See · BE
Fischen im Thunersee
Berner Patentgewässer mit eigenem Regime für See- und Bachforelle.
Karte © Mapbox © OpenStreetMap · Marker auf der BAFU-Messstation · Tiefen/Seezeichen © OpenSeaMap-Mitwirkende (ODbL), auf Schweizer Seen nur stellenweise erfasst.
Beiss-Index Thunersee
Wie stehen die Bedingungen gerade? Der Index verrechnet den Luftdruck-Trend der letzten sechs Stunden, die Wassertemperatur auf 1 m Tiefe, die Mondphase, den Pegel-Trend sowie Wind und Bewölkung. Welche Faktoren eingeflossen sind, steht darunter. Der Bund misst an Seen keine Wassertemperatur — für Thunersee rechnet sie das Seemodell Alplakes der Eawag. Dazu kommen die Sprungschicht und ein Blick in die Tiefe: Im Sommer steht der Fisch nicht dort, wo das Wasser am wärmsten ist.
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Wassertemperatur und Tiefenprofil dieses Sees: Alplakes (Eawag), Modell simstrat, Lizenz CC BY 4.0. Das Modell rechnet einmal täglich; die Werte sind eine Simulation, keine Messung an einer Boje.
Wer hier Recht setzt
Für den Thunersee gilt das Fischereirecht im Kanton Bern, darüber die Vorgaben des Bundes nach BGF und VBGF.
Wer die Fangberechtigung ausgibt
- Bern: Die Berechtigung kommt als Angelfischerpatent vom Kanton (Art. 30 FiG).
Ohne Patent fischen?
Der Thunersee trägt ein Freiangelrecht: Vom Ufer aus darf ohne Patent gefischt werden.
- Bern: ja, vom Ufer aus ohne Patent. Bedingungen und Fundstelle
Das Freiangelrecht nimmt die Patentpflicht ab — mehr nicht. Schonzeiten, Fangmasse, Schongebiete und die Regeln zu Köder und Haken gelten unverändert; welche das sind, steht auf der Freiangelrecht-Seite des Kantons mit Fundstelle.
Geregelte Arten am Thunersee
Diese Arten sind in mindestens einem Anliegerkanton mit Schonzeit geführt. Die Werte gelten hier — wo der Kanton für den Thunersee eine eigene Regel führt, steht sie in der Tabelle und ersetzt den Kantonswert.
| Art | BE |
|---|---|
| Bachforelle | mehrere Regeln — siehe unten |
| Seeforelle | mehrere Regeln — siehe unten |
| Seesaibling | 01.10.–31.12. 22 cm eigene Regel für Thunersee |
| Felchen | 01.10.–31.12. 25 cm eigene Regel für Thunersee |
| Äsche | mehrere Regeln — siehe unten |
| Hecht | 01.03.–30.04. 45 cm eigene Regel für Thunersee |
| Zander | 01.04.–31.05. kein Fangmass |
| Aal | ganzjährig geschont im Kantonsrecht nicht geführt |
| Nase | ganzjährig geschont im Kantonsrecht nicht geführt |
Obere Zeile Schonzeit, darunter das Fangmass. Kantonsrecht über der Untergrenze des Bundes. Ohne Gewähr.
Eigene Regeln für den Thunersee
Diese Werte weichen von der Grundregel des Kantons ab und gehen ihr vor. Die Spalte «Gilt für» sagt, worauf sich die Regel bezieht — teils auf einen Seeteil, teils auf eine bestimmte Fangart.
