Schonzeiten
Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Basel-Stadt
Alle Arten, die das Fischereirecht des Kantons Basel-Stadt führt — mit Schonzeit, Fangmass und Fundstelle im amtlichen Erlass. Die Werte stehen über der Untergrenze des Bundes, die für die ganze Schweiz gilt.
| Art | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bach- und Flussforelle +1 | 01.10.–28.02. | 35 cm | Anhang Ziff. 1 FiV BS i. V. m. § 13b Abs. 2 FiV BS |
| — | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| — | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 VBGF |
| — | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 VBGF |
| Äsche | 01.02.–30.04. | 35 cm | Anhang Ziff. 1 FiV BS i. V. m. § 13b Abs. 2 FiV BS |
| Hecht +1 | 15.02.–15.05. | 50 cm | Anhang Ziff. 1 FiV BS i. V. m. § 13b Abs. 2 FiV BS |
| Barsch (Egli) | keine Schonzeit | 18 cm | Anhang Ziff. 1 FiV BS i. V. m. § 13b Abs. 2 FiV BS |
| Zander +1 | 01.04.–31.05. | 45 cm | Anhang Ziff. 1 FiV BS i. V. m. § 13b Abs. 2 FiV BS |
| Trüsche | 01.11.–28.02. | 50 cm | Anhang Ziff. 1 FiV BS i. V. m. § 13b Abs. 2 FiV BS |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| — | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS und Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 1); zusätzlich Art. 2a Abs. 1 VBGF |
| Karpfen | keine Schonzeit | 35 cm | Anhang Ziff. 1 FiV BS i. V. m. § 13b Abs. 2 FiV BS |
| Schleie | 15.05.–30.06. | 25 cm | Anhang Ziff. 1 FiV BS i. V. m. § 13b Abs. 2 FiV BS |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| Barbe | 01.05.–15.06. | 35 cm | Anhang Ziff. 1 FiV BS i. V. m. § 13b Abs. 2 FiV BS |
| — | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS und Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 1); zusätzlich Art. 2a Abs. 1 VBGF |
| — | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS und Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 0); zusätzlich Art. 2a Abs. 1 und 2 VBGF |
| — | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS und Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 0) |
| — | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS und Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 0) |
| Strömer | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS |
| Schneider | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS |
| Groppe | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS |
| Moderlieschen | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS |
| Steinbeisser / Dorngrundel | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS |
| Bitterling | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS |
| Bachneunauge | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| Edelkrebs | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS |
| Steinkrebs | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS |
| Dohlenkrebs | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 13b Abs. 1 FiV BS i. V. m. Anhang Ziff. 3 FiV BS |
| alle Flusskrebsarten | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 13b Abs. 1 FiV BS |
„+n" heisst: In n Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Werte — Konkordatsseen, Grenzstrecken, Bergseen. Details auf der jeweiligen Artseite. Ohne Gewähr.
Besonderheiten im Kanton Basel-Stadt
- GEWÄSSER UND SYSTEMEBasel-Stadt kennt zwei Systeme (§ 5 Abs. 1 FiV BS): für den Rhein das Patentsystem, für die Wiese samt Nebengewässern und für die Birs das Pachtsystem. Den Fischfang darf nur ausüben, wer eine entsprechende Fischereikarte besitzt (§ 5 Abs. 2). Die Fischereikarte Birs gilt von der Kantonsgrenze zu Basel-Landschaft unterhalb der Birsbrücke bei St. Jakob bis zum Rhein (Eisenbahnbrücke, mittlerer Pfeiler) (§ 8 Abs. 1 lit. b). Die Fischereikarte Rhein und die Tages-/Jugendkarte Rhein berechtigen zur Angelfischerei vom Ufer aus, ausgenommen das linke Rheinufer zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie das Gebiet des Rheinhafens (§ 8 Abs. 1 lit. d–f).
