Schonzeiten
Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Tessin
Alle Arten, die das Fischereirecht des Kantons Tessin führt — mit Schonzeit, Fangmass und Fundstelle im amtlichen Erlass. Die Werte stehen über der Untergrenze des Bundes, die für die ganze Schweiz gilt.
| Art | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bachforelle +5 | keine Schonzeit | 26 cm | art. 22 cpv. 1 RALCSP (misura minima); art. 2 cpv. 1 lett. d RALCSP (periodo di pesca) |
| Seeforelle +4 | keine Schonzeit | 40 cm | art. 22 cpv. 1 RALCSP |
| trota marmorata +3 | ganzjährig geschont | entfällt — ganzjährig geschont | art. 22 cpv. 1 RALCSP |
| Regenbogenforelle +3 | keine Schonzeit | 22 cm | art. 22 cpv. 1 RALCSP |
| Bachsaibling +3 | keine Schonzeit | 22 cm | art. 22 cpv. 1 RALCSP |
| Seesaibling +4 | keine Schonzeit | kein Fangmass | art. 22 cpv. 1 RALCSP |
| salmerino namaycush (trota canadese) | keine Schonzeit | 28 cm | art. 22 cpv. 1 RALCSP |
| Äsche +4 | ganzjährig geschont | 40 cm | art. 2 cpv. 2 RALCSP (periodo e zone); art. 22 cpv. 1 e cpv. 10 RALCSP (misura minima e quote) |
| Felchen +3 | keine Schonzeit | 30 cm | art. 22 cpv. 1 RALCSP |
| Egli +4 | keine Schonzeit | 18 cm | art. 22 cpv. 1 RALCSP |
| Aal +3 | ganzjährig geschont | entfällt — ganzjährig geschont | art. 22 cpv. 1 RALCSP |
| Hecht +3 | keine Schonzeit | 45 cm | art. 22 cpv. 1 RALCSP |
| gambero indigeno +3 | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | art. 20 cpv. 1 RALCSP |
| gamberi non indigeni | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | art. 20 cpv. 2-4 RALCSP |
| Zander +3 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Trüsche +2 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Wels +3 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Karpfen +3 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Schleie +3 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Alet | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Rotauge +2 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Brachsme | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Barbe +3 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Nase | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Lachs | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Coregone bondella +1 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Agone +3 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Alborella +3 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Pigo +3 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Altre specie esotiche +2 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
„+n" heisst: In n Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Werte — Konkordatsseen, Grenzstrecken, Bergseen. Details auf der jeweiligen Artseite. Ohne Gewähr.
Besonderheiten im Kanton Tessin
- Kantonale Gewässer allgemeinDer Haupttext des RALCSP schützt die Fische über die Fangzeit und nicht über artspezifische Schonzeiten: In den Fliessgewässern (ausgenommen die Zuflüsse der Seen und Stauseen über 1200 m ü. M.) wird vom 15. März bis zum letzten Sonntag im September gefischt, für Inhaber des Patents T1 erst ab 1. April; in den Bergseen und Stauseen unter 1200 m ü. M. (Nummern 84-93 der Referenzkarte) vom 15. März bis zum letzten Sonntag im September, mit T1 erst ab 1. April; über 1200 m ü. M. (Nummern 1-83) vom ersten Sonntag im Juni bis zum zweiten Sonntag im Oktober, mit