Schonzeiten
Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Appenzell Ausserrhoden
Alle Arten, die das Fischereirecht des Kantons Appenzell Ausserrhoden führt — mit Schonzeit, Fangmass und Fundstelle im amtlichen Erlass. Die Werte stehen über der Untergrenze des Bundes, die für die ganze Schweiz gilt.
| Art | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Forellen +3 | 16.09.–31.03. | 22 cm | Art. 27 Abs. 1 lit. a und Art. 28 Abs. 1 FiV AR (bGS 527.2) |
| Forellen +1 | 16.09.–31.03. | 22 cm | Art. 27 Abs. 1 lit. a und Art. 28 Abs. 1 FiV AR (bGS 527.2) |
| — | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 VBGF (SR 923.01) — AR regelt nichts Eigenes |
| — | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 VBGF (SR 923.01) — AR regelt nichts Eigenes |
| — +1 | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 VBGF (SR 923.01) — AR regelt nichts Eigenes |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Krebse +1 | 16.09.–30.06. | nur Bundesvorgabe | Art. 27 Abs. 1 lit. b FiV AR (bGS 527.2); Fangmindestmasse: Art. 2 Abs. 1 VBGF (SR 923.01) |
| Krebse | 16.09.–30.06. | nur Bundesvorgabe | Art. 27 Abs. 1 lit. b FiV AR (bGS 527.2); Fangmindestmass 9 cm nach Art. 2 Abs. 1 VBGF (SR 923.01) |
| Krebse | 16.09.–30.06. | nur Bundesvorgabe | Art. 27 Abs. 1 lit. b FiV AR (bGS 527.2); Fangmindestmass 12 cm nach Art. 2 Abs. 1 VBGF (SR 923.01) |
| Krebse | 16.09.–30.06. | nur Bundesvorgabe | Art. 27 Abs. 1 lit. b FiV AR (bGS 527.2); Fangmindestmass 9 cm nach Art. 2 Abs. 1 VBGF (SR 923.01) |
„+n" heisst: In n Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Werte — Konkordatsseen, Grenzstrecken, Bergseen. Details auf der jeweiligen Artseite. Ohne Gewähr.
Besonderheiten im Kanton Appenzell Ausserrhoden
- Appenzell Ausserrhoden hat KEIN kantonales Fischereigesetz. Die Systematikgruppe 527 «Fischerei» der Ausserrhodischen Gesetzessammlung enthält abschliessend vier Erlasse: die Fischereiverordnung (bGS 527.2), die Verordnung über Bachforellen (bGS 527.21, in Kraft ab 01.01.2027) sowie die beiden Grenzgewässer-Vereinbarungen mit St. Gallen (bGS 527.3) und Appenzell I.Rh. (bGS 527.4).
- PACHTSYSTEM STATT PATENTDer Kanton ist Inhaber des Fischereiregals (Art. 2 FiV). Das Fischereirecht wird nach dem Pachtsystem verliehen (Art. 4 FiV). Das Kantonsgebiet ist in 26 Fischereireviere eingeteilt (Art. 9 FiV), die für jeweils sechs Jahre verpachtet werden (Art. 19 FiV; laufende Pachtperiode 2023–2028). Es gibt keine kantonsweit gültige Fischerkarte: Jahreskarten gelten nur für ein einziges Revier (Art. 12 Abs. 1 FiV) und werden nur mit Zustimmung des Pächters abgegeben (Art. 12 Abs. 3 FiV).
- AR IST EIN REINER FLIESSGEWÄSSER-KANTONUrnäsch, Sitter, Rotbach, Goldach, Glatt, Necker, Wissbach, Wattbach und weitere Bäche. Der Kanton hat keine grösseren stehenden Gewässer; See-Arten (Seeforelle, Seesaibling, Felchen) sind praktisch ohne Bedeutung.
- FANGSAISON 01.04.–15.09.: Nach Art. 29 FiV ist der Fischfang während der Schonzeit verboten. Weil die Schonzeit für Forellen vom 16. September bis 31. März dauert (Art. 27 Abs. 1 lit. a FiV), ist Fischen in AR faktisch nur vom 1. April bis 15. September zulässig — so auch die amtliche Auskunft des Amts für Umwelt: «Die Fischereisaison dauert jeweils vom 1. April bis 15. September. In der übrigen Zeit ist aufgrund der Schonbestimmungen der Forellen das Fischen nicht zulässig.» Das wirkt sich auf ALLE Arten aus, auch auf jene, die AR nicht eigens regelt.
