Schonzeiten
Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Zug
Alle Arten, die das Fischereirecht des Kantons Zug führt — mit Schonzeit, Fangmass und Fundstelle im amtlichen Erlass. Die Werte stehen über der Untergrenze des Bundes, die für die ganze Schweiz gilt.
| Art | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bachforelle (im Erlasstext: «Forelle») +3 | 01.10.–29.02. | 24 cm | § 5 Abs. 1 Bst. b und § 6 Abs. 1 Bst. b FiV ZG |
| Seeforelle (im Erlasstext: «Forelle») +2 | 01.10.–29.02. | 24 cm | § 5 Abs. 1 Bst. b und § 6 Abs. 1 Bst. b FiV ZG |
| Regenbogenforelle +1 | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): Regenbogenforelle unter «Übrige» ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass; §§ 5 und 6 FiV ZG nennen nur «Forelle» (vom Kanton als Bach-/Seeforelle ausgelegt). |
| Bachsaibling | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Seesaibling (Rötel) +2 | 15.10.–15.01. | 22 cm | § 5 Abs. 1 Bst. c und § 6 Abs. 1 Bst. c FiV ZG |
| Felche / Felchen +2 | 15.11.–31.01. | 26 cm | § 5 Abs. 1 Bst. d und § 6 Abs. 1 Bst. d FiV ZG |
| Äsche +1 | 01.02.–30.04. | 30 cm | § 5 Abs. 1 Bst. e und § 6 Abs. 1 Bst. e FiV ZG |
| Hecht +1 | 01.03.–30.04. | 50 cm | § 5 Abs. 1 Bst. f und § 6 Abs. 1 Bst. f FiV ZG |
| Egli (Barsch) +1 | keine Schonzeit | 15 cm | § 6 Abs. 1 Bst. g FiV ZG (Fangmindestmass); § 5 FiV ZG nennt das Egli nicht — amtliche Artentabelle des Kantons weist die Schonzeit ausdrücklich mit «–» aus |
| Zander | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
| Trüsche | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
| Wels | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Aal | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Amtliche Liste «Ganzjähriges Fangverbot» des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025) i. V. m. Art. 2a VBGF |
| Karpfen | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
| Schleie | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
| Alet | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
| Rotauge | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
| Brachsmen | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
| Barbe | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
| Nase | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Amtliche Liste «Ganzjähriges Fangverbot» des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025) i. V. m. Art. 2a VBGF |
| Lachs | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| alle Krebsarten | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 5 Abs. 1 Bst. g FiV ZG («Krebsarten: ganzjährig»); § 7 Abs. 1 Bst. e AB Zugersee («Krebse: ganzjährig») |
| Steinbeisser | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Amtliche Liste «Ganzjähriges Fangverbot» des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025) i. V. m. Art. 2a VBGF |
| Bitterling | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Amtliche Liste «Ganzjähriges Fangverbot» des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025) i. V. m. Art. 2a VBGF |
| Schneider | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Amtliche Liste «Ganzjähriges Fangverbot» des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025) i. V. m. Art. 2a VBGF |
| Bachneunauge | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Amtliche Liste «Ganzjähriges Fangverbot» des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025) i. V. m. Art. 2a VBGF |
| Schmerle | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
| Elritze | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
| Groppe | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
| Blicke | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
| Rotfeder | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
| Laube | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
| Stichling | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
| Kaulbarsch | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
| Gründling | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
| Hasel | keine Schonzeit | kein Fangmass | Amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild (zg.ch / Infoblatt Angel-Fischerei, Stand November 2025): unter «Übrige», d. h. ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass |
„+n" heisst: In n Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Werte — Konkordatsseen, Grenzstrecken, Bergseen. Details auf der jeweiligen Artseite. Ohne Gewähr.
Besonderheiten im Kanton Zug
- ZWEI PARALLELE REGIME(1) Für den zugerischen Teil des Zugersees gelten das Konkordat ZG/SZ/LU (BGS 933.11) und die Ausführungsbestimmungen dazu (BGS 933.111); die kantonale Fischereiverordnung ist dort nur subsidiär anwendbar, soweit die AB keine abweichenden Vorschriften enthalten (§ 17 FiV ZG). (2) Für alle übrigen Zuger Gewässer (Ägerisee, Lorze, Kleinseen, Bäche) gilt die Verordnung über die Fischerei (BGS 933.211).
- ÄGERISEEDie kommunale Verordnung über die Angelfischerei im Ägerisee (Oberägeri/Unterägeri, SRS 9.3-1) regelt Patente, Zuständigkeit und Geltungsbereich, enthält aber KEINE eigenen Schonzeiten oder Fangmindestmasse; insoweit gilt die kantonale FiV (Art. 2 Abs. 2 der VO). Das Ägerisee-Patent gilt im Ägerisee und in der Lorze bis zum Stauwehr bei der Höfnerstrasse (Art. 3 Abs. 8 VO Ägerisee).