T1 erst ab dem Samstag vor dem dritten Sonntag im Juni; in den Zuflüssen der Seen und Stauseen über 1200 m ü. M. vom ersten Sonntag im Juni bis zum letzten Sonntag im September (art. 2 cpv. 1 RALCSP). Die Schutzzonen sind stets von der Fischerei ausgenommen (art. 2 cpv. 1 und art. 19 RALCSP; Vollzugsdekret 923.250). Tageszeiten: 06.00-19.00 Uhr im März, 05.00-20.00 Uhr im April, 04.00-21.00 Uhr im Mai, Juni und Juli, 04.30-20.30 Uhr im August, 05.30-19.00 Uhr im September, 06.30-18.30 Uhr im Oktober, 08.00-17.00 Uhr im November; während der Sommerzeit verschieben sich Beginn und Ende um eine Stunde nach hinten (art. 4 cpv. 1 und 2 RALCSP). Nachtfischen ist damit ausgeschlossen; untersagt ist zudem, sich während der verbotenen Fangzeit mit montierter Rute am Ufer aufzuhalten oder die Rute mit der Schnur im Wasser unbeaufsichtigt zu lassen (art. 6 cpv. 2 lett. n e o RALCSP). Fangzahlen: in den Fliessgewässern 6 Stück pro Tag an Forellen und Saiblingen, in den Abschnitten, in denen für die Bachforelle das Fangmindestmass von 30 cm gilt (Hauptlauf BD2, BD3, BN1, BN2), reduziert auf 3, dazu ein Saisonkontingent von 80 Stück an Forellen und Saiblingen; in den nummerierten Stauseen und Bergseen 12 Stück pro Tag ohne Jahreskontingent; wer am selben Tag sowohl in Fliessgewässern als auch in Stauseen oder Bergseen fischt, darf insgesamt höchstens 12 Stück pro Tag behalten, unter Einhaltung der Kontingente der Fliessgewässer. Ist die Tages- oder Jahresquote erreicht, muss die Fangtätigkeit eingestellt werden (art. 22 cpv. 3-8 RALCSP). Für die Äsche gelten 2 Stück pro Tag und 10 für die gesamte Fangzeit; mit dem Fang der zweiten Äsche des Tages ist jede Fangtätigkeit einzustellen (art. 22 cpv. 10 RALCSP). Allgemeine wöchentliche Schliesstage bestehen keine; eine Bindung an Wochentage gilt einzig für die Äsche, die nur am Mittwoch, Samstag und Sonntag gefangen werden darf (art. 2 cpv. 2 RALCSP). Haken mit Widerhaken: verboten, ausgenommen in den auf der Referenzkarte nummerierten Bergseen und Stauseen, wo sie für Kunstköder und für den Köderfisch zugelassen sind (art. 6 cpv. 2 lett. h RALCSP). Köderfisch: Der lebende Köderfisch ist in den Fliessgewässern verboten (art. 6 cpv. 2 lett. t RALCSP) und in den nummerierten Bergseen und Stauseen nur dort erlaubt, wo Hindernisse unter Wasser den toten Köderfisch unbrauchbar machen, wobei er allein am Maul angeködert werden darf (art. 23 cpv. 2 lett. b e c RALCSP); im ganzen Kantonsgebiet ist es verboten, lebende Fische von Arten ausserhalb der einheimischen Fauna sowie geschützte, untermassige oder bedrohten Arten angehörende Fische lebend oder tot zu handeln, mitzuführen und als Köder zu verwenden (Gefährdungsgrad 0-2 nach Anhang 1 VBGF) (art. 23 cpv. 1 RALCSP). Für den Fang von Köderfischen ist neben der Rute je Fischer eine Flasche oder eine kleine Reuse zugelassen; in den Flüssen, Stauseen und Bergseen ist der Köderfang während der allgemeinen Verbotszeit jedoch untersagt (art. 7 RALCSP). Mehr als eine Rute gleichzeitig zu verwenden ist verboten, ausgenommen in den Seen Ritom, Naret Grande und Sambuco ab dem zweiten Sonntag im Juni, wo zwei Ruten zulässig sind, beködert mit toten, ungeschützten Fischen, lebenden Elritzen oder Kunstfischen von insgesamt mindestens 7 cm Länge (art. 6 cpv. 2 lett. d RALCSP). Weitere allgemeine Verbote: Anfüttern, Fleischmaden (cagnotti) sowie natürliche oder künstliche