| Art | Gilt für | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Bachforelle | Aare (von der Ausmündung aus dem Brienzersee bis zur Einmündung in den Thunersee einschliesslich Schifffahrtskanal Interlaken sowie unterhalb des Stauwehrs des Wohlensees bis zur Einmündung in den Bielersee) | 01.10.–15.03. | 30 cm | Anhang 1 Bst. c Ziff. 8 FiDV |
| Bachforelle | Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis zum Stauwehr des Wohlensees) | 01.10.–15.03. | 34 cm | Anhang 1 Bst. c Ziff. 9 FiDV |
| Bachforelle | Brienzersee, Thunersee und Bielersee | 01.09.–31.01. | 45 cm | Anhang 1 Bst. c Ziff. 10 FiDV |
| Bachforelle | Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis zum Engehaldestauwehr) — Fangfenster | 01.10.–15.03. | 34 cm | Anhang 1 Bst. c Ziff. 15 i. V. m. Ziff. 9 FiDV, Art. 3 Abs. 2 FiDV |
| Seeforelle | Aare (von der Ausmündung aus dem Brienzersee bis zur Einmündung in den Thunersee einschliesslich Schifffahrtskanal Interlaken sowie unterhalb des Stauwehrs des Wohlensees bis zur Einmündung in den Bielersee) | 01.10.–15.03. | 30 cm | Anhang 1 Bst. c Ziff. 8 FiDV |
| Seeforelle | Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis zum Stauwehr des Wohlensees) | 01.10.–15.03. | 34 cm | Anhang 1 Bst. c Ziff. 9 FiDV |
| Seesaibling | Thunersee | 01.10.–31.12. | 22 cm | Anhang 1 Bst. e Ziff. 1 FiDV |
| Felchen | Thunersee | 01.10.–31.12. | 25 cm | Anhang 1 Bst. b Ziff. 3 FiDV |
| Äsche | Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis zur Einmündung in den Bielersee einschliesslich dazwischenliegender Aarestauseen), Alte Aare und Saane (von der Kantonsgrenze Freiburg/Bern bis zur Einmündung in die Aare) | 01.01.–30.09. | 36 cm | Anhang 1 Bst. a Ziff. 1 FiDV |
| Äsche | Brienzersee, Thunersee, Bielersee und alle übrigen Patentgewässer | ganzjährig geschont | kein Fangmass | Anhang 1 Bst. a Ziff. 3 FiDV, Art. 14a Abs. 4 FiDV |
| Hecht | Brienzersee, Thunersee und Bielersee | 01.03.–30.04. | 45 cm | Anhang 1 Bst. h Ziff. 2 FiDV |
Bachforelle, Aare (von der Ausmündung aus dem Brienzersee bis zur Einmündung in den Thunersee einschliesslich Schifffahrtskanal Interlaken sowie unterhalb des Stauwehrs des Wohlensees bis zur Einmündung in den Bielersee): Für die Aare Interlaken und den Schifffahrtskanal Interlaken gilt zusätzlich das Fangfenster nach Ziff. 13 (siehe eigene Variante).
Bachforelle, Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis zum Stauwehr des Wohlensees): Bis zum Engehaldestauwehr gilt zusätzlich das Fangfenster nach Ziff. 15 (siehe eigene Variante).
Bachforelle, Brienzersee, Thunersee und Bielersee: Pro Tag höchstens 3 Forellen aus Brienzer-, Thuner- und Bielersee, pro Kalenderjahr höchstens 30 (Art. 14 Abs. 1 FiDV).
Bachforelle, Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis zum Engehaldestauwehr) — Fangfenster: Zusätzliches Fangfenster: Im Fangzeitraum 16.03.–30.09. ist die Entnahme nur von Forellen mit 34–40 cm sowie ab 50 cm erlaubt. Grundwert nach Ziff. 9: Fangmindestmass 34 cm, Schonzeit 01.10.–15.03. Das Feld «max» bleibt leer, weil das Fangfenster aus zwei getrennten Längenbereichen besteht.
Seeforelle, Aare (von der Ausmündung aus dem Brienzersee bis zur Einmündung in den Thunersee einschliesslich Schifffahrtskanal Interlaken sowie unterhalb des Stauwehrs des Wohlensees bis zur Einmündung in den Bielersee): Zusätzlich Fangfenster nach Ziff. 13 für die Aare Interlaken und den Schifffahrtskanal Interlaken: 16.03.–31.08. Entnahme nur von 30–37 cm und ab 45 cm, 01.09.–30.09. nur von 30–45 cm.
Seeforelle, Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis zum Stauwehr des Wohlensees): Zusätzlich Fangfenster nach Ziff. 15 bis zum Engehaldestauwehr: 16.03.–30.09. Entnahme nur von 34–40 cm und ab 50 cm.
Felchen, Thunersee: Befristet: Die Schonzeit 01.10.–31.12. gilt nach Fussnote 1 zu Anhang 1 FiDV längstens bis zum 31. Dezember 2028. Höchstens 15 Felchen pro Tag aus dem Thunersee (Art. 14 FiDV).