- SONNTAGS- UND FEIERTAGSVERBOTArt. 29 FiV verbietet den Fischfang ausdrücklich auch «zur Nachtzeit, an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen». Massgebend für die Feiertage ist Art. 7 der Verordnung vom 21.02.1966 zum eidg. Arbeitsgesetz (bGS 822.11). Die Fischereiverwaltung kann nach Art. 31 FiV Ausnahmen von den Schutzbestimmungen zulassen.
- NUR ANGELFISCHEREIFische dürfen nur mit der Angelrute gefangen werden (Art. 26 Abs. 1 FiV). Die Fischereiverwaltung kann im Rahmen des Bundesrechts weitere Geräte und Methoden zulassen (Art. 26 Abs. 2 FiV). Für den Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen kann das Departement Bau und Volkswirtschaft eigene Vorschriften erlassen (Art. 7 FiV) — solche sind in der Gesetzessammlung nicht publiziert.
- BESATZAls Besatzmaterial dürfen nur Bachforellen verwendet werden; anderer Besatz braucht die Zustimmung der Fischereiverwaltung (Art. 32 Abs. 2 FiV).
- FANGSTATISTIK-PFLICHTJede Fischerin und jeder Fischer muss über die gefangenen Fische Statistik führen (Fischart, Längenmass, Gewicht, Stundenaufwand; auch erfolglose Gänge). Der Pächter reicht die Statistik seines Reviers bis spätestens 30. November bei der Fischereiverwaltung ein (Art. 37 FiV; Amt für Umwelt).
- GRENZGEWÄSSER — VIER REVIERE WERDEN VON DEN NACHBARKANTONEN VERWALTET (amtliche Revierliste des Amts für Umwelt): · Revier 5 Necker bis Kantonsgrenze → St. Gallen (Art. 2 lit. a Vereinbarung AR/SG) · Revier 16 Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbach → Appenzell I.Rh. (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a Vereinbarung AR/AI) · Revier 18 Sitter ab Einmündung Wattbach bis Einmündung Urnäsch; ohne Wattbach und Urnäsch → St. Gallen (Art. 2 lit. b Vereinbarung AR/SG) · Revier 22 Goldach ab Aachmüli bis Kantonsgrenze, samt Landgraben → St. Gallen (Art. 2 lit. c und d Vereinbarung AR/SG) In diesen Gewässern gilt nach Art. 4 der Vereinbarung AR/SG das Recht des zuständigen Kantons für Fischereiberechtigung, Fischfang und Fanggeräte, Bewirtschaftung, Aufsicht sowie Strafen und Massnahmen — also die st. gallischen bzw. innerrhodischen Schonzeiten und Fangmindestmasse, nicht die ausserrhodischen.
- UMGEKEHRT UNTERSTEHEN DER AUSSERRHODISCHEN ZUSTÄNDIGKEIT (Art. 1 Vereinbarung AR/SG): der Rötelbach oberhalb der Einmündung des Tellbachs, der Tüfenbach oberhalb der Brücke Tüfi, der Wissenbach oberhalb der Einmündung in die Glatt (einschliesslich der Weiheranlagen in Tal und Eggstatt, ohne den Weiher südlich von Egg), die Glatt oberhalb der Einmündung des Wissenbachs und der Wattbach. Als rein ausserrhodische Gewässer gelten ausserdem (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 Vereinbarung AR/AI): der Rotbach, soweit er Kantonsgrenze bildet, bis zur Einmündung in die Sitter, samt Zwislenbach und Mendlibach, sowie Fallbach, Blaubach und Gonzerenbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden.
- WISSBACH — GEGENSEITIGES FISCHEREIRECHTWo der Wissbach Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab Stechlenegg), sind Inner- und Ausserrhoder Fischereiberechtigte auf beiden Seiten dieser Bachstrecke zum Fischfang berechtigt (Art. 2 Vereinbarung AR/AI).
- GOLDWASCHENMit einfachen Handgeräten ohne Bewilligung vom 1. Juni bis 15. September zulässig; dem Amt für Umwelt ist vorgängig ein Meldeformular einzureichen.
