die Werte pro Gewässer stehen in den varianten.
- PATENTARTENPatent Ia (Seefischerei vom Ufer), Patent Ib (Seefischerei vom Boot, enthält Ia), Patent II (Bachfischerei), Jugendfischereipatente und Berufsfischereipatente (§ 3 KFG). Jede Fischerei von einem Wasserfahrzeug, Schwimmkörper oder einer Schwimmhilfe aus (auch Kanu, Bellyboot, Gummiboot) gilt als Bootsfischerei und braucht Patent Ib (§ 1 Abs. 4 AB stehende Gewässer).
- FANGZEITENFliessgewässer 1. April bis 15. September, 04.00–23.00 Uhr (§ 2 Abs. 1 AB Fliessgewässer). Lauerzersee/Itlimoosweiher ganzjährig 04.00–23.00 Uhr; auf Karpfen, Trüschen und Zander darf vom Boot aus auch nachts zwischen 23.00 und 04.00 Uhr gefischt werden (§ 2 AB stehende Gewässer). Vierwaldstättersee: Fischereiverbot 1. März–31. Oktober von 22.00–04.00 Uhr und 1. November–Ende Februar von 20.00–06.00 Uhr; Schleppangelfischerei nur bei Tageslicht; Nachtfischerei auf Aale und Trüschen vom öffentlich zugänglichen Ufer erlaubt (§ 20 AB Vierwaldstättersee). Zürichsee/Obersee: Sommerzeit 04.00–23.00 Uhr, Winterzeit 05.00–22.00 Uhr (§ 16 AB Zürichsee/Obersee).
- FANGZAHLENFliessgewässer vier massige Salmoniden pro Tag und höchstens 80 Bachforellen pro Jahr (§ 4 AB Fliessgewässer). Lauerzersee/Itlimoosweiher: Hecht und Zander zusammen höchstens fünf Fische pro Tag (§ 5 AB stehende Gewässer). Zürichsee/Obersee (Fassung 2026): Forellen 4, Felchenartige 10, Seesaibling 5, Hecht 5, Egli 50 pro Tag (§ 14).
- WIDERHAKENIn Fliessgewässern und beim Freiangelrecht generell verboten. In stehenden Gewässern an Einerhaken erlaubt (ausser Wägitalersee); Mehrfachhaken nur ohne Widerhaken, Ausnahme Hegenen- und Schleppfischerei (§ 9 Abs. 3 AB stehende Gewässer; Merkblatt Fischereiverbote). Im Vierwaldstättersee sind Widerhaken nur mit Sachkundenachweis zugelassen (§ 15 Abs. 3 AB Vierwaldstättersee); im Zugersee ebenso bei patentpflichtiger Fischerei.
- KÖDERFISCHELebende Köderfische sind überall verboten. Köderfische dürfen nur im Fanggewässer verwendet werden, nur Arten ohne Schonmass, höchstens 30 gehälterte Köderfische pro Person (§ 10 AB stehende Gewässer). Im Zürichsee/Obersee ist die Verwendung des Senknetzes seit 1.1.2026 verboten (§ 9 in der Fassung vom 16. Juni 2025).
- LIVE SONARDas Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie ist im Vierwaldstättersee (§ 13 Abs. 2 AB Vierwaldstättersee, seit 1.9.2023) und in den stehenden Gewässern des Kantons (§ 9 Abs. 4 AB stehende Gewässer) verboten.
- SCHON- UND FLIEGENSTRECKENFischereiverbot u. a. im Goldbach (Mündung Lauerzersee bis Autobahn), in der Muota (Hinteribach bis Staumauer Selgisbecken), an zwei Abschnitten der Sihl (Umgehungsbach Dreiwässern, Fischtreppe Schindellegi) und im Gewässer 644.0001 im Schutzgebiet Sägel. In der Alp und ihren Zuflüssen ab Brücke Bahnhof Einsiedeln aufwärts sowie in der alten Sihl vom Staudamm in den Schlagen bis zur Einmündung der Alp ist nur die Fliegenfischerei erlaubt (§ 5 AB Fliessgewässer).