Äsche, Aare (von der Ausmündung aus dem Thunersee bis zur Einmündung in den Bielersee einschliesslich dazwischenliegender Aarestauseen), Alte Aare und Saane (von der Kantonsgrenze Freiburg/Bern bis zur Einmündung in die Aare): Entnahme nur mit Sonderbewilligung nach Art. 14a FiDV und nur in den dort aufgezählten Abschnitten.
Äsche, Brienzersee, Thunersee, Bielersee und alle übrigen Patentgewässer: Ganzjährige Schonung; Äschenfischerei und Entnahme sind verboten.
Hecht, Brienzersee, Thunersee und Bielersee: Die drei Seen werden bei Bst. h nicht eigens genannt und fallen unter «allen übrigen Gewässern».
Messstation
| Station | Spiez (2093) |
| Betreiber | Bundesamt für Umwelt BAFU, Hydrologie |
| Gemessen | Pegel |
| Höhe über Meer | rund 558 m |
| Koordinaten | 46.6967, 7.6646 |
Für dieses Gewässer misst der Bund keine Wassertemperatur — an Seen erfasst die BAFU nur den Pegel. Wir übertragen deshalb keine Temperatur von einem Zufluss: Ein See schichtet sich, ein Fluss nicht, und eine übernommene Zahl wäre schlicht falsch. Die Temperatur oben im Beiss-Index kommt aus dem Seemodell simstrat der Eawag und ist als Simulation ausgewiesen.
Häufige Fragen
Welche Regeln gelten am Thunersee?
Es gilt das Fischereirecht im Kanton Bern, dazu die Vorgaben des Bundes nach BGF und VBGF. Beide Ebenen stehen auf der Kantonsseite mit Fundstelle.
Darf ich am Thunersee ohne Patent fischen?
Ja, vom Ufer aus. Bern gewährt hier ein Freiangelrecht. Es befreit von der Patentpflicht, sonst von nichts: Schonzeiten, Fangmasse, Schongebiete und die Vorgaben zu Rute, Köder und Haken gelten weiter. Sie stehen mit Fundstelle auf der Freiangelrecht-Seite des Kantons.
Brauche ich am Thunersee ein Patent?
Für alles, was über die Freiangelei hinausgeht, ja. Das Freiangelrecht deckt hier nur das Fischen vom Ufer mit einfachem Gerät ab; wer mehr Ruten führen, vom Boot fischen oder anderes Gerät einsetzen will, braucht eine Fangberechtigung. Welche Patentarten es gibt und was sie kosten, steht auf der Patentseite im Kanton Bern.
Wie warm ist das Wasser im Thunersee?
Die Temperatur steht oben im Beiss-Index. Sie stammt nicht von der BAFU — der Bund misst an Seen nur den Pegel, seine 83 Temperaturstationen liegen an Flüssen. Gerechnet wird sie vom Seemodell simstrat der Eawag (Alplakes), einmal täglich, als Simulation und nicht als Messung an einer Boje. Es nennt neben der Oberfläche auch die Sprungschicht: Im Sommer steht der Fisch nicht dort, wo das Wasser am wärmsten ist.
Woher stammen die Messwerte?
Von der Messstation Spiez der BAFU-Hydrologie (Stations-ID 2093), ergänzt um Luftdruck, Wind und Bewölkung von Open-Meteo. Beide Quellen sind auf jeder Seite genannt und verlinkt.
Weiter
Ob du heute entnehmen darfst, klärt der Checker „Darf ich fischen?". Die Bundesvorgaben stehen unter Schonzeiten, die Berechtigung — inklusive Patentpreisen — unter Patent Bern. Ob du hier ohne Patent fischen darfst, steht unter Freiangelrecht Bern.
Fischarten im Thunersee
Diese Arten führen wir mit einem Porträt, das der Thunersee ausdrücklich nennt. Das ist eine Auswahl typischer Zielfische, keine vollständige Bestandsliste — welche Arten hier tatsächlich vorkommen und gefangen werden dürfen, richtet sich nach dem Erlass, der für dieses Gewässer gilt, und der Rechtstabelle oben.