Sachkundenachweis · Schweiz
SaNa — der Sachkundenachweis Fischerei
Der SaNa ist der schweizweit anerkannte Nachweis, dass du genug über Fische, ihre Lebensräume und den tierschutzgerechten Umgang mit dem Fang weisst. Ein Kurstag, ein Test, ein Ausweis, der ein Leben lang gilt. Dahinter steht eine einzige Bestimmung des Bundes — die die Kantone allerdings unterschiedlich umsetzen.
Die Rechtsgrundlage
Art. 5a VBGF trägt die Überschrift „Anforderungen an die Fangberechtigung" und lautet: „Wer eine Berechtigung zum Fang von Fischen oder Krebsen erwerben will, muss nachweisen, dass er oder sie ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat." Mehr steht dort nicht — der Bund verlangt den Nachweis, definiert aber weder Kursdauer noch Prüfungsform. Diese Ausgestaltung liegt bei den Kantonen und beim Trägerverein, der den SaNa als einheitliches Format anbietet.
Praktisch bedeutungsvoll ist der SaNa über die Fangberechtigung hinaus: Nach Art. 5b VBGF dürfen nur Personen mit Sachkundenachweis Fische kurzfristig hältern, lebende einheimische Köderfische verwenden (wo der Kanton das zulässt) und in Seen und Stauhaltungen Angeln mit Widerhaken einsetzen. Ohne SaNa fällt das weg.
Wann die Kantone den SaNa verlangen
Der wichtigste Unterschied ist die Patentdauer: Viele Kantone lassen kurze Berechtigungen ohne Nachweis zu, damit Gäste einen Tag fischen können. Hier die Regelung je Kanton, aus dem jeweiligen Erlass:
| Kanton | SaNa-Pflicht |
|---|---|
| Zürich | § 1 Abs. 1 FiR ZH: «Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat dürfen nur an Personen mit einem Sachkundeausweis ausgegeben werden.» Für Tagespatente ist damit kein SaNa erforderlich — das deckt sich mit Art. 97 Abs. 3 TSchV, wonach das Fangen und Töten ohne Sachkundenachweis erlaubt ist, wenn im Kanton nur ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer verlangt wird. Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF. Nach § 1 Abs. 2 FiR ZH (Fassung vom 18. Dezember 2025) müssen Fischereiberechtigte ihre Fischereiberechtigung und den Sachkundenachweis physisch oder digital vorweisen können — ein Foto auf dem Mobiltelefon genügt seither. Die Einzelheiten regelt das Amt für Landschaft und Natur (§ 1 Abs. 3 FiR ZH) in der Verfügung vom 21. Januar 2015: anerkannt sind Sachkundeausweise des Netzwerks Anglerausbildung, alte Schweizer Sportfischerbrevets, amtliche Sachkundeausweise anderer Kantone sowie amtliche Sachkundeausweise aus Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Italien und Frankreich. Im Kanton Zürich durchgeführte Kurse müssen zusätzlich zum Netzwerk-Standard die rechtlichen Aspekte und Eigenheiten der Zürcher Fischerei abdecken; über diesen kantonsspezifischen Teil wird keine Erfolgskontrolle abgelegt. |
| Bern | Grundlage ist Art. 10a FiDV: Wer in einem Gewässer des Kantons Bern fischen will, hat nach den Vorschriften in Anhang 6 nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verfügt. Anhang 6 unterscheidet: Inhabende von Fischereibewilligungen mit einer Gültigkeit von 30 Tagen oder mehr (Jahres- und Monatspatent) müssen einen Sachkundenachweis erbringen (Ziff. 2); Freiangelnde, Gastfischerinnen und Gastfischer sowie Inhabende von Bewilligungen mit weniger als 30 Tagen Gültigkeit (Wochen- und Tagespatent) müssen sich vor Angelbeginn anhand der offiziellen «Sachkunde-Information» über die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung informieren (Ziff. 1). Als Sachkundenachweis anerkannt sind (Anhang 6 Ziff. 3): der schweizerische Sachkunde-Nachweis SaNa, die vom Fischereiinspektorat ausgestellte Sachkunde-Bescheinigung (nur im Kanton Bern anerkannt), bis Ende 2008 erworbene schweizerische Sportfischerbrevets sowie ein dem SaNa gleichwertiger ausländischer Ausweis, sofern er auf eine Person mit Wohnsitz im Ausland ausgestellt ist. Der Ausweis ist beim Angeln auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen (Anhang 6 Ziff. 5, Art. 10b Abs. 2 FiDV). Fischereipässe in Pachtgewässern sind nur mit Sachkundenachweis gültig (Art. 41 Abs. 5 FiDV). Ein Duplikat eines verlorenen SaNa kann gegen Gebühr bei der Geschäftsstelle «Netzwerk Anglerausbildung Schweiz» bestellt werden (Anhang 6 Ziff. 6). |