- NACHTFISCHVERBOTFisch- und Krebsfang verboten vom 1. März bis 31. Oktober von 23.00 bis 03.00 Uhr und vom 1. November bis Ende Februar von 20.00 bis 05.00 Uhr (§ 4 Abs. 1 FiV ZG; gleichlautend § 6 Abs. 1 AB Zugersee). Zusätzlich ist die Angelfischerei verboten, wenn Licht- und Sichtverhältnisse für die Beaufsichtigung der Geräte nicht ausreichen (§ 4 Abs. 4 FiV ZG).
- WIDERHAKENIn den Seen erlaubt für Personen mit Sachkundenachweis, die patentpflichtig fischen; in Fliessgewässern verboten (§ 13 Abs. 2 FiV ZG). Im Zugersee erlaubt für Anglerinnen und Angler mit Sachkundenachweis beim patentpflichtigen Fischfang (§ 14 Abs. 5 AB Zugersee).
- LEBENDE KÖDERFISCHEverboten (§ 12a Abs. 1 FiV ZG; § 13a AB Zugersee). Köderfische nur tagsüber und nur für den Eigenbedarf (§ 14 FiV ZG; § 15 AB Zugersee).
- GERÄTEZAHLIn stehenden Gewässern max. zwei Gerätschaften pro Patentinhaber, in Fliessgewässern nur eine; Schleppangelfischerei max. zehn Anbissstellen pro Boot (§ 13 Abs. 1 Bst. g und Abs. 4 FiV ZG; § 14 AB Zugersee).
- ZURÜCKSETZENMit Angelgeräten gefangene Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, sind unverzüglich und sorgfältig zurückzuversetzen (§ 7 FiV ZG; § 9 Abs. 1 AB Zugersee). Fische dürfen nicht absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul gefangen werden; gefangene Tiere sind sofort zu töten, fachgerecht zu hältern oder mit nassen Händen zurückzuversetzen (§ 16 FiV ZG).
- ÖRTLICHE SPERRENFangverbot vor öffentlichen Badeanlagen und je 50 m seitlich davon bis 100 m vom Ufer während des Badebetriebs (§ 3 FiV ZG; § 5 AB Zugersee). Die amtliche 'Zugerseekarte Angelfischerei' (Amt für Wald und Wild) weist zusätzlich aus: Privatfischenzen und Fischereiverbotszonen (auch mit Patent gesperrt), Bootshäfen (Fischerei verboten), Flachwasserschutzzonen (Bootangelfischerei verboten, Uferangelfischerei an öffentlich zugänglichen Stellen erlaubt) sowie die Zonen des Freiangelrechts.
- PFAS-WARNUNG ZUGERSEEBei Hecht und Egli aus dem Zugersee sind die lebensmittelrechtlichen PFAS-Höchstgehalte des Bundes überschritten. Diese beiden Arten dürfen nicht mehr weitergegeben werden; Eigenverzehr bleibt erlaubt, gefangene Tiere sind fachgerecht zu entsorgen (amtliche Mitteilung Amt für Wald und Wild / Infoblatt Stand November 2025). Wegen dieser Einschränkung wurden die Patentgebühren mit Kantonsratsbeschluss vom 26. März 2026 bis Ende 2028 reduziert.
- FANGZAHLBESCHRÄNKUNGIn den geltenden Zuger Erlassen wurden keine Tages- oder Jahresfangzahlbeschränkungen für die Angelfischerei gefunden; § 3 Abs. 2 FiG ZG ermächtigt den Regierungsrat lediglich, solche zu erlassen.
- FANGSTATISTIKobligatorisch für Monats- und Jahrespatente, Abgabe bis 30. November des Fischereijahres (§ 2 FiV ZG; § 3 AB Zugersee); Mahngebühr Fr. 50.–. Für Tagespatente besteht keine Statistikpflicht. Fischereijahr (Wirtschaftsjahr) 1. November bis 31. Oktober (§ 1 FiV ZG).
