Schonzeiten
Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Aargau
Alle Arten, die das Fischereirecht des Kantons Aargau führt — mit Schonzeit, Fangmass und Fundstelle im amtlichen Erlass. Die Werte stehen über der Untergrenze des Bundes, die für die ganze Schweiz gilt.
| Art | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bach-, Fluss- und Seeforelle / «Forelle im Bach und Weiher» +3 | 01.10.–28.02. | 22 cm | § 15 Abs. 2 lit. b und § 16 Abs. 1 lit. g AFV |
| Bach-, Fluss- und Seeforelle +3 | 01.10.–28.02. | 22 cm | § 15 Abs. 2 lit. b und § 16 Abs. 1 lit. g AFV |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | nicht abschliessend geklärt | |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| — | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 VBGF |
| Felchen (lokal «Ballen») +1 | 01.10.–31.12. | 25 cm | § 15 Abs. 2 lit. c und § 16 Abs. 1 lit. f AFV |
| Äsche +1 | ganzjährig geschont | nur Bundesvorgabe | § 15 Abs. 2 lit. a AFV |
| Hecht +2 | 01.02.–30.04. | 50 cm | § 15 Abs. 2 lit. d und § 16 Abs. 1 lit. j AFV |
| Barsch (Egli) / Flussbarsch +2 | keine Schonzeit | 15 cm | § 16 Abs. 1 lit. e AFV (Fangmass); § 15 Abs. 2 AFV nennt den Barsch nicht |
| — +1 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| Aal | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Art. 2a Abs. 1 VBGF i. V. m. Anhang 1 VBGF |
| Karpfen +1 | keine Schonzeit | 30 cm | § 16 Abs. 1 lit. k AFV (Fangmass); § 15 Abs. 2 AFV nennt den Karpfen nicht |
| Schleie | keine Schonzeit | 25 cm | § 16 Abs. 1 lit. l AFV (Fangmass); § 15 Abs. 2 AFV nennt die Schleie nicht |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | |
| Barbe im Bach / Barbe in Rhein, Aare, Reuss und Limmat +1 | keine Schonzeit | 30 cm | § 16 Abs. 1 lit. c AFV (Fangmass); § 15 Abs. 2 AFV nennt die Barbe nicht |
| Nase | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Art. 2a Abs. 1 VBGF i. V. m. Anhang 1 VBGF |
| Lachs | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Art. 2a Abs. 1 und 2 VBGF i. V. m. Anhang 1 VBGF |
| Edelkrebs | 01.10.–15.07. | 12 cm | § 15 Abs. 2 lit. e und § 16 Abs. 1 lit. m AFV |
| Dohlenkrebs | 01.10.–15.07. | 9 cm | § 15 Abs. 2 lit. e und § 16 Abs. 1 lit. n AFV |
| Steinkrebs | 01.10.–15.07. | 9 cm | § 15 Abs. 2 lit. e und § 16 Abs. 1 lit. n AFV |
| Bachneunauge | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Art. 2a Abs. 1 VBGF i. V. m. Anhang 1 VBGF |
| Bitterling | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Art. 2a Abs. 1 VBGF i. V. m. Anhang 1 VBGF |
„+n" heisst: In n Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Werte — Konkordatsseen, Grenzstrecken, Bergseen. Details auf der jeweiligen Artseite. Ohne Gewähr.
Besonderheiten im Kanton Aargau
PACHTKANTON. Der Aargau vergibt die staatlichen Fischereirechte durch Verpachtung von Revieren (8 Jahre) an Fischereivereine oder an höchstens zwei natürliche Personen; daneben bestehen grundbuchlich eingetragene private Fischereirechte (§§ 3–6 und 16 AFG). Fischerkarten für die Reviere geben die Pächterinnen und Pächter bzw. die Inhaber privater Rechte ab. Rund 2'750 km Gewässer sind fischereirechtlich belegt.
GELTUNGSBEREICHE. Drei Regelwerke greifen ineinander: (1) die AFV für alle Aargauer Gewässer, (2) die Übereinkunft Hallwilersee AG/LU und (3) die Übereinkunft Aare AG/SO. Für den Hallwilersee und für die Aare-Grenzstrecke AG/SO legen ausdrücklich die beiden Übereinkünfte die Schonzeiten, Fangmindestmasse und Fangbeschränkungen fest (§ 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1bis AFV).