| Luzern | Rechtsgrundlage: Art. 5a VBGF; § 17 Abs. 1 FiG LU verlangt für Jahrespatente den Ausweis über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse; § 6 Abs. 2 FiV LU bestimmt, dass als Sachkundenachweis im Sinn von Art. 5a VBGF das Schweizer Sportfischerbrevet gilt. Praxis des lawa: Für das Jahrespatent ist ein gültiger SaNa erforderlich; Tages-, Wochen- und Monatspatente sind ohne SaNa beziehbar. Widerhaken dürfen nur mit gültigem Patent und SaNa (und nur in stehenden Gewässern) verwendet werden (§ 18 Abs. 2 FiV). Gäste mit Gastpatent brauchen keinen SaNa. Für den Vierwaldstättersee verlangt § 2 AB Vierwaldstättersee den Sachkundenachweis bei jedem Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Für den Hallwilersee verlangt § 2 Abs. 2b der Übereinkunft LU/AG den SaNa für jede Fischereikarte bzw. jedes Fischereipatent. Über die Gleichwertigkeit anderer Ausweise entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (§ 6 Abs. 3 FiV); ausländische Prüfungen können beim Netzwerk Anglerausbildung (anglerausbildung.ch) gegen einen SaNa eingetauscht werden. |
| Uri | Wer sich um eine Fischereiberechtigung mit einer ununterbrochenen Gültigkeitsdauer von drei Tagen oder mehr bewirbt, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c FiV UR). Als Sachkunde-Nachweis gelten der SaNa-Nachweis Standard, das Schweizer Sportfischerbrevet oder eine gleichwertige, erfolgreich absolvierte Ausbildung; über die Anerkennung entscheidet das Amt für Umweltschutz (Artikel 10 FiR UR). Für den Vierwaldstättersee verlangt Artikel 2 AB VWS den Nachweis bei Patenten mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Praktische Konsequenz laut Merkblatt Angelfischerei (Stand 01.12.2025): «Für den Erwerb eines Patents im Kanton Uri ist zwingend ein Sachkunde-Nachweis (SaNa) nötig (Ausnahme: 1-Tagespatent).» Der SaNa-Ausweis ist beim Fischen mitzuführen (Artikel 9 FiR UR). Das Hältern lebender Fische ist nur mit SaNa erlaubt (Artikel 6 Absatz 5 FiR); im Urnersee sind Widerhaken nur mit SaNa zugelassen (Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe e FiR). |
| Schwyz | Grundsatz: Wer im Kanton Schwyz die Fischerei ausübt, muss den Nachweis ausreichender Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei erbringen können (§ 4 Bst. b und § 7 KFG). Der Nachweis wird durch den Schweizerischen Sachkundenachweis (SaNa) oder eine gleichwertige Ausbildung erbracht; über die Gleichwertigkeit befindet das zuständige Amt (§ 8 Abs. 2 und 3 AB Fliessgewässer; § 11 Abs. 3 und 4 AB stehende Gewässer). Besonderheit Schwyz: Die SaNa-Pflicht gilt ausdrücklich AUCH für das patentfreie Freiangelrecht (§ 8 Abs. 3 AB stehende Gewässer). Ausnahmen: Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr sind befreit, sofern die Begleitperson über den SaNa verfügt und die direkte Betreuung gewährleistet (§ 8 Abs. 4 AB Fliessgewässer, § 11 Abs. 5 und § 8 Abs. 4 AB stehende Gewässer); Gäste brauchen unter direkter Aufsicht der Patentinhaberin oder des Patentinhabers keinen SaNa (§ 13 Abs. 2 AB stehende Gewässer, § 8 Abs. 5 AB Fliessgewässer). Für den Vierwaldstättersee verlangt § 2 AB Vierwaldstättersee den Nachweis bei Patenten mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat. Übergangsrecht: Wer zwischen 1. Januar 2004 und 31. Dezember 2008 mindestens ein ordentliches Monats- oder Jahrespatent gelöst hat, ist vom Sachkundenachweis befreit (§ 35 KFG). |