- REUSSFür den zugerischen Teil der Reuss gilt bis zum Inkrafttreten eines Konkordates sinngemäss das fischereiliche Vollziehungsrecht des Kantons Aargau (§ 22 FiV ZG). Die Aargauer Werte sind daher dem AG-Datensatz zu entnehmen. — AABACH (Grenzabschnitt LU/ZG, Mündung Zugersee bis SBB-Bahndamm): verpachtet; soweit Übereinkommen und Pachtvertrag nichts anderes bestimmen, gilt luzernisches Fischereirecht (§ 3 BGS 933.15). — SIHL (zürcherisch-zugerische Grenzstrecke, Mündung Gripbach bis Strassenbrücke Sihlbrugg-Dorf): drei Pachtreviere, keine Patentfischerei; eigene Schonzeiten und Mindestmasse nach §§ 25/26 AB Sihl. Die Angelfischerei ist dort vom 1. Oktober bis 31. Januar in allen Revieren untersagt, vom 1. Februar bis 30. April nur von der Wasserlinie oder vom Boot aus gestattet (§ 24 AB Sihl). Fischfangverbot 1. März bis 31. Oktober von 22.00 bis 03.00 Uhr und 1. November bis Ende Februar von 20.00 bis 07.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen vom zugerischen Ufer aus zwischen 08.30 und 10.30 Uhr untersagt (§ 23 AB Sihl). Die AB Sihl stammen von 1954/1971 und sind formell weiterhin in der Zuger Gesetzessammlung publiziert; einzelne Verweise sind überholt.
- LAICHFISCHFANGBerufsfischerinnen und Berufsfischer können eine Bewilligung erhalten, bestimmte Arten (Rötel, Felchen, Hecht) auch während der Schonzeit zu fangen; Gebühr Fr. 240.– (§ 8 FiV ZG; § 17 AB Zugersee). Für Angelfischerinnen und Angelfischer gilt keine solche Ausnahme.
Wie gemessen wird
Die kantonalen Zuger Erlasse (FiV ZG, AB Zugersee) enthalten keine eigene Messvorschrift; es gilt Art. 2 Abs. 2 VBGF: gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. Für die zürcherisch-zugerische Grenzstrecke der Sihl gleichlautend § 26 Abs. 1 AB Sihl: 'gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse'.
Erlasse, auf denen diese Seite fusst
Für den Kanton Zug wurden 10 Erlasse im Volltext ausgewertet, dazu das Bundesrecht. Jeder Wert in der Tabelle trägt seine Fundstelle.
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei (933.21)
- Fassung
- vom 26.01.1995, Stand 01.01.2020 (Beschluss 29.11.2018)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei (933.211)
- Fassung
- vom 12.12.1995, Stand 29.10.2022 (Beschluss 05.07.2022)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Konkordat über die Fischerei im Zugersee (Kantone Luzern, Schwyz, Zug) (933.11)
- Fassung
- vom 01.04.1970, Stand 01.04.1970
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (933.111)
- Fassung
- vom 23.05.1996, Stand 01.11.2021 (Beschluss 29.06.2021)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung über die Angelfischerei im Ägerisee (Einwohnergemeinden Oberägeri und Unterägeri) (SRS Oberägeri 9.3-1)
- Fassung
- vom 15.12.2008, Stand 01.02.2023 (Beschluss 23.01.2023)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl (933.14)
- Fassung
- vom 24.04.1947, Stand 07.08.1947
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl (933.141)
- Fassung
- vom 06.03.1954, Stand 25.02.1971
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches (933.15)
- Fassung
- vom 27.12.1958, Stand 01.01.1959
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Infoblatt Angel-Fischerei (amtliches Merkblatt des Amts für Wald und Wild, Direktion des Innern) und amtliche Artentabelle auf zg.ch (—)
- Fassung
- Infoblatt Stand November 2025; Webseite abgerufen am 31.07.2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 10
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fassung
- vom 24.11.1993, Stand 01.01.2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 11
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
Ein Rechtsportal ist nur so viel wert wie seine ehrlichen Lücken. Diese Punkte liessen sich aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend klären — wir nennen sie, statt einen Wert zu raten:
- Reuss (zugerischer Anteil): § 22 FiV ZG erklärt sinngemäss das fischereiliche Vollziehungsrecht des Kantons Aargau für anwendbar. Konkrete Schonzeiten und Fangmindestmasse sind daher dem Aargauer Datensatz zu entnehmen und wurden hier bewusst nicht übertragen.
- Aabach (Grenzabschnitt LU/ZG): Nach § 3 des Übereinkommens BGS 933.15 gilt subsidiär luzernisches Fischereirecht; der Verweis nennt noch das Gesetz von 1917 und die Verordnung von 1942/1956. Welche heutigen Luzerner Bestimmungen konkret gelten und welche Pachtbedingungen bestehen, konnte nicht abschliessend geklärt werden.
- Fliess- und Kleingewässer (u. a. Lorze unterhalb des Ägerisees): Die Nutzungsrechte sind privat oder liegen bei Korporationen; Preise, Bezugsweg und allfällige zusätzliche Revierbestimmungen für Anglerkarten werden vom Kanton nicht zentral publiziert und konnten nicht amtlich belegt werden.