- PACHTSEENSihlsee, Wägitalersee und das Staubecken Rempen sind verpachtet (§ 4 Abs. 1 Bst. b FiG). Auf dem Sihlsee und dem Wägitalersee ist jede Sportfischerei patentpflichtig; die Patente geben die Pächter ab (Fischereiverein Einsiedeln bzw. Fischerei & Bootsvermietung am Wägitalersee). Die Ausgleichsbecken Sali, Waldi, Riedplätz und Grüenenwald (Muotathal) sowie Rempen (Vorderthal) gelten nach § 1 Abs. 2 AB Fliessgewässer als Fliessgewässer und dürfen nur mit dem Bachfischerei-Patent (Patent II) befischt werden.
- GRENZE BACH/SEEAls Grenze zwischen Bach- und Seefischerei gilt die Einmündung des Fliessgewässers in den See bei normalem Wasserstand; in grösseren Fliessgewässern mit einer rechteckigen Signaltafel (blauer Grund, rotes F) markiert (§ 1 Abs. 3 AB Fliessgewässer / AB stehende Gewässer).
- FANGSTATISTIKPflicht für alle Patentinhaber und auch für Freiangler. Erfassung in der Fischerei-App «eFJ mobile» oder auf Papier; Abgabe für die Seefischerei bis 31. Januar, für die Bachfischerei bis 31. Oktober. Mahngebühr bei Unterlassung CHF 50.– (Jugendliche CHF 25.–), im Wiederholungsfall Verwarnung oder Patentverweigerung (§ 9 AB Fliessgewässer, § 12 AB stehende Gewässer).
- PRIVATE FISCHEREIRECHTEIm Obersee bestehen die privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach; die AB Zürichsee/Obersee gelten dort mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 (§ 1 Abs. 2 AB Zürichsee/Obersee). Der Campingplatz Buchenhof liegt auf einem Privatgrundstück, auf dem die Fischerei verboten ist (Merkblatt Fischereiverbote).
- NEOBIOTAIm Kanton Schwyz gilt eine Schiffsmelde- und -reinigungspflicht für immatrikulierte Schiffe; für ausserkantonale Schiffe besteht ein Einwasserungsverbot auf Zuger-, Lauerzer-, Sihl- und Wägitalersee (amtliche Patentseite).
- LINTHKANALDie Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal (SRSZ 772.423) sind Schwyzer Recht, weil Schwyz Partei der Übereinkunft SRSZ 772.421.1 ist; der Linthkanal liegt jedoch nicht auf Schwyzer Gebiet. Sie sind deshalb in den Arten-Varianten nicht abgebildet.
Wie gemessen wird
«Die Fischlänge wird von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen» — § 3 Abs. 2 AB Fliessgewässer und § 4 Abs. 2 AB stehende Gewässer; gleichlautend § 19 AB Vierwaldstättersee. Die AB Zürichsee/Obersee messen «von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse» (§ 5).
Erlasse, auf denen diese Seite fusst
Für den Kanton Schwyz wurden 19 Erlasse im Volltext ausgewertet, dazu das Bundesrecht. Jeder Wert in der Tabelle trägt seine Fundstelle.
