Transparenz
Ein Portal, das über Bussen entscheidet, sollte offenlegen, worauf es sich stützt, wo es unsicher ist und wovon es lebt. Diese Seite tut das an einem Ort.
Quellen
Alle Werte auf angelpuls.ch stammen aus amtlichen Primärquellen: den kantonalen Erlasssammlungen, fedlex für das Bundesrecht, interkantonalen Konkordaten, Staatsverträgen für Bodensee und Rhein sowie amtlichen Merkblättern der Fischereifachstellen. Angelforen, Shops, andere Portale und Wikipedia sind als Quelle ausgeschlossen — steht ein Wert nur dort, führen wir ihn nicht.
Jede Angabe trägt Artikel oder Paragraph, den Fassungsstand und einen Link auf den amtlichen Volltext. Redaktionsstand der aktuellen Datenbasis: 15. August 2026.
Wo wir unsicher sind
Über alle Kantone hinweg führen wir 232 offene Punkte. Das sind Stellen, an denen sich eine Regelung aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend ergab — etwa weil eine befristete Verfügung ausgelaufen ist und noch keine Nachfolge publiziert wurde, weil eine Tabelle keine Legende hat, oder weil zwei Kantone denselben Konkordatstext in verschiedenen Ständen veröffentlichen. Wir nennen sie, statt einen plausiblen Wert einzusetzen.
Zürich — 8 offene Punkte
- Der Kanton Zürich hat keinen Anteil am Walensee — der See liegt vollständig in den Kantonen St. Gallen und Glarus. Zürich ist zwar Mitglied des Konkordats «Zürichsee, Linthkanal und Walensee» (Übereinkunft vom 10. September 1993, LS 923.72) und führt dessen Sekretariat, hat aber kein eigenes Walensee-Ufer. Eine Walensee-Variante entfällt daher.
- Volltexte der Grenzgewässer-Übereinkünfte nicht ausgewertet: Übereinkunft ZH/SH über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins vom 2./22. Dezember 1998 (LS 923.75); Übereinkunft ZH/SG über die zürcherisch-sanktgallischen Grenzgewässer vom 14./22. März 1946 (LS 923.73); Übereinkunft ZH/ZG über den zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl vom 24./29. April 1947 (LS 923.74) samt Ausführungsbestimmungen vom 20. Oktober 1977 (LS 923.741); Übereinkunft ZH/SZ betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee vom 2./11. März 1887 (LS 923.71). Diese Erlasse sind über ZH-Lex referenziert, ein maschinenlesbarer Volltext liess sich nicht abrufen. Für die Sihl ist immerhin gesichert, dass das Äschenfangverbot die zürcherisch-zugerische Grenzstrecke ausdrücklich einschliesst.
- Die Töss wird in den Zürcher Erlassen nicht als eigenes Regime geführt; sie ist Pachtgewässer und fällt damit unter §§ 22–28 FiR ZH mit der im Pachtvertrag und Revierverzeichnis festgelegten Revierkategorie (F, G oder B). Welche Kategorie für welchen Töss-Abschnitt gilt, geht aus dem Revierverzeichnis der FJV hervor und wurde nicht abschliessend ermittelt. Gleiches gilt für Sihl, Thur und Glatt.
- Regenbogenforelle: Ob sie unter den Sammelbegriff «Forellen» der §§ 21, 26 und 27 FiR ZH fällt, ist aus dem Wortlaut nicht eindeutig ableitbar; kein belegter Wert.
- Die Tabelle in § 27 FiR ZH lässt in der Spalte «B-Reviere» die Felder für Äsche, Felche, Hecht, Zander und Barbe leer, ohne Legende. Ob damit «kein kantonales Mindestmass» oder «Art kommt dort nicht vor» gemeint ist, bleibt offen — diese Zellen sind als «nicht abschliessend geklärt» erfasst.
- § 28 FiR ZH erlaubt Pächterinnen, Pächtern und Inhaberinnen und Inhabern privater Fischereirechte, mit Zustimmung der FJV strengere Fang- und Schonbestimmungen zu erlassen. Revierindividuelle Verschärfungen sind daher möglich und in dieser Datei nicht abgebildet.
- Für den Seesaibling sowie die Äsche in Greifensee, Pfäffikersee und den kleinen Pacht-/Privatseen fehlt eine kantonale Schonzeit-Festlegung. Der Bund gibt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen vor (Seesaibling 8, Äsche 10) und überlässt Beginn und Ende dem Kanton — eine solche Festlegung ist für diese Gewässer nicht auffindbar.
- Erlass-URLs: Für das Gesetz über die Fischerei (LS 923.1) liess sich kein direkter amtlicher Volltext-Link auf zh.ch/ZH-Lex abrufen. Die zitierten Paragraphen (§§ 5, 7, 9, 16, 22, 23, 24, 32, 42, 43) stammen aus der amtlichen ALN-Zusammenstellung «Fischereivorschriften gültig ab 1.1.2026» und aus den Ingressen der Fischereiverordnung sowie der Verfügung Äschenfangverbot. Das Erlassdatum «5. Dezember 1976» ist über das amtliche Register zur Zürcher Gesetzessammlung (Ausgabe 2022) bestätigt.
Bern — 9 offene Punkte
- Der Preis der neuen Sonderbewilligung für die Äschenfischerei (Art. 14a FiDV, in Kraft seit 01.01.2026) ist weder im FiG noch in der FiV oder FiDV festgelegt und war auf den amtlichen Seiten des Fischereiinspektorats nicht auffindbar.
- Die Patentpreisseite des Fischereiinspektorats nennt kein Bezugsjahr. Die Beträge stimmen zwar mit Art. 38 und Art. 40 FiG (Fassung vom 01.12.2021) überein, doch kann der Regierungsrat die Ansätze nach Art. 41 FiG der Teuerung anpassen; ein Beschluss über eine Teuerungsanpassung wurde nicht gefunden.
- Die Anhänge 4.1 (Vereinbarung BE/FR über die Grenzgewässer Sense und Saane), 4.2 (Vereinbarung BE/SO über die Grenzgewässer der Aare) und 4.4 (Vereinbarung BE/NE über den Zihlkanal) wurden per 01.01.2026 aus der FiDV aufgehoben. Ob die zugrundeliegenden interkantonalen Vereinbarungen weiterbestehen und wo ihr Text nun amtlich publiziert ist, liess sich in der bernischen Erlasssammlung nicht klären. Für Grenzstrecken zu FR, SO und NE ist deshalb zusätzlich das Recht des Nachbarkantons zu prüfen.
- Für den Bielersee, der an die Kantone Neuenburg und Freiburg grenzt, war in der bernischen Erlasssammlung keine eigenständige interkantonale Fischereivereinbarung auffindbar; die FiDV behandelt ihn als bernisches Patentgewässer.
- Ein bernischer Anteil am Doubs besteht nicht — der Doubs bildet die Grenze der Kantone Jura und Neuenburg zu Frankreich und berührt das Kantonsgebiet Bern nicht.
- Anhang 1 FiDV nennt keine wissenschaftlichen Namen. Für die kantonale Position «Kanadische Seeforelle» und die Brienzersee-Form «Brienzlig» wurde daher keine wissenschaftliche Bezeichnung eingetragen. Die übrigen wissenschaftlichen Namen stammen aus der Kern-Artenliste des Briefings bzw. der VBGF, nicht aus dem bernischen Erlass.
- Für Arten ohne kantonale Regelung (u. a. Regenbogenforelle, Bachsaibling, Trüsche, Wels, Karpfen, Schleie, Alet, Rotauge, Brachsme, Barbe, Lachs) wurde nicht art-für-art geprüft, ob Art. 2a VBGF (Fangverbot für Arten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2) greift.
- Ob die Regenbogenforelle zu den «Forellen» der Fangzahlbeschränkung von Art. 14 FiDV zählt, ergibt sich aus dem Verordnungstext nicht eindeutig.
- Das Fischereiinspektorat kann nach Art. 2 und Art. 9 Abs. 2 FiDV mit Allgemeinverfügung zusätzliche, örtlich und zeitlich begrenzte Fangbeschränkungen und Fischereiverbote erlassen (Publikation in den Amtsblättern und Amtsanzeigern). Solche laufenden Allgemeinverfügungen für 2026 wurden nicht systematisch erhoben.
Luzern — 9 offene Punkte
- Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss): Die FiV LU spricht in § 12 Abs. 1a und § 13 Abs. 1a nur von 'Forellen', ohne wissenschaftliche Bezeichnung. Ob die nicht einheimische Regenbogenforelle darunter fällt, ist weder im Erlass noch auf den amtlichen lawa-Seiten geklärt. Status daher «nicht abschliessend geklärt».
- Bachsaibling (Salvelinus fontinalis): Die FiV LU nennt nur 'Seesaiblinge'. Ob der Bachsaibling darunter subsumiert wird oder nach § 12 Abs. 2 / § 13 Abs. 2 FiV frei ist, ist nicht amtlich belegt. Status daher «nicht abschliessend geklärt».
- Äsche am Vierwaldstättersee: § 18 Abs. 1f AB Vierwaldstättersee nennt für den ganzen See die Schonzeit 15.02.–30.04., das lawa publiziert für den Luzerner Seeteil aber die strengere kantonale Schonzeit 01.01.–30.09. (§ 12 Abs. 1c FiV, gestützt auf § 6 AB). Ein Erlass, der diese Verschärfung förmlich anordnet, konnte nicht gefunden werden — sie ergibt sich aus der Kombination von FiV und § 6 AB sowie aus der amtlichen lawa-Tabelle. Für die Seeteile UR, SZ, OW und NW gilt die jeweilige kantonale Regelung.
- Nachtfischerei am Vierwaldstättersee: § 20 AB Vierwaldstättersee erlaubt das Fischen ausserhalb von 22.00–04.00 Uhr (1.3.–31.10.) bzw. 20.00–06.00 Uhr (1.11.–Ende Februar), während § 14 Abs. 1 FiV LU die Nachtzeit als 'eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang' definiert und das lawa für den Vierwaldstättersee die kantonale Fassung publiziert. Welcher Wert für die luzernischen Seeteile im Einzelfall gilt, sollte für die Publikation beim lawa gegengelesen werden.
- Aal-Fangverbot: Das ganzjährige Fangverbot folgt aus Art. 2a Abs. 1 VBGF i. V. m. Anhang 1 VBGF und wird vom lawa auf allen drei Gewässerseiten sowie im Merkblatt Untere Reuss publiziert. Eine ausdrückliche kantonale Verfügung oder eine Anpassung von § 13 Abs. 1h FiV (dort steht weiterhin 50 cm) wurde nicht gefunden.
- Baldeggersee, Rotsee, Wigger, Suhre: Für diese Gewässer besteht kein eigener Erlass; es gelten die allgemeinen Werte der FiV LU (Baldeggersee und Rotsee als stehende Gewässer, Wigger und Suhre als Fliessgewässer). Zusätzliche Bewirtschaftungsauflagen der Privatfischenz-Eigentümerschaft (Baldeggersee) bzw. der Pächterschaft (Wigger, Suhre, Rotsee) sind privatrechtlich und nicht in der SRL publiziert.
- Sempachersee: Die zeitlichen und örtlichen Fischereieinschränkungen in den Naturvorranggebieten sind nur über eine Kartenbeilage des lawa publiziert; die Einzelzeiten wurden nicht kartengenau ausgewertet.
- Zugersee: Der Kanton Luzern hat nur einen kleinen Anteil am Zugersee. Der Zander ist in den AB Zugersee weder bei den Schonzeiten (§ 7) noch bei den Fangmindestmassen (§ 8) aufgeführt; ob dann die kantonale FiV-Regel greift oder gar keine gilt, ist nicht ausdrücklich geregelt.
- Krebse: Für die Fangmindestmasse der einheimischen Krebse enthält die FiV LU keine eigene Zahl; es gilt Art. 2 VBGF (Edelkrebs 12 cm, Dohlen- und Steinkrebs 9 cm). Zusätzlich braucht jeder Krebsfang eine Einzelbewilligung (§ 13a FiV).
Uri — 8 offene Punkte
- Konkordatsrecht Vierwaldstättersee — abweichende Publikationsstände in den Konkordatskantonen: Uri publiziert die Ausführungsbestimmungen als RB 40.3233 «vom 4. Juni 2008 (Stand 1. September 2023)». Luzern publiziert denselben Erlass als SRL Nr. 724b, ebenfalls mit Stand 1. September 2023 — inhaltlich in Schonzeiten und Fangmassen deckungsgleich, aber mit zwei Zusatzbestimmungen, die im Urner Text fehlen: § 18 Absatz 1 Buchstabe gbis «Hecht Alpnachersee: keine» und § 19 Absatz 1 Buchstabe gbis «Hecht Alpnachersee: keine». Umgekehrt führt der Urner Text in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f ein Fangmindestmass von 30 cm für den Edelfisch (sommerlaichender Felchen), das im Luzerner Text fehlt; dadurch verschiebt sich die Buchstabenzählung (UR: f Edelfisch, g Äsche, h Hecht, i Zander, k Egli, l Aal — LU: f Äsche, g Hecht, gbis Hecht Alpnachersee, h Zander, i Egli, k Aal). Für Uri sind diese Abweichungen ohne praktische Folge (der Alpnachersee liegt in Obwalden), die Zitierstellen unterscheiden sich aber je nach Kanton. Quellen: https://rechtsbuch.ur.ch/app/de/texts_of_law/40.3233 und https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/724b (PDF: https://srl.lu.ch/api/de/versions/4122/pdf_file_with_annexes).
- Konkordatsrecht Vierwaldstättersee — Schwyz publiziert einen materiell überholten Stand: Die Schwyzer Erlasssammlung führt unter SRSZ 842.21 noch die Fassung «vom 8. August 1994» mit abweichenden Werten (Hecht 1. März – 15. Mai statt 15. März – 30. April; Edelfisch 1. Juli – 31. Dezember statt ganzjährig; Nase und Krebsarten fehlen ganz; lebende Köderfische unter Bedingungen erlaubt). Massgebend für Urner Gewässer ist die Urner Publikation (Stand 1. September 2023). Diese Abweichung wurde bewusst nicht stillschweigend aufgelöst. Quelle Schwyz: https://www.lexfind.ch/tolv/63476/de.
