Schonzeiten
Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Nidwalden
Alle Arten, die das Fischereirecht des Kantons Nidwalden führt — mit Schonzeit, Fangmass und Fundstelle im amtlichen Erlass. Die Werte stehen über der Untergrenze des Bundes, die für die ganze Schweiz gilt.
| Art | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Forellen +2 | 01.10.–25.12. | 35 cm | § 18 Abs. 1 Bst. a und § 19 Abs. 1 Bst. a AB VWS (NG 842.21) |
| Forellen +2 | 01.10.–25.12. | 35 cm | § 18 Abs. 1 Bst. a und § 19 Abs. 1 Bst. a AB VWS (NG 842.21) |
| Regenbogenforelle | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| Bachsaibling +1 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| Rötel (Seesaibling) | 01.10.–25.12. | 22 cm | § 18 Abs. 1 Bst. b und § 19 Abs. 1 Bst. b AB VWS (NG 842.21) |
| Balchen / Felchen +1 | 15.10.–25.12. | 30 cm | § 18 Abs. 1 Bst. d und § 19 Abs. 1 Bst. d AB VWS (NG 842.21) |
| Albeli | 01.10.–25.12. | 22 cm | § 18 Abs. 1 Bst. c und § 19 Abs. 1 Bst. c AB VWS (NG 842.21) |
| Edelfisch (sommerlaichender Felchen) | ganzjährig geschont | 30 cm | § 18 Abs. 1 Bst. e und § 19 Abs. 1 Bst. f AB VWS (NG 842.21) |
| Äsche +1 | 15.02.–30.04. | 30 cm | § 18 Abs. 1 Bst. f und § 19 Abs. 1 Bst. g AB VWS (NG 842.21) |
| Hecht +1 | 15.03.–30.04. | 50 cm | § 18 Abs. 1 Bst. g und § 19 Abs. 1 Bst. h AB VWS (NG 842.21), Fassung gemäss Beschluss vom 06.06.2011, in Kraft seit 01.01.2012 |
| Egli (Barsch) | im Kantonsrecht nicht geführt | 15 cm | § 19 Abs. 1 Bst. k AB VWS (NG 842.21) |
| Zander | 15.04.–31.05. | 40 cm | § 18 Abs. 1 Bst. h und § 19 Abs. 1 Bst. i AB VWS (NG 842.21) |
| Trüsche | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| Wels | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| Aal | im Kantonsrecht nicht geführt | 50 cm | § 19 Abs. 1 Bst. l AB VWS (NG 842.21) |
| Karpfen | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| Schleie | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| Alet | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| Rotauge | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| Brachsme | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| Barbe | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| Nase | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 18 Abs. 1 Bst. i AB VWS (NG 842.21) |
| Lachs | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| Alle Krebsarten +1 | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 18 Abs. 1 Bst. k AB VWS (NG 842.21) |
„+n" heisst: In n Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Werte — Konkordatsseen, Grenzstrecken, Bergseen. Details auf der jeweiligen Artseite. Ohne Gewähr.
Besonderheiten im Kanton Nidwalden
- ZWEI GETRENNTE REGIME(1) Der nidwaldnerische Teil des Vierwaldstättersees ist Patentgewässer und bildet einen Patentkreis (Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 kFG); dort gelten die Schonzeiten und Fangmindestmasse der Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (§§ 18/19 AB VWS, NG 842.21) — siehe Art. 36 Abs. 1 kFG. (2) In allen übrigen Kantonsgewässern (Engelberger Aa und weitere Fliessgewässer, Bergseen, Stauhaltungen) wird die Berechtigung durch Pacht erworben (Art. 6 Abs. 1 kFG); dort gelten die Schonzeiten und Fangmindestmasse der kantonalen Fischereiverordnung (§§ 11/12 kFV, NG 842.11) — siehe Art. 36 Abs. 2 kFG. In dieser Datei ist der Vierwaldstättersee der Basiseintrag; die Pachtgewässer erscheinen als Varianten.
