Schonzeiten
Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Schaffhausen
Alle Arten, die das Fischereirecht des Kantons Schaffhausen führt — mit Schonzeit, Fangmass und Fundstelle im amtlichen Erlass. Die Werte stehen über der Untergrenze des Bundes, die für die ganze Schweiz gilt.
| Art | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Forellen (einschliesslich Regenbogenforellen) +3 | 01.10.–28.02. | 22 cm | § 35 Abs. 1 lit. a und § 36 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 FiV SH |
| Forellen (Sammelbegriff) +2 | 01.10.–28.02. | 30 cm | § 35 Abs. 1 lit. a und § 36 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 FiV SH |
| Regenbogenforellen +3 | 01.10.–28.02. | 22 cm | § 35 Abs. 1 lit. a und § 36 Abs. 1 lit. a FiV SH |
| Bachsaibling | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Seesaibling | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | — |
| Felchen +1 | 15.11.–31.12. | 25 cm | § 35 Abs. 1 lit. c und § 36 Abs. 1 lit. c FiV SH |
| Äschen +2 | 01.02.–30.04. | 30 cm | § 35 Abs. 1 lit. b und § 36 Abs. 1 lit. b FiV SH |
| Hechte +2 | 01.03.–30.04. | 45 cm | § 35 Abs. 1 lit. d und § 36 Abs. 1 lit. d FiV SH |
| Barsche +1 | keine Schonzeit | 15 cm | § 36 Abs. 1 lit. f FiV SH; in der abschliessenden Aufzählung von § 35 Abs. 1 FiV SH nicht enthalten |
| Zander +1 | 01.04.–31.05. | 40 cm | § 35 Abs. 1 lit. e und § 36 Abs. 1 lit. e FiV SH |
| Trüsche | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Wels | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Karpfen | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Alet | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Rotauge | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Brachsme | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Nase | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Aal +1 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Schleien +1 | keine Schonzeit | 25 cm | § 36 Abs. 1 lit. h FiV SH; in § 35 Abs. 1 FiV SH nicht aufgeführt |
| Barben +1 | keine Schonzeit | 30 cm | § 36 Abs. 1 lit. g FiV SH; in § 35 Abs. 1 FiV SH nicht aufgeführt |
| Lachs | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Krebse +1 | ganzjährig geschont | nur Bundesvorgabe | § 38 Abs. 1 FiV SH |
„+n" heisst: In n Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Werte — Konkordatsseen, Grenzstrecken, Bergseen. Details auf der jeweiligen Artseite. Ohne Gewähr.
Besonderheiten im Kanton Schaffhausen
- KEIN FREIANGELRECHTIm Kanton Schaffhausen darf die Fischerei nur mit behördlicher Bewilligung ausgeübt werden (§ 10 Abs. 1 FiV SH). Die kantonale Fischereiverwaltung stellt ausdrücklich fest: «Im Kanton Schaffhausen gibt es kein Freiangelrecht. Die Gewässer im Kanton Schaffhausen sind verpachtet.»
- ZWEI BERECHTIGUNGSFORMEN(1) Pachtfischerei – das Departement des Innern teilt die Gewässer, an denen dem Staat das Fischereirecht zusteht, in Pachtreviere ein (§ 12) und verpachtet sie für sechs Jahre (§§ 13, 14); die Pächter geben Fischereikarten als Namens- oder Inhaberkarten ab (§ 20). (2) Patentfischerei – das Sekretariat des Departementes des Innern bezeichnet bestimmte Uferstrecken und gibt Angelpatente ab (§ 22). Es gibt drei Patentstrecken am Rhein: Steinerwasser, Rheinhalde-/Badiwasser (Rheinstrecke Schaffhausen) und Rheinfallwasser.
- PATENTFISCHEREI – starke Einschränkungennur vom Ufer aus (§ 23 Abs. 2), nur eine Angelrute mit einer einfachen Angel (§ 31 Abs. 1), keine Spinnfischerei und keine natürlichen oder künstlichen Köderfische (§ 31 Abs. 3), keine Boote (§ 29 Abs. 1); Methoden, bei denen der Köder selbständig den Unebenheiten des Bodens folgt, sind verboten (§ 31 Abs. 4), und die Fischerin oder der Fischer darf sich nicht von der ausgelegten Rute entfernen (§ 31 Abs. 2). Das amtliche Merkblatt «Regeln und Erläuterungen zum Angelfischer-Patent» (Stand März 2018) konkretisiert: Erlaubt sind eine Rute mit einem einfachen Haken ohne Widerhaken aus korrosionsfähigem Material, Zapfenfischen, Fliegenfischen (ohne Streamer), Legen sowie Köder wie Maden, Würmer, Kunstfliegen, Esswaren und künstliche Knetmassen. Verboten sind Widerhaken, Köderfische (tot oder lebend), Löffel, Blinker, Wobbler, Streamer, Twister, Schwemmen (Vorbleien), Fischen von einer Brücke oder vom Boot sowie Fischen von einem Ufer, das zu einem anderen Kanton oder zu Deutschland gehört.