- Der Göscheneralpstausee: Das Fischereireglement nennt für ihn nur eine Fangzeit (01.06.–31.10., Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c FiR), aber keine ausdrückliche Schonzeit. Die in dieser Datei gesetzte Schonzeit 01.11.–31.05. ist die Kehrseite der Fangzeit (ausserhalb der Fangzeit ist das Fischen verboten) und kein wörtlicher Reglementstext. Ob Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d FiR («Forelle, in Bergseen: 1. Oktober bis 31. Mai») den Göscheneralpstausee mitumfasst, lässt der Wortlaut offen, weil Artikel 1 den Stausee ausdrücklich von den «Berg- und Stauseen» ausnimmt. Amtliche Merkblätter geben für den Göscheneralpstausee ebenfalls nur die Fangzeit an.
- Das Preisblatt «Preise Fischereipatente» der Urner Fischereiverwaltung trägt keine Jahres- oder Standesangabe. Die Beträge decken sich rechnerisch vollständig mit Anhang 1 und Anhang 2 des Fischereireglements (Stand 1. Dezember 2024); ein förmlicher Preisstand «2026» ist damit nicht belegt, sondern nur der Abrufzeitpunkt.
- Das Preisblatt und der Online-Shop führen ein 3-Tagespatent und Ersatzpatente, die das Fischereireglement in Artikel 12 nicht als eigene Patentarten nennt. Das 3-Tagespatent lässt sich auf Artikel 13 Absatz 2 FiR (drei Eintagespatente mit ununterbrochener Gültigkeitsdauer) zurückführen; für die Ersatzpatentgebühren wurde keine Rechtsgrundlage im Reglement gefunden.
- Für Trüsche, Karpfen, Schleie, Wels, Alet, Rotauge, Brachsme, Barbe und Lachs enthalten weder das Urner Fischereireglement noch die Vierwaldstättersee-Ausführungsbestimmungen Schonzeiten oder Fangmindestmasse. Ob im Einzelfall Artikel 2a VBGF (Fangverbot für gefährdete Arten ohne Schonzeit/Fangmass) greift, wurde nicht artweise geprüft.
- Die Vereinbarungen für die weiteren in Artikel 4 FiV genannten Grenzgewässer (Stierenbach Surenen, Ruosalp Muotathal, Riemenstalderbach Sisikon) sind im Urner Rechtsbuch nicht als eigene Erlasse publiziert; einzig die Vereinbarung UR/GL für das Fätschbach-Staubecken (RB 40.3235) und das Vierwaldstättersee-Konkordat sind veröffentlicht.
- Die Zuständigkeit für private Gewässer (Oberalpsee, Arnisee, Schweigmatt) liegt bei der Eigentümer- bzw. Pächterschaft; deren Schonzeit- und Fangmassregeln sind nicht amtlich publiziert und daher nicht erfasst.
Schwyz — 10 offene Punkte
- Zugersee — Widerspruch zwischen den Konkordatskantonen: Die Schwyzer Gesetzsammlung publiziert unter SRSZ 772.311 eine veraltete Fassung der Ausführungsbestimmungen (Stand SRSZ 1.1.2015, letzte nachgeführte Änderung 3. November 2008). Sie nennt für den Rötel 1. Oktober bis 31. Dezember, für Felchen 1. November bis 15. Januar und ein Fangmindestmass für den Aal von 50 cm. Der Kanton Zug publiziert dieselben Ausführungsbestimmungen als BGS 933.111 mit Stand 1. November 2021: Rötel 15. Oktober bis 15. Januar, Felchen 15. November bis 31. Januar, Aal-Mindestmass aufgehoben. Da beide Fassungen denselben Beschluss der Konkordatskommission wiedergeben und der Kanton Luzern (SRL 723a) ebenfalls noch die alte Fassung führt, wurde für den Zugersee die vom Kanton Zug publizierte, neuere Fassung als massgebend übernommen und der Widerspruch hier festgehalten. Vor Ort ist die Auskunft des Amts für Gewässer SZ bzw. der Konkordatsgeschäftsstelle einzuholen.
- Zürichsee/Obersee — Publikationsrückstand in Schwyz: Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee hat die Ausführungsbestimmungen am 16. Juni 2025 geändert; die Änderung ist nach UVEK-Genehmigung seit 1. Januar 2026 in Kraft (konsolidiert publiziert als sGS 854.351.3, Stand 1. Januar 2026, sowie vom Kanton Zürich). Der Beschluss sieht ausdrücklich die Publikation in den Gesetzsammlungen der Kantone Glarus, Schwyz und St. Gallen vor. Die Schwyzer Gesetzsammlung führt unter SRSZ 772.422 am 31. Juli 2026 weiterhin die Fassung SRSZ 1.2.2018; weder GS 27 (2023–2025) noch GS 28 (ab 2026) enthalten die Änderung. Die Varianten «Zürichsee und Obersee» in diesem Datensatz geben die geltende Fassung 2026 wieder. Betroffen sind namentlich: Äsche neu ganzjährig geschützt (statt 1. Januar–30. April), Tagesfanglimite Seesaibling 5 statt 10 Stück, Senknetzverbot beim Köderfischfang, Hälterungsverbot, Mündungsschutz nach Anhang V und die Präzisierung des Freiangelrechts.
- Vierwaldstättersee — Aal: § 19 Bst. l AB Vierwaldstättersee nennt ein Fangmindestmass von 50 cm, aber keine Schonzeit. Der Kanton Luzern publiziert für denselben See ein Fangverbot für den Aal (Art. 2a VBGF). Eine amtliche Schwyzer Aussage zum Aal wurde nicht gefunden; die Variante ist deshalb mit «nicht abschliessend geklärt» für die Schonzeit erfasst.
- Sihlsee, Wägitalersee und Staubecken Rempen sind nach § 4 Abs. 1 Bst. b FiG verpachtet. Der Kanton publiziert für diese Gewässer weder Schonzeiten noch Fangmindestmasse, Patentpreise oder Bezugsbedingungen; er verweist auf die Pächter (Fischereiverein Einsiedeln für den Sihlsee, Fischerei & Bootsvermietung am Wägitalersee). Diese Angaben liegen damit ausserhalb der zulässigen amtlichen Primärquellen und wurden nicht übernommen. Hinweis auf eine Unstimmigkeit: § 4 Abs. 1 Bst. b FiG nennt das Staubecken Rempen als Pachtgewässer, während § 1 Abs. 2 AB Fliessgewässer (2024) es als Fliessgewässer mit Bachfischerei-Patent behandelt.
- Der Stoossee wird nur im amtlichen Merkblatt «Fischereiverbote» erwähnt (Freiangelrecht dort nicht gestattet). Welches Regime dort im Übrigen gilt, ist amtlich nicht publiziert.
- «Forellen» und «Saiblinge» sind in keinem Schwyzer Erlass wissenschaftlich definiert. Ob die Regenbogenforelle unter «Forellen» und der Bachsaibling unter «Saiblinge» fällt, ist offen; beide Arten sind deshalb mit «nicht abschliessend geklärt» bzw. «im Kantonsrecht nicht geführt» erfasst.
- Schwyz kennt keine kantonale Gesamt-Artentabelle und keine Auffangbestimmung (wie z. B. Luzern mit «übrige Arten: keine Schonzeit / kein Fangmass»). Arten, die in keinem Erlass vorkommen, sind deshalb als «im Kantonsrecht nicht geführt» erfasst und nicht als «keine Schonzeit». Für Arten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF greift in diesen Fällen das bundesrechtliche Fangverbot nach Art. 2a VBGF.
- Berufsfischereipatente: § 16 KFG gibt nur Gebühren-Bandbreiten vor. Der Regierungsratsbeschluss mit den konkreten Beträgen sowie die vom Amt festgelegten Höchstzahlen der Berufsfischereipatente je Gewässer (§ 9 Abs. 3 KFG) sind nicht öffentlich publiziert. § 21 AB Zürichsee/Obersee nennt für Schwyz 8 Berufsfischerei-Bewilligungen.
- Für 2026 wurde keine neue Fassung der kantonalen Ausführungsbestimmungen gefunden: Die amtliche Seite www.sz.ch/fischerei verlinkt am 31. Juli 2026 weiterhin die Fassungen vom 10. Dezember 2024 «Gültig ab 01.01.2025». Ob für 2026 eine unveränderte Weitergeltung beschlossen oder schlicht keine Revision vorgenommen wurde, ist der Publikation nicht zu entnehmen.
- Private Fischereirechte: Im Obersee bestehen die Privatfischenzen Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I AB Zürichsee/Obersee), im Vierwaldstättersee weitere Privatfischenzen (§ 1 AB Vierwaldstättersee). Deren Nutzungsbedingungen werden nicht amtlich publiziert.
Obwalden — 10 offene Punkte
- Vierwaldstättersee-Konkordat, Hecht: Die Konkordatskantone publizieren denselben Erlass mit unterschiedlicher Buchstabenzählung. Obwalden (GDB 651.311, Stand 01.09.2023) führt § 18 Abs. 1 Bst. g und § 19 Abs. 1 Bst. h als per 01.01.2012 aufgehoben; Luzern (SRL 724b, Stand 01.09.2023) publiziert stattdessen «g. Hecht 15. März bis 30. April» und «gbis. Hecht Alpnachersee: keine» sowie «g. Hecht 50 cm» und «gbis. Hecht Alpnachersee: keine»; Uri (RB 40.3233, Stand 01.09.2023) publiziert nur die Grundregel (Schonzeit 15.03.–30.04., Fangmass 50 cm) ohne Alpnachersee-Ausnahme. Für den in Obwalden liegenden Alpnachersee stimmen die Obwaldner und die Luzerner Fassung im Ergebnis überein: keine Hecht-Schonzeit und kein Hecht-Fangmindestmass. Ob im Obwaldner Anteil des Alpnachersees dennoch die allgemeine Konkordatsregel (15.03.–30.04. / 50 cm) durchsetzbar wäre, konnte anhand der publizierten Texte nicht abschliessend geklärt werden. Die Schwyzer Fassung (SRSZ 772.112) wurde nicht ausgewertet; sie enthält gemäss Vorbefund noch den Stand von 1994 und ist für Obwalden ohnehin nicht einschlägig.
- Vierwaldstättersee-Konkordat, Edelfisch: Die Obwaldner und die Urner Fassung führen in § 19 ein Fangmindestmass für den «Edelfisch (sommerlaichender Felchen)» von 30 cm; die Luzerner Fassung (SRL 724b, Stand 01.09.2023) enthält diese Zeile nicht. Da der Edelfisch nach § 18 Abs. 1 Bst. e ohnehin ganzjährig geschont ist, hat die Abweichung praktisch keine Auswirkung.
- Zander im Wichelsee: Der Erlass GDB 651.214 kennt für den Zander nur einen Wert (15.03.–15.06., 45 cm) und differenziert nicht nach Gewässern. Das amtliche Merkblatt 2026 nennt für den Wichelsee jedoch 15.04.–31.05. — identisch mit der Alpnachersee-Spalte. Ob es sich um eine bewusste Regelung oder um einen Übertragungsfehler in der Merkblatt-Tabelle handelt, ist aus den Quellen nicht ersichtlich. Massgebend ist der Erlass; die längere Schonzeit 15.03.–15.06. ist die sichere Annahme.
- Zander in Fliessgewässern: Das Merkblatt 2026 nennt 01.10.–31.05., der Erlass würde in Verbindung mit der Fliessgewässersaison (Art. 4 AB Fischerei) 01.10.–15.06. ergeben. Für die ganzjährig befischbare Sarneraa (Sarnen bis Alpnach) ist die Differenz vom 01.06. bis 15.06. relevant. Massgebend ist der Erlass.
- Rötel und Felchen in Fliessgewässern: Das Merkblatt 2026 nennt jeweils 01.10.–30.04., während der Erlass GDB 651.214 nur 01.10.–31.12. (Rötel) bzw. 01.11.–15.01. (Felchen) festlegt. Die Merkblatt-Angaben spiegeln die Fliessgewässersaison 1. Mai bis 30. September wider und sind für die ganzjährig befischbare Sarneraa die strengere Angabe.
- Fangmindestmass für Forellen in stehenden Gewässern ohne eigene Regelung: Die Buchstaben d.–f. von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Schonvorschriften wurden per 01.07.2014 aufgehoben. Für Melchsee, Tannensee, Blausee, Seefeldsee, Eisee und Eugenisee legt Obwalden damit kein eigenes Forellen-Fangmindestmass fest; es gilt Art. 2 Abs. 1 VBGF (35 cm in grösseren stehenden Gewässern unter 800 m ü. M., sonst 22 cm). Ob die Inhaber der privaten Fischereirechte an diesen Bergseen in ihren eigenen Patentbedingungen abweichende (strengere) Masse festlegen, ist aus den amtlichen Quellen nicht ersichtlich; für diese Gewässer ist ein besonderes Patent des Rechtsinhabers erforderlich (Art. 3 Abs. 1 AB Fischerei).
- Patentgebühren Lungerersee: Die Gebühren legt die Einwohnergemeinde Lungern fest (Art. 4 Abs. 1 AB Lungerersee); sie bedürfen der Genehmigung des Amts für Landwirtschaft und Umwelt, werden aber in keinem kantonalen Erlass und in keiner amtlichen Publikation des Kantons beziffert. Es gilt nur der Gebührenrahmen von Art. 15 Abs. 2 FiV OW. Die konkreten Preise werden ausschliesslich über den privaten Betreiber (fischerparadies.ch) publiziert und sind daher hier nicht als amtlich belegter Wert aufgeführt.