| Obwalden | Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 2 FiV OW (GDB 651.21) — mit Ausnahme der Kinderpatente werden Patente nur Personen erteilt, die den Sachkunde-Nachweis erbracht haben. Konkretisierung in Art. 2 AB Fischerei (GDB 651.211): Der Sachkunde-Nachweis ist erforderlich für Patente nach Art. 6 FiV; bei Tageskarten und Ferienpatenten für Seen mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Monat ist kein Sachkunde-Nachweis erforderlich; für private Gewässer ist er ab einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Monat erforderlich. Das Merkblatt 2026 fasst zusammen: Patente mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat setzen den Sachkunde-Nachweis voraus; Patente für Fliessgewässer verlangen ihn stets (Dienstleistungsseite ow.ch/dienstleistungen/2051). — Anerkannte Nachweise: Schweizer Sportfischerbrevet, schweizerischer Sachkunde-Nachweis (SaNa) oder ein gleichwertiger Nachweis; über die Gleichwertigkeit entscheidet das Amt für Landwirtschaft und Umwelt (Art. 2 Abs. 2 AB Fischerei). — Übergangsrecht: Personen, die in den Jahren 2004 bis 2008 mindestens ein Jahrespatent gelöst haben, erfüllen den Sachkunde-Nachweis (Art. 42 Abs. 2 FiV OW). — Vierwaldstättersee/Alpnachersee: Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, muss den Nachweis erbringen (§ 2 AB Vierwaldstättersee, GDB 651.311). — Lungerersee: Für den Erwerb von Patenten ist ein Sachkunde-Nachweis erforderlich, unabhängig von der Dauer; Ausnahmen sind möglich für geführte Gruppen und Vereine, sofern die Aufsicht durch eine sachkundige Person gewährleistet ist (Art. 3 AB Lungerersee, GDB 651.215). — Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF (SR 923.01). |
| Nidwalden | Den Sachkunde-Nachweis hat zu erbringen, wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat oder eine Pacht erwerben oder mit einem Widerhaken fischen will (Art. 7 kFG, NG 842.1). Gleichlautend § 2 Abs. 1 AB VWS (NG 842.21). Der Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei (SaNa) oder eine vergleichbare Ausbildung erbracht; über Gleichwertigkeit und Übergangsfristen befinden die Kantone (§ 2 Abs. 2 und 3 AB VWS). Fischereikarten in Pachtgewässern werden nur an Personen mit Sachkunde-Nachweis abgegeben (Art. 29 Abs. 4 kFG). Der Nachweis ist beim Fischen mitzuführen oder in der Fischerei-App zu hinterlegen (Art. 49 Abs. 1 kFG; Merkblatt Ziff. 3.2). Gehilfen von Gewerbepatentinhabenden brauchen keinen Sachkunde-Nachweis (Art. 12 Abs. 3 kFG). Weiterbildungsinformationen: www.anglerausbildung.ch. |
| Glarus | Bewerber für eine Monatskarte oder ein Jugend- oder Jahrespatent müssen nachweisen, dass sie einen Fischereikurs besucht und sich die nötigen Kenntnisse über Fische und Krebse und den tierschutzgerechten Umgang mit diesen Tieren erworben haben (Sachkundenachweis SaNa) — Art. 6 Abs. 2 FiV GL. Im Ausland wohnhafte Personen müssen eine vergleichbare Ausbildung nachweisen. Für Tages- und Wochenkarten verlangt Art. 6 Abs. 2 FiV GL keinen SaNa. Übergangsbestimmung: Personen, die in den Jahren 2004–2008 ein Jahrespatent bezogen haben, sind vom SaNa befreit (Art. 14a Abs. 1 FiV GL); alle anderen brauchen ihn seit 01.01.2009 (Abs. 2). Für den Walensee gelten Art. 4–13 FiV GL entsprechend (Art. 3 Abs. 2 FiV GL). Für das Linthkanal-Jahrespatent ist ein Sachkundenachweis erforderlich (§ 2 Abs. 2 AB Linthkanal). Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF. Hinweis: Nur Inhaber eines Sachkundenachweises dürfen Fische kurzfristig hältern (Art. 4 Abs. 1 lit. h VVFG GL) und im Klöntaler See bei der Hegenen- und Schleppangelfischerei Widerhaken verwenden (Art. 6 Abs. 3 VVFG GL). |
| Zug | § 4a FiV ZG: Wer eine Fischereiberechtigung erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen; der Nachweis wird durch einen Sachkundenachweis (SaNa) erbracht (Abs. 1 und 2). Einen SaNa braucht, wer eine Fischereiberechtigung von länger als einem Tag erwerben will; bei Patenten ohne SaNa informieren die Ausgabestellen über die tiergerechte Fischerei (Abs. 4). Amtliche Präzisierung des Amts für Wald und Wild: ausgenommen sind das Freiangelrecht, das Tagespatent und die Gastkarte. Am Ägerisee ist der SaNa für alle Patente ausser dem Tagespatent Pflicht (Art. 3 Abs. 2 VO Angelfischerei Ägerisee; Publikation der Gemeinden Ober-/Unterägeri). SaNa-Kurse laufen über das Netzwerk Anglerausbildung. |