Fischeier, Schnüre mit mehr als fünf Seitenschnüren, Haken kleiner als Nummer fünf mit natürlichen Ködern, mehrspitzige Haken ausser beim natürlichen oder künstlichen Köderfisch und beim Blinker, Geräte zum Aufspüren von Fischen, Unterwasserfischerei, Fang mit blossen Händen und Reissfischen (art. 6 cpv. 2 RALCSP). Vom 15. März bis 31. Mai sind das Grundfischen sowie das Fischen mit Trockenfliegen und mit natürlichen oder künstlichen Wachsmaden in bestimmten Abschnitten von Ticino, Brenno, Moesa und Maggia verboten; vom 1. Juni bis zum letzten Sonntag im September ist es in diesen Abschnitten mit höchstens drei Seitenschnüren erlaubt (art. 3 cpv. 1 e 2 RALCSP). In den Zonen und Zeiten der Äschenfischerei (art. 2 cpv. 2) ist nur das Oberflächenfischen mit höchstens drei Trockenfliegen zugelassen; Nassfliegen und Nymphen sind verboten, im November zudem das Betreten des Wassers (art. 3 cpv. 3 RALCSP). Das Hältern lebender Fische in geeigneten Behältern ist zulässig, sofern jede Fischerin und jeder Fischer die eigenen Fänge von fremden trennt und die Fische unter den Haltungsbedingungen nicht leiden; lebend behaltene Fische zurückzusetzen, um weitere zu fangen, ist untersagt (art. 22 cpv. 9 RALCSP). Untersagt ist ausserdem, gefangenen Fischen Kopf und Schwanzflosse abzutrennen, bevor die Wohnung erreicht ist (art. 6 cpv. 2 lett. p RALCSP). Fischereiwettkämpfe brauchen eine Bewilligung und dürfen einzig auf dem Lago Maggiore und dem Luganersee sowie in Gewässern mit privaten Fischereirechten stattfinden (art. 9 LCSP, art. 9 RALCSP); während der Wettkämpfe dürfen gefangene, ungeschützte Fische nicht zurückgesetzt werden (art. 9 cpv. 4 RALCSP). Markierte und erkennbare Fische und Krebse sind in allen Gewässern des Kantons geschützt und mit grösster Sorgfalt zurückzusetzen (art. 20a RALCSP); geschützte oder untermassige Fische sind am Fangort zurückzusetzen, und lässt sich der Köder nicht leicht lösen, ist die Schnur nahe am Maul des Fisches zu durchtrennen (art. 21 RALCSP). Die Fangtätigkeit und jeder behaltene Fisch sind in die Fangstatistik einzutragen, bevor der Fangplatz verlassen wird; auch jede versehentlich gefangene und zurückgesetzte Marmorierte Forelle ist zu erfassen, und jede im Oktober und November behaltene Äsche ist sofort einzutragen (art. 8 cpv. 2 RALCSP). Rechtlicher Rahmen: Das Fischereirecht steht dem Kanton zu (art. 3 LCSP), erlaubt ist einzig der Fang von Fischen und Krebsen nicht geschützter Arten in den von der Verordnung festgelegten Zeiträumen (art. 5 LCSP), und die Ausübung der Fischerei setzt den Besitz des Patents voraus (art. 13 LCSP); das Jahrespatent für die Sportfischerei des Typs D verlangt ein Mindestalter von 14 Jahren und den eidgenössischen Fähigkeitsausweis nach Art. 5a VBGF (SaNa-Ausweis oder gleichwertig, art. 14 cpv. 1 LCSP). Für die in art. 22 RALCSP nicht aufgeführten Arten bleibt Art. 2a VBGF anwendbar: Fische mit Gefährdungsgrad 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF, für die weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass festgelegt ist, dürfen nicht gefangen werden.