- ZEITLICHE BESCHRÄNKUNGENPachtfischerei 01.04.–30.09. von 04.00–23.00 Uhr, 01.10.–31.03. von 06.00–19.00 Uhr (§ 27 Abs. 1); Netzfischerei sowie Fischen mit Reusen und Setzschnüren ganzjährig 04.00–24.00 Uhr (§ 27 Abs. 2). Patentfischerei 01.05.–30.09. täglich 04.00–23.00 Uhr, 01.10.–31.12. nur samstags und sonntags 06.00–19.00 Uhr (§ 28). Waten ist nur vom 01.05. bis 31.10. erlaubt (§ 23 Abs. 3); das Merkblatt für Patentangler nennt zusätzlich ein Watverbot vom 01.11. bis 31.12.
- GERÄTE UND KÖDER (Pachtfischerei)Erlaubt sind Angelgeräte, Zuggarn, Spiegelgarn, Spreitgarn, Wurfgarn, Stellnetz, Scherhamen, Reuse, Deckbere und Feumer (§ 30 Abs. 1); für Garne, Stellnetze und Reusen gelten Mindestmaschenweiten von 3,0 cm (Forellenfang in Bächen) bzw. 3,4 cm (§ 30 Abs. 2). Verboten sind lebende Köderfische, Angeln mit Widerhaken und nicht korrodierende Angeln, z. B. der sogenannte Goldangel (§ 30 Abs. 4). Während der Forellenschonzeit sind Spinnfischerei und andere bewegliche künstliche Köder sowie natürliche und künstliche Köderfische nur zum Hechtfang erlaubt (§ 30 Abs. 5). Das absichtliche Fangen an einer anderen Körperstelle als am Maul ist verboten (§ 32).
- FANGSTATISTIKPflicht für alle Fischereiberechtigten (§ 41 FiV SH). Patentinhaber müssen jeden Fisch direkt nach dem Fang ins Statistikformular eintragen; die Statistik ist bis spätestens 10. Januar des Folgejahres einzureichen und das Angelpatent zurückzuschicken. Bei verspäteter oder unkorrekt ausgefüllter Statistik kann die Fischereiausübung für bis zu zwei Jahre verboten werden (§ 41 Abs. 3).
- FANGZAHLBESCHRÄNKUNGEN UND SONDERMASSNAHMEN§ 37 FiV SH ermächtigt das Departement des Innern zu Fangzahlbeschränkungen, § 39 zu befristeten Massnahmen – insbesondere zur Änderung von Schonzeiten und Fangmindestmassen sowie zur Festlegung von Schontagen und Schongebieten. Auf dieser Grundlage ergingen die Äschen- und die Forellenverfügung für den Rhein.
- RHEINFALL ALS RECHTLICHE ZÄSURDie Hechtschonzeit nach § 35 Abs. 1 lit. d FiV SH gilt ausdrücklich nur unterhalb des Rheinfalls. Unterhalb des Rheinfalls beginnt zugleich der Geltungsbereich der Rheinau-Übereinkunft (SR 0.923.413), die den Rhein vom Rheinfall bis zum unteren Hilfswehr bei Rheinau erfasst (Art. 1) und eigene Schonzeiten (Art. 5) sowie Mindestmasse (Art. 7) enthält. Für die Bewirtschaftung dieser Stauhaltungen besteht ein Ausschuss mit je einem Vertreter Baden-Württembergs sowie der Kantone Zürich und Schaffhausen (Art. 14).