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei (SRSZ 771.100)
- Fassung
- vom 10. Mai 1965, letzte Änderung 17. Dezember 2013; Fassung SRSZ 1.1.2015
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Kantonales Fischereigesetz (KFG) (SRSZ 771.110)
- Fassung
- vom 18. März 2009, letzte Änderung 17. November 2021 (in Kraft seit 1. April 2022); Fassung SRSZ 1.2.2023
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in Fliessgewässern (—)
- Fassung
- Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (hebt die Ausführungsbestimmungen vom 19. September 2023 auf); von der amtlichen Seite www.sz.ch/fischerei abgerufen am 31. Juli 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in stehenden Gewässern (Lauerzersee und Itlimoosweiher) (—)
- Fassung
- Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025 (hebt die Ausführungsbestimmungen vom 19. September 2023 auf); von der amtlichen Seite www.sz.ch/fischerei abgerufen am 31. Juli 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (SRSZ 772.111.1)
- Fassung
- vom 29. September 1978, in Kraft seit 12. Dezember 1979
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (SRSZ 772.112)
- Fassung
- Beschluss der Fischereikommission Vierwaldstättersee vom 4. Juni 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009; Änderungen vom 25. April 2017 (in Kraft 1. Juni 2017) und vom 26. Juni 2023 (in Kraft 1. September 2023); Fassung SRSZ 1.2.2024
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (SRSZ 772.310)
- Fassung
- vom 2. Juli 1969
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Konkordat über die Fischerei im Zugersee (SRSZ 772.310.1)
- Fassung
- vom 1. April 1970
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (Fassung der Schwyzer Gesetzsammlung) (SRSZ 772.311)
- Fassung
- vom 23. Mai 1996, Änderungen vom 25. Juni 2007 und vom 3. November 2008 (in Kraft 1. Januar 2009); Fassung SRSZ 1.1.2015 — enthält die Konkordatsänderung von 2021 nicht (siehe luecken)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 10
- Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (geltende Fassung, publiziert vom Kanton Zug) (BGS ZG 933.111)
- Fassung
- vom 23. Mai 1996, Stand 1. November 2021 (Beschluss der Konkordatskommission)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 11
- Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee (SRSZ 772.411.1)
- Fassung
- vom 2./11. März 1887
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 12
- Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee (SRSZ 772.421.1)
- Fassung
- vom 10. September 1993, in Vollzug seit 1. Januar 1994
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 13
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (Fassung der Schwyzer Gesetzsammlung) (SRSZ 772.422)
- Fassung
- vom 13. Juli 2007, letzte in der SRSZ nachgeführte Änderung vom 16. Juni 2017 (in Kraft 1. Januar 2018); Fassung SRSZ 1.2.2018 — enthält die Änderung vom 16. Juni 2025 nicht (siehe luecken)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 14
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee, Änderung vom 16. Juni 2025 (geltende Fassung seit 1. Januar 2026) (SRSZ 772.422 / sGS 854.351.3 / LS ZH 923.721)
- Fassung
- Beschluss der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 16. Juni 2025, nach Genehmigung durch das UVEK in Kraft seit 1. Januar 2026; Publikation in den Gesetzsammlungen der Kantone Glarus, Schwyz und St. Gallen vorgesehen. Konsolidierte Fassung: sGS 854.351.3 (Stand 1. Januar 2026), https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/854.351.3
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 15
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal (SRSZ 772.423)
- Fassung
- vom 14. Juni 2010, Änderung vom 13. Juni 2024 (GS 27-49, in Kraft 1. Januar 2025); Fassung SRSZ 1.2.2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 16
- Vertrag zwischen den Kantonen Schwyz und St. Gallen über die Schwebenetzfischerei im Zürich-Obersee (SRSZ 772.511.1)
- Fassung
- vom 9./24. Juli 1945
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 17
- Fischereiverbote / häufig gestellte Fragen (Merkblatt der Abteilung Fischerei, Amt für Gewässer) (—)
- Fassung
- Amtliches Merkblatt des Amts für Gewässer, Abteilung Fischerei; von www.sz.ch/fischerei abgerufen am 31. Juli 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 18
- Fischerpatente — Amt für Gewässer, Abteilung Fischerei, Kanton Schwyz (—)
- Fassung
- Webseite des Amts für Gewässer, abgerufen am 31. Juli 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 19
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fassung
- vom 24. November 1993, Stand 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 20
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
Ein Rechtsportal ist nur so viel wert wie seine ehrlichen Lücken. Diese Punkte liessen sich aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend klären — wir nennen sie, statt einen Wert zu raten:
- Zugersee — Widerspruch zwischen den Konkordatskantonen: Die Schwyzer Gesetzsammlung publiziert unter SRSZ 772.311 eine veraltete Fassung der Ausführungsbestimmungen (Stand SRSZ 1.1.2015, letzte nachgeführte Änderung 3. November 2008). Sie nennt für den Rötel 1. Oktober bis 31. Dezember, für Felchen 1. November bis 15. Januar und ein Fangmindestmass für den Aal von 50 cm. Der Kanton Zug publiziert dieselben Ausführungsbestimmungen als BGS 933.111 mit Stand 1. November 2021: Rötel 15. Oktober bis 15. Januar, Felchen 15. November bis 31. Januar, Aal-Mindestmass aufgehoben. Da beide Fassungen denselben Beschluss der Konkordatskommission wiedergeben und der Kanton Luzern (SRL 723a) ebenfalls noch die alte Fassung führt, wurde für den Zugersee die vom Kanton Zug publizierte, neuere Fassung als massgebend übernommen und der Widerspruch hier festgehalten. Vor Ort ist die Auskunft des Amts für Gewässer SZ bzw. der Konkordatsgeschäftsstelle einzuholen.
