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Schonzeiten

Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Schaffhausen

Alle Arten, die das Fischereirecht des Kantons Schaffhausen führt — mit Schonzeit, Fangmass und Fundstelle im amtlichen Erlass. Die Werte stehen über der Untergrenze des Bundes, die für die ganze Schweiz gilt.

Art Schonzeit Fangmass Fundstelle
Forellen (einschliesslich Regenbogenforellen) +3 01.10.–28.02. 22 cm § 35 Abs. 1 lit. a und § 36 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 FiV SH
Forellen (Sammelbegriff) +2 01.10.–28.02. 30 cm § 35 Abs. 1 lit. a und § 36 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 FiV SH
Regenbogenforellen +3 01.10.–28.02. 22 cm § 35 Abs. 1 lit. a und § 36 Abs. 1 lit. a FiV SH
Bachsaibling im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Seesaibling nur Bundesvorgabe nur Bundesvorgabe
Felchen +1 15.11.–31.12. 25 cm § 35 Abs. 1 lit. c und § 36 Abs. 1 lit. c FiV SH
Äschen +2 01.02.–30.04. 30 cm § 35 Abs. 1 lit. b und § 36 Abs. 1 lit. b FiV SH
Hechte +2 01.03.–30.04. 45 cm § 35 Abs. 1 lit. d und § 36 Abs. 1 lit. d FiV SH
Barsche +1 keine Schonzeit 15 cm § 36 Abs. 1 lit. f FiV SH; in der abschliessenden Aufzählung von § 35 Abs. 1 FiV SH nicht enthalten
Zander +1 01.04.–31.05. 40 cm § 35 Abs. 1 lit. e und § 36 Abs. 1 lit. e FiV SH
Trüsche im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Wels im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Karpfen im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Alet im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Rotauge im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Brachsme im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Nase im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Aal +1 im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Schleien +1 keine Schonzeit 25 cm § 36 Abs. 1 lit. h FiV SH; in § 35 Abs. 1 FiV SH nicht aufgeführt
Barben +1 keine Schonzeit 30 cm § 36 Abs. 1 lit. g FiV SH; in § 35 Abs. 1 FiV SH nicht aufgeführt
Lachs im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt
Krebse +1 ganzjährig geschont nur Bundesvorgabe § 38 Abs. 1 FiV SH

„+n" heisst: In n Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Werte — Konkordatsseen, Grenzstrecken, Bergseen. Details auf der jeweiligen Artseite. Ohne Gewähr.

Besonderheiten im Kanton Schaffhausen

Wie gemessen wird

§ 36 Abs. 2 FiV SH: «Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen.» Für die Stauhaltungen des Kraftwerks Rheinau gilt Art. 7 Abs. 1 SR 0.923.413 mit gleichem Wortlaut; beim Krebs wird dort vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende gemessen.

Erlasse, auf denen diese Seite fusst

Für den Kanton Schaffhausen wurden 7 Erlasse im Volltext ausgewertet, dazu das Bundesrecht. Jeder Wert in der Tabelle trägt seine Fundstelle.