- AB Sihl ZH/ZG (BGS 933.141, Stand 25.02.1971): formell weiterhin publiziert, aber inhaltlich veraltet (Verweise auf längst aufgehobene Erlasse). Ob die Fischereidirektionen von ZH und ZG die dortigen Schonzeiten/Mindestmasse durch neuere gemeinsame Weisungen (§ 5 der Übereinkunft BGS 933.14) ersetzt haben, liess sich nicht abschliessend klären.
- Widerspruch zwischen den Konkordatspartnern: Luzern (SRL 723a, Stand 13.06.2015) und Schwyz (SRSZ 772.311) publizieren für dasselbe Konkordat noch die alte Fassung (Rötel 01.10.–31.12., Felchen 01.11.–15.01., Aal 50 cm). Massgebend für den zugerischen Seeteil ist die Zuger Fassung Stand 01.11.2021, bestätigt durch das amtliche Infoblatt Stand November 2025.
- Berufsfischereipatent Zugersee: Für 2026 ist keine aktualisierte Gebühr publiziert; angegeben ist der Verordnungsbetrag von Fr. 350.– (§ 20 Abs. 1 Bst. e FiV ZG). Ob die PFAS-bedingte Gebührenreduktion auch die Berufsfischereipatente erfasst, ist amtlich nicht ausgewiesen.
- Arten der Kategorie «Übrige» (u. a. Zander, Trüsche, Karpfen, Schleie, Alet, Regenbogenforelle): Der Eintrag «keine Schonzeit» stützt sich auf die amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild, nicht auf einen ausdrücklichen Verordnungswortlaut; die FiV ZG und die AB Zugersee nennen diese Arten schlicht nicht.
- Fangzahlbeschränkungen: In den geltenden Erlassen wurden keine Tages- oder Jahresfangzahlen für die Angelfischerei gefunden. Ob die Konkordatskommission gestützt auf § 1 AB Zugersee («besondere Erlasse») nicht publizierte Beschlüsse gefasst hat, konnte nicht überprüft werden.
- Ägerisee-Gebühren: Die Verordnung verweist für die Patentgebühren auf separate Gemeinderatsbeschlüsse (Art. 3 Abs. 7). Diese Beschlüsse sind in der Rechtssammlung Oberägeri nicht publiziert; die Preise stammen aus den amtlichen Publikationen der Gemeinden Oberägeri/Unterägeri und der Kantonsseite zg.ch.
Häufige Fragen
Wo stehen die Schonzeiten für den Kanton Zug?
Massgeblich ist Verordnung über die Fischerei (vom 12.12.1995, Stand 29.10.2022 (Beschluss 05.07.2022)). Diese Seite gibt die Werte daraus wieder, jeweils mit Fundstelle. Verbindlich ist immer der amtliche Erlass in seiner geltenden Fassung.
Was gibt der Bund vor?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen — Forellen 16 Wochen in fliessenden Gewässern und 12 in stehenden, Seesaibling 8, Felchen 6, Äsche 10. Beginn und Ende legen die Kantone fest. In Art. 2 VBGF stehen Fangmindestmasse, die die Kantone erhöhen, aber nicht unterschreiten dürfen.
Gelten die Werte im ganzen Kanton Zug?
Nein. Für 8 Arten gibt es Gewässer mit eigenen Werten — typischerweise Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen. Die Abweichungen stehen auf der jeweiligen Artseite unter „Abweichende Regeln".
Brauche ich für den Kanton Zug ein Patent?
Die Fangberechtigung heisst hier Fischereipatent. Welche Arten es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf unserer Patent-Seite für diesen Kanton.
Gewässer im Kanton Zug
2 Seen und 4 Flüsse im Kanton Zug haben je eine eigene Gewässerseite — mit den Schonzeiten und Fangmassen aller Anliegerkantone nebeneinander und, wo der Bund misst, dem Beiss-Index. Bei 3 davon führt Zug eigene Werte, die der Grundregel oben vorgehen — unten gekennzeichnet.
- Fischen im Zugersee eigene Regeln
- Fischen im Ägerisee eigene Regeln
- Fischen in der Reuss
- Fischen in der Sihl eigene Regeln
- Fischen in der Biber
- Fischen in der Lorze
Weiter
Fischereipatent im Kanton Zug — welche Berechtigung du brauchst, was sie kostet und wo du sie beziehst. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für ein konkretes Datum. Zum SaNa-Sachkundenachweis.
Trag dir diese Schonzeiten in den Schonzeit-Kalender ein — als Abo für Zug, das sich jährlich wiederholt. Welche Ausübungsregeln daneben gelten (Nachtfischen, Widerhaken, Köderfisch, Fangstatistik), steht unter Fischereiregeln im Vergleich.
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