- RHEIN ALS GRENZ- UND WANDERFISCHGEWÄSSERDie befischbare Basler Rheinstrecke endet flussabwärts an der Landesgrenze zu Deutschland bei Rhein-km 170,0 (§ 21 Abs. 2 FiV BS). Genau dieser grenznahe Abschnitt ist zugleich Fischereiverbotszone: Der Rheinhafen Kleinhüningen von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,7 bzw. Ende Auszugsgleis Hafenbahn) bis zur Landesgrenze (Rhein-km 170,0) sowie die linksufrige Anlegestelle St. Johann (Rhein-km 167,3–167,8) sind gesperrt; Ausnahmen können die Schweizerischen Rheinhäfen bewilligen (§ 21 Abs. 1 und 2). Auf der gesamten Basler Rheinstrecke gelten damit ausschliesslich die kantonalen Schonzeiten und Fangmindestmasse des Anhangs zur FiV BS. Eine eigene deutsch-schweizerische oder französisch-schweizerische Fischereiordnung mit Schonzeiten und Fangmassen für die Basler Rheinstrecke besteht nicht (siehe luecken).
- FANGLIMITEN (§ 16 FiV BS, Fassung in Kraft seit 01.01.2026): Pro Tag darf nicht mehr als EIN Edelfisch (Forellen, Äschen) behändigt werden (Abs. 1). Pro Tag dürfen im Rhein nicht mehr als DREI Hechte oder Zander behändigt werden (Abs. 2). Achtung: Die FAQ-Seite des AUE nennt hier noch «drei Edelfische» — das entspricht dem bis 31.12.2025 geltenden Recht.
- GERÄTE UND METHODEN (§ 13 FiV BS)Schonender Fang; in sämtlichen Gewässern nur eine Angelrute — nur beim Angelfischen im Rhein mit der Setzangel und der Fischereikarte Rhein ist eine zweite Rute zulässig (Abs. 2). Je Rute nur ein Haken, ein Kunstköder oder ein Kunstködersystem mit maximal drei Haken; Doppelhaken und Drilling gelten als ein Haken (Abs. 3). Verboten sind Goldhaken, Bleigewichte jeglicher Art (ausgenommen Klemmbleie mit maximal 10 Gramm Gesamtgewicht pro Angelrute), Widerhaken jeglicher Art sowie Unterfangnetze aus Metall (Abs. 4). Die fischende Person muss sich in unmittelbarer Nähe der Rute aufhalten und diese im Auge behalten (Abs. 5); ein Unterfangnetz ist mitzuführen (Abs. 6). WICHTIG: Das Bleiverbot nach § 13 Abs. 4 tritt erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr seit Inkrafttreten der Änderung in Kraft, also am 01.01.2027 (§ 29b FiV BS).
- VERBOTENE HANDLUNGEN UND FANGARTEN (§ 13a FiV BS)Anfüttern, Fischen mit lebenden Köderfischen, Fischen vom Boot aus und Hältern von Fischen sind verboten. Jegliche Art von Wettfischen ist untersagt (§ 25 Abs. 3). Fischereiveranstaltungen am Gewässer sind mindestens 14 Tage im Voraus der Kantonalen Fischereiaufsicht zu melden (§ 25 Abs. 1).
- KÖDERFISCHE (§ 18 FiV BS)Fang mit Köderflasche, Reuse und Senknetz erlaubt; Köderfische sind unmittelbar nach dem Fang tierschutzkonform zu töten. Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, für die weder ein Fangmindestmass noch eine Schonzeit gemäss Anhang vorgeschrieben ist; maximal 10 Köderfische pro Tag und fischende Person. Köderfische und Fischnährtiere müssen aus dem befischten Gewässer stammen; gewerbsmässiger Verkauf ist verboten.
- WEITERE FISCHEREIVERBOTE (§ 21 FiV BS)Während der Badesaison ist die Fischerei bei den Rheinbadeanstalten Breite und St. Johann innerhalb der markierten Bereiche verboten (Abs. 3). In Fischaufstiegshilfen (Fischpässe, Fischtreppen, Umgehungsrinnen) sowie in einem Radius von 20 Metern um den tiefer gelegenen Einstieg ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten (Abs. 4). Das AUE kann zum Schutz der aquatischen Fauna, aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen lokal und zeitlich begrenzte — bei Bedarf auch unbefristete — Fischereiverbote erlassen und bei Trockenheit, hohen Wassertemperaturen oder während der Laichzeit gefährdeter Arten zusätzliche Nutzungsverbote anordnen (§ 14).