- Zahlenmässige Fangbeschränkungen am Lungerersee: Die Einwohnergemeinde Lungern kann sie für Patentarten, Gästekarten und Fischarten festlegen (Art. 10 Abs. 1 AB Lungerersee, Genehmigung durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt). Die konkreten Werte sind in keiner amtlichen kantonalen Quelle publiziert.
- Aal im Alpnachersee: § 19 Abs. 1 Bst. l AB Vierwaldstättersee führt ein Fangmindestmass von 50 cm, während das Merkblatt 2026 den Aal für alle Obwaldner Gewässer einschliesslich des Alpnachersees als ganzjährig geschont ausweist. Sachlich ist das kohärent, weil das Fangverbot von Art. 2a VBGF an das Fehlen bundesrechtlicher Schonzeiten und Fangmasse (Art. 1 und 2 VBGF) anknüpft und durch interkantonales Recht nicht aufgehoben wird. Eine ausdrückliche Aufhebung des Konkordats-Fangmasses ist jedoch nicht publiziert.
- Regenbogenforelle und Bachsaibling: Weder kantonal noch bundesrechtlich mit Schonzeit oder Fangmindestmass geregelt. Der Kanton verwendet konsequent die Bezeichnung «Forellen (Salmo trutta)»; ob die Praxis der Fischereiaufsicht die Regenbogenforelle darunter subsumiert, ist aus den Erlassen nicht abzuleiten. Am Lungerersee besteht eine Entnahmepflicht (Art. 8 Abs. 3 AB Lungerersee).
Nidwalden — 10 offene Punkte
- KONKORDATS-DIVERGENZ HECHT: Nidwalden publiziert § 18 Abs. 1 Bst. g AB VWS («Hecht (gilt nicht im Alpnachersee): 15. März–30. April») und § 19 Abs. 1 Bst. h AB VWS («Hecht (gilt nicht im Alpnachersee): 50 cm») im vollen Wortlaut und führt beide in der Änderungstabelle als «geändert» per Beschluss vom 06.06.2011, in Kraft seit 01.01.2012 (Fundstelle A 2012, 16). Obwalden publiziert exakt dieselben Buchstaben derselben Ausführungsbestimmungen als aufgehoben («g. * …» bzw. «h. * …», GDB 651.311) — dort hätte der Hecht im Vierwaldstättersee also weder Schonzeit noch Fangmindestmass. Luzern publiziert laut Vorrecherche stattdessen einen eigenen Buchstaben «gbis» mit «Hecht Alpnachersee: keine». Für den Nidwaldner Seeteil ist die NW-Fassung massgebend und durch das amtliche NW-Merkblatt (Stand November 2025) bestätigt; welche Fassung materiell dem Beschluss der Fischereikommission von 2011 entspricht, liess sich aus den kantonalen Publikationen nicht abschliessend klären. Der Beschlusstext der Fischereikommission selbst ist in keiner der Gesetzessammlungen im Volltext greifbar.
- KONKORDATS-DIVERGENZ EDELFISCH-FANGMASS: Nidwalden publiziert § 19 Abs. 1 Bst. f AB VWS «Edelfisch (sommerlaichender Felchen): 30 cm» — gleich wie Uri und Obwalden. In der Luzerner Fassung fehlt dieses Fangmass laut Vorrecherche. Da der Edelfisch zugleich ganzjährig geschont ist (§ 18 Abs. 1 Bst. e), wirkt sich die Abweichung praktisch nur auf Sonderfänge und den Laichfischfang aus.
- KONKORDATS-STÄNDE: Nidwalden publiziert die AB VWS im Stand 01.09.2023 (letzte Änderung: Live-Sonar-Verbot § 13 Abs. 2 und 3, Beschluss 26.06.2023). Schwyz publiziert laut Vorrecherche noch eine Fassung von 1994. Ein einheitlicher, von allen fünf Konkordatskantonen gleichlautend publizierter Text existiert damit nicht.
- REGENBOGENFORELLE: Weder die AB VWS noch die kFV nennen sie. Ob der Sammelbegriff «Forellen» (§ 18 Abs. 1 Bst. a / § 19 Abs. 1 Bst. a AB VWS, § 11 Abs. 1 Ziff. 1 kFV) die landesfremde Regenbogenforelle mitumfasst, geht aus dem Wortlaut nicht hervor. Kein amtlicher Beleg gefunden — deshalb «im Kantonsrecht nicht geführt».
- SCHONZEIT VS. FEHLENDE NENNUNG: § 18 AB VWS und § 11 kFV führen keine Legende und kein Leerfeld-/Strichsystem. Arten, die dort fehlen (Egli, Aal, Trüsche, Bachsaibling in Pachtgewässern), sind in dieser Datei mit «im Kantonsrecht nicht geführt» statt «keine Schonzeit» erfasst, weil die Erlasse sie in der Schonzeitenaufzählung überhaupt nicht führen. Rechtlich folgt aus der abschliessenden Aufzählung, dass für sie keine kantonale Schonzeit gilt; ein amtlicher Beleg, der das als «keine Schonzeit» ausformuliert, existiert aber nur für den Hecht im Alpnachersee (NW-Merkblatt).
- BERGSEEN UND STAUHALTUNGEN EINZELN: Nidwalden führt keine gewässerweise Liste der Pachtkreise als publizierten Erlass. Die Abgrenzung der Pachtkreise nimmt die Direktion nach fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten vor (Art. 23 kFG) und schreibt sie im Amtsblatt aus (§ 5 kFV). Welche konkreten Bergseen und Stauhaltungen verpachtet sind und welche Sonderbedingungen die einzelnen Pachtverträge enthalten, ist deshalb nicht aus der Gesetzessammlung ableitbar. § 12 kFV unterscheidet nur generisch zwischen «stehenden» und «fliessenden» Pachtgewässern.
- FISCHSCHONGEBIETE: Art. 43 kFG erlaubt dem Regierungsrat, Schongebiete auszuscheiden. In der Gesetzessammlung NW ist unter der Systematik 842 kein entsprechender Erlass publiziert (geprüft: 842.1, 842.11, 842.111, 842.2, 842.21 — weitere Nummern liefern 404). Ob und wo Schongebiete bestehen, konnte nicht amtlich belegt werden.
- SANA UND JUGENDLICHE: Art. 7 kFG knüpft die SaNa-Pflicht an die Patentdauer «über einem Monat», ohne Altersausnahme. Das Jugendpatent ist ein Jahrespatent und fiele damit dem Wortlaut nach unter die SaNa-Pflicht. Weder kFG, kFV noch das amtliche Merkblatt publizieren eine ausdrückliche Ausnahme für Jugendliche. Ob die Praxis der Abteilung Jagd und Fischerei hier abweicht, ist nicht amtlich belegt.
- PATENTPREISE FÜR PACHT-FISCHEREIKARTEN: Die CHF 20.– nach § 3 Abs. 2 kFV sind die kantonale Gebühr. Den Abgabepreis an die fischende Person setzen die Pächterinnen und Pächter fest (Art. 30 Abs. 2 kFG); diese Preise werden nicht amtlich publiziert.
- PACHTZINSE UND PACHTKREISWERTE: Nicht publiziert; sie ergeben sich aus der öffentlichen Versteigerung (Art. 26 kFG, §§ 5–10 kFV).
Glarus — 9 offene Punkte
- Ein amtliches «Merkblatt Fischereipatente 2026» des Kantons Glarus war zum Recherchestand nicht online auffindbar; zuletzt öffentlich war das Merkblatt 2025 (Stand Dezember 2024) mit den bis 31.12.2025 geltenden Taxen (Jahrespatent CHF 160.–/400.–, Wochenkarte CHF 120.–, Monatskarte CHF 200.–, Schleppangel CHF 35.–). Die hier ausgewiesenen Preise stammen direkt aus Art. 2 FiV GL in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung.
- Die Taxen für Personen ohne Wohnsitz im Kanton Glarus sind in der FiV GL nur als Faktor geregelt (zweieindrittelfache Taxe, Art. 4 Abs. 2, geändert per 01.01.2026 von vormals zweieinhalbfach). Die Beträge CHF 480.– (Jahrespatent) und CHF 213.35 (Jugendpatent) sind daraus rechnerisch abgeleitet und nicht amtlich beziffert.
- Der Regierungsrat kann die Patenttaxen dem Landesindex für Konsumentenpreise anpassen (Basis Juni 2025) und macht die Anpassungen öffentlich bekannt (Art. 2 Abs. 2 FiV GL, neu seit 01.01.2026). Ob für 2026 bereits eine Indexanpassung publiziert wurde, konnte nicht abschliessend geprüft werden.
- www.gl.ch beantwortete direkte Abrufe während der Recherche teilweise mit HTTP 403. Die Angaben zu Ausgabestellen und Online-Bezug beruhen auf einem erfolgreichen Abruf der amtlichen Seite «Fischereipatente» (.../fischereipatente.html/799) am 31.07.2026; die Detailseite «Jagdapp / Fischerapp» konnte nicht gelesen werden.
- Die VVFG GL nennt nur Sammelbezeichnungen («Forellen», «Saiblinge», «sämtliche Felchenarten»). Ob die Regenbogenforelle unter «Forellen» fällt, ist im Erlasstext nicht ausdrücklich geregelt; die Einordnung im vorliegenden Datensatz folgt dem Wortlaut der Sammelbezeichnung.
- In der konsolidierten Fassung der AB Zürichsee/Obersee lautet § 4 Abs. 1 lit. c seit 01.01.2026 nur noch «ganzjährig geschützt» ohne Artbezeichnung. Dass die Äsche gemeint ist, wurde über die Vorfassung (in Vollzug bis 31.12.2025: «Äsche: 01.01.–30.04.») und § 5 Abs. 1 lit. c («Äsche: 32 cm») verifiziert; eine ausdrückliche Nennung im geltenden Text fehlt.
- Der Kanton Glarus ist Konkordatskanton der Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG (Kostenanteil 5 %, § 16 lit. d), besitzt am Zürichsee/Obersee jedoch kein eigenes Ufer; die AB Zürichsee/Obersee werden nach § 31 nur in den Gesetzessammlungen von Zürich, Schwyz und St.Gallen publiziert. Die Zürichsee-Varianten sind daher für Glarner Patentinhaber nur mittelbar relevant.
- Die Anhänge zu den Schon- und Sperrgebieten (Anhang 1 AB Walensee, Anhang AB Linthkanal, Anhänge I–V AB Zürichsee/Obersee) sowie die separaten Regierungsratsbeschlüsse nach Art. 13 Abs. 2 VVFG GL wurden nicht im Detail ausgewertet.
- Die Patentpreise für den Linthkanal (§ 3 AB Linthkanal, Stand 01.01.2025) wurden seit 2010 nicht geändert; ob die Fischereikommission für 2026 eine Anpassung beschlossen hat, die noch nicht in die SG-Gesetzessammlung eingearbeitet ist, konnte nicht geprüft werden.
Zug — 9 offene Punkte
- Reuss (zugerischer Anteil): § 22 FiV ZG erklärt sinngemäss das fischereiliche Vollziehungsrecht des Kantons Aargau für anwendbar. Konkrete Schonzeiten und Fangmindestmasse sind daher dem Aargauer Datensatz zu entnehmen und wurden hier bewusst nicht übertragen.
- Aabach (Grenzabschnitt LU/ZG): Nach § 3 des Übereinkommens BGS 933.15 gilt subsidiär luzernisches Fischereirecht; der Verweis nennt noch das Gesetz von 1917 und die Verordnung von 1942/1956. Welche heutigen Luzerner Bestimmungen konkret gelten und welche Pachtbedingungen bestehen, konnte nicht abschliessend geklärt werden.
- Fliess- und Kleingewässer (u. a. Lorze unterhalb des Ägerisees): Die Nutzungsrechte sind privat oder liegen bei Korporationen; Preise, Bezugsweg und allfällige zusätzliche Revierbestimmungen für Anglerkarten werden vom Kanton nicht zentral publiziert und konnten nicht amtlich belegt werden.
- AB Sihl ZH/ZG (BGS 933.141, Stand 25.02.1971): formell weiterhin publiziert, aber inhaltlich veraltet (Verweise auf längst aufgehobene Erlasse). Ob die Fischereidirektionen von ZH und ZG die dortigen Schonzeiten/Mindestmasse durch neuere gemeinsame Weisungen (§ 5 der Übereinkunft BGS 933.14) ersetzt haben, liess sich nicht abschliessend klären.
- Widerspruch zwischen den Konkordatspartnern: Luzern (SRL 723a, Stand 13.06.2015) und Schwyz (SRSZ 772.311) publizieren für dasselbe Konkordat noch die alte Fassung (Rötel 01.10.–31.12., Felchen 01.11.–15.01., Aal 50 cm). Massgebend für den zugerischen Seeteil ist die Zuger Fassung Stand 01.11.2021, bestätigt durch das amtliche Infoblatt Stand November 2025.
- Berufsfischereipatent Zugersee: Für 2026 ist keine aktualisierte Gebühr publiziert; angegeben ist der Verordnungsbetrag von Fr. 350.– (§ 20 Abs. 1 Bst. e FiV ZG). Ob die PFAS-bedingte Gebührenreduktion auch die Berufsfischereipatente erfasst, ist amtlich nicht ausgewiesen.
- Arten der Kategorie «Übrige» (u. a. Zander, Trüsche, Karpfen, Schleie, Alet, Regenbogenforelle): Der Eintrag «keine Schonzeit» stützt sich auf die amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild, nicht auf einen ausdrücklichen Verordnungswortlaut; die FiV ZG und die AB Zugersee nennen diese Arten schlicht nicht.
- Fangzahlbeschränkungen: In den geltenden Erlassen wurden keine Tages- oder Jahresfangzahlen für die Angelfischerei gefunden. Ob die Konkordatskommission gestützt auf § 1 AB Zugersee («besondere Erlasse») nicht publizierte Beschlüsse gefasst hat, konnte nicht überprüft werden.