| Solothurn | Wer in einem Gewässer des Kantons Solothurn fischen will, muss einen Sachkundenachweis vorweisen (§ 1 Abs. 1 FiVO). Seit dem 01.03.2026 gilt das ausdrücklich auch für Tages- und Wochenpatente (Mitteilung des AWJF «Neue Solothurner Fischereigesetzgebung ab dem 1. März 2026», Ziff. 5). Anerkannt sind der schweizerische Sachkundenachweis Fischerei mit Prüfung, der schweizerische Sachkundenachweis Fischerei gemäss Übergangslösung sowie gleichwertige ausländische Nachweise (§ 2 FiVO). Der SaNa-Ausweis ist bei der Fangausübung zusammen mit Patent, Fangstatistik und einem amtlichen Personalausweis mitzuführen (§ 9 FiVO). Keinen Sachkundenachweis brauchen Gäste eines Gastpatents (§ 4 Abs. 7 FiVO) und Kinder im Mitangelrecht (§ 5 Abs. 3 FiG); verantwortlich ist jeweils die begleitende Person. |
| Basel-Stadt | Ja, ausnahmslos für alle Gewässer. § 6 Abs. 1 FiV BS: «Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die nachweisen, dass sie in einem vom AUE anerkannten Kurs ausreichende Sachkenntnisse erworben haben.» § 6 Abs. 2 FiV BS listet die Pflichtinhalte des Kurses auf (Anhaken und Anlanden, Behandeln gefangener Fische, Töten, Zurücksetzen, Körperbau, Organsysteme, Artenkenntnis über vorkommende Fischarten und Krebse, Lebensraumansprüche, Fischereigesetzgebung). Im Ausland erworbene Fischereiprüfungen und Sachkundenachweise anderer Kantone werden anerkannt, sofern sie gleichwertig sind (§ 6 Abs. 4); die Kantonale Fischereiaufsicht führt eine Liste der anerkannten Nachweise (§ 6 Abs. 5). Das frühere Sportfischer-Brevet bleibt anerkannt (amtliche AUE-Seite). Der SaNa-Ausweis ist beim Fischen stets mitzuführen (§ 12 Abs. 1 FiV BS). Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Kurse im Kanton bietet der Kantonale Fischerei-Verband Basel-Stadt an (https://basler-fischerei.ch/kurse/); der SaNa gilt schweizweit. |
| Basel-Landschaft | Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die in einem von der kantonalen Fischereiverwaltung anerkannten Kurs ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und über die waid- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei erworben haben (§ 7a FiV; Bundesgrundlage Art. 5a VBGF). Sachkundenachweise, die andere Kantone anerkennen, gelten auch in Basel-Landschaft; im Ausland erworbene Nachweise werden bei gleichwertigen Anforderungen anerkannt (§ 7b FiV). Die Fischereiverwaltung kann den kantonalen Dachverband der Fischerinnen und Fischer für die Prüfung beiziehen (§ 7c FiV). Bezügerinnen und Bezüger von Tages- oder Monatskarten sind vom Sachkundenachweis befreit, müssen aber von der Pächterin oder dem Pächter schriftlich über die fisch- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei informiert werden (§ 7d FiV). Das Amt für Wald und Wild beider Basel verweist für Information und Anmeldung auf www.anglerausbildung.ch. |
| Schaffhausen | Ja. § 11 Abs. 1 lit. e FiV SH: Die Fischereibewilligung wird nur Personen erteilt, die sich über eine bestandene Fischereiprüfung im Kanton Schaffhausen oder über eine vom Departement des Innern als gleichwertig anerkannte, bestandene Prüfung ausweisen können (eingefügt per 01.03.2002, wirksam ab 01.01.2003). § 11bis FiV SH: Das Departement des Innern führt zweimal im Jahr eine Fischereiprüfung sowie Kurse für die erforderliche Fischereiausbildung durch, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Netzwerkes Anglerausbildung; die Durchführung kann qualifizierten Anbietern übertragen werden. Nach amtlicher Auskunft (Seite «Fischereiprüfung») wird der Sachkundenachweis SaNa durch zweimaligen Kursbesuch von insgesamt mindestens 5 Stunden Dauer und eine bestandene schriftliche Prüfung erlangt; die Kurse bietet der Kantonale Fischereiverband Schaffhausen an. Anerkannt werden Prüfungen anderer Kantone und der Nachbarländer, Sportfischer-Brevets, das Schaffhauser Fischer-/Jungfischerbrevet ab 1990 sowie schweizerische bzw. kantonale SaNa-Ausweise. WICHTIG: Ein SaNa-Ausweis mit dem Vermerk «Übergangslösung» wird im Kanton Schaffhausen NICHT akzeptiert (Merkblatt «Ausübung der Fischerei», Ausgabe Februar 2015). Der Prüfungsausweis ist beim Angeln und beim Bezug von Karten und Patenten mitzuführen; ebenso der Ausweis über die Fischereiberechtigung (§ 7 Abs. 1 FiV SH). |