- AUSWEIS- UND MELDEPFLICHTEN (§ 12 und § 19 FiV BS): Beim Fischen sind Fischereikarte, Fangbüchlein (gedruckt oder digital), ein amtlicher Ausweis und der Sachkundenachweis (SaNa) mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Vor Beginn des Fischens ist der Fischgang mit Datum und Gewässercode zu erfassen; jeder behändigte Fisch ist sofort einzutragen. Das Fangbüchlein ist bis spätestens 31. Januar des Folgejahres der Kantonalen Fischereiaufsicht einzureichen, auch wenn kein Eintrag erfolgte; bei wiederholter Verletzung kann die Fischereikarte entzogen werden. Wer die myfish-App nutzt, übermittelt die Daten elektronisch; die jährliche Rückgabe des Fangbüchleins entfällt dadurch.
- LACHS — MELDEPFLICHT (Art. 2a Abs. 2 VBGF): «Zurückversetzte oder beim Angeln festgestellte Lachse (Salmo salar) sind der kantonalen Fischereifachstelle unverzüglich zu melden.» Das hat am Basler Rhein besondere Bedeutung: Der Lachs ist in Anhang 1 VBGF für den Hochrhein mit Gefährdungsstatus 0 (ausgestorben) geführt und damit in Basel-Stadt ganzjährig geschützt; gleichzeitig setzen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau im Rahmen des internationalen Wiederansiedlungsprogramms jährlich Junglachse in den Rhein und seine Zuflüsse aus. Nach dem amtlichen Merkblatt «Die Rückkehr des Lachses» (AUE Basel-Stadt) ist jeder zufällig gefangene Lachs sofort dem kantonalen Fischereiaufseher zu melden — im Kanton Basel-Stadt über Tel. 061 271 11 11 (Polizei-Einsatzzentrale, Fischereiaufsicht verlangen). Der Fisch ist wieder freizulassen, nur mit nassen Händen anzufassen und nicht länger als 30 Sekunden aus dem Wasser zu halten; ein seitliches Foto (Schwanzstiel, Schwanzflosse, Kopf) hilft der Bestimmung, ebenso die Angabe, ob die Fettflosse fehlt (Kennzeichen eines markierten Besatzfisches). Verifizierte Lachsmeldungen werden mit einem Gutschein von Fr. 200.– honoriert.
- INVASIVE ARTENGefangene Schwarzmeergrundeln (Neogobius spp. u. a., Anhang 3 VBGF) sind nach der amtlichen Anweisung des AUE sofort zu töten, dürfen keinesfalls zurückgesetzt oder als Köderfisch verwendet werden und sind in der myfish-App zu erfassen (Merkblatt «Invasive Grundeln», AUE).
- PFAS — VERZEHRSEMPFEHLUNGNach der gemeinsamen Medienmitteilung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 24.09.2024 wurde in Bachforellen, Barben und Aleten aus Gewässern beider Basel (u. a. Wiese) der Höchstgehalt an PFAS teilweise überschritten. Freizeitanglerinnen und -anglern wird empfohlen, höchstens einmal pro Monat selbst gefangenen Fisch aus Gewässern beider Basel zu essen. Quelle: https://www.bs.ch/medienmitteilungen/gd/2024-chemikalie-pfas-fischen
- ZUSTÄNDIGKEITAufsichtsbehörde ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU); kantonale Vollzugsbehörde ist das Amt für Umwelt und Energie (AUE); die unmittelbare Aufsicht übt die Kantonale Fischereiaufsicht aus (§ 1 und § 2 FiV BS). Bei Zuwiderhandlungen kann das AUE die Ausübung der Fischerei für bis zu fünf Jahre verbieten (§ 28 FiV BS); § 4 FiG BS sieht Busse vor.
Wie gemessen wird
Anhang Ziff. 2 FiV BS: «Das Mindestmass der in Ziff. 1 bezeichneten Fische bezieht sich auf die Länge, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.» Das entspricht Art. 2 Abs. 2 VBGF (Krebse: vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende). § 13b Abs. 3 FiV BS: Fische, die das Fangmindestmass nicht erreichen, geschont oder geschützt sind, müssen sofort wieder sorgfältig in das Gewässer zurückgesetzt werden; lässt sich ein Fisch nicht ohne Verletzungen vom Haken lösen, ist der Angelhaken vom Vorfach abzuschneiden; die Fische sind mit angefeuchteten Händen oder nassen Tüchern möglichst schonend anzufassen. Umgekehrt gilt nach § 13b Abs. 4 FiV BS: Fische, welche die Fangkriterien gemäss Anhang erfüllen, dürfen nicht zurückgesetzt werden und müssen unmittelbar nach dem Fang tierschutzkonform getötet werden (faktisches Catch-and-Release-Verbot für massige, nicht geschonte Fische).