- Zürichsee/Obersee — Publikationsrückstand in Schwyz: Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee hat die Ausführungsbestimmungen am 16. Juni 2025 geändert; die Änderung ist nach UVEK-Genehmigung seit 1. Januar 2026 in Kraft (konsolidiert publiziert als sGS 854.351.3, Stand 1. Januar 2026, sowie vom Kanton Zürich). Der Beschluss sieht ausdrücklich die Publikation in den Gesetzsammlungen der Kantone Glarus, Schwyz und St. Gallen vor. Die Schwyzer Gesetzsammlung führt unter SRSZ 772.422 am 31. Juli 2026 weiterhin die Fassung SRSZ 1.2.2018; weder GS 27 (2023–2025) noch GS 28 (ab 2026) enthalten die Änderung. Die Varianten «Zürichsee und Obersee» in diesem Datensatz geben die geltende Fassung 2026 wieder. Betroffen sind namentlich: Äsche neu ganzjährig geschützt (statt 1. Januar–30. April), Tagesfanglimite Seesaibling 5 statt 10 Stück, Senknetzverbot beim Köderfischfang, Hälterungsverbot, Mündungsschutz nach Anhang V und die Präzisierung des Freiangelrechts.
- Vierwaldstättersee — Aal: § 19 Bst. l AB Vierwaldstättersee nennt ein Fangmindestmass von 50 cm, aber keine Schonzeit. Der Kanton Luzern publiziert für denselben See ein Fangverbot für den Aal (Art. 2a VBGF). Eine amtliche Schwyzer Aussage zum Aal wurde nicht gefunden; die Variante ist deshalb mit «nicht abschliessend geklärt» für die Schonzeit erfasst.
- Sihlsee, Wägitalersee und Staubecken Rempen sind nach § 4 Abs. 1 Bst. b FiG verpachtet. Der Kanton publiziert für diese Gewässer weder Schonzeiten noch Fangmindestmasse, Patentpreise oder Bezugsbedingungen; er verweist auf die Pächter (Fischereiverein Einsiedeln für den Sihlsee, Fischerei & Bootsvermietung am Wägitalersee). Diese Angaben liegen damit ausserhalb der zulässigen amtlichen Primärquellen und wurden nicht übernommen. Hinweis auf eine Unstimmigkeit: § 4 Abs. 1 Bst. b FiG nennt das Staubecken Rempen als Pachtgewässer, während § 1 Abs. 2 AB Fliessgewässer (2024) es als Fliessgewässer mit Bachfischerei-Patent behandelt.
- Der Stoossee wird nur im amtlichen Merkblatt «Fischereiverbote» erwähnt (Freiangelrecht dort nicht gestattet). Welches Regime dort im Übrigen gilt, ist amtlich nicht publiziert.
- «Forellen» und «Saiblinge» sind in keinem Schwyzer Erlass wissenschaftlich definiert. Ob die Regenbogenforelle unter «Forellen» und der Bachsaibling unter «Saiblinge» fällt, ist offen; beide Arten sind deshalb mit «nicht abschliessend geklärt» bzw. «im Kantonsrecht nicht geführt» erfasst.