- DATENSTRUKTUR DER ERLASSE§ 18 Abs. 1 AB VWS (Schonzeiten, Bst. a–k) und § 19 Abs. 1 AB VWS (Fangmindestmasse, Bst. a–l) sowie § 11 Abs. 1 kFV (Schonzeiten, Ziff. 1–3) und § 12 kFV (Fangmindestmasse, Ziff. 1–5 plus Krebse) sind abschliessende Aufzählungen. Sie führen keine Legende und keine Leerfelder; eine Art ist entweder namentlich genannt oder gar nicht erfasst. Deshalb steht in dieser Datei bei Arten, die in der jeweiligen Aufzählung fehlen, «im Kantonsrecht nicht geführt» — mit Ausnahme des Hechts im Alpnachersee, für den das amtliche Merkblatt (Stand November 2025) ausdrücklich «keine Schonzeit» und «kein Fangmindestmass» schreibt; dort steht «keine Schonzeit».
- BUNDESRECHT ALS AUFFANGREGELFür Arten, die weder die AB VWS noch die kFV nennen, bleibt Art. 2a VBGF (SR 923.01) massgebend — Fische mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF, für die keine Schonzeit und kein Fangmindestmass besteht, dürfen nicht gefangen werden.
- FANGGERÄTE UND FANGMETHODEN VIERWALDSTÄTTERSEE (§ 15 AB VWS): erlaubt sind Flug-, Spinn-, Grundangel- und Zapfenfischerei (höchstens zwei Angelruten gleichzeitig), Hegenenfischerei (zwei Ruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs Seitenschnüren mit je einem einfachen Haken), Juckerfischerei (eine Rute, ein Haken) und Schleppfischerei (10 Anbissstellen pro Boot, Boot mit weissem Ball gekennzeichnet). Angeln mit Widerhaken sind Personen mit Sachkunde-Nachweis gestattet (§ 15 Abs. 3 AB VWS, Art. 7 kFG). Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen (§ 16 AB VWS). Als Anlandehilfe ist nur der Feumer erlaubt; Echolotgeber mit Live-Sonar-Technologie sind verboten (§ 13 AB VWS, eingefügt per 01.09.2023).
- FANGGERÄTE PACHTGEWÄSSER (§ 14 kFV)nur die Angelrute; höchstens zwei Ruten, in Fliessgewässern nur eine Rute; gesetzte Ruten sind zu überwachen.
- NACHTFISCHEREI VIERWALDSTÄTTERSEE (§ 20 AB VWS)verboten vom 01.03. bis 31.10. von 22.00 bis 04.00 Uhr und vom 01.11. bis Ende Februar von 20.00 bis 06.00 Uhr. Schleppfischerei nur bei Tageslicht. Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt (das NW-Merkblatt nennt an dieser Stelle nur die Trüsche).
- KÖDERFISCHE (§ 12 AB VWS)lebende Köderfische sind verboten; tote Köderfische sind erlaubt, sofern sie aus dem Vierwaldstättersee stammen. Fang nur tagsüber für den Eigengebrauch mit Senknetz (1 m²) oder Köderflasche; der Handel mit Köderfischen ist verboten.
- CATCH & RELEASEDas NW-Merkblatt hält fest, dass Angeln mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen, nach Art. 23 Abs. 1 lit. a Tierschutzverordnung (SR 455.1) verboten ist. Untermassige oder geschonte, als überlebensfähig beurteilte Fische sind sofort und sorgfältig zurückzusetzen (§ 10 Abs. 2 AB VWS, § 13 kFV).
- ÖRTLICHE EINSCHRÄNKUNGENInnerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebs verboten (§ 22 AB VWS). Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten (§ 23 AB VWS). Vor den Einmündungen von Reuss, Muota, Engelberger und Sarner Aa gilt im Radius von 100 m ein Verbot — dieses richtet sich allerdings nur an die Berufsfischerei (§ 21 Abs. 1 AB VWS). Das Betreten privater Grundstücke braucht die Erlaubnis der Grundeigentümerschaft; Wälder und Alpen dürfen betreten werden (Art. 40 Abs. 1 kFG).