Erlasse, auf denen diese Seite fusst
Für den Kanton Basel-Stadt wurden 7 Erlasse im Volltext ausgewertet, dazu das Bundesrecht. Jeder Wert in der Tabelle trägt seine Fundstelle.
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereigesetz) (SG 912.500)
- Fassung
- vom 13.12.1978 (Stand 1. Juli 2020), in Kraft seit 05.03.1979; letzte Änderung § 4 Abs. 1 vom 13.02.2019, in Kraft seit 01.07.2020 (KB 16.02.2019)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung) (SG 912.510)
- Fassung
- vom 08.02.2011 (Stand 1. Januar 2026), in Kraft seit 01.04.2011; letzte Änderung vom 14.10.2025, in Kraft seit 01.01.2026 (KB 20.12.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Anhang zur Fischereiverordnung — «Schonzeiten und Mindestfangmasse, geschützte Fisch- und Krebsarten» (SG 912.510 (Anhang))
- Fassung
- Fassung vom 14. Oktober 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (KB 20.12.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fassung
- vom 24.11.1993 (Stand am 1. Januar 2021)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.412)
- Fassung
- abgeschlossen am 18.05.1887, in Kraft getreten am 19.10.1887 (Stand am 19. Oktober 1887); nach Fedlex weiterhin in Kraft
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Staatsvertrag zwischen der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden betreffend Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiet des Rheins (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.414)
- Fassung
- abgeschlossen am 30.06.1885, in Kraft getreten am 06.06.1886 (Stand am 6. Juni 1886); nach Fedlex weiterhin in Kraft
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Amtliche Informationsseite «Fischen in Basel», Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Gewässer und Boden (—)
- Fassung
- abgerufen am 31.07.2026; Inhalt gibt teilweise noch den Rechtsstand vor der Revision per 01.01.2026 wieder (siehe luecken)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
Ein Rechtsportal ist nur so viel wert wie seine ehrlichen Lücken. Diese Punkte liessen sich aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend klären — wir nennen sie, statt einen Wert zu raten:
- Seeforelle (Salmo trutta lacustris): Der Anhang zur FiV BS nannte bis 31.12.2025 die Zeile «Bachforelle / Flussforelle / Seeforelle» (35 cm), seit dem 01.01.2026 nur noch «Bach- und Flussforelle». Ob die Seeforelle als Salmo trutta weiterhin von dieser Zeile erfasst wird oder kantonal ungeregelt ist, hat der Kanton nicht publiziert. Schonzeit und Fangmass daher als «nicht abschliessend geklärt» geführt. Die FAQ-Seite des AUE nennt weiterhin die Seeforelle bei 35 cm, gibt aber insgesamt den Stand vor der Revision wieder.
- Bachforelle in Wiese, Riehenteich und Birs: Die reduzierte Fangmass-Zeile (26 cm) nennt ausdrücklich nur die «Bachforelle», während die allgemeine Zeile (35 cm) «Bach- und Flussforelle» heisst. Ob für die Flussforelle in diesen drei Gewässern 35 cm oder 26 cm gilt, ist dem Wortlaut nicht eindeutig zu entnehmen und amtlich nicht erläutert.
- Regenbogenforelle: Weder im Anhang zur FiV BS noch in Anhang 1 VBGF erfasst, also kantonal ohne Schonzeit und ohne Fangmindestmass. Offen bleibt (a) ob sie unter die Fanglimite «ein Edelfisch (Forellen, Äschen)» nach § 16 Abs. 1 FiV BS fällt und (b) welches Gewicht die Schonzeit vom 1. März bis 30. April nach Art. 6 Ziff. 1 der Rhein-Übereinkunft von 1887 (SR 0.923.412) für den Basler Rhein hat. Der Kanton hat dazu nichts publiziert.