JAHRESZEITLICHE SPERRE FÜR KLEINGEWÄSSER. Die Angelfischerei ist in Rhein, Aare, Reuss, Limmat, im Hallwilersee sowie in Suhre und Aabach ganzjährig erlaubt; in allen übrigen Fliessgewässern nur vom 1. März bis 30. September (§ 15 Abs. 1 AFV).
TAGESFANGBESCHRÄNKUNGEN. Rhein, Aare, Reuss und Limmat: gesamthaft höchstens sechs Fische der Arten Forelle und Hecht pro Tag (§ 17 Abs. 1 AFV, Fassung seit 01.05.2026; bis 30.04.2026 galt «Forelle, Äsche und Hecht»). Hallwilersee: 1 Forelle, 3 Hechte, 25 Felchen, 30 Egli pro Tag (§ 16 Abs. 2 Übereinkunft Hallwilersee). Aare-Grenzstrecke AG/SO: 6 Forellen, 2 Äschen, 5 Hechte pro Tag (§ 4 Übereinkunft Aare AG/SO).
GERÄTE UND METHODEN (§§ 9–12 AFV). Grundsatz: eine Angelrute bzw. eine Schnur mit höchstens fünf Angeln. Zwei Ruten sind erlaubt vom 1. März bis 30. September in Rhein, Aare, Reuss und Limmat sowie ganzjährig für die Schleppfischerei im Hallwilersee (dort auch nach § 8 der Übereinkunft). Angeln mit Widerhaken sind nur für die Hegenen- und Schleppangelfischerei zulässig (§ 10 Abs. 1 lit. d AFV) — im Klingnauer Stausee sind Widerhaken laut kantonalem Merkblatt generell verboten. Die Rute ist dauernd unter direkter Kontrolle zu halten. Wer mehrere Fischereikarten besitzt, darf trotzdem nie mit mehr als zwei Ruten fischen. Inhaberinnen und Inhaber von Jahres-, Wochen- oder Tageskarten dürfen nur vom Ufer aus fischen, sofern der Pachtvertrag nichts anderes bestimmt (§ 10 Abs. 4 AFV). Verboten sind u. a. Betäubungsmittel, Gifte, Feuerwaffen, Speere, Harpunen, Pfeile, Sprengstoff sowie das absichtliche Reissen (§ 9 AFV).
LEBENDE KÖDERFISCHE. Nur noch in Weihern und Kleinseen bis 30 Hektaren erlaubt (§ 12 Abs. 1 lit. a AFV; lit. b wurde per 01.01.2022 aufgehoben). Nur im Einzugsgebiet heimische Köderfische, Befestigung nur am Maul, kein Fang mit Netzen, keine Verwendung beim Schleppen. Im Hallwilersee und im Klingnauer Stausee sind lebende Köderfische verboten; am Hallwilersee dürfen nur tote Köderfische nicht geschützter Arten aus dem Hallwilersee selbst und mit allfälligem Fangmindestmass verwendet werden (§ 6 Übereinkunft).
NACHTFISCHEN. Die AFV kennt kein allgemeines Nachtfischverbot. Am Hallwilersee ist das Fischen ausdrücklich auch nachts erlaubt, ausgenommen die Freianglerfischerei (§ 9 Übereinkunft Hallwilersee). Die Freianglerei ist generell nur vom 1. März bis 31. Oktober zwischen 05.00 und 23.00 Uhr zulässig (§ 11 Abs. 1 AFV).
SCHON- UND SCHUTZGEBIETE. Ein generelles Fangverbot gilt in und um Fischaufstiegshilfen (§ 20 Abs. 2 AFV). Laichgebiete von Äsche und Forelle dürfen von Dezember bis April, jene der Nase im April und Mai nicht betreten werden (§ 20 Abs. 4 AFV). Am Hallwilersee sind das Schongebiet Boniswiler Ried und Seenger Ried sowie der private Abschnitt zwischen «Rotem Zopf» / Einfluss Rötenbach (Birrwil) und dem südlichen Ende des Strandbades Beinwil am See von der Fischerei ausgeschlossen; beim Schleppangeln und Spinnfischen ist vom 26. Dezember bis 1. Mai ein Mindestabstand von 150 m zum Ufer einzuhalten (§ 7 Übereinkunft). Am Klingnauer Stausee gelten die Zonierungen des Merkblatts (Kraftwerkszone, Verlandungsbereich, Koblenzer Giriz, Gippinger Grien, Machme) sowie ein Anfütterungsverbot im gesamten Wasser- und Zugvogelreservat.