- Ägerisee-Gebühren: Die Verordnung verweist für die Patentgebühren auf separate Gemeinderatsbeschlüsse (Art. 3 Abs. 7). Diese Beschlüsse sind in der Rechtssammlung Oberägeri nicht publiziert; die Preise stammen aus den amtlichen Publikationen der Gemeinden Oberägeri/Unterägeri und der Kantonsseite zg.ch.
Solothurn — 11 offene Punkte
- WIDERSPRUCH ÄSCHE AARE AG/SO: Die Übereinkunft AG/SO (BGS 625.721 / SAR 935.030, Stand 01.04.2009) führt für die Äsche unverändert 36 cm und 01.01.–15.05. Solothurn hat die Äsche per 01.03.2026 in sämtlichen Gewässern ganzjährig geschont (§ 12 Abs. 3bis FiVO), der Kanton Aargau per 01.05.2026 ebenfalls — beide ohne die Übereinkunft nachzuführen. Das AWJF hält im Informationsschreiben vom Februar 2026 fest, die Vereinbarungen mit Aargau und Baselland seien «zurzeit noch unverändert», in diesen Abschnitten gälten «noch die bisherigen Bestimmungen». Welche Regel auf der Grenzstrecke rechtlich vorgeht, ist damit amtlich nicht abschliessend geklärt; die Übereinkunft ist zwar lex specialis, kollidiert aber mit dem Schutzzweck beider aktueller Kantonsverordnungen. Für die Nutzerseite ist die vorsichtige Lesart (ganzjährige Schonung) zu empfehlen und auf die Rückfrage bei AWJF SO bzw. Sektion Jagd und Fischerei AG hinzuweisen.
- WIDERSPRUCH BACHFORELLE AARE AG/SO: Dieselbe Übereinkunft führt für die Bachforelle unverändert 28 cm, während die Solothurner FiVO für die Aare seit 01.03.2026 38 cm verlangt und die Vereinbarung BE/SO per 01.01.2026 auf 38 cm nachgeführt wurde. Auf der AG/SO-Strecke gelten nach Auskunft des AWJF weiterhin 28 cm.
- BIRS BL/SO NICHT NACHGEFÜHRT: Die Übereinkunft Birs BL/SO (BGS 625.732) stammt von 2008/2009 und wurde nicht an die ganzjährige Äschenschonung angepasst; sie führt für die Äsche weiterhin 35 cm und 01.02.–30.04. Das amtliche (allerdings veraltete) Merkblatt des Kantons nennt für die Birs-Äsche abweichend 15.10.–30.04.; massgebend ist der Wortlaut der Übereinkunft (01.02.–30.04.), das generelle Fischereiverbot vom 15.10. bis Ende Februar (Art. 2) führt faktisch zum gleichen Ergebnis.
- SCHONZEITENDE «ENDE FEBRUAR»: Die Übereinkunft Birs BL/SO formuliert das Ende der Forellenschonzeit und des generellen Fischereiverbots als «Ende Februar» statt mit einem Kalenderdatum. In der JSON-Struktur ist 28.02. hinterlegt; in Schaltjahren ist das der 29.02.
- KEIN ABKOMMEN MIT DEM KANTON JURA: In der Bereinigten Gesetzessammlung des Kantons Solothurn ist unter 625.7xx keine Fischerei-Übereinkunft mit dem Kanton Jura verzeichnet (vorhanden sind nur 625.711 BE, 625.721 AG, 625.731/625.732/625.733 BL). Auch die Tabelle in § 12 Abs. 3bis FiVO nennt als Grenzgewässer nur die Aare AG/SO, die Aare BE/SO und die Birs BL/SO. Für Gewässerabschnitte an der Grenze zu JU (Lützel-/Lüssel-Einzugsgebiet im Schwarzbubenland) gelten daher nach heutigem Rechercheergebnis die ordentlichen Solothurner Vorschriften; ein ausdrücklicher amtlicher Beleg für diese Schlussfolgerung fehlt.
- BURGÄSCHISEE: Der Burgäschisee ist in der geltenden FiVO nicht mehr namentlich erwähnt. Er zählt nicht zu den 13 Patentgewässern nach § 3 FiVO und ist damit Pachtgewässer; es gelten die Pachtgewässer-Werte (Bachforelle ab 26 cm, Schonzeit 01.10.–15.03.). Das generelle Fischereiverbot vom 01.10. bis 15.03. nach § 10 Abs. 1 lit. a FiVO erfasst nach seinem Wortlaut nur FLIESSgewässer, greift für den See also nicht. Die frühere Sonderregel, wonach im Burgäschi- und Inkwilersee mit Sachkundenachweis Widerhaken erlaubt waren (§ 16 Abs. 2 FiVO alt), ist per 01.03.2026 aufgehoben — Widerhaken sind jetzt in sämtlichen Gewässern verboten. Ob der Burgäschisee (Grenzlage BE/SO) einer bilateralen Regelung mit dem Kanton Bern untersteht, liess sich in der BGS nicht belegen.
- STAUHALTUNGEN: Die FiVO enthält für die Stauhaltungen keine eigenen Arten-Regeln. Belegt sind nur: Flumenthal — vom 01.11. bis 30.04. Fischerei in der Aare vom Schützenhaus Feldbrunnen bis zum Stauwehr KW Flumenthal nur vom Ufer aus (§ 10 Abs. 3 FiVO); Ruppoldingen — Hegene mit bis zu fünf Ködern vom KW Wynau/Schwarzhäusern bis zum KW Ruppoldingen (§ 15 Abs. 2 FiVO) sowie im Stau Ruppoldingen vom Stauwehr bis zur militärischen Übersetzstelle Boningen inklusive Widerhaken-Ausnahme für die Hegenenfischerei mit Sachkundenachweis (Art. 6 Übereinkunft AG/SO). Die VBGF-Kategorie «Stauhaltung» (16 Wochen Forellen-Schonzeit) ist damit über die kantonale Schonzeit 01.10.–15.03. (rund 24 Wochen) abgedeckt.
- VERALTETES AMTLICHES MERKBLATT: Das auf so.ch verlinkte PDF «Fangmindestmasse und Schonzeiten (§§ 10 und 12 FiVO)» und die Broschüre «Auszug aus den Fischereivorschriften» geben noch den Rechtsstand VOR dem 01.03.2026 wieder (Bachforelle Aare 28 cm, Äsche 36 cm, Forellen 6 Stück/Tag, 20 Äschen/Jahr, Klassierung in Edelfisch-/Mischbestand-Gewässer, Widerhaken-Ausnahme Burgäschi-/Inkwilersee). Diese Dokumente wurden für die vorliegende Recherche NICHT als Wertequelle verwendet; massgebend sind die BGS-Volltexte.
- SEEFORELLE UND SAIBLINGE: Solothurn nennt in der Tabelle nur die «Bachforelle»; ob damit Salmo trutta insgesamt (also auch die Seeforelle) erfasst ist, geht aus dem Erlass nicht hervor. Ebenso legt der Kanton für den Seesaibling keine Kalenderdaten fest, obwohl die VBGF eine Mindestschonzeit von 8 Wochen vorgibt. Beides ist als «nur Bundesvorgabe» abgebildet.
- PATENTGÜLTIGKEIT WOCHEN-/TAGESPATENT: Die genaue Definition der Gültigkeitsdauer (z. B. Kalenderwoche oder sieben aufeinanderfolgende Tage) ist weder in der FiVO noch im Gebührentarif geregelt und liess sich amtlich nicht belegen.
- VERKAUFSSTELLEN: § 4 Abs. 2 FiVO verweist für Tages- und Wochenpatente auf eine von der Fachstelle publizierte Liste weiterer Verkaufsstellen. Diese Liste war auf so.ch nicht als eigenständiges, datiertes Dokument auffindbar; die amtliche Seite verweist auf Webshop, Fischerei-App und «verschiedene Ausgabestellen vor Ort».
Basel-Stadt — 10 offene Punkte
- Seeforelle (Salmo trutta lacustris): Der Anhang zur FiV BS nannte bis 31.12.2025 die Zeile «Bachforelle / Flussforelle / Seeforelle» (35 cm), seit dem 01.01.2026 nur noch «Bach- und Flussforelle». Ob die Seeforelle als Salmo trutta weiterhin von dieser Zeile erfasst wird oder kantonal ungeregelt ist, hat der Kanton nicht publiziert. Schonzeit und Fangmass daher als «nicht abschliessend geklärt» geführt. Die FAQ-Seite des AUE nennt weiterhin die Seeforelle bei 35 cm, gibt aber insgesamt den Stand vor der Revision wieder.
- Bachforelle in Wiese, Riehenteich und Birs: Die reduzierte Fangmass-Zeile (26 cm) nennt ausdrücklich nur die «Bachforelle», während die allgemeine Zeile (35 cm) «Bach- und Flussforelle» heisst. Ob für die Flussforelle in diesen drei Gewässern 35 cm oder 26 cm gilt, ist dem Wortlaut nicht eindeutig zu entnehmen und amtlich nicht erläutert.
- Regenbogenforelle: Weder im Anhang zur FiV BS noch in Anhang 1 VBGF erfasst, also kantonal ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass. Offen bleibt (a) ob sie unter die Fanglimite «ein Edelfisch (Forellen, Äschen)» nach § 16 Abs. 1 FiV BS fällt und (b) welches Gewicht die Schonzeit vom 1. März bis 30. April nach Art. 6 Ziff. 1 der Rhein-Übereinkunft von 1887 (SR 0.923.412) für den Basler Rhein hat. Der Kanton hat dazu nichts publiziert.
- Rhein als Grenzgewässer — bestätigter Befund: Für die Basler Rheinstrecke existiert KEINE eigene deutsch-schweizerische oder französisch-schweizerische Fischereiordnung mit Schonzeiten und Fangmassen. In Kraft sind nur die Übereinkunft vom 18.05.1887 (SR 0.923.412) und der Lachs-Staatsvertrag vom 30.06.1885 (SR 0.923.414). Deren Geltungsgebiet erfasst den Basler Rhein ausdrücklich (Art. 13 der Übereinkunft 1887: «der Bodensee und der Rhein vom Ausfluss aus dem Bodensee an abwärts»; Art. 8 nennt «von Basel an abwärts» explizit). Beide Instrumente erlauben strengere nationale Vorschriften — Art. 12 Abs. 2 der Übereinkunft 1887 bzw. Art. IX Abs. 2 des Staatsvertrags 1885 — und ihre Zahlenwerte (Art. 5 und 6 der Übereinkunft 1887) liegen durchwegs unter den Basler Werten, sodass die kantonalen Vorgaben massgebend sind. Ungeklärt bleibt, ob Art. 6 der Übereinkunft 1887 überhaupt unmittelbar anwendbar ist oder ob er sich nach Art. 12 Abs. 1 («Die kontrahierenden Regierungen verpflichten sich, in den Gesetzen und Verordnungen … die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen soweit tunlich durchzuführen») nur an die Vertragsstaaten richtet. Praktisch relevant wäre das allein bei Arten ohne kantonale Regelung, insbesondere der Regenbogenforelle. Die «Internationale Fischereikommission Hochrhein» erlässt kein Recht, sondern Empfehlungen. — Damit gilt derselbe Befund wie in der Aargauer Recherche. Korrektur zur AG-Datei: Die dort für SR 0.923.412 hinterlegte URL (eli/cc/12/193_197_193) ist falsch; korrekt ist https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/10/366_324_366/de (verifiziert über das Fedlex-Filestore-PDF und die RDF-Metadaten).
- Grenzverlauf Rhein: Der befischbare Basler Rheinabschnitt endet flussabwärts an der Landesgrenze zu Deutschland bei Rhein-km 170,0 (§ 21 Abs. 2 FiV BS). Genau dieser Abschnitt (rechtsrheinisch ab Rhein-km 167,7) ist als Rheinhafengebiet ohnehin fischereilich gesperrt. Wie weit der Rhein am Dreiländereck auf der linken Uferseite eine Grenzstrecke zu Frankreich bildet und ob dort eine besondere fischereiliche Regelung besteht, liess sich aus den kantonalen Erlassen nicht klären; die FiV BS enthält dazu keine Bestimmung.
- Wiese als Grenzgewässer zu Deutschland: Die Wiese fliesst aus dem deutschen Wiesental über Riehen nach Basel. Die FiV BS enthält keine Bestimmung zu einem grenzüberschreitenden Abschnitt der Wiese oder zu einer Vereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg. Eine solche Vereinbarung konnte in der Systematischen Gesetzessammlung Basel-Stadt (Kapitel 912) und in der SR-Reihe 0.923 nicht gefunden werden.
- Birs — Grenzstrecke zu Basel-Landschaft: § 3 FiG BS trägt die amtliche Fussnote «Der grenzüberschreitenden Fischerei in der Birs auf dem Abschnitt Häfeliwuhr bis Birsmündung mit RRB vom 16.10.2001 (wirksam seit 1.1.2002) zugestimmt.» Der Regierungsratsbeschluss selbst ist nicht als eigener Erlass in der Systematischen Gesetzessammlung publiziert; sein genauer Inhalt (welche Karten gegenseitig anerkannt werden, welches Recht auf welcher Uferseite gilt) konnte amtlich nicht erhoben werden. Auf der Baselbieter Seite regelt § 8 Abs. 1 der Verordnung zum Fischereigesetz BL (SGS 530.11) die Mündungsstrecke der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel mit eigenen, von den Basler Werten abweichenden Schonzeiten und Fangmassen (u. a. Aal 50 cm, Barbe ohne Schonzeit).
- Fischereikarten Wiese und Birs — tatsächlicher Abgabepreis: § 22 Abs. 1 lit. a, b und g FiV BS beziffert nur die Gebühren, welche die Pachtenden dem AUE entrichten (CHF 30.– bzw. CHF 15.–). Welchen Preis der Kantonale Fischerei-Verband Basel-Stadt bzw. die Pachtenden den fischenden Personen tatsächlich verrechnen, ist amtlich nicht publiziert. § 22 Abs. 4 FiV BS bestimmt zudem, dass die Gemeinde Riehen die Gebühren für die von ihr ausgestellten Fischereikarten selbst festlegt; ein entsprechender Tarif liess sich in der Gesetzessammlung Riehen nicht auffinden.