- ABGRENZUNG DER BEIDEN DEUTSCH-SCHWEIZERISCHEN REGIMES AM RHEIN: Die Unterseefischereiordnung (SR 0.923.411) erfasst nach ihrem § 1 Abs. 1 nur den Untersee und den Seerhein von der alten Konstanzer Rheinbrücke bis zu der Linie, die entlang und in Verlängerung der deutsch-schweizerischen Grenze unterhalb von Öhningen den Rhein überquert. Diese Linie verläuft zwischen Öhningen-Stiegen und Stein am Rhein (vgl. § 25 Abs. 6 der Ordnung) – also genau dort, wo der Schaffhauser Rhein beginnt (Patentstrecke Steinerwasser: «Landesgrenze oberhalb Stein am Rhein»). Die Unterseefischereiordnung erfasst folglich keine Schaffhauser Gewässer; sie wird im Ingress der FiV SH – anders als in der thurgauischen Fischereiverordnung – auch nicht angerufen. Unterhalb davon gilt die Übereinkunft von 1887 (SR 0.923.412), deren Geltungsgebiet nach Art. 13 «der Bodensee und der Rhein vom Ausfluss aus dem Bodensee an abwärts» ist. Eine eigene deutsch-schweizerische Fischereiordnung mit Schonzeiten für den Hochrhein unterhalb des Rheinfalls besteht darüber hinaus nicht; massgebend sind neben der Rheinau-Übereinkunft die kantonalen Vorschriften. Art. 12 Abs. 2 SR 0.923.412 hält ausdrücklich fest, dass die Befugnis der einzelnen Staaten nicht ausgeschlossen wird, für ihre Gebiete strengere Bestimmungen zum Schutze der Fischerei zu treffen; nach Art. 12 Abs. 1 verpflichten sich die Regierungen lediglich, die Art. 1–11 «soweit tunlich» in ihren Gesetzen und Verordnungen durchzuführen. Die Schonzeiten und Masse der Übereinkunft von 1887 sind daher kein unmittelbar anwendbares Anglerrecht; verbindlich sind die strengeren §§ 35 und 36 FiV SH.
- GRENZSTRECKEN ZU ZÜRICHDie Übereinkunft SHR 923.102 vom 22.12.1998 teilt in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins dreizehn Reviere zu – vier dem Kanton Zürich (Ellikerwasser, Flaacherwasser, Abschnitt oberhalb Tössegg, Abschnitt unterhalb Tössegg), neun dem Kanton Schaffhausen (darunter Büsingerwasser, Rheinhaldewasser, Badanstalt-Wasser). Sie enthält keine eigenen Schonzeiten und keine eigenen Fangmindestmasse; massgebend ist das Recht des jeweils fischereiberechtigten Kantons. Die Vertragskantone orientieren sich gegenseitig über Änderungen ihres Fischereirechts und über Besatzmassnahmen.
- GRENZSTRECKEN ZU THURGAU UND ZUR BUNDESREPUBLIKDie Patentstrecke Steinerwasser reicht am rechten Ufer von der Landesgrenze oberhalb Stein am Rhein bis zur Landesgrenze unterhalb Bibermühle (ohne Bibermündung und ohne den Abschnitt von der Hemishofer Eisenbahnbrücke bis zum dritten Schifffahrtszeichen), am linken Ufer von der Kantonsgrenze Stein am Rhein/Eschenz bis zur Kantonsgrenze Stein am Rhein/Wagenhausen. Das Rheinhalde-/Badiwasser reicht am rechten Ufer von der Landesgrenze unterhalb Büsingen bis zur Tafel «Fischereigrenze» oberhalb des Elektrizitätswerks Schaffhausen. Das Rheinfallwasser umfasst am rechten Ufer die Strecke vom Pumpenhaus am Rheinfallbecken bis zum Damm Schlösschen Wörth und vom Felskopf unterhalb der Fischzuchtanstalt bis zur Kantonsgrenze beim Nohl. Für Patentfischer gilt: Fischen von einem Ufer, das zu einem anderen Kanton oder zu Deutschland gehört, ist verboten.
- NEBENGEWÄSSER (Biber, Durach, Wutach u. a.): Die FiV SH kennt keine gewässerspezifischen Schonzeiten oder Fangmasse; sie unterscheidet lediglich bei den Forellen zwischen «Bächen» (Fangmindestmass 22 cm) und «andern Gewässern» (30 cm). Alle diese Gewässer sind verpachtet; zusätzliche Einschränkungen können im Pachtvertrag vereinbart werden (§ 14 Abs. 2) und werden gleich bestraft wie Verstösse gegen die Verordnung. Die Übereinkunft von 1887 erfasst die Zuflüsse des Rheins nur hinsichtlich der Wanderfische Lachs und Maifisch (Art. 13 Satz 2). Die Biber wird in der Äschenverfügung als eigenes Pachtrevier geführt («Steiner Biberrevier, Fischenz Bibern»); die Bibermündung ist ausdrücklich von der Patentstrecke Steinerwasser ausgenommen.