- KREBSPEST/PKDIn der Sitter (SG) wurde 2019 Krebspest nachgewiesen, in der Urnäsch (Kubel) die Proliferative Nierenkrankheit (PKD) sowie Fischschimmel in Glatt (Zellersmüli) und Urnäsch. Das Amt für Umwelt verlangt Desinfektion von Geräten und Kleidern nach dem Fischen an der Sitter (SG) und beim Gewässerwechsel.
- KEINE KANTONALEN FANGZAHL-BESCHRÄNKUNGEN, KEINE WIDERHAKEN- ODER KÖDERFISCH-REGELUNG in der Fischereiverordnung AR auffindbar; insoweit gilt Bundesrecht (VBGF Art. 5b, TSchV).
Wie gemessen wird
Die Fischereiverordnung AR (bGS 527.2) enthält keine eigene Messvorschrift. Es gilt Art. 2 Abs. 2 VBGF (SR 923.01): Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende.
Erlasse, auf denen diese Seite fusst
Für den Kanton Appenzell Ausserrhoden wurden 4 Erlasse im Volltext ausgewertet, dazu das Bundesrecht. Jeder Wert in der Tabelle trägt seine Fundstelle.
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) (bGS 527.2)
- Fassung
- vom 06.02.1978, in Kraft seit 01.08.1978; aktuelle Version in Kraft seit 30.09.2016 (Beschluss 26.09.2016), Stand 30.09.2016. Keine künftigen Versionen hinterlegt.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über Bachforellen (bGS 527.21)
- Fassung
- vom 30.06.2026 (Stand 01.01.2027), Erstfassung, Lf. Nr./Abl. 1544 / 03.07.2026. In Kraft ab 01.01.2027 — am Recherchestand 31.07.2026 noch NICHT in Kraft.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern (bGS 527.3 (St. Gallen: sGS 854.374))
- Fassung
- vom 10.02.1981, vom Bundesrat genehmigt am 11.03.1981; AR-Fassung: «in Vollzug ab 11. März 1981», SG-Fassung (sGS 854.374): «in Vollzug seit 12.03.1981». Ersetzt die Übereinkunft vom 30.03.1921.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern (Appenzell A.Rh. / Appenzell I.Rh.) (bGS 527.4)
- Fassung
- vom 29.01./24.03.1980 (Zustimmung Regierungsrat AR 29.01.1980, Standeskommission AI 24.03.1980), vom Bundesrat genehmigt am 04.06.1980, in Kraft seit 01.01.1981. Ersetzt die Vereinbarung vom 18./25.03.1922 samt Nachtrag vom 28.03.1967.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
Ein Rechtsportal ist nur so viel wert wie seine ehrlichen Lücken. Diese Punkte liessen sich aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend klären — wir nennen sie, statt einen Wert zu raten:
- Regenbogenforelle: Art. 27/28 FiV AR regeln «Forellen» ohne Artdefinition. Das Bundesrecht (VBGF Art. 1/2) fasst darunter nur Salmo-Arten; die Regenbogenforelle ist landesfremd (VBGF Anhang 2). Ob der ausserrhodische Sammelbegriff sie einschliesst, ist aus dem Erlasstext nicht zu entscheiden — Status daher «nicht abschliessend geklärt» statt geraten.
- Äsche: Appenzell Ausserrhoden hat trotz VBGF Art. 1 Abs. 2 (Kantone legen Beginn und Ende der Schonzeit fest) keine Kalender-Schonzeit für die Äsche festgelegt. Die faktische Fangsaison 01.04.–15.09. deckt die Frühjahrs-Laichzeit nicht ab. Ob die Fischereiverwaltung dies über Auflagen im Pachtvertrag oder eine Verfügung nach Art. 7/Art. 31 FiV auffängt, ist nicht publiziert.
- Gleiches gilt für Seesaibling und Felchen: Der Bund verlangt Kalenderdaten, AR hat keine festgelegt. Praktisch ohne Bedeutung, weil AR keine Seen hat.
- Jahreskarte für ausserkantonal Wohnhafte: Die Gebühr beträgt 20 % des Pachtzinses des betreffenden Reviers (Art. 14 Abs. 2 FiV). Die konkreten Pachtzinse je Revier werden vom Regierungsrat festgesetzt, sind aber nicht amtlich publiziert — ein Frankenbetrag lässt sich daher nicht angeben.