- Lago MaggioreDer Lago Maggiore (Verbano) untersteht einem eigenen Regime: Für diesen See ersetzt Anhang 1 die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung zu Fangzonen und Fangzeiten, Tageszeiten, zugelassenen und verbotenen Geräten (art. 2 cpv. 1 lett. a, art. 4 cpv. 3, art. 5 cpv. 1 und art. 6 cpv. 1 RALCSP). Die wichtigsten Unterschiede gegenüber dem ordentlichen kantonalen Regime sind die folgenden. (1) Die Saison von März bis September der Fliessgewässer und Bergseen gilt hier nicht: Auf dem Lago Maggiore richtet sich die Fischerei nach eigenen Monatszeiten, von 07.00-18.00 Uhr im Januar und Dezember bis 04.00-21.15 Uhr im Juni, Juli und August, während der Sommerzeit um eine Stunde nach hinten verschoben; das Fischen mit der Rute vom Ufer aus ist immer erlaubt (all. 1 art. 2 cpv. 1, 2 e 5). (2) Die Schonzeiten beginnen und enden um 12.00 Uhr der genannten Tage und gelten nicht ganztägig (all. 1 art. 1 cpv. 3). (3) Für Inhaber von Patenten des Typs D und T gelten höchste Tagesfänge: 15 Salmoniden (Forellen, Saiblinge und Felchen), davon höchstens 5 Stück an Forellen und Saiblingen, 50 Egli, 5 Zander und 2 Hechte (all. 1 art. 1 cpv. 1 nota 2). (4) Mit der Rute sind höchstens zwei Ruten je Fischer zugelassen, mit insgesamt höchstens 10 Ködern; beim Schleppfischen sind 6 Ruten je Boot erlaubt, mit nur einem Ausleger und nur einem Köder je Rute und einer Gesamtgrenze von 25 Ködern je Boot (all. 1 art. 3 cpv. 1, tabella 2). (5) Beim Schleppfischen sind während der Schonzeit der Forelle natürliche oder künstliche Köder unter 18 cm Länge verboten und während der Schonzeit des Hechts Köder über 18 cm Länge (all. 1 tabella 2). (6) Molagna und cavedanera (auch cane genannt) — Tessiner Schleppgeräte — sind während der Schonzeit der Forelle verboten, die tirlindana (Schleppleine mit mehreren Ködern) während der Schonzeit des Egli, mit höchstens 8 Ködern je tirlindana (all. 1 tabella 2). (7) Der lebende Köderfisch ist nur bei Geräten der Kategorien Schleppfischen und Rute zulässig, und zwar so angeködert, dass seine Bewegung erhalten bleibt (all. 1 art. 3 cpv. 2). (8) Senknetz, kleine Reuse und Flasche dienen ausschliesslich dem Fang von Köderfischen, die in einem geeigneten Behälter lebend zu halten sind; das Senknetz ist verboten, wenn es den Grund streift, im Schlepp hinter dem Boot sowie von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang (all. 1 tabella 2). (9) Verboten sind insbesondere das Reissfischen und jedes Verfahren, mit dem der Fisch aufgespiesst wird, Haken mit Widerhaken ausser bei Geräten der Kategorien Schleppfischen und Rute, die Unterwasserfischerei, Live-Sonar-Echolote während der Fangtätigkeit und an Bord sowie das Setzen von Netzen in den Hafenbecken, mit einem Mindestabstand von 50 m zu den Häfen von Ascona (Patriziale), Brissago (Porto Resiga), Mappo und Porto Ronco (Crodolo) (all. 1 art. 6). (10) Vom 15. Dezember bis 31. Januar sind das Setzen jedes Netzes und das Fischen mit dem Spiegelnetz innerhalb eines Streifens von 20 m ab Ufer seewärts verboten (all. 1 art. 1 cpv. 2). (11) Beim Fischen mit Netzen oder mit Geräten der Kategorie Schleppfischen darf sich der Fischer von einer weiteren Person ohne Patent helfen lassen (all. 1 art. 5). (12) Alle Exemplare von Wels, Forellenbarsch, Katzenwels, Bitterling, Kaulbarsch, Karausche, Goldfisch, Zuchtkarpfen, Sonnenbarsch, Blaubandbärbling und Hundsfischen sind beim Fang zu töten (all. 1 art. 1 cpv. 1 nota 3). (13) Die Berufsfischerei mit Netzen ist gesondert in tabella 1 geregelt, die für jedes Gerät die Zielart, die Mindestmaschenweite, die grösste Höhe und Länge sowie saisonale Verbote im Zusammenhang mit den Schonzeiten der einzelnen Arten festlegt.
