Schonzeiten
Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Thurgau
Alle Arten, die das Fischereirecht des Kantons Thurgau führt — mit Schonzeit, Fangmass und Fundstelle im amtlichen Erlass. Die Werte stehen über der Untergrenze des Bundes, die für die ganze Schweiz gilt.
| Art | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Forellen +5 | 01.10.–28.02. | 25 cm | § 11 Abs. 1 und 2 FiV i. V. m. Anhang 2 Ziff. 1 und Anhang 3 Ziff. 1 FiV |
| Forellen +4 | 01.10.–28.02. | 25 cm | § 11 Abs. 1 und 2 FiV i. V. m. Anhang 2 Ziff. 1 und Anhang 3 Ziff. 1 FiV |
| Regenbogenforellen +1 | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Seesaibling (Rötel) +2 | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | — |
| Felchen +2 | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | — |
| Äschen +4 | 01.02.–20.04. | 35 cm | § 11 Abs. 1 und 2 FiV i. V. m. Anhang 2 Ziff. 2 und Anhang 3 Ziff. 2 FiV |
| Hechte +2 | 16.02.–15.04. | 50 cm | § 11 Abs. 1 und 2 FiV i. V. m. Anhang 2 Ziff. 3 und Anhang 3 Ziff. 3 FiV |
| Barsche +2 | keine Schonzeit | 15 cm | § 11 Abs. 1 und 2 FiV i. V. m. Anhang 3 Ziff. 4 FiV (Fangmindestmass); Anhang 2 FiV enthält keinen Eintrag für Barsche |
| Zander +2 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Aal +2 | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | — |
| Karpfen +1 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Schleie +1 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Alet (Döbel) | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Rotauge | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Brachse | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Barben | keine Schonzeit | 35 cm | § 11 Abs. 1 und 2 FiV i. V. m. Anhang 3 Ziff. 5 FiV (Fangmindestmass); Anhang 2 FiV enthält keinen Eintrag für Barben |
| — | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | — |
| — | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | — |
| Kaulbarsch +1 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Krebse +1 | 01.10.–15.07. | 12 cm | § 11 Abs. 1 und 2 FiV i. V. m. Anhang 2 Ziff. 4 und Anhang 3 Ziff. 6 FiV; § 19 FiV (Bewilligungspflicht) |
| Krebse +1 | 01.10.–15.07. | 12 cm | § 11 Abs. 1 und 2 FiV i. V. m. Anhang 2 Ziff. 4 und Anhang 3 Ziff. 6 FiV; § 19 FiV (Bewilligungspflicht) |
„+n" heisst: In n Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Werte — Konkordatsseen, Grenzstrecken, Bergseen. Details auf der jeweiligen Artseite. Ohne Gewähr.
Besonderheiten im Kanton Thurgau
- Der Kanton Thurgau kennt drei rechtlich getrennte Regime. (1) Bodensee-Obersee (schweizerisches Ufer, Halde bis 25 m Wassertiefe, Hoher See): es gilt die Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee (SR 923.31), umgesetzt durch die IBKF-Beschlüsse. (2) Untersee und Seerhein: es gilt der Staatsvertrag mit Baden-Württemberg (Unterseefischereiordnung, SR 0.923.411). (3) Übrige Gewässer (Thur, Sitter, Murg, Binnenkanäle, Bäche, Weiher sowie der Rhein unterhalb von Öhningen/Stein am Rhein): kantonales Recht, FiV mit Anhängen 2 und 3. § 2 Abs. 1 FiV stellt den Vorrang der internationalen und interkantonalen Vereinbarungen ausdrücklich fest; § 11 Abs. 4 FiV behält für Bodensee-Obersee, Seerhein, Untersee und Rhein abweichende Bestimmungen vor.
- NachtfischereiverbotFischen von 24.00 bis 06.00 Uhr ist verboten (§ 18 Abs. 1 FiV); für Bodensee-Obersee, Seerhein und Untersee gelten abweichende Vorschriften (§ 18 Abs. 2 FiV).
- Widerhakenverboten (§ 16 Abs. 1 FiV); für den Bodensee-Obersee bleiben abweichende Bestimmungen vorbehalten (Abs. 2); auf dem Untersee dürfen Anglerinnen und Angler mit Sachkundenachweis nach Art. 5a VBGF Widerhaken verwenden (Abs. 3). — Lebende Köderfische sind verboten (§ 17 Abs. 1 FiV); als Köderfische nur einheimische, im Einzugsgebiet vorkommende Arten, keine Arten mit Gefährdungsstatus 1–3 nach Anhang 1 VBGF und keine Arten mit Schonbestimmungen (§ 17 Abs. 2 und 3 FiV). Im Bodensee-Obersee nur Kaulbarsche und Weissfische aus dem Bodensee ohne Fangmindestmass und Schonzeit (Art. 29 SR 923.31); im Untersee nur Rotauge, Rotfeder, Brachse, Hasel, Laube (Ukelei) und Alet (Döbel), § 25 Abs. 8 Unterseefischereiordnung.