GRENZGEWÄSSER RHEIN (HOCHRHEIN). Auf der aargauischen Rheinstrecke gibt es keine eigene deutsch-schweizerische Fischereiordnung mit Schonzeiten und Fangmassen. Völkerrechtlich gilt die Übereinkunft von 1887 (SR 0.923.412), die für den Rhein ab dem Bodensee-Ausfluss Mindeststandards setzt (u. a. Art. 2: zwischen Schaffhausen und Basel keine Netze mit Maschen unter 3 cm) und deren Art. 12 Abs. 2 den Staaten ausdrücklich strengere eigene Vorschriften erlaubt. Auf Schweizer Seite gelten daher die — durchwegs strengeren — Werte der AFV; auf deutscher Seite das Recht Baden-Württembergs. Die «Internationale Fischereikommission Hochrhein» erarbeitet mit dem «Strategieplan Hochrhein» lediglich Empfehlungen zur Harmonisierung, kein geltendes Recht.
GRENZGEWÄSSER REUSS UND LIMMAT. Für Reuss und Limmat bestehen keine interkantonalen Übereinkünfte des Kantons Aargau; es gilt die AFV. Umgekehrt erklärt § 22 der Fischereiverordnung des Kantons Zug für den Zuger Reussanteil das aargauische Vollziehungsrecht als anwendbar — die hier erfassten AFV-Werte (Forelle 28 cm, Schonzeit 01.10.–28.02.; Hecht 50 cm, 01.02.–30.04.; Äsche ganzjährig geschont; Barbe 35 cm; Tagesgrenze 6 Forellen/Hechte) gelten dort mit.
STAUHALTUNGEN. Die 25 Staustrecken an den vier grossen Flüssen (35 Kraftwerksanlagen) sind fischereirechtlich Teil von Rhein, Aare, Reuss bzw. Limmat; es gelten die Werte dieser Kategorie. Zwei Stauhaltungen haben zusätzliche Regeln: der Klingnauer Stausee (Merkblatt, Widerhakenverbot, Anfütterungsverbot, Bootsfischerei nur im Revier 12) und der Stau Ruppoldingen an der Aare-Grenzstrecke AG/SO (Hegene mit höchstens fünf Ködern; Widerhaken für die Hegenenfischerei nur mit Sachkundenachweis — § 6 Übereinkunft Aare AG/SO).
STATUS-LESART. § 15 Abs. 2 AFV («Es gelten folgende Schonzeiten») und § 16 Abs. 1 AFV («Es gelten folgende Fangmindestmasse») sind abschliessende Aufzählungen. Arten, die die AFV zwar kennt (etwa im Fangmass-Katalog), für die sie aber keine Schonzeit vorsieht, sind hier mit «keine Schonzeit» erfasst; Arten, die in der AFV überhaupt nicht vorkommen, mit «im Kantonsrecht nicht geführt». Für mehrere dieser nicht geregelten Arten greift dann das Fangverbot von Art. 2a VBGF (Aal, Nase, Lachs, Bachneunauge, Bitterling).
Wie gemessen wird
Die AFV enthält keine eigene Messvorschrift. Es gilt Art. 2 Abs. 2 VBGF: Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Für den Hallwilersee schreibt § 16 Abs. 1 der Übereinkunft ausdrücklich vor: «von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse». Fische und Krebse unter dem Fangmindestmass sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen; lässt sich die Angel nicht ohne Verletzung des Fisches entfernen, ist sie von der Schnur abzuschneiden (§ 16 Abs. 2 AFV).
Erlasse, auf denen diese Seite fusst
Für den Kanton Aargau wurden 10 Erlasse im Volltext ausgewertet, dazu das Bundesrecht. Jeder Wert in der Tabelle trägt seine Fundstelle.