- Luganersee und TresaDer Luganersee (Ceresio) und der Fluss Tresa folgen dem allgemeinen Regime der Fliessgewässer und Bergseen nicht: Sie haben zwei eigene Anhänge des RALCSP, Anhang 2 (Luganersee) und Anhang 3 (Tresa), mit eigenen Schonzeiten, Fangmindestmassen, Tageszeiten und Geräten. LUGANERSEE: Die Schonzeiten beginnen und enden um 12.00 Uhr der genannten Tage (all. 2 art. 1 cpv. 2). Die Tageszeiten für das Fischen mit Rute, Senknetz und Schleppangel sind Monat für Monat festgelegt (all. 2 art. 2 cpv. 1), doch das Fischen mit der Rute vom Ufer aus ist immer erlaubt (all. 2 art. 2 cpv. 2); während der Sommerzeit verschieben sich die Zeiten um eine Stunde nach hinten (all. 2 art. 2 cpv. 5). Für Inhaber von Patenten des Typs D und T gelten Tagesfangzahlen: 15 Salmoniden (Forellen, Saiblinge und Felchen), davon höchstens 5 Stück an Forellen und Saiblingen, 50 Egli, 5 Zander und 2 Hechte (all. 2 art. 1 cpv. 1, nota 1). Die Sportfischerei lässt höchstens zwei Ruten je Fischer mit insgesamt höchstens 10 Ködern zu; beim Schleppfischen sind 6 Ruten je Boot mit insgesamt höchstens 25 Ködern erlaubt (all. 2 tabella 4). Verboten sind unter anderem Haken mit Widerhaken ausser beim Schleppfischen und an der Rute, die Unterwasserfischerei, das Reissfischen, das unbeaufsichtigte Zurücklassen der Rute mit der Schnur im Wasser sowie die Verwendung oder das Mitführen von Live-Sonar-Echoloten an Bord (all. 2 art. 6). Der Luganersee ist italienisch-schweizerisches Grenzgewässer: Die Verordnung stützt sich auch auf das Abkommen vom 19. März 1986, und die Fischerei ist an den Einmündungen und Ausflüssen der Flüsse nach art. 6 des Abkommens verboten (art. 19 cpv. 2 RALCSP). Der Fang nicht einheimischer Krebse ist im Luganersee allein den Inhabern von Patenten des Typs P erlaubt (art. 20 cpv. 2 RALCSP). TRESA: Der Fluss ist als Fliessgewässer mit überwiegender Cyprinidenprägung eingestuft (all. 3 art. 1), und die Fischerei ist das ganze Jahr über erlaubt (all. 3 art. 2 cpv. 1); für die einzelnen Arten gelten die Schonzeiten des Luganersees, mit Ausnahme der Forellen, die vom 30. September bis 15. März geschont sind (all. 3 art. 2 cpv. 2). Die Fischerei ist den Inhabern von Patenten der Kategorien D1 und T1, Jugendlichen zwischen dem 9. und dem 13. Altersjahr sowie Personen im Rollstuhl vorbehalten, mit nur einer Rute je Fischer (all. 3 art. 4 cpv. 1). Nachtfischen ist ausschliesslich auf der Strecke von der Zollbrücke in Ponte Tresa bis oberhalb des dortigen Regulierwehrs erlaubt (all. 3 art. 3 cpv. 1); im übrigen Flusslauf gelten von März bis Oktober die Tageszeiten von art. 4 cpv. 1 der Verordnung und von November bis Februar die Zeit 08.00–17.00 Uhr (all. 3 art. 3 cpv. 2). Verboten sind die Verwendung von Blut oder Fischeiern als Köder, jede Form des Anfütterns, Schnüre mit mehr als 5 Seitenschnüren, Haken mit Widerhaken ausser an der Rute, die Unterwasserfischerei und Live Sonar (all. 3 art. 5). Je Fischer und Tag sind höchstens 12 Salmoniden und 5,0 kg anderer Arten zugelassen, ausgenommen die Art Rutilus rutilus (Rotauge); die Gewichtsgrenze darf allein für ein Exemplar aussergewöhnlicher Grösse überschritten werden (all. 3 art. 6 cpv. 2). Der Krebsfang ist ganzjährig verboten (all. 3 art. 7), und soweit nichts ausdrücklich bestimmt ist, gelten das italienisch-schweizerische Abkommen vom 19. März 1986 und die Verordnung (all. 3 art. 8).
Wie gemessen wird
Das RALCSP bestimmt nicht, wie die Länge eines Fisches gemessen wird: Die einzigen Messvorschriften der Verordnung betreffen den Garndurchmesser und die Maschenweite der Netze (all. 1 art. 4 und all. 2 art. 4 RALCSP). Es gilt daher die Bundesregel von Art. 2 Abs. 2 VBGF (SR 923.01): Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse. Art. 22 cpv. 2 RALCSP hält zudem fest, dass es während des Fischens verboten ist, Fische mitzuführen, die kürzer sind als das für das befischte Gewässer geltende Fangmindestmass, und dass solche Fische auch nicht als Köder verwendet werden dürfen.
Erlasse, auf denen diese Seite fusst
Für den Kanton Tessin wurden 4 Erlasse im Volltext ausgewertet, dazu das Bundesrecht. Jeder Wert in der Tabelle trägt seine Fundstelle.