Rechtsgrundlage 1
Verordnung über die Fischerei (SHR 923.101)
Fassung
vom 30.11.1993, in Kraft seit 01.01.1994; aktuelle Version in Kraft seit 01.05.2026 (Regierungsratsbeschluss vom 07.04.2026), Stand 01.05.2026. §§ 35 und 36 sind seit 1994 materiell unverändert; § 36 Abs. 1 lit. i wurde per 01.09.2021 aufgehoben.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins (SHR 923.102)
Fassung
vom 22.12.1998, in Kraft seit 03.03.1999 (Stand 03.03.1999); Erstfassung, seither unverändert
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau (SR 0.923.413)
Fassung
abgeschlossen in Rheinau am 01.11.1957, in Kraft getreten am 10.04.1959 (Stand am 10.04.1959); nach Fedlex weiterhin in Kraft und im Ingress der FiV SH (Stand 01.05.2026) ausdrücklich angerufen
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.412)
Fassung
abgeschlossen am 18.05.1887, in Kraft getreten am 19.10.1887 (Stand am 19.10.1887); nach Fedlex weiterhin in Kraft und im Ingress der FiV SH angerufen
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) (SR 0.923.411)
Fassung
abgeschlossen am 02.11.1977, in Kraft getreten am 01.01.1979, konsolidierte Fassung Stand am 01.01.2024 (letzte Änderung: Vereinbarung vom 21.11.2023, AS 2024 41). Der räumliche Geltungsbereich nach § 1 endet an der Landesgrenze zwischen Öhningen-Stiegen und Stein am Rhein und erfasst keine Schaffhauser Gewässer – hier nur zur Abgrenzung dokumentiert.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verfügung des Departements des Innern in Sachen Fangmoratorium für Äschen im Rhein 2023 bis 2026
Fassung
Verfügung vom 01.09.2023; Fangverbot vom 01.10.2023 bis 30.09.2026; schliesst an die Verfügung vom 01.09.2020 an
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Verfügung des Departementes des Innern – Fischen auf Forellen im Rhein
Fassung
Verfügung vom 03.01.2023; gilt für die Schaffhauser Rheinreviere ab 01.02.2023, ausdrücklich befristet bis 31.01.2026; ersetzt die Verfügung vom 09.12.2020. Eine Nachfolgeverfügung war am 31.07.2026 amtlich nicht auffindbar.
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Was wir offen lassen

Ein Rechtsportal ist nur so viel wert wie seine ehrlichen Lücken. Diese Punkte liessen sich aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend klären — wir nennen sie, statt einen Wert zu raten:

Häufige Fragen

Wo stehen die Schonzeiten für den Kanton Schaffhausen?

Massgeblich ist Verordnung über die Fischerei (vom 30.11.1993, in Kraft seit 01.01.1994; aktuelle Version in Kraft seit 01.05.2026 (Regierungsratsbeschluss vom 07.04.2026), Stand 01.05.2026. §§ 35 und 36 sind seit 1994 materiell unverändert; § 36 Abs. 1 lit. i wurde per 01.09.2021 aufgehoben.). Diese Seite gibt die Werte daraus wieder, jeweils mit Fundstelle. Verbindlich ist immer der amtliche Erlass in seiner geltenden Fassung.

Was gibt der Bund vor?

Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen — Forellen 16 Wochen in fliessenden Gewässern und 12 in stehenden, Seesaibling 8, Felchen 6, Äsche 10. Beginn und Ende legen die Kantone fest. In Art. 2 VBGF stehen Fangmindestmasse, die die Kantone erhöhen, aber nicht unterschreiten dürfen.

Gelten die Werte im ganzen Kanton Schaffhausen?

Nein. Für 12 Arten gibt es Gewässer mit eigenen Werten — typischerweise Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen. Die Abweichungen stehen auf der jeweiligen Artseite unter „Abweichende Regeln".

Brauche ich für den Kanton Schaffhausen ein Patent?

Die Fangberechtigung heisst hier Angelpatent oder Fischereikarte. Welche Arten es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf unserer Patent-Seite für diesen Kanton.

Gewässer im Kanton Schaffhausen

Ein See und 2 Flüsse im Kanton Schaffhausen haben je eine eigene Gewässerseite — mit den Schonzeiten und Fangmassen aller Anliegerkantone nebeneinander und, wo der Bund misst, dem Beiss-Index. Bei 2 davon führt Schaffhausen eigene Werte, die der Grundregel oben vorgehen — unten gekennzeichnet.

Weiter

Fischereipatent im Kanton Schaffhausen — welche Berechtigung du brauchst, was sie kostet und wo du sie beziehst. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für ein konkretes Datum. Zum SaNa-Sachkundenachweis.

Trag dir diese Schonzeiten in den Schonzeit-Kalender ein — als Abo für Schaffhausen, das sich jährlich wiederholt. Welche Ausübungsregeln daneben gelten (Nachtfischen, Widerhaken, Köderfisch, Fangstatistik), steht unter Fischereiregeln im Vergleich.

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