- Veraltete amtliche Publikation: Die FAQ-Sektion der AUE-Seite «Fischen in Basel» (Stand 31.07.2026) gibt an mehreren Stellen den Rechtsstand vor dem 01.01.2026 wieder — sie nennt eine Fanglimite von «drei Edelfischen» statt einem (§ 16 Abs. 1 FiV BS), führt die Seeforelle noch in der Forellen-Zeile, erwähnt «Fischen mit Jauche- und Fleischmaden» und «galvanisch behandelte Haken» als verboten (die entsprechenden Buchstaben von § 13 Abs. 6 sind aufgehoben), nennt beim Hafenverbot noch den Rheinhafen Klybeck (§ 21 Abs. 2 FiV BS nennt nur noch Kleinhüningen und die Anlegestelle St. Johann) und hält fest, Blei sei «gesetzlich nicht verboten» (§ 13 Abs. 4 lit. b FiV BS verbietet Bleigewichte ab 01.01.2027, ausgenommen Klemmbleie bis 10 g pro Rute). Für diese Recherche war ausschliesslich der Erlasstext massgebend.
- Bleiverbot: § 13 Abs. 4 lit. b FiV BS verbietet Bleigewichte jeglicher Art (ausgenommen Klemmbleie mit maximal 10 Gramm Gesamtgewicht pro Angelrute). Nach § 29b FiV BS tritt dieses Verbot erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr seit Inkrafttreten der Änderung in Kraft — also am 01.01.2027. Der genaue Wortlaut lässt offen, ob als Fristbeginn der 01.01.2026 (Inkrafttreten) oder ein anderer Zeitpunkt gilt; die hier angenommene Frist bis 01.01.2027 folgt dem Inkrafttretensdatum der Änderung.
Basel-Landschaft — 11 offene Punkte
- Zentrale Auslegungsfrage: § 8 Abs. 1 FiV BL legt Schonzeiten und Fangmindestmasse ausdrücklich nur für den Rhein und die beiden Mündungsstrecken fest. § 8 Abs. 2 ordnet «in Abweichung zu Absatz 1» für die übrigen Gewässer nur das generelle Fangverbot 15.10.–Ende Februar sowie eigene Werte für Bachforelle und Barbe an. Ob die Werte von Absatz 1 in den übrigen Gewässern subsidiär weitergelten (dafür spricht systematisch Absatz 4, der alle in Absatz 1–3 nicht genannten Arten ganzjährig schont) oder ob dort für diese Arten keine artspezifische Regelung besteht (dafür spricht der territorial begrenzte Wortlaut von Absatz 1), lässt sich dem Erlass nicht eindeutig entnehmen. Betroffen sind Aal, Äsche, Barsch/Egli, Felchen, See-/Flussforelle, Hecht, Karpfen, Schleie, Trüsche und Zander — für die übrigen Gewässer sind sie deshalb als «nicht abschliessend geklärt» geführt. Ein amtliches Merkblatt des Kantons, das die Frage klärt, wurde nicht gefunden. Indiz für die subsidiäre Weitergeltung: Die Übereinkunft Birs BL/SO von 2008/2009 setzt für eine Nicht-Rhein-Strecke bei der Äsche exakt die Werte aus § 8 Abs. 1 ein (01.02.–30.04., 35 cm).
- Widerspruch zum Kanton Solothurn bei der Äsche: Solothurn hat die Äsche per 1. März 2026 ganzjährig geschont. Basel-Landschaft hat seine Fischereiverordnung seit dem 1. April 2011 nicht geändert; § 8 Abs. 1 Ziff. 2 FiV BL sieht für die Äsche weiterhin eine Schonzeit vom 1. Februar bis 30. April und ein Fangmindestmass von 35 cm vor. Auch die Übereinkunft Birs BL/SO (BGS SO 625.732) ist unverändert in Kraft und schreibt für die Grenzstrecke 01.02.–30.04. und 35 cm fest — das deckt sich mit der Aussage des AWJF SO, die Vereinbarungen mit AG und BL seien «zurzeit noch unverändert» und es gälten dort «noch die bisherigen Bestimmungen». Folge: In der Birs-Grenzstrecke BL/SO darf die Äsche ausserhalb der Schonzeit weiterhin entnommen werden, in den übrigen solothurnischen Gewässern nicht. Ob und wann BL nachzieht, ist amtlich nicht publiziert.
- Die Übereinkunft Birs BL/SO vom 16. Dezember 2008 / 14. Januar 2009 ist in der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Basel-Landschaft nicht publiziert. Eine vollständige Abfrage der SGS-Nummern 530 bis 530.129 ergab nur SGS 530, 530.5, 530.6 und 530.11. Verbindlicher Fundort ist deshalb die solothurnische Sammlung (BGS SO 625.732). Dasselbe gilt für die Übereinkunft Orisbach (BGS SO 625.733).
- Der Kanton veröffentlicht keine Preise für Fischereikarten. § 14 Abs. 3 FiG begrenzt das Entgelt auf die anteilsmässigen Selbstkosten für Pachtzins und Fischeinsatz und überträgt die Festsetzung der Höhe der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion; eine entsprechende Tarifverfügung war öffentlich nicht auffindbar. Konkrete Preise für Jahres-, Monats- und Tageskarten sind daher nur bei den einzelnen Pachtenden bzw. Gemeinden erhältlich; Vereins- und Portalangaben wurden bewusst nicht übernommen.
- Die Verordnung datiert Schonzeitenden teilweise unscharf («Ende Februar»). In den JSON-Feldern ist dies als «28.02.» abgebildet; in Schaltjahren endet die Schonzeit am 29.02.
- § 8 Abs. 3 FiV BL stellt «Saibling» und «Regenbogenforelle» generell von Schonzeit und Fangmindestmass frei. Für den Seesaibling schreibt der Bund in Art. 1 VBGF eine Mindestschonzeit von 8 Wochen und in Art. 2 VBGF ein Fangmindestmass von 22 cm vor. Wie dieser Zielkonflikt aufgelöst wird (der Seesaibling kommt in den Fliessgewässern des Kantons nicht vor; die §§ 8–19 FiV wurden vom Bund am 22. Oktober 1999 genehmigt), ist amtlich nicht dokumentiert. Die Verordnung differenziert zudem nicht zwischen Bach- und Seesaibling.
- Der Volltext von SR 0.923.412 (Übereinkunft vom 18. Mai 1887) konnte nicht maschinell verifiziert werden: Fedlex lieferte für diese ELI unter allen geprüften Datums- und Formatvarianten (pdf-a, pdf-x, html, docx) nur ein leeres Platzhalter-PDF. Der in § 8 Abs. 1 FiV BL ausgesprochene Vorbehalt zugunsten dieser Übereinkunft und der Bundesgesetzgebung ist belegt; der Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 (Zulässigkeit strengerer nationaler Vorschriften) wurde nicht selbst gegengelesen. Eine eigene deutsch-schweizerische Fischereiordnung mit Schonzeiten und Fangmassen für den Hochrhein existiert nicht.
- Die Convention Birse BL/JU (SGS 530.6) war bis 31. Dezember 2023 befristet und verlängert sich ohne Kündigung automatisch um jeweils 8 Jahre (Art. 3). Sie ist in der SGS als nicht aufgehoben geführt; eine Kündigung ist nicht publiziert. Sie regelt ausschliesslich die Fischereigrenze, keine Schonzeiten oder Fangmasse.
- Für die Lüssel wurde weder in der SGS BL noch im BGS SO eine interkantonale Übereinkunft gefunden (vollständige Abfrage von BGS SO 625.70 bis 625.759). Die Lüssel quert die Kantonsgrenze, statt sie zu bilden; eine Sonderregelung ist daher vermutlich entbehrlich, konnte aber amtlich nicht bestätigt werden.
- Übereinkünfte über die Fischerei zwischen Basel-Landschaft und Aargau bzw. Basel-Stadt sind in keiner der geprüften Sammlungen (SGS BL, SAR AG, SG BS) auffindbar. Der Rheinanteil BL grenzt an Deutschland und an Basel-Stadt; die Abgrenzung zu BS ergibt sich aus § 8 Abs. 1 FiV BL (Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel).
- Für einheimische Krebse (Edel-, Dohlen-, Steinkrebs) enthält die FiV BL keine eigene Regelung. Über § 1 FiG (sinngemässe Anwendung auf Krebse) in Verbindung mit § 8 Abs. 4 FiV wären sie ganzjährig geschont; da der Erlass sie nicht ausdrücklich nennt, wurden sie nicht als eigene Arteneinträge geführt. Die Bundes-Baseline (Art. 1 und 2 VBGF: 40 Wochen Schonzeit, 12 bzw. 9 cm) bleibt massgebend.
Schaffhausen — 7 offene Punkte
- Die Verfügung des Departementes des Innern vom 03.01.2023 «Fischen auf Forellen im Rhein» (Schonzeit 01.09.–31.01., Mindestmass 35 cm, 2 Forellen pro Tag / 10 pro Kalenderjahr, ganzjähriges Fangverbot für Patentfischer) war ausdrücklich befristet bis 31.01.2026. Eine Nachfolgeverfügung war am 31.07.2026 weder auf sh.ch noch im Schaffhauser Rechtsbuch auffindbar; das PDF der abgelaufenen Verfügung ist auf der amtlichen Fischereiseite weiterhin verlinkt. Ungeklärt bleibt daher, ob für die Schaffhauser Rheinreviere derzeit die Verfügungswerte, die Werte der FiV SH (Schonzeit 01.10. bis Ende Februar, Mindestmass 30 cm in andern Gewässern) oder eine neue, nicht publizierte Regelung gelten. Vor dem Fischen ist beim Departement des Innern (Tel. 052 632 74 66) nachzufragen.
- Das Äschen-Fangmoratorium (Verfügung vom 01.09.2023) läuft am 30.09.2026 aus. Die Verfügung kündigt für die Zeit ab 01.10.2026 eine neue Regelung an; deren Inhalt ist noch nicht bekannt.
- Welche Fischart in § 36 Abs. 1 lit. i FiV SH stand, bevor die Bestimmung per 01.09.2021 aufgehoben wurde (RRB vom 10.08.2021, Amtsblatt 2021 S. 1486), liess sich nicht ermitteln: Das Schaffhauser Rechtsbuch stellt online keine Fassung vor dem 01.09.2021 bereit.
- Die Preise der Fischereikarten, die von den Revierpächtern abgegeben werden (Jahres- und Tageskarten), werden amtlich nicht veröffentlicht; § 20 Abs. 4 FiV SH begrenzt sie lediglich der Höhe nach.
- Zusätzliche Einschränkungen aus den Pachtverträgen (§ 14 Abs. 2 FiV SH) und aus Vorschriften der Pächter für ihr Revier (§ 20 Abs. 1 FiV SH) sind nicht zentral publiziert und daher nicht erfasst; Übertretungen werden nach §§ 48–50 FiV SH bestraft.
- Allfällige Beschlüsse des Bewirtschaftungsausschusses für die Rheinau-Stauhaltungen nach Art. 14 Abs. 2 SR 0.923.413 (Fangbeschränkungen, Schongebiete, Umschreibung der erlaubten Fanggeräte) sind amtlich nicht publiziert auffindbar.
- Der Kanton Schaffhausen hat kein eigenes Fischereigesetz; die FiV SH stützt sich auf das Bundesgesetz über die Fischerei sowie auf Art. 25 und 26 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vom 18.05.1998. Der Wortlaut dieser beiden Artikel wurde im Rahmen dieser Recherche nicht geprüft.
Appenzell Ausserrhoden — 10 offene Punkte
- Regenbogenforelle: Art. 27/28 FiV AR regeln «Forellen» ohne Artdefinition. Das Bundesrecht (VBGF Art. 1/2) fasst darunter nur Salmo-Arten; die Regenbogenforelle ist landesfremd (VBGF Anhang 2). Ob der ausserrhodische Sammelbegriff sie einschliesst, ist aus dem Erlasstext nicht zu entscheiden — Status daher «nicht abschliessend geklärt» statt geraten.
- Äsche: Appenzell Ausserrhoden hat trotz VBGF Art. 1 Abs. 2 (Kantone legen Beginn und Ende der Schonzeit fest) keine Kalender-Schonzeit für die Äsche festgelegt. Die faktische Fangsaison 01.04.–15.09. deckt die Frühjahrs-Laichzeit nicht ab. Ob die Fischereiverwaltung dies über Auflagen im Pachtvertrag oder eine Verfügung nach Art. 7/Art. 31 FiV auffängt, ist nicht publiziert.
- Gleiches gilt für Seesaibling und Felchen: Der Bund verlangt Kalenderdaten, AR hat keine festgelegt. Praktisch ohne Bedeutung, weil AR keine Seen hat.
- Jahreskarte für ausserkantonal Wohnhafte: Die Gebühr beträgt 20 % des Pachtzinses des betreffenden Reviers (Art. 14 Abs. 2 FiV). Die konkreten Pachtzinse je Revier werden vom Regierungsrat festgesetzt, sind aber nicht amtlich publiziert — ein Frankenbetrag lässt sich daher nicht angeben.
- Pachtbeiträge, die Revierpächter für Jahres- und Tageskarten zusätzlich zur Gebühr verlangen dürfen (Art. 12 Abs. 3, Art. 13 FiV), sind nicht publiziert und variieren je Revier. Der tatsächlich zu zahlende Betrag kann deshalb deutlich über CHF 15.– bzw. CHF 4.– liegen.
- SaNa und Tageskarte: Appenzell Ausserrhoden publiziert keine ausdrückliche Aussage, ob die Tageskarte einen Sachkundenachweis voraussetzt. Die Formulierung des Amts für Umwelt («jeder Fischer, der ein Fischerpatent erwerben möchte») spricht dafür, eine Ausnahmeregelung für kurzfristige Bewilligungen ist aber weder in der Fischereiverordnung noch auf ar.ch geregelt.