- Rechtsgrundlage 1
- Regolamento di applicazione della legge cantonale sulla pesca e sulla protezione dei pesci e dei gamberi indigeni del 15 ottobre 1996 (923.110)
- Fassung
- stato 6 febbraio 2026 (raccolta delle leggi aggiornata al BU 27/2026 del 07.08.2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Legge cantonale sulla pesca e sulla protezione dei pesci e gamberi indigeni del 26 giugno 1996 (923.100)
- Fassung
- stato 1° dicembre 2024 (raccolta delle leggi aggiornata al BU 27/2026 del 07.08.2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Decreto esecutivo concernente le zone di protezione pesca 2025-2030 del 9 ottobre 2024 (923.250)
- Fassung
- stato 1° gennaio 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Convenzione del 19 marzo 1986 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica Italiana per la pesca nelle acque italo-svizzere (RS 0.923.51)
- Fassung
- conclusa il 19 marzo 1986, entrata in vigore il 1° aprile 1989
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
Ein Rechtsportal ist nur so viel wert wie seine ehrlichen Lücken. Diese Punkte liessen sich aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend klären — wir nennen sie, statt einen Wert zu raten:
- [Hauptteil] Der Haupttext des RALCSP kennt keine artspezifischen Schonzeiten mit Kalenderdaten: Der Schutz wird über die Fangzeit von art. 2 cpv. 1 hergestellt, deren Ende mit beweglichen Daten festgelegt ist («letzter Sonntag im September», «erster Sonntag im Juni», «zweiter Sonntag im Oktober»). Aus diesem Grund sind die Arten von art. 22 ohne Schonzeit-Daten erfasst.
- [Hauptteil] Die für die Äsche angegebene Schonzeit (01.12.-30.09.) ist als Gegenstück zum Fangfenster 1. Oktober - 30. November von art. 2 cpv. 2 RALCSP abgeleitet; die Verordnung selbst formuliert sie nicht als Schonzeit.
- [Hauptteil] Die Referenzkarte mit der Nummerierung der Bergseen und Stauseen (Nummern 1-83 über 1200 m ü. M., 84-93 darunter) wird von art. 2, 6, 22 und 23 RALCSP aufgerufen, im Text des Erlasses aber nicht wiedergegeben; die namentliche Liste der einzelnen Gewässer wurde nicht überprüft.
- [Hauptteil] Die Abgrenzung der Fischereisektoren BD2, BD3, BN1 und BN2 (Hauptlauf von Ticino und Moesa) wird von art. 22 cpv. 1 und 3 vorausgesetzt, in der Verordnung aber nicht definiert.
- [Hauptteil] Der italienische Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 VBGF (Messmethode) wurde in dieser Sitzung nicht von Fedlex geholt: Der Text von «messvorschrift» gibt den Inhalt wieder, kein Wort für Wort geprüftes Zitat.
- [Hauptteil] Die Schutzzonen des Vollzugsdekrets 923.250 (Fischerei-Schutzzonen 2025-2030) sind in dieser Datei nicht gewässerscharf erfasst; der Erlass ist aber unter «erlasse» aufgeführt.
- [Hauptteil] Das Regime des Lago Maggiore, des Luganersees und der Tresa (Anhänge 1, 2 und 3) gehört nicht zu dieser Datei: Die betreffenden Arten und Masse sind den Dateien «verbano» und «ceresio-tresa» zu entnehmen.
- [Hauptteil] Das italienisch-schweizerische Abkommen über die Fischerei in den italienisch-schweizerischen Gewässern vom 19. März 1986, auf das die Präambel des RALCSP, art. 19 cpv. 2 und all. 3 art. 8 verweisen, wurde nicht in «erlasse» aufgenommen, weil es allein für die Grenzseen und die Tresa von Bedeutung ist (Zuständigkeit der Dateien «verbano» und «ceresio-tresa»).