- Pachtbeiträge, die Revierpächter für Jahres- und Tageskarten zusätzlich zur Gebühr verlangen dürfen (Art. 12 Abs. 3, Art. 13 FiV), sind nicht publiziert und variieren je Revier. Der tatsächlich zu zahlende Betrag kann deshalb deutlich über CHF 15.– bzw. CHF 4.– liegen.
- SaNa und Tageskarte: Appenzell Ausserrhoden publiziert keine ausdrückliche Aussage, ob die Tageskarte einen Sachkundenachweis voraussetzt. Die Formulierung des Amts für Umwelt («jeder Fischer, der ein Fischerpatent erwerben möchte») spricht dafür, eine Ausnahmeregelung für kurzfristige Bewilligungen ist aber weder in der Fischereiverordnung noch auf ar.ch geregelt.
- Departementale Vorschriften nach Art. 7 FiV (Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen) sind in der Ausserrhodischen Gesetzessammlung nicht publiziert; ob solche bestehen, konnte nicht geklärt werden.
- Fangzahl-Beschränkungen pro Tag, Widerhaken-, Köderfisch- und Catch-and-Release-Regelungen: In der Fischereiverordnung AR nicht auffindbar. Ob die Pachtverträge oder Weisungen der Fischereiverwaltung solche Auflagen enthalten, ist nicht publiziert.
- Verbindliche Werte für die vier von SG und AI verwalteten Grenzgewässer-Reviere (5, 16, 18, 22) sind den Datensätzen der Kantone St. Gallen und Appenzell Innerrhoden zu entnehmen; sie wurden hier bewusst nicht aus AR-Recht abgeleitet.
- Die amtliche Seite ar.ch verlinkt die Fischereiverordnung auf eine veraltete Fassung (https://ar.clex.ch/app/de/texts_of_law/527.2/versions/632 = Version in Kraft von 01.01.2003 bis 29.09.2016). Massgebend ist Version 1095, in Kraft seit 30.09.2016.
Häufige Fragen
Wo stehen die Schonzeiten für den Kanton Appenzell Ausserrhoden?
Massgeblich ist Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung) (vom 06.02.1978, in Kraft seit 01.08.1978; aktuelle Version in Kraft seit 30.09.2016 (Beschluss 26.09.2016), Stand 30.09.2016. Keine künftigen Versionen hinterlegt.). Diese Seite gibt die Werte daraus wieder, jeweils mit Fundstelle. Verbindlich ist immer der amtliche Erlass in seiner geltenden Fassung.
Was gibt der Bund vor?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen — Forellen 16 Wochen in fliessenden Gewässern und 12 in stehenden, Seesaibling 8, Felchen 6, Äsche 10. Beginn und Ende legen die Kantone fest. In Art. 2 VBGF stehen Fangmindestmasse, die die Kantone erhöhen, aber nicht unterschreiten dürfen.
Gelten die Werte im ganzen Kanton Appenzell Ausserrhoden?
Nein. Für 4 Arten gibt es Gewässer mit eigenen Werten — typischerweise Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen. Die Abweichungen stehen auf der jeweiligen Artseite unter „Abweichende Regeln".
Brauche ich für den Kanton Appenzell Ausserrhoden ein Patent?
Die Fangberechtigung heisst hier Pächter-, Jahres- oder Tageskarte. Welche Arten es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf unserer Patent-Seite für diesen Kanton.
Gewässer im Kanton Appenzell Ausserrhoden
3 Flüsse im Kanton Appenzell Ausserrhoden haben je eine eigene Gewässerseite — mit den Schonzeiten und Fangmassen aller Anliegerkantone nebeneinander und, wo der Bund misst, dem Beiss-Index. Bei allen führt Appenzell Ausserrhoden eigene Werte, die der Grundregel oben vorgehen.
- Fischen in der Sitter eigene Regeln
- Fischen in der Goldach eigene Regeln
- Fischen im Necker eigene Regeln
Weiter
Fischereipatent im Kanton Appenzell Ausserrhoden — welche Berechtigung du brauchst, was sie kostet und wo du sie beziehst. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für ein konkretes Datum. Zum SaNa-Sachkundenachweis.
Trag dir diese Schonzeiten in den Schonzeit-Kalender ein — als Abo für Appenzell Ausserrhoden, das sich jährlich wiederholt. Welche Ausübungsregeln daneben gelten (Nachtfischen, Widerhaken, Köderfisch, Fangstatistik), steht unter Fischereiregeln im Vergleich.
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