- TIERSCHUTZ UND RÜCKSETZPFLICHTGefangene Fische sind tiergerecht zu behandeln (§ 26 Abs. 1). Während der Schonzeit gefangene sowie untermassige Fische sind sofort und mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und ins Wasser zurückzusetzen (§ 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3). Fischereiberechtigte müssen den Ausweis über die Fischereiberechtigung mitführen und auf Verlangen vorweisen (§ 7 Abs. 1).
- BUNDESRECHTLICHER RAHMENWo die FiV SH eine Art nicht regelt, gilt die Baseline der VBGF (SR 923.01), insbesondere Art. 1 (Mindestdauern der Schonzeiten), Art. 2 (Fangmindestmasse) und Art. 2a (Fangverbot für Arten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1, für die weder Schonzeit noch Fangmindestmass besteht).
Wie gemessen wird
§ 36 Abs. 2 FiV SH: «Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen.» Für die Stauhaltungen des Kraftwerks Rheinau gilt Art. 7 Abs. 1 SR 0.923.413 mit gleichem Wortlaut; beim Krebs wird dort vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende gemessen.
Erlasse, auf denen diese Seite fusst
Für den Kanton Schaffhausen wurden 7 Erlasse im Volltext ausgewertet, dazu das Bundesrecht. Jeder Wert in der Tabelle trägt seine Fundstelle.
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung über die Fischerei (SHR 923.101)
- Fassung
- vom 30.11.1993, in Kraft seit 01.01.1994; aktuelle Version in Kraft seit 01.05.2026 (Regierungsratsbeschluss vom 07.04.2026), Stand 01.05.2026. §§ 35 und 36 sind seit 1994 materiell unverändert; § 36 Abs. 1 lit. i wurde per 01.09.2021 aufgehoben.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins (SHR 923.102)
- Fassung
- vom 22.12.1998, in Kraft seit 03.03.1999 (Stand 03.03.1999); Erstfassung, seither unverändert
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau (SR 0.923.413)
- Fassung
- abgeschlossen in Rheinau am 01.11.1957, in Kraft getreten am 10.04.1959 (Stand am 10.04.1959); nach Fedlex weiterhin in Kraft und im Ingress der FiV SH (Stand 01.05.2026) ausdrücklich angerufen
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.412)
- Fassung
- abgeschlossen am 18.05.1887, in Kraft getreten am 19.10.1887 (Stand am 19.10.1887); nach Fedlex weiterhin in Kraft und im Ingress der FiV SH angerufen
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) (SR 0.923.411)
- Fassung
- abgeschlossen am 02.11.1977, in Kraft getreten am 01.01.1979, konsolidierte Fassung Stand am 01.01.2024 (letzte Änderung: Vereinbarung vom 21.11.2023, AS 2024 41). Der räumliche Geltungsbereich nach § 1 endet an der Landesgrenze zwischen Öhningen-Stiegen und Stein am Rhein und erfasst keine Schaffhauser Gewässer – hier nur zur Abgrenzung dokumentiert.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Verfügung des Departements des Innern in Sachen Fangmoratorium für Äschen im Rhein 2023 bis 2026
- Fassung
- Verfügung vom 01.09.2023; Fangverbot vom 01.10.2023 bis 30.09.2026; schliesst an die Verfügung vom 01.09.2020 an
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Verfügung des Departementes des Innern – Fischen auf Forellen im Rhein
- Fassung
- Verfügung vom 03.01.2023; gilt für die Schaffhauser Rheinreviere ab 01.02.2023, ausdrücklich befristet bis 31.01.2026; ersetzt die Verfügung vom 09.12.2020. Eine Nachfolgeverfügung war am 31.07.2026 amtlich nicht auffindbar.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
Ein Rechtsportal ist nur so viel wert wie seine ehrlichen Lücken. Diese Punkte liessen sich aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend klären — wir nennen sie, statt einen Wert zu raten:
- Die Verfügung des Departementes des Innern vom 03.01.2023 «Fischen auf Forellen im Rhein» (Schonzeit 01.09.–31.01., Mindestmass 35 cm, 2 Forellen pro Tag / 10 pro Kalenderjahr, ganzjähriges Fangverbot für Patentfischer) war ausdrücklich befristet bis 31.01.2026. Eine Nachfolgeverfügung war am 31.07.2026 weder auf sh.ch noch im Schaffhauser Rechtsbuch auffindbar; das PDF der abgelaufenen Verfügung ist auf der amtlichen Fischereiseite weiterhin verlinkt. Ungeklärt bleibt daher, ob für die Schaffhauser Rheinreviere derzeit die Verfügungswerte, die Werte der FiV SH (Schonzeit 01.10. bis Ende Februar, Mindestmass 30 cm in andern Gewässern) oder eine neue, nicht publizierte Regelung gelten. Vor dem Fischen ist beim Departement des Innern (Tel. 052 632 74 66) nachzufragen.