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Anhang 1 führt keine wissenschaftlichen Artnamen: Die Zuordnung der Slugs stützt sich allein auf die italienische Bezeichnung der Tabelle.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] «Trota» und «Salmerino» stehen als Sammelbezeichnungen, ohne Unterscheidung zwischen Seeforelle, Bachforelle und Marmorierter Forelle beziehungsweise zwischen Seesaibling und Bachsaibling; die beiden Werte sind als Sammelpositionen erfasst.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Bei den als «ganzjährig geschonte Art» bezeichneten Arten (Äsche, Aal, Alborella, Pigo, einheimischer Flusskrebs) bleibt die Spalte der Mindestlänge leer; das Fangmindestmass ist deshalb ohne Wert erfasst, weil der Fang ohnehin ganzjährig verboten ist.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Nota 3 zu art. 1 cpv. 1 zählt weitere gebietsfremde Arten auf (Forellenbarsch, Katzenwels, Bitterling, Kaulbarsch, Karausche, Goldfisch, Zuchtkarpfen, Sonnenbarsch, Blaubandbärbling, Hundsfische), ohne dass diese eigene Zeilen in der Tabelle der Schonzeiten und Fangmindestmasse hätten.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Die höchsten Tagesfänge der nota 2 gelten für Inhaber von Patenten des Typs D und T; für die Berufspatente P1 und P2 setzt Anhang 1 keine zahlenmässige Tagesgrenze fest.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Anhang 1 nennt das italienisch-schweizerische Abkommen vom 19. März 1986 nicht ausdrücklich: Der Verweis steht in der Präambel der Verordnung und in art. 19 cpv. 2 des allgemeinen Teils, also in Bestimmungen ausserhalb dieses Anhangs.
- [Anhang 1 (Lago Maggiore)] Anhang 1 regelt weder die Messung der Fischlänge noch die Preise und Kategorien der Patente, die Pflicht zum Fähigkeitsausweis (SaNa) oder die Schutzzonen des Lago Maggiore (Vollzugsdekret 923.250).
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] All. 3 art. 2 cpv. 2 verweist pauschal auf die «für den Luganersee festgelegten Schonzeiten», ohne die Arten aufzuzählen: Die Zuordnung der einzelnen Zeiträume zur Tresa ergibt sich damit aus diesem Verweis und nicht aus einer eigenen Tabelle von Anhang 3.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Ob der Sammelbegriff «le trote» in all. 3 art. 2 cpv. 2 auch die Regenbogenforelle erfasst, ist offen; der Zeitraum 30.09.–15.03. wurde der Regenbogenforelle in vorsichtiger Lesart zugeordnet.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] All. 3 art. 6 cpv. 1 erlaubt, «nur Exemplare der nachstehend aufgeführten Arten» zu behalten: Agone und Rotauge fehlen in dieser Liste, obwohl das Rotauge in art. 6 cpv. 2 lett. b genannt wird. Ob diese Arten in der Tresa behalten werden dürfen, bleibt damit offen.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Bei den ganzjährig geschonten Arten ist die Spalte «Lunghezza minima» in all. 2 art. 1 cpv. 1 leer: erfasst ist deshalb kein Fangmindestmass, gemeint ist aber, dass die Art nicht behalten werden darf.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Ob die Tagesfangzahlen der nota 1 zu all. 2 art. 1 cpv. 1 (15 Salmoniden, 50 Egli, 5 Zander, 2 Hechte) auch für die Tresa gelten, ist unklar; all. 3 art. 6 cpv. 2 setzt eigene Grenzen (12 Salmoniden, 5,0 kg für die übrigen Arten).
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Anhang 2 enthält keine ausdrückliche Verweisklausel auf das italienisch-schweizerische Abkommen, wie sie art. 8 von Anhang 3 kennt; für den Luganersee ergibt sich der Verweis aus der Präambel der Verordnung und aus art. 19 cpv. 2 RALCSP.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Der Text des Abkommens vom 19. März 1986 (SR 0.923.51) und seine Vollzugsverordnung wurden in dieser Recherche nicht gelesen: Sie könnten eigene Fangmindestmasse oder Schonzeiten für den Luganersee enthalten.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Die je Gewässer abgegrenzten Schutzzonen (Vollzugsdekret 923.250) wurden nicht geprüft.
- [Anhänge 2 und 3 (Luganersee, Tresa)] Die im Einzugsgebiet verbreiteten Karpfenfische (Alet, Savetta, Vairone, Scardola/Rotfeder, Brachsme) stehen nicht in den Anhängen 2 und 3 und sind deshalb nicht erfasst.
- [Patente] Das Gesetz bezeichnet die Patente des Typs P und D als «Jahrespatente», ohne Beginn und Ende der Gültigkeit ausdrücklich festzulegen; ein amtliches Dokument, das die Deckung mit dem Kalenderjahr bestätigt, wurde nicht gefunden. Die Zeiträume, in denen tatsächlich gefischt werden darf, ergeben sich aus art. 2 RALCSP.