- Schongebiete zum Schutz der Seeforellevom 01.11. bis 31.01. ist jegliche Fischerei verboten bei Goldachmündung, Steinachmündung, Luxburger Bucht und Güttingen (§ 12 FiV). — Krebsfang bedarf einer besonderen Bewilligung der Fachstelle (§ 19 FiV).
- FangzahlbeschränkungenBodensee-Obersee höchstens 30 Barsche und 5 Seesaiblinge pro Tag und Person (Art. 27 Abs. 8 und 10 SR 923.31); Untersee 10 Felchen, 5 Hechte und 50 Barsche pro Tag, Monats-/Jahreslimiten nach § 25 Abs. 5 Unterseefischereiordnung; Rhein höchstens 2 Forellen pro Tag und 10 pro Kalenderjahr (Entscheid JFV vom 05.01.2023, befristet). — Hältern von Fischen und Filetieren auf dem See sind auf Obersee und Untersee untersagt, ebenso Verkauf oder Tausch gefangener Fische durch Sportfischer (§§ 47 und 51 FiV). — Im Bodensee-Obersee und im Untersee sind gefangene Barsche und Felchen (Obersee: zusätzlich Kaulbarsche und Seesaiblinge) anzulanden. — Fischfang mit Angelgeräten in Gemeindefischereigewässern: nur Angelgeräte, keine Netze/Reusen/Garne (§ 14 Reglement DJS, RB 923.421). — Für Fischarten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF, für die keine Schonzeit und kein Fangmindestmass besteht, gilt das Fangverbot nach Art. 2a VBGF; das betrifft in den Thurgauer Binnengewässern namentlich Nase, Aal und Lachs.
Wie gemessen wird
- Kantonal§ 11 Abs. 2 FiV — Fangmindestmasse gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. Untersee und Seerhein: § 25 Abs. 2 Unterseefischereiordnung — Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. Bodensee-Obersee abweichend: Art. 27 Abs. 3 der Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee — Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der ZUSAMMENGELEGTEN Schwanzflosse.
Erlasse, auf denen diese Seite fusst
Für den Kanton Thurgau wurden 8 Erlasse im Volltext ausgewertet, dazu das Bundesrecht. Jeder Wert in der Tabelle trägt seine Fundstelle.
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, FiG) (RB 923.1)
- Fassung
- vom 27.09.1976, aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2023 (Stand 01.01.2023)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (FiV) (RB 923.11)
- Fassung
- vom 13.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023 (Stand 01.01.2023); Anhänge 1–3 als PDF unter https://www.rechtsbuch.tg.ch/api/de/versions/2593/annexes
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern (RB 923.2)
- Fassung
- vom 03.04.1984, aktuelle Version in Kraft seit 01.01.1996 (Stand 01.01.1996)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee (SR 923.31)
- Fassung
- vom 09.10.1997, Stand 01.02.2026 (letzte Änderung: V des UVEK vom 09.12.2025, AS 2025 858 — neues Fangmindestmass 60 cm für Forellen)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) (SR 0.923.411)
- Fassung
- abgeschlossen am 02.11.1977, in Kraft seit 01.01.1979, Stand 01.01.2024 (letzte Änderung: Vereinbarung vom 21.11.2023, AS 2024 41)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Reglement des Departementes für Justiz und Sicherheit über die Verpachtung der Gemeindefischereirechte (RB 923.421)
- Fassung
- vom 04.07.1995, aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2023 (Stand 01.01.2023)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Entscheid der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau: Befristetes Äschenfangverbot im Rhein 2023 bis 2026 (Entscheid JFV TG vom 01.09.2023)
- Fassung
- Entscheid vom 01.09.2023, gültig vom 01.10.2023 bis 30.09.2026 oder bis auf Widerruf
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Entscheid der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau: Fischen auf Forellen im Rhein (Entscheid JFV TG vom 05.01.2023)
- Fassung
- Entscheid vom 05.01.2023, gültig ab 01.02.2023, ausdrücklich befristet bis 31.01.2026 — Nachfolgeentscheid am 31.07.2026 nicht amtlich publiziert auffindbar
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
Ein Rechtsportal ist nur so viel wert wie seine ehrlichen Lücken. Diese Punkte liessen sich aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend klären — wir nennen sie, statt einen Wert zu raten:
- Forellen im Rhein: Der Entscheid der Jagd- und Fischereiverwaltung vom 05.01.2023 (Schonzeit 01.09.–31.01., Fangmindestmass 35 cm, höchstens 2 Forellen pro Tag und 10 pro Kalenderjahr) war in Ziff. 5 ausdrücklich bis 31.01.2026 befristet. Ein Nachfolge- oder Verlängerungsentscheid war am 31.07.2026 amtlich nicht auffindbar, obwohl die Seite der Jagd- und Fischereiverwaltung die reduzierte Forellenfischerei weiterhin als geltend beschreibt und nur das alte PDF verlinkt. Die Werte sind deshalb als unbekannt geführt und müssen vor der Veröffentlichung bei der Jagd- und Fischereiverwaltung verifiziert werden.