- FANGSTATISTIKPflicht für alle Patent- und Fischereikarteninhabenden ausser bei Tagespatenten (Art. 37 kFG). Abgabe bis 31. Januar (Art. 38 Abs. 2 kFG); ab 1. März Verzugsgebühr Fr. 100.– (Art. 38 Abs. 3 kFG); ohne Abgabe bis 30. April kein Patent für das laufende Jahr (Art. 9 Abs. 2 kFG).
- PATENTKREISEDas nidwaldnerische Seegebiet ist in zwei Patentkreise unterteilt — äusserer See (von der Fischereigrenze NW/OW im Alpnachersee bis zur Linie Wispelen/Unternas–Horlaui/Riedsort) und innerer See (bis zur Kantonsgrenze NW/UR), RRB NG 842.111. Das Angelfischereipatent gilt gemäss Merkblatt für den gesamten Nidwaldner Seeteil.
- GRENZGEWÄSSERDer gerichtliche Vergleich LU/NW vom 20.03.1967 (NG 112.2) und die Interkantonale Vereinbarung (NG 842.2) bleiben vorbehalten (Art. 5 kFG). Der Alpnachersee wird von NW und OW geteilt; für das OW-Gebiet gelten dort ebenfalls §§ 18/19 AB VWS (Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 der OW-Schonvorschriften GDB 651.214).
Wie gemessen wird
- Vierwaldstättersee«gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse» (§ 19 Abs. 1 AB VWS, NG 842.21). Pachtgewässer: «von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse» (§ 12 Abs. 1 kFV, NG 842.11); für Krebse «vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende» (§ 12 Abs. 2 kFV).
Erlasse, auf denen diese Seite fusst
Für den Kanton Nidwalden wurden 8 Erlasse im Volltext ausgewertet, dazu das Bundesrecht. Jeder Wert in der Tabelle trägt seine Fundstelle.
- Rechtsgrundlage 1
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, kFG) (NG 842.1)
- Fassung
- vom 31.05.2023, in Kraft seit 01.01.2024; aktuelle Version in Kraft seit 01.07.2025 (Beschluss 19.02.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereiverordnung, kFV) (NG 842.11)
- Fassung
- vom 26.09.2023, in Kraft seit 01.01.2024 (Erstfassung, seither unverändert)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Regierungsratsbeschluss über die Abgrenzung der Patentkreise auf dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees (NG 842.111)
- Fassung
- vom 22.09.1969, in Kraft seit 01.11.1969
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (NG 842.2)
- Fassung
- vom 29.09.1978, in Kraft seit 12.12.1979
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (NG 842.21)
- Fassung
- vom 04.06.2008, in Kraft seit 01.01.2009; aktuelle Version in Kraft seit 01.09.2023 (Beschluss der Fischereikommission vom 26.06.2023)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Gerichtlicher Vergleich zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Nidwalden über die Hoheits- und Fischereigrenzen im Vierwaldstättersee (NG 112.2)
- Fassung
- vom 20.03.1967, in Kraft seit 01.01.1968
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Hinweise zur Fischerei im Vierwaldstättersee (Merkblatt des Amts für Justiz, Abteilung Jagd und Fischerei)
- Fassung
- Stand November 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Merkblatt Fischereigebühren im Kanton Nidwalden
- Fassung
- Fischereigebühren ab 01.01.2024
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
Ein Rechtsportal ist nur so viel wert wie seine ehrlichen Lücken. Diese Punkte liessen sich aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend klären — wir nennen sie, statt einen Wert zu raten:
- KONKORDATS-DIVERGENZ HECHT: Nidwalden publiziert § 18 Abs. 1 Bst. g AB VWS («Hecht (gilt nicht im Alpnachersee): 15. März–30. April») und § 19 Abs. 1 Bst. h AB VWS («Hecht (gilt nicht im Alpnachersee): 50 cm») im vollen Wortlaut und führt beide in der Änderungstabelle als «geändert» per Beschluss vom 06.06.2011, in Kraft seit 01.01.2012 (Fundstelle A 2012, 16). Obwalden publiziert exakt dieselben Buchstaben derselben Ausführungsbestimmungen als aufgehoben («g. * …» bzw. «h. * …», GDB 651.311) — dort hätte der Hecht im Vierwaldstättersee also weder Schonzeit noch Fangmindestmass. Luzern publiziert laut Vorrecherche stattdessen einen eigenen Buchstaben «gbis» mit «Hecht Alpnachersee: keine». Für den Nidwaldner Seeteil ist die NW-Fassung massgebend und durch das amtliche NW-Merkblatt (Stand November 2025) bestätigt; welche Fassung materiell dem Beschluss der Fischereikommission von 2011 entspricht, liess sich aus den kantonalen Publikationen nicht abschliessend klären. Der Beschlusstext der Fischereikommission selbst ist in keiner der Gesetzessammlungen im Volltext greifbar.