- Das Äschen-Fangmoratorium (Verfügung vom 01.09.2023) läuft am 30.09.2026 aus. Die Verfügung kündigt für die Zeit ab 01.10.2026 eine neue Regelung an; deren Inhalt ist noch nicht bekannt.
- Welche Fischart in § 36 Abs. 1 lit. i FiV SH stand, bevor die Bestimmung per 01.09.2021 aufgehoben wurde (RRB vom 10.08.2021, Amtsblatt 2021 S. 1486), liess sich nicht ermitteln: Das Schaffhauser Rechtsbuch stellt online keine Fassung vor dem 01.09.2021 bereit.
- Die Preise der Fischereikarten, die von den Revierpächtern abgegeben werden (Jahres- und Tageskarten), werden amtlich nicht veröffentlicht; § 20 Abs. 4 FiV SH begrenzt sie lediglich der Höhe nach.
- Zusätzliche Einschränkungen aus den Pachtverträgen (§ 14 Abs. 2 FiV SH) und aus Vorschriften der Pächter für ihr Revier (§ 20 Abs. 1 FiV SH) sind nicht zentral publiziert und daher nicht erfasst; Übertretungen werden nach §§ 48–50 FiV SH bestraft.
- Allfällige Beschlüsse des Bewirtschaftungsausschusses für die Rheinau-Stauhaltungen nach Art. 14 Abs. 2 SR 0.923.413 (Fangbeschränkungen, Schongebiete, Umschreibung der erlaubten Fanggeräte) sind amtlich nicht publiziert auffindbar.
- Der Kanton Schaffhausen hat kein eigenes Fischereigesetz; die FiV SH stützt sich auf das Bundesgesetz über die Fischerei sowie auf Art. 25 und 26 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes vom 18.05.1998. Der Wortlaut dieser beiden Artikel wurde im Rahmen dieser Recherche nicht geprüft.
Häufige Fragen
Wo stehen die Schonzeiten für den Kanton Schaffhausen?
Massgeblich ist Verordnung über die Fischerei (vom 30.11.1993, in Kraft seit 01.01.1994; aktuelle Version in Kraft seit 01.05.2026 (Regierungsratsbeschluss vom 07.04.2026), Stand 01.05.2026. §§ 35 und 36 sind seit 1994 materiell unverändert; § 36 Abs. 1 lit. i wurde per 01.09.2021 aufgehoben.). Diese Seite gibt die Werte daraus wieder, jeweils mit Fundstelle. Verbindlich ist immer der amtliche Erlass in seiner geltenden Fassung.
Was gibt der Bund vor?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen — Forellen 16 Wochen in fliessenden Gewässern und 12 in stehenden, Seesaibling 8, Felchen 6, Äsche 10. Beginn und Ende legen die Kantone fest. In Art. 2 VBGF stehen Fangmindestmasse, die die Kantone erhöhen, aber nicht unterschreiten dürfen.
Gelten die Werte im ganzen Kanton Schaffhausen?
Nein. Für 12 Arten gibt es Gewässer mit eigenen Werten — typischerweise Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen. Die Abweichungen stehen auf der jeweiligen Artseite unter „Abweichende Regeln".
Brauche ich für den Kanton Schaffhausen ein Patent?
Die Fangberechtigung heisst hier Angelpatent oder Fischereikarte. Welche Arten es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf unserer Patent-Seite für diesen Kanton.
Gewässer im Kanton Schaffhausen
Ein See und 2 Flüsse im Kanton Schaffhausen haben je eine eigene Gewässerseite — mit den Schonzeiten und Fangmassen aller Anliegerkantone nebeneinander und, wo der Bund misst, dem Beiss-Index. Bei 2 davon führt Schaffhausen eigene Werte, die der Grundregel oben vorgehen — unten gekennzeichnet.
- Fischen im Bodensee-Untersee
- Fischen im Rhein eigene Regeln
- Fischen in der Wutach eigene Regeln
Weiter
Fischereipatent im Kanton Schaffhausen — welche Berechtigung du brauchst, was sie kostet und wo du sie beziehst. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für ein konkretes Datum. Zum SaNa-Sachkundenachweis.
Trag dir diese Schonzeiten in den Schonzeit-Kalender ein — als Abo für Schaffhausen, das sich jährlich wiederholt. Welche Ausübungsregeln daneben gelten (Nachtfischen, Widerhaken, Köderfisch, Fangstatistik), steht unter Fischereiregeln im Vergleich.
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