- Rechtsgrundlage 1
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG) (SAR 935.200)
- Fassung
- vom 20.11.2012 (Stand 01.07.2024), in Kraft seit 01.07.2013; letzte Änderung vom 19.09.2023, in Kraft seit 01.07.2024 (AGS 2024/04-01)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau (Aargauische Fischereiverordnung, AFV) (SAR 935.211)
- Fassung
- vom 12.12.2012 (Stand 01.05.2026), in Kraft seit 01.07.2013; letzte Änderung vom 29.04.2026, in Kraft seit 01.05.2026 (AGS 2026/04-01)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee (Kantone Aargau und Luzern) (SAR 935.040 (Kanton Luzern: SRL Nr. 722a))
- Fassung
- vom 27.10.2021 / 16.11.2021 (Stand 01.01.2022), in Kraft seit 01.01.2022; vom Bund genehmigt am 02.12.2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet (SAR 935.030)
- Fassung
- vom 03.12.2008 / 16.12.2008, in Kraft seit 01.04.2009; vom Bund genehmigt am 18.02.2009
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Gebührenverordnung (GebührV) (SAR 662.111)
- Fassung
- vom 13.03.2024, in Kraft seit 01.07.2024; hier ausgewertete Fassung in Kraft seit 01.09.2025 (Nachfolgefassung ab 01.08.2026 mit unveränderten Fischereigebühren)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung (SAR 761.560)
- Fassung
- vom 17.05.1988 (Stand 28.08.2023)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Merkblatt «Fischerei Klingnauer Stausee», Abteilung Wald / Sektion Jagd und Fischerei (—)
- Fassung
- Dezember 2023
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Merkblatt «Fischerei Hallwilersee», Abteilung Wald / Sektion Jagd und Fischerei (—)
- Fassung
- Dezember 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fassung
- vom 24.11.1993 (Stand am 1. Januar 2021)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 10
- Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (mit Schlussprotokoll) (SR 0.923.412)
- Fassung
- abgeschlossen am 18.05.1887, in Kraft seit 19.10.1887 (Stand 19.10.1887)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 11
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
Ein Rechtsportal ist nur so viel wert wie seine ehrlichen Lücken. Diese Punkte liessen sich aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend klären — wir nennen sie, statt einen Wert zu raten:
- Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss): § 16 Abs. 1 lit. g/h AFV nennt nur «Forelle» ohne wissenschaftliche Bezeichnung. Ob das Fangmindestmass von 22 bzw. 28 cm auch für die nicht einheimische Regenbogenforelle gilt, ist weder in der AFV noch auf den amtlichen Seiten der Sektion Jagd und Fischerei geklärt. Fangmass daher «nicht abschliessend geklärt». Die Schonzeit-Bestimmung (§ 15 Abs. 2 lit. b) zählt dagegen ausdrücklich nur Bach-, Fluss- und Seeforelle auf.
- Äsche auf der Konkordatsstrecke Aare AG/SO: Die AFV schont die Äsche seit 01.05.2026 ganzjährig, die Übereinkunft AG/SO von 2008 nennt für diese Strecke aber weiterhin 36 cm und eine Schonzeit vom 01.01. bis 15.05. § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 AFV erklären die Übereinkunft für diese Strecke als maassgebend. Ob der Kanton die Übereinkunft nachführt oder die ganzjährige Schonung faktisch auch dort durchsetzt, ist amtlich nicht publiziert.
- Hallwilersee — nicht genannte Arten: Die Übereinkunft regelt Schonzeiten nur für Felchen, Atlantische Forelle, Hecht und Zander sowie Fangmindestmasse für Felchen, Forelle, Egli, Hecht, Zander und Karpfen. § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 AFV verweisen für den Hallwilersee pauschal auf die Übereinkunft, während § 1 Abs. 2 der Übereinkunft die kantonale Rechtsetzung vorbehält, soweit die Übereinkunft nichts regelt. Für Arten wie Schleie, Barbe oder Krebse ist damit nicht ausdrücklich geklärt, ob die AFV-Werte ergänzend gelten. Solche Werte wurden hier nicht als Hallwilersee-Variante erfasst.
- Hochrhein: Es konnte keine geltende deutsch-schweizerische Fischereiordnung mit Schonzeiten und Fangmassen speziell für die aargauische Rheinstrecke gefunden werden. Verbindlich ist nur die Übereinkunft von 1887 (SR 0.923.412), die eher rudimentäre Mindestvorgaben enthält und deren Art. 12 Abs. 2 strengere nationale Vorschriften ausdrücklich zulässt. Die «Internationale Fischereikommission Hochrhein» erlässt kein Recht, sondern Empfehlungen. Die Vorschriften des deutschen Ufers (Baden-Württemberg) wurden nicht erhoben.