- KONKORDATS-DIVERGENZ EDELFISCH-FANGMASS: Nidwalden publiziert § 19 Abs. 1 Bst. f AB VWS «Edelfisch (sommerlaichender Felchen): 30 cm» — gleich wie Uri und Obwalden. In der Luzerner Fassung fehlt dieses Fangmass laut Vorrecherche. Da der Edelfisch zugleich ganzjährig geschont ist (§ 18 Abs. 1 Bst. e), wirkt sich die Abweichung praktisch nur auf Sonderfänge und den Laichfischfang aus.
- KONKORDATS-STÄNDE: Nidwalden publiziert die AB VWS im Stand 01.09.2023 (letzte Änderung: Live-Sonar-Verbot § 13 Abs. 2 und 3, Beschluss 26.06.2023). Schwyz publiziert laut Vorrecherche noch eine Fassung von 1994. Ein einheitlicher, von allen fünf Konkordatskantonen gleichlautend publizierter Text existiert damit nicht.
- REGENBOGENFORELLE: Weder die AB VWS noch die kFV nennen sie. Ob der Sammelbegriff «Forellen» (§ 18 Abs. 1 Bst. a / § 19 Abs. 1 Bst. a AB VWS, § 11 Abs. 1 Ziff. 1 kFV) die landesfremde Regenbogenforelle mitumfasst, geht aus dem Wortlaut nicht hervor. Kein amtlicher Beleg gefunden — deshalb «im Kantonsrecht nicht geführt».
- SCHONZEIT VS. FEHLENDE NENNUNG: § 18 AB VWS und § 11 kFV führen keine Legende und kein Leerfeld-/Strichsystem. Arten, die dort fehlen (Egli, Aal, Trüsche, Bachsaibling in Pachtgewässern), sind in dieser Datei mit «im Kantonsrecht nicht geführt» statt «keine Schonzeit» erfasst, weil die Erlasse sie in der Schonzeitenaufzählung überhaupt nicht führen. Rechtlich folgt aus der abschliessenden Aufzählung, dass für sie keine kantonale Schonzeit gilt; ein amtlicher Beleg, der das als «keine Schonzeit» ausformuliert, existiert aber nur für den Hecht im Alpnachersee (NW-Merkblatt).
- BERGSEEN UND STAUHALTUNGEN EINZELN: Nidwalden führt keine gewässerweise Liste der Pachtkreise als publizierten Erlass. Die Abgrenzung der Pachtkreise nimmt die Direktion nach fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten vor (Art. 23 kFG) und schreibt sie im Amtsblatt aus (§ 5 kFV). Welche konkreten Bergseen und Stauhaltungen verpachtet sind und welche Sonderbedingungen die einzelnen Pachtverträge enthalten, ist deshalb nicht aus der Gesetzessammlung ableitbar. § 12 kFV unterscheidet nur generisch zwischen «stehenden» und «fliessenden» Pachtgewässern.