- Departementale Vorschriften nach Art. 7 FiV (Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen) sind in der Ausserrhodischen Gesetzessammlung nicht publiziert; ob solche bestehen, konnte nicht geklärt werden.
- Fangzahl-Beschränkungen pro Tag, Widerhaken-, Köderfisch- und Catch-and-Release-Regelungen: In der Fischereiverordnung AR nicht auffindbar. Ob die Pachtverträge oder Weisungen der Fischereiverwaltung solche Auflagen enthalten, ist nicht publiziert.
- Verbindliche Werte für die vier von SG und AI verwalteten Grenzgewässer-Reviere (5, 16, 18, 22) sind den Datensätzen der Kantone St. Gallen und Appenzell Innerrhoden zu entnehmen; sie wurden hier bewusst nicht aus AR-Recht abgeleitet.
- Die amtliche Seite ar.ch verlinkt die Fischereiverordnung auf eine veraltete Fassung (https://ar.clex.ch/app/de/texts_of_law/527.2/versions/632 = Version in Kraft von 01.01.2003 bis 29.09.2016). Massgebend ist Version 1095, in Kraft seit 30.09.2016.
Appenzell Innerrhoden — 8 offene Punkte
- Die Fangzeiten des Anhangs 923.013-A1 werden jährlich neu festgesetzt. Die in diesem Datensatz eingetragenen Sperrzeiten (Fliessgewässer 13.09.–10.04., Bergseen 27.09.–10.04.) sind aus den Fangzeiten 2026 abgeleitet und gelten nur für die Saison 2026. Für 2027 ist der neue Anhang abzuwarten (Änderung üblicherweise im März).
- Appenzell I.Rh. kennt keine artspezifischen Schonzeiten und keine artspezifischen Fangmindestmasse. Die je Art eingetragenen Werte sind die gewässerbezogenen Regeln, die nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 StKB Fischerei «für Fische» gelten. Für Arten ohne dokumentiertes Vorkommen (Hecht, Zander, Wels, Aal, Karpfen, Felchen, Äsche, Nase, Lachs u. a.) ist damit zwar der Rechtssatz belegt, nicht aber eine praktische Relevanz.
- Elritze: Ob Art. 15 FischV als lex specialis das gewässerbezogene Fangmindestmass nach Art. 2 Abs. 1 StKB Fischerei verdrängt, lässt sich aus dem Erlasstext nicht abschliessend entscheiden. Das Fangmass ist deshalb mit «nicht abschliessend geklärt» erfasst.
- Verhältnis zu Art. 2a VBGF (Fangverbot für Arten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass): Appenzell I.Rh. setzt für alle Fische ein Fangmindestmass fest, weshalb Art. 2a nach dem Wortlaut nicht greifen dürfte. Eine amtliche Bestätigung dieser Auslegung für Äsche, Aal, Nase und Lachs konnte nicht gefunden werden.
- Für die Grenzgewässer zu St. Gallen (insbesondere Bezirk Oberegg) ist weder in der innerrhodischen noch in der st. gallischen Gesetzessammlung eine interkantonale Vereinbarung publiziert. Ob eine Regelung ausserhalb der Erlasssammlungen besteht, konnte nicht geklärt werden.
- Art. 2 Abs. 1 lit. g FischV erlaubt der Standeskommission, für die Grenzgewässer das Pachtsystem einzuführen. Ein entsprechender Beschluss ist in der Gesetzessammlung nicht publiziert; es wird deshalb davon ausgegangen, dass durchgängig das Patentsystem gilt.
- Der StKB Fischerei sieht kein ermässigtes Saisonpatent für Jugendliche vor. Ob Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton ein Saisonpatent zum vollen Preis von CHF 195.– lösen oder ob eine abweichende Verwaltungspraxis besteht, ist den Erlassen nicht zu entnehmen.
- Die Zahl der abgegebenen Wochen- und Tagespatente sowie allfällige Kontingente sind in den Erlassen nicht geregelt und nicht publiziert.
St. Gallen — 7 offene Punkte
- WIDERSPRUCH ALPENRHEIN — Schonzeit für grosse Forellen: Fussnote 2 zu Anhang 1 FV SG (Stand 1. April 2026) lautet «Für Bach- und Seeforellen ab 60 cm gilt im Alpenrhein zusätzlich auch der Zeitraum vom 15. Juli bis 30. September als Schonzeit.» Das amtliche Merkblatt «Fischereibestimmungen für den st.gallischen Rhein» (Ausgabe 2026) lautet dagegen «vom 15. Juli bis 31. Januar sind alle Bach- und Seeforellen grösser/gleich 50 cm geschont». Beide Quellen sind amtlich; sie unterscheiden sich sowohl im Grössenschwellenwert (60 cm vs. 50 cm) als auch im Zeitraum. Wahrscheinliche Ursache ist der III. Nachtrag zur FV vom 24. Februar 2026 (in Vollzug ab 1. April 2026), der nach der Drucklegung des Merkblatts erging. Für die Praxis ist die strengere Variante zu befolgen; eine Rückfrage beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei ist angezeigt.
- ALPENRHEIN — Felchen: Anhang 1 FV SG nennt für den Alpenrhein weiterhin die Schonzeit 1. November bis 10. Januar, während das amtliche Merkblatt des ANJF ein «komplettes Fangverbot ab 1.1.2024» ausweist. Die zugrunde liegende Verfügung des Amtes (gestützt auf Art. 5 Abs. 2 FV) wurde im Rahmen dieser Recherche nicht im Volltext gefunden; erfasst ist der Stand nach dem Merkblatt.
- BODENSEE — Fangmindestmass Forellen: Die Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee (SR 923.31, Stand 1. Januar 2024) nennt für «Forellen» 50 cm. Der Kanton St.Gallen wendet für seinen Seeteil 60 cm an (Merkblatt Dezember 2025 und Anhang 2 FV). Die formelle Einzelverfügung nach Art. 5 Abs. 3 SR 923.31, mit der St.Gallen die Verschärfung anordnet, wurde nicht im Volltext gefunden.
- FV-ANHÄNGE MIT LEERSTELLEN: Die frühere Fischereiverordnung vom 11. November 1980 (aufgehoben durch Art. 33 FV vom 2. Dezember 2008) enthielt in ihren Schonzeit- und Schonmasstabellen Positionen c), d) und f) ohne Inhalt. In der geltenden FV vom 2. Dezember 2008 sind Anhang 1 und Anhang 2 neu gefasst; die dort genannten Arten sind vollständig erfasst.
- PACHTGEWÄSSER: Für die einzelnen Pachtgewässer (Bäche, Flüsse, Weiher) können die Pachtverträge zusätzliche Auflagen und die Fischereivereine strengere Vereinsvorschriften vorsehen (Art. 22 Abs. 3 FiG SG). Diese sind nicht in der Gesetzessammlung publiziert und daher hier nicht erfasst. Ebenso wenig erfasst sind Einzelverfügungen des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 FV SG für einzelne Gewässer.
- GRENZGEWÄSSER-VEREINBARUNGEN: Der Kanton St.Gallen hat weitere interkantonale Vereinbarungen (Thurgau: sGS 854.311; Graubünden/Rhein-Grenzstrecke: sGS 854.332; Zürich: sGS 854.373; Appenzell A.Rh.: sGS 854.374) sowie den Vertrag mit Schwyz über die Schwebnetzfischerei im Zürichsee-Obersee (sGS 854.371) und die Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei im Walensee (sGS 854.372). Diese regeln in erster Linie die fischereiliche Zuständigkeit und die Berufsfischerei und wurden nicht im Volltext ausgewertet; für die Angelfischerei sind sie nach heutigem Erkenntnisstand ohne eigene Schonzeit- oder Fangmassvorgaben.
- TAXTARIF-STAND: Der Taxtarif für die Fischerei (sGS 854.2) trägt den Stand 1. Januar 2018. Die Preise für den Bodensee sind durch das ANJF-Merkblatt vom Dezember 2025 bestätigt; für Alpenrhein, Zürichsee/Obersee und Walensee liegt keine ebenso aktuelle amtliche Bestätigung vor. Vor einem Patentkauf sollten die Preise im Webshop www.efj.sg.ch geprüft werden.
Graubünden — 8 offene Punkte
- Anhang 1 Ziffer II FBV enthält für Bach- und Seeforellen mehrere hundert gewässerspezifische Fangmasse (jede Gewässernummer einzeln). Erfasst sind hier die Hauptgewässer und die Systematik (Grundmass 24 cm, Fangfenster 26–34 cm, Sonderwerte 22/26/28/30 cm, «privat», «kein Fangmass»). Für ein konkretes Kleingewässer ist die Originaltabelle zu konsultieren.
- Art. 14 FBV (Äsche) nennt nur das Ende, Art. 15 FBV (Forellen ab 50 cm) nur den Beginn der Schonzeit. Der jeweils fehlende Zeitpunkt ergibt sich rechnerisch aus der Fangzeit (Art. 11 FBV und Anhang 2 FBV) und wurde bewusst nicht als Datum gesetzt.
- Der wissenschaftliche Name des in Art. 3 Abs. 1 FBV geschützten «Strigione» liess sich in den amtlichen Quellen nicht belegen (in der deutschen Fassung der FBV steht nur der italienische Trivialname).
- Die FBV kennt für Felchen weder Schonzeit noch Fangmass (Sammelposition «übrige zum Fang freigegebene Fischarten»). Wie sich das zur Bundes-Baseline nach Art. 1 und Art. 2 VBGF (6 Wochen Schonzeit, 25 cm) verhält, konnte anhand der kantonalen Erlasse nicht abschliessend geklärt werden.
- Temporäre Bestimmungen (Verfügungen und Anordnungen des AJF ausserhalb der FBV, z. B. bei Spülungen, Niedrigwasser oder Bestandesregulierungen nach Art. 41 FBV) sind nicht erfasst; sie werden laufend unter «Rechtsgrundlagen / temporäre Bestimmungen» auf www.ajf.gr.ch publiziert.
- Anhang 3 FBV (Schongebiete) umfasst Kartenausschnitte; die einzelnen Schongebiete wurden nicht in die Artenliste übernommen. Die kartografische Darstellung ist beim AJF veröffentlicht.
- In Gewässern mit privaten Fischereirechten können abweichende, strengere Bestimmungen gelten (Art. 1 Abs. 2 FBV); diese sind nicht Teil der kantonalen Erlasssammlung.
- Die Fischereipatentpreise beruhen auf dem Regierungsbeschluss vom 5.11.2013, in Kraft seit 1.1.2014; die AJF-Preisliste wird jährlich geprüft. Für 2026 sind die Ansätze unverändert gegenüber 2025.
Aargau — 7 offene Punkte
- Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss): § 16 Abs. 1 lit. g/h AFV nennt nur «Forelle» ohne wissenschaftliche Bezeichnung. Ob das Fangmindestmass von 22 bzw. 28 cm auch für die nicht einheimische Regenbogenforelle gilt, ist weder in der AFV noch auf den amtlichen Seiten der Sektion Jagd und Fischerei geklärt. Fangmass daher «nicht abschliessend geklärt». Die Schonzeit-Bestimmung (§ 15 Abs. 2 lit. b) zählt dagegen ausdrücklich nur Bach-, Fluss- und Seeforelle auf.
- Äsche auf der Konkordatsstrecke Aare AG/SO: Die AFV schont die Äsche seit 01.05.2026 ganzjährig, die Übereinkunft AG/SO von 2008 nennt für diese Strecke aber weiterhin 36 cm und eine Schonzeit vom 01.01. bis 15.05. § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 AFV erklären die Übereinkunft für diese Strecke als maassgebend. Ob der Kanton die Übereinkunft nachführt oder die ganzjährige Schonung faktisch auch dort durchsetzt, ist amtlich nicht publiziert.
- Hallwilersee — nicht genannte Arten: Die Übereinkunft regelt Schonzeiten nur für Felchen, Atlantische Forelle, Hecht und Zander sowie Fangmindestmasse für Felchen, Forelle, Egli, Hecht, Zander und Karpfen. § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 AFV verweisen für den Hallwilersee pauschal auf die Übereinkunft, während § 1 Abs. 2 der Übereinkunft die kantonale Rechtsetzung vorbehält, soweit die Übereinkunft nichts regelt. Für Arten wie Schleie, Barbe oder Krebse ist damit nicht ausdrücklich geklärt, ob die AFV-Werte ergänzend gelten. Solche Werte wurden hier nicht als Hallwilersee-Variante erfasst.
- Hochrhein: Es konnte keine geltende deutsch-schweizerische Fischereiordnung mit Schonzeiten und Fangmassen speziell für die aargauische Rheinstrecke gefunden werden. Verbindlich ist nur die Übereinkunft von 1887 (SR 0.923.412), die eher rudimentäre Mindestvorgaben enthält und deren Art. 12 Abs. 2 strengere nationale Vorschriften ausdrücklich zulässt. Die «Internationale Fischereikommission Hochrhein» erlässt kein Recht, sondern Empfehlungen. Die Vorschriften des deutschen Ufers (Baden-Württemberg) wurden nicht erhoben.
- Netzfischereipatent Hallwilersee: In § 39 GebührV (SAR 662.111) ist keine Gebühr für das Netzfischerei- oder Gehilfenpatent beziffert; der Preis konnte amtlich nicht belegt werden.
- Revierkarten: Der Kanton publiziert keine Preise für die von den Pächterinnen und Pächtern abgegebenen Jahres-, Wochen- und Tageskarten. In § 39 Abs. 1 lit. f GebührV stehen nur die Gebühren, die der Kanton den Pächtern verrechnet (CHF 10.– / 30.– / 10.–). Die tatsächlichen Verkaufspreise variieren pro Revier.