| Appenzell Ausserrhoden | Rechtsgrundlage ist Art. 5a VBGF (SR 923.01): Wer eine Berechtigung zum Fang von Fischen oder Krebsen erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Das Amt für Umwelt AR formuliert es so: «Seit 2009 muss schweizweit jeder Fischer, der ein Fischerpatent erwerben möchte, den Nachweis der ausreichenden Kenntnisse über Fische und Krebse sowie den tierschutzgerechten Umgang mit diesen erbringen. Dazu bietet das Netzwerk Anglerausbildung Ausbildungskurse an.» (https://ar.ch/verwaltung/departement-bau-und-volkswirtschaft/amt-fuer-umwelt/fischerei/fischen-in-appenzell-ausserrhoden/, Verweis auf http://www.anglerausbildung.ch/sana-ausweis/). Die Fischereiverordnung AR selbst nennt den SaNa nicht; Art. 15 FiV zählt die persönlichen Erfordernisse abschliessend auf, ohne den Sachkundenachweis zu erwähnen. Eine ausdrückliche Ausnahme für Tageskarten publiziert Appenzell Ausserrhoden nicht. |
| Appenzell Innerrhoden | Ja. Nach Art. 9 Abs. 2 FischV müssen Patentbezügerinnen und Patentbezüger das 18. Altersjahr vollendet haben und im Besitz eines Fähigkeitsausweises eines Kantons oder des Schweizerischen Sportfischerbrevets oder eines gleichwertigen ausländischen Ausweises sein. Was als kantonaler Fähigkeitsausweis gilt, sagt Art. 1 des Standeskommissionsbeschlusses über den Fähigkeitsausweis zur Ausübung der Fischerei (GS 923.012, Stand 01.04.2025): «Als kantonaler Fähigkeitsweis des Kantons Appenzell I.Rh. für die Erteilung von Fischereipatenten gilt der Sachkunde Nachweis (SaNa) des Netzwerks Anglerausbildung.» Ausgenommen von der Ausweispflicht sind Personen, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2006 mindestens ein Patent erworben haben (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 FischV). Bundesrechtliche Grundlage: Art. 5a VBGF. |
| St. Gallen | Wer die Angelfischerei ausüben will, muss sich über genügende fischereiliche Kenntnisse ausweisen (Art. 24 Abs. 1 lit. b FiG SG). Die Erteilung des Patents setzt diese Kenntnisse voraus; über genügende Kenntnisse verfügt, wer den Nachweis nach der eidgenössischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei erbringt (Art. 25 FV SG i.V.m. Art. 5a VBGF) — das ist der Sachkundenachweis SaNa. Auch für das Jahrespatent im Linthkanal ist der Sachkundenachweis ausdrücklich vorgeschrieben (§ 2 Abs. 2 AB Linthkanal). Am Bodensee gilt: Der Bezug eines Monats- oder Jahrespatentes ist seit 1. Januar 2009 nur noch mit SaNa möglich (Fischereibestimmungen Bodensee-Obersee, Ziff. II.4). Personen aus anderen Kantonen oder Ländern erfüllen die Voraussetzung, wenn sie sich über einen gleichwertigen Kenntnisstand ausweisen (Art. 24 Abs. 1 lit. b Satz 3 FiG SG). Der SaNa wirkt zusätzlich als Schlüssel für einzelne Fangmethoden: Nur mit Sachkundenachweis dürfen in Seen und Stauhaltungen Widerhaken für die Hegenen- und Schleppangelfischerei verwendet werden (Art. 10 Abs. 2 FV SG), am Zürichsee/Obersee Einfachhaken mit Widerhaken (§ 12 Abs. 1 lit. c AB) und am Bodensee Widerhaken sowie die Lebendhälterung von Köderfischen (Fischereibestimmungen Bodensee-Obersee, Ziff. III.1). Kursanbieter und Prüfung: anglerausbildung.ch. |