- FISCHSCHONGEBIETE: Art. 43 kFG erlaubt dem Regierungsrat, Schongebiete auszuscheiden. In der Gesetzessammlung NW ist unter der Systematik 842 kein entsprechender Erlass publiziert (geprüft: 842.1, 842.11, 842.111, 842.2, 842.21 — weitere Nummern liefern 404). Ob und wo Schongebiete bestehen, konnte nicht amtlich belegt werden.
- SANA UND JUGENDLICHE: Art. 7 kFG knüpft die SaNa-Pflicht an die Patentdauer «über einem Monat», ohne Altersausnahme. Das Jugendpatent ist ein Jahrespatent und fiele damit dem Wortlaut nach unter die SaNa-Pflicht. Weder kFG, kFV noch das amtliche Merkblatt publizieren eine ausdrückliche Ausnahme für Jugendliche. Ob die Praxis der Abteilung Jagd und Fischerei hier abweicht, ist nicht amtlich belegt.
- PATENTPREISE FÜR PACHT-FISCHEREIKARTEN: Die CHF 20.– nach § 3 Abs. 2 kFV sind die kantonale Gebühr. Den Abgabepreis an die fischende Person setzen die Pächterinnen und Pächter fest (Art. 30 Abs. 2 kFG); diese Preise werden nicht amtlich publiziert.
- PACHTZINSE UND PACHTKREISWERTE: Nicht publiziert; sie ergeben sich aus der öffentlichen Versteigerung (Art. 26 kFG, §§ 5–10 kFV).
Häufige Fragen
Wo stehen die Schonzeiten für den Kanton Nidwalden?
Massgeblich ist Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereiverordnung, kFV) (vom 26.09.2023, in Kraft seit 01.01.2024 (Erstfassung, seither unverändert)). Diese Seite gibt die Werte daraus wieder, jeweils mit Fundstelle. Verbindlich ist immer der amtliche Erlass in seiner geltenden Fassung.
Was gibt der Bund vor?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen — Forellen 16 Wochen in fliessenden Gewässern und 12 in stehenden, Seesaibling 8, Felchen 6, Äsche 10. Beginn und Ende legen die Kantone fest. In Art. 2 VBGF stehen Fangmindestmasse, die die Kantone erhöhen, aber nicht unterschreiten dürfen.
Gelten die Werte im ganzen Kanton Nidwalden?
Nein. Für 7 Arten gibt es Gewässer mit eigenen Werten — typischerweise Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen. Die Abweichungen stehen auf der jeweiligen Artseite unter „Abweichende Regeln".
Brauche ich für den Kanton Nidwalden ein Patent?
Die Fangberechtigung heisst hier Patent oder Fischereikarte. Welche Arten es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf unserer Patent-Seite für diesen Kanton.
Gewässer im Kanton Nidwalden
Ein See und ein Fluss im Kanton Nidwalden haben je eine eigene Gewässerseite — mit den Schonzeiten und Fangmassen aller Anliegerkantone nebeneinander und, wo der Bund misst, dem Beiss-Index. Bei einem davon führt Nidwalden eigene Werte, die der Grundregel oben vorgehen — unten gekennzeichnet.
- Fischen im Vierwaldstättersee
- Fischen in der Engelberger Aa eigene Regeln
Weiter
Fischereipatent im Kanton Nidwalden — welche Berechtigung du brauchst, was sie kostet und wo du sie beziehst. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für ein konkretes Datum. Zum SaNa-Sachkundenachweis.
Trag dir diese Schonzeiten in den Schonzeit-Kalender ein — als Abo für Nidwalden, das sich jährlich wiederholt. Welche Ausübungsregeln daneben gelten (Nachtfischen, Widerhaken, Köderfisch, Fangstatistik), steht unter Fischereiregeln im Vergleich.
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