- Veraltete amtliche Publikationen: Die auf ag.ch bereitgestellte Broschüre «Über die Fischerei im Kanton Aargau» (Beilage zum Schweizer Sportfischer Brevet, Verlag Petri-Heil) führt noch Äsche 32 cm / 01.02.–30.04., Aal 50 cm und «Forelle im See 35 cm» — alles inzwischen aufgehobene Werte. Das Merkblatt «Fischerei Klingnauer Stausee» (Dezember 2023) nennt «je 6 Forellen, Äschen und Hechte» pro Tag, während § 17 Abs. 1 AFV «gesamthaft sechs Fische der Arten Forelle und Hecht» vorschreibt. Massgebend sind die Erlasse, nicht die Merkblätter.
Thurgau — 6 offene Punkte
- Forellen im Rhein: Der Entscheid der Jagd- und Fischereiverwaltung vom 05.01.2023 (Schonzeit 01.09.–31.01., Fangmindestmass 35 cm, höchstens 2 Forellen pro Tag und 10 pro Kalenderjahr) war in Ziff. 5 ausdrücklich bis 31.01.2026 befristet. Ein Nachfolge- oder Verlängerungsentscheid war am 31.07.2026 amtlich nicht auffindbar, obwohl die Seite der Jagd- und Fischereiverwaltung die reduzierte Forellenfischerei weiterhin als geltend beschreibt und nur das alte PDF verlinkt. Die Werte sind deshalb als unbekannt geführt und müssen vor der Veröffentlichung bei der Jagd- und Fischereiverwaltung verifiziert werden.
- Äschenfangverbot im Rhein: gültig bis 30.09.2026 oder bis auf Widerruf. Ob es danach verlängert wird, ist offen; das Datum liegt kurz nach dem Recherchestand.
- Regenbogenforelle: Die Anhänge 2 und 3 FiV verwenden nur den Begriff «Forellen» und definieren nicht, ob Oncorhynchus mykiss darunter fällt. Für die Thurgauer Binnengewässer bleibt das ungeklärt.
- Die Anhänge 2 und 3 FiV nennen keine wissenschaftlichen Namen. Bei «Barsche» (Anhang 3 Ziff. 4) und «Barben» (Anhang 3 Ziff. 5) ist die Zuordnung zu Perca fluviatilis beziehungsweise Barbus barbus naheliegend, aber nicht ausdrücklich festgehalten; ebenso ist «Krebse» ein Sammelbegriff ohne Artenaufzählung.
- Preise für Tages- und Jahreskarten der 22 kantonalen Pachtreviere, der Gemeindefischereigewässer und der Rheinfischenzen sind kantonal nicht zentral publiziert; sie legen die Pächter beziehungsweise die Gemeinden fest.
- Anhang 2 FiV enthält keine kantonalen Schonzeiten für Seesaibling und Felchen, obwohl Art. 1 VBGF Mindestdauern von 8 beziehungsweise 6 Wochen vorschreibt. In den Thurgauer Binnengewässern ist das praktisch ohne Bedeutung; für die Seen gelten die internationalen Regime.
Freiburg — 6 offene Punkte
- Freiburg legt die Fischerei über zugelassene FANGZEITEN fest; einige davon beginnen oder enden am «ersten Sonntag im März» beziehungsweise am «ersten Sonntag im Oktober» — ein beweglicher Termin, der jedes Jahr anders fällt. Die Angabe steht ausgeschrieben — «erster Sonntag im März» beziehungsweise «erster Sonntag im Oktober» — und weicht damit vom Format TT.MM. ab; das genaue Kalenderdatum ist für das betreffende Jahr zu bestimmen (zum Beispiel für 2026: erster Sonntag im März = 01.03.2026, erster Sonntag im Oktober = 04.10.2026).
- Mehrere Arten haben in bestimmten Gewässern ZWEI voneinander getrennte Schonzeiten (zum Beispiel die Forelle im Greyerzersee und im Schiffenensee: vom 15.03. bis 31.05. und vom ersten Sonntag im Oktober bis 15.01.; die Barbe: vom 01.05. bis 31.07. und eine Winterschonzeit). Das Datenmodell bildet nur die im Feld erfasste Zeit ab; die zweite ist im Hinweis beschrieben.
- Das Fangfenster der Forelle (zum Beispiel «von 30 bis 36 cm und über 60 cm») lässt sich mit den Feldern min/max nicht vollständig abbilden. Die untere Grenze des Fensters steht in «min»; das vollständige Fenster samt oberer Grenze und geschontem Bereich steht im Hinweis.
- Für den Murtensee wird die Fangzeit der Forelle Jahr für Jahr festgelegt (2025, 2026 und 2027 haben je eigene Daten). Die erfasste Schonzeit vom 26.10. bis 17.01. bezieht sich auf den Übergang von 2026 zu 2027; für die übrigen Jahre gelten die im Hinweis genannten Daten.
- Ob eine gefangene Regenbogenforelle oder ein gefangener Bachsaibling an die Fangzahlen der «Forelle» anzurechnen ist (art. 18 und 19 OPêche beziehungsweise art. 31 des Reglements des Konkordats von Murten), geht aus dem Text nicht klar hervor.
- Zusätzliche, zeitlich oder örtlich begrenzte Fischereiverbote (zum Beispiel bei Renaturierungen, art. 22 OPêche; Massnahmen wegen Trockenheit oder Hitze) sowie die geltenden Verfügungen der kantonalen Fachstelle (Service des forêts et de la nature) wurden nicht systematisch erhoben.
Waadt — 3 offene Punkte
- Die kantonalen Öffnungs- und Schonzeiten der Forelle, des Seesaiblings und des Cristivomer in den Flüssen und kleinen Seen sind an bewegliche Termine gebunden («1. Sonntag im März / im Oktober», art. 40 und 41 der Weisungen) und lassen sich nicht als festes Kalenderdatum angeben; die bewegliche Bezeichnung wird unverändert übernommen.
- Die Werte des Genfersees stammen nun aus dem Volltext des Règlement Léman (SR 0.923.211, in Kraft seit 01.01.2026), art. 38 bis 40. Sie korrigieren zwei Werte, die zuvor aus sekundären amtlichen Seiten stammten: Die Schonzeit der Salmoniden läuft vom 05.10.2026 bis 16.01.2027 (und nicht vom 19.10. bis 30.01.), und die Fangmindestmasse der Forelle (35 cm), des Seesaiblings (30 cm) und des Egli (15 cm) sind nun belegt und nicht mehr als «nicht abschliessend geklärt» markiert.
- Die Fangzeiten der Forelle im Neuenburgersee und im Murtensee ändern jedes Jahr (eigene Daten für 2025, 2026 und 2027); die erfassten Schonzeit-Daten beziehen sich auf 2026.
Wallis — 8 offene Punkte
- Das kantonale Fischereigesetz (LcSP, RS/VS 923.1) wurde nicht Artikel für Artikel gelesen; die Regalgrundsätze und die durchgehende Patentpflicht in den Kantonsgewässern wurden aus der OcPê (art. 10) und dem Arrêté quinquennal hergeleitet, den Texten, die die konkreten Werte tragen. Eine Prüfung der LcSP zu den Definitionen des Regals und der Teilnahme an der Fischerei bleibt offen.
- Die Schonzeit der Bachforelle in den fliessenden und stehenden Gewässern läuft «vom 1. November bis Ende Februar» (art. 23 al. 1 let. d OcPê): Der Text nennt keinen genauen Tag; als Enddatum wurde 28.02. erfasst (29.02. in Schaltjahren).
- Die Preistabellen in art. 15 und 16 des Arrêté (amtliches PDF) enthalten mehrzeilige Zellen, die sich bei der Textextraktion nicht immer richtig zuordnen liessen, namentlich die Aufteilung Grundgebühr / Besatz beim Halbmonatspatent ausserkantonal, beim Zweitagespatent und beim Tagespatent. Die TOTALE (Jahr VS 196, Jahr ausserhalb VS 346, Halbmonat VS 96, Halbmonat ausserhalb VS 196, zwei Tage 45, Tag 25; canaux Jahr VS 166 / ausserhalb VS 296) sind gesichert; einzelne Aufschlüsselungen bleiben auf dem Original-PDF zu bestätigen.
- Die Tarife des Genfersee-Patents stehen im Walliser Arrêté quinquennal nicht und wurden nicht erhoben (bei der kantonalen Fachstelle, bei den offiziellen Verkaufsstellen oder beim Konkordat Léman zu beschaffen).
- Die Pflicht zum Sachkundenachweis (SaNa) beim Halbmonatspatent ist nur teilweise ausdrücklich geregelt: art. 10 al. 2 OcPê erfasst die Patente «von mehr als einem Monat»; das Halbmonatspatent (15 Tage) ist ein Patent von weniger als einem Monat, doch art. 10 al. 4 verlangt dafür bereits einen Ausweis. Wie die kantonale Fachstelle beim Halbmonatspatent genau verfährt, bleibt zu bestätigen.
- Das Briefing wies auf ein mögliches besonderes Fangmass für Forellen über 800 m Höhe hin. Im Arrêté quinquennal 2024-2028, in der OcPê und in der LcSP liess sich keine Höhenregel (800 m) finden: Die Unterscheidung für die Bergseen und die Stauseen betrifft die SCHONZEIT (30.11.-31.05. statt 01.11.-Ende Februar), nicht das Fangmindestmass, das mangels einer für das Gewässer festgelegten besonderen Vorgabe bei 24 cm bleibt (art. 22 al. 1 arrêté). Gewässerspezifische Fangmindestmasse können allerdings auf der interaktiven Fischereikarte der kantonalen Fachstelle stehen, die bei Abweichung vorgeht (art. 1 al. 4 arrêté) und die nicht Gewässer für Gewässer ausgewertet wurde.
- Mehrere Arten der Kernliste (Zander, Trüsche, Wels, Aal, Lachs, Alet, Rotauge, Brachsme, Barbe, Nase) sind in den Walliser Texten nicht genannt: weder ein Fangmindestmass (art. 22 arrêté) noch eine Schonzeit (art. 23 OcPê). Ob Art. 2a VBGF (Fangverbot für Arten mit Gefährdungsstatus 0/1/2) auf sie anwendbar ist, wurde nicht Art für Art geprüft.
- Die interaktive Fischereikarte der kantonalen Fachstelle (art. 1 arrêté), die die Perimeter, Abschnitte und allfälligen örtlichen Einschränkungen genau festlegt und bei Abweichung dem Text vorgeht, wurde nicht im Einzelnen ausgewertet.
Neuenburg — 7 offene Punkte
- Der Arrêté concernant la pêche 2026 ist ein jährlicher Erlass (er hebt jenen vom 13. November 2024 auf und ersetzt ihn). Die erfassten Daten gelten für die Saison 2026; für die folgenden Jahre ist der neue Arrêté massgebend.
- Die Neuenburger Erlasse geben die «zulässige Fangzeit» an und nicht unmittelbar die Schonzeit. Alle als Schonzeit erfassten Zeiträume sind die komplementäre, geschlossene Zeit, berechnet aus der offenen Zeit. Wo die Eröffnung variabel ist — die Äsche in Abschnitt 2 (2. Sonntag im Mai) und die Bondelle im See (Datum, das die technische Kommission festlegt, frühestens 15. Februar) —, hängt das Enddatum der Schonzeit vom Jahr oder vom Entscheid ab; für die Äsche wurde das Datum der Saison 2026 (09.05.) übernommen.
- Das Fangfenster der Forelle (Abschnitt 2: von 25 bis 32 cm und ab 45 cm; Doubs: von 30 bis 35 cm und ab 55 cm) besteht aus zwei getrennten Längenbereichen. Das Feld «max» gibt nur die obere Grenze des unteren Bereichs wieder; die zusätzliche Entnahme grosser Fische ab 45 beziehungsweise 55 cm steht in der Bemerkung.
- Für die zahlreichen «übrigen Arten» ohne eigene Regel (namentlich Karpfen, Schleie, Rotauge, Brachsme, Barbe, Alet, Trüsche) wurde die Schonzeit aus der allgemeinen Regel der Fangzeiten je Gewässer abgeleitet (Abschnitt 2 und Doubs 1. Kategorie: offen vom 01.03. bis 30.09.; übrige Gewässer und See: ganzjährig offen). Ein artspezifisches Fangmindestmass besteht nicht; ob im Einzelfall Art. 2a VBGF (Fangverbot für gefährdete Arten) gilt, wurde nicht Art für Art geprüft.
- Die genaue RSN-Nummer des Ausführungsreglements zum Gesetz über die Wasserfauna (5. November 1997) und die aktuelle RSN-Fassung des Ausführungsreglements zum Konkordat 2025-2027 wurden nicht abschliessend überprüft; das Reglement wurde als interkantonales Recht über die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg (ROF 2024_077) ausgewertet, da der Text für alle Konkordatskantone gleich ist.
- Die genaue Preistabelle der Berufsfischereipatente A und B des Neuenburgersees (Anhang 1) liess sich wegen des Layout-Versatzes beim Auslesen des PDF nur teilweise sicher den Zeilen zuordnen; die hier erfassten Preise der Angelfischereipatente (C, D, hôte) wurden über die Verdoppelungsregel gegengeprüft (Anhang 2 = 2× Anhang 1 für den Jahrespreis) und sind stimmig.
- Für den Doubs stützt sich der Arrêté auf das französisch-schweizerische Abkommen (SR 0.923.22) und dessen Anwendungsreglement vom 1. Januar 2018. Ob dieses Anwendungsreglement Werte enthält, die über den Arrêté hinausgehen oder von ihm abweichen, wurde im Volltext auf fedlex nicht gesondert geprüft; massgebend und für den Neuenburger Teil des Doubs konkret anwendbar ist der kantonale Arrêté (art. 27 bis 40).