- Netzfischereipatent Hallwilersee: In § 39 GebührV (SAR 662.111) ist keine Gebühr für das Netzfischerei- oder Gehilfenpatent beziffert; der Preis konnte amtlich nicht belegt werden.
- Revierkarten: Der Kanton publiziert keine Preise für die von den Pächterinnen und Pächtern abgegebenen Jahres-, Wochen- und Tageskarten. In § 39 Abs. 1 lit. f GebührV stehen nur die Gebühren, die der Kanton den Pächtern verrechnet (CHF 10.– / 30.– / 10.–). Die tatsächlichen Verkaufspreise variieren pro Revier.
- Veraltete amtliche Publikationen: Die auf ag.ch bereitgestellte Broschüre «Über die Fischerei im Kanton Aargau» (Beilage zum Schweizer Sportfischer Brevet, Verlag Petri-Heil) führt noch Äsche 32 cm / 01.02.–30.04., Aal 50 cm und «Forelle im See 35 cm» — alles inzwischen aufgehobene Werte. Das Merkblatt «Fischerei Klingnauer Stausee» (Dezember 2023) nennt «je 6 Forellen, Äschen und Hechte» pro Tag, während § 17 Abs. 1 AFV «gesamthaft sechs Fische der Arten Forelle und Hecht» vorschreibt. Massgebend sind die Erlasse, nicht die Merkblätter.
Häufige Fragen
Wo stehen die Schonzeiten für den Kanton Aargau?
Massgeblich ist Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau (Aargauische Fischereiverordnung, AFV) (vom 12.12.2012 (Stand 01.05.2026), in Kraft seit 01.07.2013; letzte Änderung vom 29.04.2026, in Kraft seit 01.05.2026 (AGS 2026/04-01)). Diese Seite gibt die Werte daraus wieder, jeweils mit Fundstelle. Verbindlich ist immer der amtliche Erlass in seiner geltenden Fassung.
Was gibt der Bund vor?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen — Forellen 16 Wochen in fliessenden Gewässern und 12 in stehenden, Seesaibling 8, Felchen 6, Äsche 10. Beginn und Ende legen die Kantone fest. In Art. 2 VBGF stehen Fangmindestmasse, die die Kantone erhöhen, aber nicht unterschreiten dürfen.
Gelten die Werte im ganzen Kanton Aargau?
Nein. Für 9 Arten gibt es Gewässer mit eigenen Werten — typischerweise Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen. Die Abweichungen stehen auf der jeweiligen Artseite unter „Abweichende Regeln".
Brauche ich für den Kanton Aargau ein Patent?
Die Fangberechtigung heisst hier Fischereikarte. Welche Arten es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf unserer Patent-Seite für diesen Kanton.
Gewässer im Kanton Aargau
2 Seen und 8 Flüsse im Kanton Aargau haben je eine eigene Gewässerseite — mit den Schonzeiten und Fangmassen aller Anliegerkantone nebeneinander und, wo der Bund misst, dem Beiss-Index. Bei 6 davon führt Aargau eigene Werte, die der Grundregel oben vorgehen — unten gekennzeichnet.
- Fischen im Hallwilersee eigene Regeln
- Fischen im Klingnauer Stausee eigene Regeln
- Fischen in der Aare eigene Regeln
- Fischen im Rhein eigene Regeln
- Fischen in der Reuss eigene Regeln
- Fischen in der Limmat eigene Regeln
- Fischen in der Suhre
- Fischen in der Wigger
- Fischen in der Wyna
- Fischen in der Bünz
Weiter
Fischereipatent im Kanton Aargau — welche Berechtigung du brauchst, was sie kostet und wo du sie beziehst. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für ein konkretes Datum. Zum SaNa-Sachkundenachweis.
Trag dir diese Schonzeiten in den Schonzeit-Kalender ein — als Abo für Aargau, das sich jährlich wiederholt. Welche Ausübungsregeln daneben gelten (Nachtfischen, Widerhaken, Köderfisch, Fangstatistik), steht unter Fischereiregeln im Vergleich.
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