- Rhein als Grenzgewässer — bestätigter Befund: Für die Basler Rheinstrecke existiert KEINE eigene deutsch-schweizerische oder französisch-schweizerische Fischereiordnung mit Schonzeiten und Fangmassen. In Kraft sind nur die Übereinkunft vom 18.05.1887 (SR 0.923.412) und der Lachs-Staatsvertrag vom 30.06.1885 (SR 0.923.414). Deren Geltungsgebiet erfasst den Basler Rhein ausdrücklich (Art. 13 der Übereinkunft 1887: «der Bodensee und der Rhein vom Ausfluss aus dem Bodensee an abwärts»; Art. 8 nennt «von Basel an abwärts» explizit). Beide Instrumente erlauben strengere nationale Vorschriften — Art. 12 Abs. 2 der Übereinkunft 1887 bzw. Art. IX Abs. 2 des Staatsvertrags 1885 — und ihre Zahlenwerte (Art. 5 und 6 der Übereinkunft 1887) liegen durchwegs unter den Basler Werten, sodass die kantonalen Vorgaben massgebend sind. Ungeklärt bleibt, ob Art. 6 der Übereinkunft 1887 überhaupt unmittelbar anwendbar ist oder ob er sich nach Art. 12 Abs. 1 («Die kontrahierenden Regierungen verpflichten sich, in den Gesetzen und Verordnungen … die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen soweit tunlich durchzuführen») nur an die Vertragsstaaten richtet. Praktisch relevant wäre das allein bei Arten ohne kantonale Regelung, insbesondere der Regenbogenforelle. Die «Internationale Fischereikommission Hochrhein» erlässt kein Recht, sondern Empfehlungen. — Damit gilt derselbe Befund wie in der Aargauer Recherche. Korrektur zur AG-Datei: Die dort für SR 0.923.412 hinterlegte URL (eli/cc/12/193_197_193) ist falsch; korrekt ist https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/10/366_324_366/de (verifiziert über das Fedlex-Filestore-PDF und die RDF-Metadaten).
- Grenzverlauf Rhein: Der befischbare Basler Rheinabschnitt endet flussabwärts an der Landesgrenze zu Deutschland bei Rhein-km 170,0 (§ 21 Abs. 2 FiV BS). Genau dieser Abschnitt (rechtsrheinisch ab Rhein-km 167,7) ist als Rheinhafengebiet ohnehin fischereilich gesperrt. Wie weit der Rhein am Dreiländereck auf der linken Uferseite eine Grenzstrecke zu Frankreich bildet und ob dort eine besondere fischereiliche Regelung besteht, liess sich aus den kantonalen Erlassen nicht klären; die FiV BS enthält dazu keine Bestimmung.
- Wiese als Grenzgewässer zu Deutschland: Die Wiese fliesst aus dem deutschen Wiesental über Riehen nach Basel. Die FiV BS enthält keine Bestimmung zu einem grenzüberschreitenden Abschnitt der Wiese oder zu einer Vereinbarung mit dem Land Baden-Württemberg. Eine solche Vereinbarung konnte in der Systematischen Gesetzessammlung Basel-Stadt (Kapitel 912) und in der SR-Reihe 0.923 nicht gefunden werden.
- Birs — Grenzstrecke zu Basel-Landschaft: § 3 FiG BS trägt die amtliche Fussnote «Der grenzüberschreitenden Fischerei in der Birs auf dem Abschnitt Häfeliwuhr bis Birsmündung mit RRB vom 16.10.2001 (wirksam seit 1.1.2002) zugestimmt.» Der Regierungsratsbeschluss selbst ist nicht als eigener Erlass in der Systematischen Gesetzessammlung publiziert; sein genauer Inhalt (welche Karten gegenseitig anerkannt werden, welches Recht auf welcher Uferseite gilt) konnte amtlich nicht erhoben werden. Auf der Baselbieter Seite regelt § 8 Abs. 1 der Verordnung zum Fischereigesetz BL (SGS 530.11) die Mündungsstrecke der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel mit eigenen, von den Basler Werten abweichenden Schonzeiten und Fangmassen (u. a. Aal 50 cm, Barbe ohne Schonzeit).
- Fischereikarten Wiese und Birs — tatsächlicher Abgabepreis: § 22 Abs. 1 lit. a, b und g FiV BS beziffert nur die Gebühren, welche die Pachtenden dem AUE entrichten (CHF 30.– bzw. CHF 15.–). Welchen Preis der Kantonale Fischerei-Verband Basel-Stadt bzw. die Pachtenden den fischenden Personen tatsächlich verrechnen, ist amtlich nicht publiziert. § 22 Abs. 4 FiV BS bestimmt zudem, dass die Gemeinde Riehen die Gebühren für die von ihr ausgestellten Fischereikarten selbst festlegt; ein entsprechender Tarif liess sich in der Gesetzessammlung Riehen nicht auffinden.