- Äschenfangverbot im Rhein: gültig bis 30.09.2026 oder bis auf Widerruf. Ob es danach verlängert wird, ist offen; das Datum liegt kurz nach dem Recherchestand.
- Regenbogenforelle: Die Anhänge 2 und 3 FiV verwenden nur den Begriff «Forellen» und definieren nicht, ob Oncorhynchus mykiss darunter fällt. Für die Thurgauer Binnengewässer bleibt das ungeklärt.
- Die Anhänge 2 und 3 FiV nennen keine wissenschaftlichen Namen. Bei «Barsche» (Anhang 3 Ziff. 4) und «Barben» (Anhang 3 Ziff. 5) ist die Zuordnung zu Perca fluviatilis beziehungsweise Barbus barbus naheliegend, aber nicht ausdrücklich festgehalten; ebenso ist «Krebse» ein Sammelbegriff ohne Artenaufzählung.
- Preise für Tages- und Jahreskarten der 22 kantonalen Pachtreviere, der Gemeindefischereigewässer und der Rheinfischenzen sind kantonal nicht zentral publiziert; sie legen die Pächter beziehungsweise die Gemeinden fest.
- Anhang 2 FiV enthält keine kantonalen Schonzeiten für Seesaibling und Felchen, obwohl Art. 1 VBGF Mindestdauern von 8 beziehungsweise 6 Wochen vorschreibt. In den Thurgauer Binnengewässern ist das praktisch ohne Bedeutung; für die Seen gelten die internationalen Regime.
Häufige Fragen
Wo stehen die Schonzeiten für den Kanton Thurgau?
Massgeblich ist Fischereiverordnung (FiV) (vom 13.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023 (Stand 01.01.2023); Anhänge 1–3 als PDF unter https://www.rechtsbuch.tg.ch/api/de/versions/2593/annexes). Diese Seite gibt die Werte daraus wieder, jeweils mit Fundstelle. Verbindlich ist immer der amtliche Erlass in seiner geltenden Fassung.
Was gibt der Bund vor?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen — Forellen 16 Wochen in fliessenden Gewässern und 12 in stehenden, Seesaibling 8, Felchen 6, Äsche 10. Beginn und Ende legen die Kantone fest. In Art. 2 VBGF stehen Fangmindestmasse, die die Kantone erhöhen, aber nicht unterschreiten dürfen.
Gelten die Werte im ganzen Kanton Thurgau?
Nein. Für 15 Arten gibt es Gewässer mit eigenen Werten — typischerweise Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen. Die Abweichungen stehen auf der jeweiligen Artseite unter „Abweichende Regeln".
Brauche ich für den Kanton Thurgau ein Patent?
Die Fangberechtigung heisst hier Patent oder Fischerkarte. Welche Arten es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf unserer Patent-Seite für diesen Kanton.
Gewässer im Kanton Thurgau
2 Seen und 5 Flüsse im Kanton Thurgau haben je eine eigene Gewässerseite — mit den Schonzeiten und Fangmassen aller Anliegerkantone nebeneinander und, wo der Bund misst, dem Beiss-Index. Bei 4 davon führt Thurgau eigene Werte, die der Grundregel oben vorgehen — unten gekennzeichnet.
- Fischen im Bodensee-Obersee eigene Regeln
- Fischen im Bodensee-Untersee
- Fischen im Rhein eigene Regeln
- Fischen in der Thur eigene Regeln
- Fischen in der Sitter eigene Regeln
- Fischen in der Murg
- Fischen in der Aach
Weiter
Fischereipatent im Kanton Thurgau — welche Berechtigung du brauchst, was sie kostet und wo du sie beziehst. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für ein konkretes Datum. Zum SaNa-Sachkundenachweis.
Trag dir diese Schonzeiten in den Schonzeit-Kalender ein — als Abo für Thurgau, das sich jährlich wiederholt. Welche Ausübungsregeln daneben gelten (Nachtfischen, Widerhaken, Köderfisch, Fangstatistik), steht unter Fischereiregeln im Vergleich.
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