- Schwyz kennt keine kantonale Gesamt-Artentabelle und keine Auffangbestimmung (wie z. B. Luzern mit «übrige Arten: keine Schonzeit / kein Fangmass»). Arten, die in keinem Erlass vorkommen, sind deshalb als «im Kantonsrecht nicht geführt» erfasst und nicht als «keine Schonzeit». Für Arten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF greift in diesen Fällen das bundesrechtliche Fangverbot nach Art. 2a VBGF.
- Berufsfischereipatente: § 16 KFG gibt nur Gebühren-Bandbreiten vor. Der Regierungsratsbeschluss mit den konkreten Beträgen sowie die vom Amt festgelegten Höchstzahlen der Berufsfischereipatente je Gewässer (§ 9 Abs. 3 KFG) sind nicht öffentlich publiziert. § 21 AB Zürichsee/Obersee nennt für Schwyz 8 Berufsfischerei-Bewilligungen.
- Für 2026 wurde keine neue Fassung der kantonalen Ausführungsbestimmungen gefunden: Die amtliche Seite www.sz.ch/fischerei verlinkt am 31. Juli 2026 weiterhin die Fassungen vom 10. Dezember 2024 «Gültig ab 01.01.2025». Ob für 2026 eine unveränderte Weitergeltung beschlossen oder schlicht keine Revision vorgenommen wurde, ist der Publikation nicht zu entnehmen.
- Private Fischereirechte: Im Obersee bestehen die Privatfischenzen Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I AB Zürichsee/Obersee), im Vierwaldstättersee weitere Privatfischenzen (§ 1 AB Vierwaldstättersee). Deren Nutzungsbedingungen werden nicht amtlich publiziert.
Häufige Fragen
Wo stehen die Schonzeiten für den Kanton Schwyz?
Massgeblich ist Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (vom 24. November 1993, Stand 1. Januar 2021). Diese Seite gibt die Werte daraus wieder, jeweils mit Fundstelle. Verbindlich ist immer der amtliche Erlass in seiner geltenden Fassung.
Was gibt der Bund vor?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen — Forellen 16 Wochen in fliessenden Gewässern und 12 in stehenden, Seesaibling 8, Felchen 6, Äsche 10. Beginn und Ende legen die Kantone fest. In Art. 2 VBGF stehen Fangmindestmasse, die die Kantone erhöhen, aber nicht unterschreiten dürfen.
Gelten die Werte im ganzen Kanton Schwyz?
Nein. Für 11 Arten gibt es Gewässer mit eigenen Werten — typischerweise Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen. Die Abweichungen stehen auf der jeweiligen Artseite unter „Abweichende Regeln".
Brauche ich für den Kanton Schwyz ein Patent?
Die Fangberechtigung heisst hier Fischereipatent. Welche Arten es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf unserer Patent-Seite für diesen Kanton.
Gewässer im Kanton Schwyz
6 Seen und 7 Flüsse im Kanton Schwyz haben je eine eigene Gewässerseite — mit den Schonzeiten und Fangmassen aller Anliegerkantone nebeneinander und, wo der Bund misst, dem Beiss-Index. Bei 7 davon führt Schwyz eigene Werte, die der Grundregel oben vorgehen — unten gekennzeichnet.
- Fischen im Zürichsee eigene Regeln
- Fischen im Vierwaldstättersee eigene Regeln
- Fischen im Zugersee eigene Regeln
- Fischen im Lauerzersee eigene Regeln
- Fischen im Sihlsee
- Fischen im Wägitalersee
- Fischen in der Linth
- Fischen in der Sihl eigene Regeln
- Fischen in der Muota eigene Regeln
- Fischen in der Alp eigene Regeln
- Fischen in der Biber
- Fischen im Grossbach
- Fischen in der Minster
Weiter
Fischereipatent im Kanton Schwyz — welche Berechtigung du brauchst, was sie kostet und wo du sie beziehst. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für ein konkretes Datum. Zum SaNa-Sachkundenachweis.
Trag dir diese Schonzeiten in den Schonzeit-Kalender ein — als Abo für Schwyz, das sich jährlich wiederholt. Welche Ausübungsregeln daneben gelten (Nachtfischen, Widerhaken, Köderfisch, Fangstatistik), steht unter Fischereiregeln im Vergleich.
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