- Veraltete amtliche Publikation: Die FAQ-Sektion der AUE-Seite «Fischen in Basel» (Stand 31.07.2026) gibt an mehreren Stellen den Rechtsstand vor dem 01.01.2026 wieder — sie nennt eine Fanglimite von «drei Edelfischen» statt einem (§ 16 Abs. 1 FiV BS), führt die Seeforelle noch in der Forellen-Zeile, erwähnt «Fischen mit Jauche- und Fleischmaden» und «galvanisch behandelte Haken» als verboten (die entsprechenden Buchstaben von § 13 Abs. 6 sind aufgehoben), nennt beim Hafenverbot noch den Rheinhafen Klybeck (§ 21 Abs. 2 FiV BS nennt nur noch Kleinhüningen und die Anlegestelle St. Johann) und hält fest, Blei sei «gesetzlich nicht verboten» (§ 13 Abs. 4 lit. b FiV BS verbietet Bleigewichte ab 01.01.2027, ausgenommen Klemmbleie bis 10 g pro Rute). Für diese Recherche war ausschliesslich der Erlasstext massgebend.
- Bleiverbot: § 13 Abs. 4 lit. b FiV BS verbietet Bleigewichte jeglicher Art (ausgenommen Klemmbleie mit maximal 10 Gramm Gesamtgewicht pro Angelrute). Nach § 29b FiV BS tritt dieses Verbot erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr seit Inkrafttreten der Änderung in Kraft — also am 01.01.2027. Der genaue Wortlaut lässt offen, ob als Fristbeginn der 01.01.2026 (Inkrafttreten) oder ein anderer Zeitpunkt gilt; die hier angenommene Frist bis 01.01.2027 folgt dem Inkrafttretensdatum der Änderung.
Häufige Fragen
Wo stehen die Schonzeiten für den Kanton Basel-Stadt?
Massgeblich ist Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung) (vom 08.02.2011 (Stand 1. Januar 2026), in Kraft seit 01.04.2011; letzte Änderung vom 14.10.2025, in Kraft seit 01.01.2026 (KB 20.12.2025)). Diese Seite gibt die Werte daraus wieder, jeweils mit Fundstelle. Verbindlich ist immer der amtliche Erlass in seiner geltenden Fassung.
Was gibt der Bund vor?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen — Forellen 16 Wochen in fliessenden Gewässern und 12 in stehenden, Seesaibling 8, Felchen 6, Äsche 10. Beginn und Ende legen die Kantone fest. In Art. 2 VBGF stehen Fangmindestmasse, die die Kantone erhöhen, aber nicht unterschreiten dürfen.
Gelten die Werte im ganzen Kanton Basel-Stadt?
Nein. Für 3 Arten gibt es Gewässer mit eigenen Werten — typischerweise Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen. Die Abweichungen stehen auf der jeweiligen Artseite unter „Abweichende Regeln".
Brauche ich für den Kanton Basel-Stadt ein Patent?
Die Fangberechtigung heisst hier Fischereikarte. Welche Arten es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf unserer Patent-Seite für diesen Kanton.
Gewässer im Kanton Basel-Stadt
3 Flüsse im Kanton Basel-Stadt haben je eine eigene Gewässerseite — mit den Schonzeiten und Fangmassen aller Anliegerkantone nebeneinander und, wo der Bund misst, dem Beiss-Index. Bei 2 davon führt Basel-Stadt eigene Werte, die der Grundregel oben vorgehen — unten gekennzeichnet.
- Fischen im Rhein
- Fischen in der Birs eigene Regeln
- Fischen in der Wiese eigene Regeln
Weiter
Fischereipatent im Kanton Basel-Stadt — welche Berechtigung du brauchst, was sie kostet und wo du sie beziehst. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für ein konkretes Datum. Zum SaNa-Sachkundenachweis.
Trag dir diese Schonzeiten in den Schonzeit-Kalender ein — als Abo für Basel-Stadt, das sich jährlich wiederholt. Welche Ausübungsregeln daneben gelten (Nachtfischen, Widerhaken, Köderfisch, Fangstatistik), steht unter Fischereiregeln im Vergleich.
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