| Graubünden | Das Saisonpatent und das Monatspatent dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern eines Sachkundeausweises gelöst werden (Art. 9 Abs. 1 KFV, gestützt auf Art. 5 Abs. 3 KFG und Art. 5a VBGF). Für Halbmonats-, Wochen- und Tagespatente besteht keine SaNa-Pflicht; diese Bezügerinnen und Bezüger erhalten von der Ausgabestelle eine schriftliche Information über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei (Art. 9 Abs. 4 KFV). Der Sachkundeausweis wird im kantonalen Jung- und Neufischerkurs (organisiert vom AJF zusammen mit dem Bündner Kantonalen Fischereiverband, Art. 8 KFV) oder bei vom Bund zertifizierten Kursanbietern erworben (Art. 9 Abs. 2 KFV, Kursangebot über www.anglerausbildung.ch). Eidgenössisch anerkannte oder als gleichwertig anerkannte Ausweise berechtigen ebenfalls zum Patentbezug in Graubünden (Art. 9 Abs. 3 KFV). Wer Fische hältert, muss den Sachkundeausweis mitführen (Art. 5 Abs. 1 KFV, Art. 32 Abs. 1 FBV); ebenso wer Köderfische fängt (Art. 34 Abs. 1 FBV). Bei der Fischereiausübung sind Patent, Fangstatistik, gültiger Personalausweis und — soweit vorhanden — der Sachkundeausweis mitzuführen (Art. 6 Abs. 2 FBV). Quelle: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/diem/ajf/fischerei/Fischen-in-Graubuenden/Seiten/Sachkundenachweis.aspx |
| Aargau | Ja. Eine Fischereikarte erhält nur, wer den erforderlichen Sachkundenachweis besitzt (§ 11 Abs. 2 lit. b AFG). Der aargauische Sachkundenachweis wird in einem Fischerkurs mit Prüfung erworben, die den Anforderungen des eidgenössischen SaNa entsprechen muss; das Schweizer Sportfischer-Brevet und weitere gleichwertige Fähigkeitsausweise werden anerkannt (§ 5 Abs. 1 und 2 AFV). Am Hallwilersee verlangt § 2 Abs. 2 lit. b der Übereinkunft ausdrücklich den eidgenössischen SaNa oder einen entsprechenden Ausweis. Befreit sind Personen mit Jahrgang 1939 und älter, die über langjährige Fischereierfahrung verfügen, sowie Inhaber von Tagesbewilligungen für künstliche, beaufsichtigte und ausschliesslich mit fangfähigen Fischen besetzte Gewässer ohne eigene Produktivität (§ 5 Abs. 3 AFV). Teilnehmende eines Jungfischerkurses brauchen für die Kursdauer keinen Sachkundenachweis (§ 5 Abs. 4 AFV). Die SaNa-Ausbildung organisiert der Aargauische Fischereiverband (§ 27 Abs. 1 AFG). |
| Thurgau | Für die Erteilung einer Fischereibewilligung ist der Sachkundenachweis für die Fischerei erforderlich (§ 7 Abs. 1 FiV; Rechtsgrundlage Art. 5a VBGF). Die Bewilligung zur Ausübung der Angelfischerei wird Personen erteilt, die das 10. Altersjahr zurückgelegt und sich durch eine Prüfung über die nötige Fachkenntnis ausgewiesen haben (§ 12 Abs. 2 FiG). Anerkannt werden insbesondere: Sachkundenachweis Fischerei des Netzwerks Anglerausbildung, Thurgauische Sportfischerprüfung, Schweizerische Sportfischerprüfungen, Schweizer Sportfischer-Brevet sowie Fischereischeine und Ausweise über in Deutschland, Österreich und Liechtenstein bestandene Sportfischerprüfungen (§ 7 Abs. 2 FiV). Keines Sachkundenachweises und keiner Fischereibewilligung bedürfen (§ 7 Abs. 3 FiV): Freianglerinnen und Freiangler im Sinne von § 8 FiG; Personen, die mit den Gerätschaften einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers statt dieser Person und unter deren Aufsicht fischen oder ihr beim Fischen helfen (gilt nicht im Gebiet des Untersees und Seerheins); Personen, die mit einer Gastkarte einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers auf dem Untersee fischen. Ausbildungskurse mit Prüfungsabnahme führen von der Fachstelle berechtigte Fischereivereine durch (§ 7 Abs. 5 FiV). |
| Freiburg | Wer ein Jahres- oder ein Halbjahrespatent (A, B oder C) lösen will, muss über einen Sachkundenachweis (SaNa) des «Réseau suisse de formation des pêcheurs» verfügen (art. 8 al. 1 OPêche). Inhaberinnen und Inhaber eines Wochen- oder Tagespatents, Gäste sowie begleitete Minderjährige unter 14 Jahren brauchen den SaNa nur für die Fischerei mit Widerhaken (art. 8 al. 2 OPêche). Für die Konkordatsseen (Murtensee und Neuenburgersee) gilt: Wer ein Angelfischereipatent löst, braucht den SaNa (art. 14 al. 1 der Reglemente der Konkordate von Murten beziehungsweise Neuenburg); ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber eines Tagespatents und Personen, die das freie Fischen ausüben (art. 14 al. 3). Grundlage ist Art. 5a VBGF. |