- [Patente] Die Tarife sind einzig durch art. 16 LCSP belegt: Das Ufficio della caccia e della pesca (kantonales Jagd- und Fischereiamt) verweist ausdrücklich auf diesen Artikel und veröffentlicht keine eigene Preisliste; eine vom Gesetzestext unabhängige Tarifbestätigung für das Jahr 2026 gibt es daher nicht.
- [Patente] Ob der Online-Shop der App Pesca TI Verwaltungsgebühren oder Zuschläge zusätzlich zu den Gebühren von art. 16 LCSP erhebt, ist in keiner amtlichen Quelle belegt.
- [Patente] Die Liste der externen Ausgabestellen für die Touristenpatente entspricht der Fassung des Amtes vom Juli 2026 und kann sich ändern; das Dokument enthält einige Zeilen, in denen die Zuordnung von Gemeinde und Stelle in der PDF-Tabelle verschoben scheint, weshalb die einzelnen Zuordnungen nicht im Detail übernommen wurden.
- [Patente] Die Formulierung des Amtes, wonach Jugendliche vom 9. bis zum 13. Altersjahr «das Patent gratis erhalten können», weicht vom Wortlaut von art. 13a cpv. 2 LCSP ab, der sie ermächtigt, ohne Patent allein mit der Fangstatistik zu fischen; die Schalterpraxis (kostenlose Abgabe des Heftchens) ist nicht weiter belegt.
- [Patente] Die italienisch-schweizerischen Abkommen für die gemeinsamen Gewässer (Lago Maggiore, Luganersee, Tresa) wurden in diesem Teil nicht geprüft: Sie könnten eigene Regeln zur Fischereiberechtigung der Berufsfischer enthalten.
Häufige Fragen
Wo stehen die Schonzeiten für den Kanton Tessin?
Massgeblich ist Regolamento di applicazione della legge cantonale sulla pesca e sulla protezione dei pesci e dei gamberi indigeni del 15 ottobre 1996 (stato 6 febbraio 2026 (raccolta delle leggi aggiornata al BU 27/2026 del 07.08.2026)). Diese Seite gibt die Werte daraus wieder, jeweils mit Fundstelle. Verbindlich ist immer der amtliche Erlass in seiner geltenden Fassung.
Was gibt der Bund vor?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen — Forellen 16 Wochen in fliessenden Gewässern und 12 in stehenden, Seesaibling 8, Felchen 6, Äsche 10. Beginn und Ende legen die Kantone fest. In Art. 2 VBGF stehen Fangmindestmasse, die die Kantone erhöhen, aber nicht unterschreiten dürfen.
Gelten die Werte im ganzen Kanton Tessin?
Nein. Für 24 Arten gibt es Gewässer mit eigenen Werten — typischerweise Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen. Die Abweichungen stehen auf der jeweiligen Artseite unter „Abweichende Regeln".
Brauche ich für den Kanton Tessin ein Patent?
Die Fangberechtigung heisst hier Fischereipatent. Welche Arten es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf unserer Patent-Seite für diesen Kanton.
Gewässer im Kanton Tessin
8 Seen und 3 Flüsse im Kanton Tessin haben je eine eigene Gewässerseite — mit den Schonzeiten und Fangmassen aller Anliegerkantone nebeneinander und, wo der Bund misst, dem Beiss-Index. Bei 2 davon führt Tessin eigene Werte, die der Grundregel oben vorgehen — unten gekennzeichnet.
- Fischen im Lago Maggiore
- Fischen im Luganersee
- Fischen im Lago Ritom
- Fischen im Lago di Vogorno eigene Regeln
- Fischen im Lago di Luzzone
- Fischen im Lago del Sambuco
- Fischen im Lago del Narèt
- Fischen im Lago di Lucendro
- Fischen im Ticino eigene Regeln
- Fischen in der Maggia
- Fischen im Brenno
Weiter
Fischereipatent im Kanton Tessin — welche Berechtigung du brauchst, was sie kostet und wo du sie beziehst. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für ein konkretes Datum. Zum SaNa-Sachkundenachweis.
Trag dir diese Schonzeiten in den Schonzeit-Kalender ein — als Abo für Tessin, das sich jährlich wiederholt. Welche Ausübungsregeln daneben gelten (Nachtfischen, Widerhaken, Köderfisch, Fangstatistik), steht unter Fischereiregeln im Vergleich.
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