Genf — 6 offene Punkte
- Die konsolidierte amtliche Seite ge.ch «Périodes de pêche, taille minimale de capture et limitations de capture à Genève» (Tabellen Genfersee/Rhone/Flüsse samt Fangzahlbeschränkungen) liess sich während der Recherche nicht laden (wiederholt ECONNRESET beim direkten Abruf; auch der Browserzugriff stand in dieser Umgebung nicht zur Verfügung). Die Fangzahlbeschränkungen (Stückzahlen pro Tag) für die Flüsse und die Rhone sind deshalb noch nicht dokumentiert.
- Widersprüchliches Fangmass beim Hecht: art. 15 al. 2 let. e RPêche legt 45 cm fest (übernommener Wert, Primärtext geprüft), eine Recherchezusammenfassung nannte jedoch 60 cm «auf der Rhone». Für die 60 cm liess sich keine Primärquelle finden; zu prüfen bleibt, ob ein jährlicher Departementsbeschluss das Hechtmass auf der Rhone über die 45 cm des Reglements hinaus angehoben hat.
- Das genaue Eröffnungsdatum «erster Samstag im März» beziehungsweise «erster Samstag im Mai» wechselt jährlich; das Ende der betroffenen Schonzeiten (Forellen, Äsche) wurde deshalb offen gelassen, mit Erläuterung im jeweiligen Hinweis.
- Die exakten Tarife 2026 und die vollständige Liste der Patentarten und -preise (namentlich das 30-Tage-Patent für die Flussfischerei sowie die Patente 1., 2. und 3. Klasse für den Genfersee) sind auf ge.ch/permis-peche noch zu bestätigen; durch art. 9 RPêche belegt sind nur das Jahrespatent Fluss (80.–) und das Tagespatent Fluss (20.–).
- Der genaue und vollständige Wortlaut von art. 32 und 33 LPêche (Bedingungen für das Fischen ohne Patent im Fluss und im See) liess sich nur teilweise beschaffen; in der Primärquelle noch zu bestätigen.
- Der Schutzstatus des Bundes (Art. 2a VBGF) wurde für die Cypriniden und die gefährdeten Arten, die der Kanton nicht regelt (Nase, Barbe, Aal usw.), nicht Art für Art geprüft.
Jura — 5 offene Punkte
- Der Kanton Jura regelt die Fischerei über Fangsaisons (art. 12 règlement 2026-2029) und nicht über kalendarische, artspezifische Schonzeiten. Weil die Saison am «ersten Samstag im März» beginnt, hat die allgemeine Winterschonzeit kein festes Enddatum; das Ende der Schonzeit bleibt bei den betroffenen Arten deshalb offen, und die Regel wird im Hinweis erklärt (Ende = Vortag der Eröffnung, von Jahr zu Jahr wechselnd, Ende Februar oder Anfang März).
- Für den Grenzabschnitt des Doubs gilt zusätzlich das französisch-schweizerische Abkommen (SR 0.923.22) und dessen Anwendungsreglement (Stand 2. Juni 1995, revidiert 2017, dreijähriger Versuch mit den Fangmassen der Forelle ab 2026). Die Fangmindestmasse und Schonzeiten, die dieses Abkommen für Hecht, Egli und die übrigen Arten vorsieht, liessen sich in keiner zugänglichen amtlichen Primärquelle vollständig überprüfen (fedlex liefert nur eine JavaScript-Hülle; das PDF-Depot von doubs.gouv.fr war nicht erreichbar). Für die Forelle im Doubs sind die Werte (30 bis 35 cm sowie ab 55 cm) durch das kantonale Reglement belegt (art. 25) und entsprechen dem laufenden Versuch im Doubs ab 2026; die übrigen Werte des Abkommens sind als «nicht abschliessend geklärt» markiert.
- In art. 25 règlement legt der Kanton nur für die Forelle und die Barbe ein Fangmindestmass fest. Für Hecht, Egli und die fangbaren Cypriniden (Karpfen, Schleie, Alet, Rotauge, Brachsme, Nase) besteht kein kantonales Fangmindestmass; ob und welche Fangmindestmasse des Bundes nach VBGF (SR 923.01) subsidiär gelten, wurde nicht Art für Art geprüft (im Grenzabschnitt des Doubs gilt ohnehin das Abkommen).
- Ob die im Doubs vorkommende Nase (Chondrostoma nasus) tatsächlich zu den fangbaren Cypriniden zählt oder unter die geschützten Arten fällt, ist nicht abschliessend geklärt: Die lokalen Namen werden mit dem Toxostome / «bassou» (Parachondrostoma toxostoma), der ausdrücklich ausgenommen ist, und mit dem Strömer (blageon) verwechselt; das Reglement nennt nur die Ausnahmen (art. 19), die Nase selbst nicht.
- Das Office de l'environnement kann nach art. 43 LPêche die Fischerei an bestimmten Orten mit Allgemeinverfügungen einschränken oder verbieten (Trockenheit, hohe Wassertemperaturen, gesundheitspolizeiliche Gründe); die für 2026 geltenden Verfügungen wurden nicht systematisch erhoben. Der Zugang zum Doubs setzt an der Station Ocourt einen Abfluss von mehr als 6 m³/s voraus (art. 15 al. 2).
Tessin — 30 offene Punkte
- [Hauptteil] Der Haupttext des RALCSP kennt keine artspezifischen Schonzeiten mit Kalenderdaten: Der Schutz wird über die Fangzeit von art. 2 cpv. 1 hergestellt, deren Ende mit beweglichen Daten festgelegt ist («letzter Sonntag im September», «erster Sonntag im Juni», «zweiter Sonntag im Oktober»). Aus diesem Grund sind die Arten von art. 22 ohne Schonzeit-Daten erfasst.
- [Hauptteil] Die für die Äsche angegebene Schonzeit (01.12.-30.09.) ist als Gegenstück zum Fangfenster 1. Oktober - 30. November von art. 2 cpv. 2 RALCSP abgeleitet; die Verordnung selbst formuliert sie nicht als Schonzeit.
- [Hauptteil] Die Referenzkarte mit der Nummerierung der Bergseen und Stauseen (Nummern 1-83 über 1200 m ü. M., 84-93 darunter) wird von art. 2, 6, 22 und 23 RALCSP aufgerufen, im Text des Erlasses aber nicht wiedergegeben; die namentliche Liste der einzelnen Gewässer wurde nicht überprüft.
- [Hauptteil] Die Abgrenzung der Fischereisektoren BD2, BD3, BN1 und BN2 (Hauptlauf von Ticino und Moesa) wird von art. 22 cpv. 1 und 3 vorausgesetzt, in der Verordnung aber nicht definiert.
- [Hauptteil] Der italienische Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 VBGF (Messmethode) wurde in dieser Sitzung nicht von Fedlex geholt: Der Text von «messvorschrift» gibt den Inhalt wieder, kein Wort für Wort geprüftes Zitat.
- [Hauptteil] Die Schutzzonen des Vollzugsdekrets 923.250 (Fischerei-Schutzzonen 2025-2030) sind in dieser Datei nicht gewässerscharf erfasst; der Erlass ist aber unter «erlasse» aufgeführt.
- [Hauptteil] Das Regime des Lago Maggiore, des Luganersees und der Tresa (Anhänge 1, 2 und 3) gehört nicht zu dieser Datei: Die betreffenden Arten und Masse sind den Dateien «verbano» und «ceresio-tresa» zu entnehmen.
- [Hauptteil] Das italienisch-schweizerische Abkommen über die Fischerei in den italienisch-schweizerischen Gewässern vom 19. März 1986, auf das die Präambel des RALCSP, art. 19 cpv. 2 und all. 3 art. 8 verweisen, wurde nicht in «erlasse» aufgenommen, weil es allein für die Grenzseen und die Tresa von Bedeutung ist (Zuständigkeit der Dateien «verbano» und «ceresio-tresa»).
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Anhang 1 führt keine wissenschaftlichen Artnamen: Die Zuordnung der Slugs stützt sich allein auf die italienische Bezeichnung der Tabelle.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] «Trota» und «Salmerino» stehen als Sammelbezeichnungen, ohne Unterscheidung zwischen Seeforelle, Bachforelle und Marmorierter Forelle beziehungsweise zwischen Seesaibling und Bachsaibling; die beiden Werte sind als Sammelpositionen erfasst.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Bei den als «ganzjährig geschonte Art» bezeichneten Arten (Äsche, Aal, Alborella, Pigo, einheimischer Flusskrebs) bleibt die Spalte der Mindestlänge leer; das Fangmindestmass ist deshalb ohne Wert erfasst, weil der Fang ohnehin ganzjährig verboten ist.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Nota 3 zu art. 1 cpv. 1 zählt weitere gebietsfremde Arten auf (Forellenbarsch, Katzenwels, Bitterling, Kaulbarsch, Karausche, Goldfisch, Zuchtkarpfen, Sonnenbarsch, Blaubandbärbling, Hundsfische), ohne dass diese eigene Zeilen in der Tabelle der Schonzeiten und Fangmindestmasse hätten.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Die höchsten Tagesfänge der nota 2 gelten für Inhaber von Patenten des Typs D und T; für die Berufspatente P1 und P2 setzt Anhang 1 keine zahlenmässige Tagesgrenze fest.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Anhang 1 nennt das italienisch-schweizerische Abkommen vom 19. März 1986 nicht ausdrücklich: Der Verweis steht in der Präambel der Verordnung und in art. 19 cpv. 2 des allgemeinen Teils, also in Bestimmungen ausserhalb dieses Anhangs.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Anhang 1 regelt weder die Messung der Fischlänge noch die Preise und Kategorien der Patente, die Pflicht zum Fähigkeitsausweis (SaNa) oder die Schutzzonen des Lago Maggiore (Vollzugsdekret 923.250).
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] All. 3 art. 2 cpv. 2 verweist pauschal auf die «für den Luganersee festgelegten Schonzeiten», ohne die Arten aufzuzählen: Die Zuordnung der einzelnen Zeiträume zur Tresa ergibt sich damit aus diesem Verweis und nicht aus einer eigenen Tabelle von Anhang 3.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Ob der Sammelbegriff «le trote» in all. 3 art. 2 cpv. 2 auch die Regenbogenforelle erfasst, ist offen; der Zeitraum 30.09.–15.03. wurde der Regenbogenforelle in vorsichtiger Lesart zugeordnet.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] All. 3 art. 6 cpv. 1 erlaubt, «nur Exemplare der nachstehend aufgeführten Arten» zu behalten: Agone und Rotauge fehlen in dieser Liste, obwohl das Rotauge in art. 6 cpv. 2 lett. b genannt wird. Ob diese Arten in der Tresa behalten werden dürfen, bleibt damit offen.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Bei den ganzjährig geschonten Arten ist die Spalte «Lunghezza minima» in all. 2 art. 1 cpv. 1 leer: erfasst ist deshalb kein Fangmindestmass, gemeint ist aber, dass die Art nicht behalten werden darf.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Ob die Tagesfangzahlen der nota 1 zu all. 2 art. 1 cpv. 1 (15 Salmoniden, 50 Egli, 5 Zander, 2 Hechte) auch für die Tresa gelten, ist unklar; all. 3 art. 6 cpv. 2 setzt eigene Grenzen (12 Salmoniden, 5,0 kg für die übrigen Arten).
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Anhang 2 enthält keine ausdrückliche Verweisklausel auf das italienisch-schweizerische Abkommen, wie sie art. 8 von Anhang 3 kennt; für den Luganersee ergibt sich der Verweis aus der Präambel der Verordnung und aus art. 19 cpv. 2 RALCSP.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Der Text des Abkommens vom 19. März 1986 (SR 0.923.51) und seine Vollzugsverordnung wurden in dieser Recherche nicht gelesen: Sie könnten eigene Fangmindestmasse oder Schonzeiten für den Luganersee enthalten.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Die je Gewässer abgegrenzten Schutzzonen (Vollzugsdekret 923.250) wurden nicht geprüft.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Die im Einzugsgebiet verbreiteten Karpfenfische (Alet, Savetta, Vairone, Scardola/Rotfeder, Brachsme) stehen nicht in den Anhängen 2 und 3 und sind deshalb nicht erfasst.
- [Patente] Das Gesetz bezeichnet die Patente des Typs P und D als «Jahrespatente», ohne Beginn und Ende der Gültigkeit ausdrücklich festzulegen; ein amtliches Dokument, das die Deckung mit dem Kalenderjahr bestätigt, wurde nicht gefunden. Die Zeiträume, in denen tatsächlich gefischt werden darf, ergeben sich aus art. 2 RALCSP.
- [Patente] Die Tarife sind einzig durch art. 16 LCSP belegt: Das Ufficio della caccia e della pesca (kantonales Jagd- und Fischereiamt) verweist ausdrücklich auf diesen Artikel und veröffentlicht keine eigene Preisliste; eine vom Gesetzestext unabhängige Tarifbestätigung für das Jahr 2026 gibt es daher nicht.
- [Patente] Ob der Online-Shop der App Pesca TI Verwaltungsgebühren oder Zuschläge zusätzlich zu den Gebühren von art. 16 LCSP erhebt, ist in keiner amtlichen Quelle belegt.
- [Patente] Die Liste der externen Ausgabestellen für die Touristenpatente entspricht der Fassung des Amtes vom Juli 2026 und kann sich ändern; das Dokument enthält einige Zeilen, in denen die Zuordnung von Gemeinde und Stelle in der PDF-Tabelle verschoben scheint, weshalb die einzelnen Zuordnungen nicht im Detail übernommen wurden.
- [Patente] Die Formulierung des Amtes, wonach Jugendliche vom 9. bis zum 13. Altersjahr «das Patent gratis erhalten können», weicht vom Wortlaut von art. 13a cpv. 2 LCSP ab, der sie ermächtigt, ohne Patent allein mit der Fangstatistik zu fischen; die Schalterpraxis (kostenlose Abgabe des Heftchens) ist nicht weiter belegt.
- [Patente] Die italienisch-schweizerischen Abkommen für die gemeinsamen Gewässer (Lago Maggiore, Luganersee, Tresa) wurden in diesem Teil nicht geprüft: Sie könnten eigene Regeln zur Fischereiberechtigung der Berufsfischer enthalten.
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