| Waadt | Ja. Nach art. 13 der Weisungen und art. 14 der Konkordatsreglemente (in Verbindung mit Art. 5a VBGF) muss jede Person, die ein Patent löst, über einen Sachkundenachweis (SaNa) verfügen, der ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse sowie über die Einhaltung des Tierschutzes belegt. AUSGENOMMEN sind Inhaberinnen und Inhaber eines Tagespatents (für die Flüsse auch eines Wochenpatents), Gäste (Zusatzpatent) sowie Personen, die das freie Fischen ausüben (art. 13 al. 3 der Weisungen; art. 14 al. 3 RC-Pêche-NE und RC-Pêche-Morat). Anmeldung: https://www.formation-pecheurs.ch/ |
| Wallis | Wer im Kanton ein Fischereipatent von mehr als einem Monat löst, muss beim Bezug nachweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse im Sinne von Art. 5a VBGF verfügt: Inhaberin oder Inhaber des Brevet suisse du pêcheur sportif oder des Sachkundenachweises (SaNa) sein (art. 10 al. 2 OcPê). Die kantonale Fachstelle führt die SaNa-Ausbildungskurse zusammen mit der FCVPA durch; der Kurs umfasst den Standard-Eignungstest, der den Mindestanforderungen des SaNa-Ausweises genügt; Kurs, Ausstellung und Versand kosten CHF 50, zahlbar am Kurs (art. 11 OcPê). Wer ein Patent von weniger als einem Monat besitzt, erhält zusätzlich zur kantonalen Gesetzgebung das Merkblatt des BAFU zur tierschutzkonformen Ausübung der Fischerei (art. 10 al. 7 OcPê). |
| Neuenburg | Fluss (art. 9 des Arrêté 2026): Wer ein Fischereipatent besitzt, muss über ausreichende Kenntnisse über die Fische sowie über die Einhaltung des Tierschutzes bei der Ausübung der Fischerei verfügen (Art. 5a VBGF); der Nachweis wird mit dem Sachkundenachweis SaNa erbracht, den das Réseau suisse de formation des pêcheurs (Ausbildungsnetz der Schweizer Fischerinnen und Fischer) ausstellt. Der Nachweis ist NICHT obligatorisch: für Kinder, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet haben und ohne Patent fischen; für das Tages-, Wochen- und Monatspatent sowie das Patent für zehn Tage à la carte (die Person, die es löst, muss dann von einem beim Kauf abgegebenen Informationsfaltblatt Kenntnis nehmen); und für Personen mit einer Bescheinigung der kantonalen Fachstelle, wonach sie zwischen 2004 und 2008 mindestens ein Neuenburger Patent mit einer Dauer von mehr als einem Monat gelöst haben (Übergangslösung für erfahrene Fischerinnen und Fischer). In den Fliessgewässern verlangt somit faktisch nur das Jahrespatent den SaNa. — Neuenburgersee (art. 14 des Seereglements): Der SaNa wird von jeder Person verlangt, die ein Angelfischereipatent löst; ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber eines Tagespatents sowie Personen, die das freie Fischen ausüben (art. 14 al. 3). |
| Genf | art. 7 al. 6 RPêche GE: Wer ein Fischereipatent mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen beantragt, muss über einen Sachkundenachweis des Ausbildungsnetzes der Schweizer Fischerinnen und Fischer (SaNa) oder über einen als gleichwertig anerkannten Ausweis verfügen. art. 7 al. 7 RPêche GE: Wer ein Patent von kurzer Dauer (weniger als 30 Tage) besitzt, und wer nach art. 32 und 33 LPêche ohne Patent fischt, ist vom Sachkundenachweis befreit. |
| Jura | Grundlage ist art. 31 al. 1 lit. a LPêche: Wer ein Patent beantragt, muss die vom Bundesrecht verlangten Kenntnisse nachweisen, das heisst den Sachkundenachweis im Sinne von Art. 5a VBGF (SaNa). Die Tabelle in Anhang 1 règlement 2026-2029 verlangt für das Jahrespatent ausdrücklich einen «obligatorischen SaNa-Nachweis». Für die Patente von kurzer Dauer ist der Sachkundenachweis SaNa «ab dem Alter von 10 Jahren zugänglich»; die amtliche Seite des Office de l'environnement hält fest, dass die Ausbildung für die touristisch ausgerichteten Patente von kurzer Dauer nicht verlangt wird. Die SaNa-Ausbildung wird im Kanton von der Fédération cantonale des pêcheurs jurassiens erteilt (pechejura.ch/cours-sana). Minderjährige und Inhaberinnen und Inhaber befristeter Patente kann der Kanton von der Last «Arbeit zugunsten des Naturerbes» beziehungsweise von der Ersatzabgabe befreien (art. 31 al. 2 LPêche). |
| Tessin | Der SaNa ist für die Jahrespatente verlangt. Nach art. 14 cpv. 1 LCSP wird das Jahrespatent für die Angelfischerei (Typ D) nur an Personen ausgestellt, die mindestens 14 Jahre alt sind und einen eidgenössisch anerkannten Fähigkeitsausweis im Sinne von Art. 5a VBGF besitzen (SaNa-Ausweis oder gleichwertig); nach art. 15 cpv. 1 lett. f LCSP wird das Patent verweigert, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Die Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. November 2021 räumte Fischerinnen und Fischern, die im Tessin bereits ein Jahrespatent gelöst hatten, drei Jahre ab Inkrafttreten (1. Dezember 2022) ein, um die Befähigung zu erwerben; das Amt für Jagd und Fischerei hält fest, dass mit dem Jahr 2026 der SaNa-Ausweis für alle im Tessin ausgestellten Jahrespatente obligatorisch geworden ist. Für die touristischen Kurzzeitpatente T1 und T2 sowie für Kinder und Jugendliche vor dem vollendeten 14. Altersjahr ist der Ausweis nicht verlangt. Den Einführungskurs Fischerei und die Prüfung für den SaNa-Ausweis führt die Tessiner Föderation für Aquakultur und Fischerei (FTAP) mindestens einmal jährlich durch, offen ab dem vollendeten 13. Altersjahr (art. 29 cpv. 1 LCSP, art. 28 RALCSP); wer den Kurs besucht, tritt anschliessend zur Prüfung an (art. 28 cpv. 5 RALCSP). Für das Patent zur Netzfischerei (Typ P) ist dagegen die von der ASSORETI durchgeführte und vom Staatsrat anerkannte Prüfung massgebend (art. 14 cpv. 2 LCSP, art. 28a RALCSP). |
Angaben aus den kantonalen Fischereierlassen und amtlichen Merkblättern. Ohne Gewähr.
Wie du den SaNa erwirbst
In drei Schritten: Lehrmittel mit persönlichem Code besorgen, über die zentrale Plattform des Netzwerks Anglerausbildung einen Kurs buchen, am Kursende die digitale Erfolgskontrolle bestehen. Ablauf, Formate, Kostenrahmen und die Antwort auf «Ausweis verloren» stehen auf der eigenen Seite SaNa-Kurs: Ablauf, Kosten und Anmeldung. Die genauen Tarife setzt die jeweilige Kursausschreibung — hier stehen deshalb Spannen, keine Preisliste.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fundstelle
- Art. 5a VBGF
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Was ist der SaNa?
SaNa steht für Sachkundenachweis Fischerei. Er belegt, dass jemand genug über Fische, ihre Lebensräume und den tierschutzgerechten Umgang mit dem Fang weiss. Rechtlich dahinter steht Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang von Fischen oder Krebsen erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse nachweisen. Der SaNa ist die schweizweit anerkannte Form dieses Nachweises.
Brauche ich den SaNa für ein Tagespatent?
Meist nicht. Viele Kantone knüpfen die SaNa-Pflicht an die Patentdauer und lassen kurze Berechtigungen ohne Nachweis zu — die Grenze liegt je nach Kanton bei einem Tag, drei Tagen, einem Monat. Ein Kanton verlangt den Nachweis sogar fürs Freiangeln. Was für dich gilt, steht in der Tabelle auf dieser Seite und ausführlich auf der Patentseite deines Kantons.
Gilt der SaNa in der ganzen Schweiz?
Ja, er ist schweizweit anerkannt — er ist ein Bundeserfordernis, kein kantonales. Einzelne Kantone stellen aber Zusatzbedingungen: Schaffhausen etwa akzeptiert einen SaNa mit dem Vermerk „Übergangslösung" nicht.
Wie lange ist der SaNa gültig?
Der Sachkundenachweis ist unbefristet — er muss nicht erneuert werden. Was jährlich neu gelöst wird, ist das Patent, nicht der Nachweis.
Brauchen Kinder einen SaNa?
Für Jugendpatente gelten eigene Regeln, und unter Aufsicht einer patentierten Person darf in vielen Kantonen ohne eigenen Nachweis gefischt werden. Die Altersgrenzen unterscheiden sich stark — von 10 bis 18 Jahren — und stehen auf der Patentseite des jeweiligen Kantons.
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Welche Berechtigung du in deinem Kanton brauchst, steht unter Fischereipatent. Was du damit wann fangen darfst, klärt der Checker „Darf ich fischen?" und die Übersicht Schonzeiten. Rund um SaNa und Ausrüstung gibt es auch einen Stand an der Messe Fischen Jagen Schiessen (heute Monatura) in Bern.