Freiangelrecht · Deutschschweiz
Freiangelrecht: fischen ohne Patent
In manchen Schweizer Gewässern darf ohne Fischereipatent gefischt werden. Wo das gilt und unter welchen Bedingungen, entscheidet jeder Kanton für sich — die Unterschiede sind erheblich. Diese Übersicht stellt alle 26 Deutschschweizer Kantone nebeneinander, jede Angabe mit Fundstelle im amtlichen Erlass.
Alle Kantone im Vergleich
| Kanton | Ohne Patent fischen? | Fundstelle |
|---|---|---|
| Zürich | eingeschränkt | § 15 FiR ZH; § 10 AB Zürichsee/Obersee; § 9 Abs. 3 FiG ZH |
| Bern | eingeschränkt | Art. 29 FiG; Art. 12 FiDV; Anhang 6 Ziff. 1 FiDV |
| Luzern | eingeschränkt | § 18 FiG LU; § 18 Abs. 1e FiV LU; § 14 AB Vierwaldstättersee; § 13 AB Zugersee |
| Uri | eingeschränkt | Artikel 3 FiV UR; Artikel 14 AB VWS; Merkblatt Angelfischerei Uri (Stand 01.12.2025) und Merkblatt Seelisbergersee (Stand 01.01.2025) |
| Schwyz | eingeschränkt | § 3 FiG (SRSZ 771.100); § 19 Abs. 1 KFG; § 8 AB stehende Gewässer; Merkblatt Fischereiverbote |
| Obwalden | eingeschränkt | Art. 3 Abs. 1 FiG OW (GDB 651.2, Fassung seit 01.01.2011); Art. 1 AB Fischerei (GDB 651.211); Art. 2 Abs. 1 AB Lungerersee (GDB 651.215); § 14 AB Vierwaldstättersee (GDB 651.311) |
| Nidwalden | eingeschränkt | Art. 6 Abs. 2 kFG (NG 842.1); § 14 AB VWS (NG 842.21); § 5 Interkantonale Vereinbarung VWS (NG 842.2) |
| Glarus | eingeschränkt | Art. 11 und Art. 12 KFG GL; Art. 1 Abs. 2 FiV GL; Art. 4 Abs. 1 lit. i VVFG GL; § 6 Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG; § 12 AB Walensee |
| Zug | eingeschränkt | § 13 AB Zugersee (BGS 933.111); § 2 Abs. 1 AB Zugersee; § 11 Abs. 2 Bst. a FiG ZG |
| Solothurn | nein | § 3 und § 5 FiG (BGS 625.11), § 4 Abs. 5 FiVO |
| Basel-Stadt | nein | § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 FiV BS |
| Basel-Landschaft | nein | § 20 Abs. 1 und 2 FiG |
| Schaffhausen | nein | § 10 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 FiV SH; amtliche Feststellung «Im Kanton Schaffhausen gibt es kein Freiangelrecht» auf den Seiten «Uferfischerei-Patent» und «Pachtwasser und Kartenausgabestellen» des Departements des Innern |
| Appenzell Ausserrhoden | nein | Art. 2, Art. 4 und Art. 10 FiV AR (bGS 527.2); Art. 2 Vereinbarung AR/AI (bGS 527.4) |
| Appenzell Innerrhoden | eingeschränkt | Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 und 2 FischV (GS 923.010) |
| St. Gallen | eingeschränkt | Art. 2 Abs. 3 lit. c FiG SG; § 6 Abs. 1 Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG (sGS 854.351); Art. 5 V Bodensee-Obersee SG (sGS 854.312); § 12 AB Walensee (sGS 854.351.1); § 10 AB Zürichsee/Obersee (sGS 854.351.3) |
| Graubünden | nein | Art. 5 Abs. 1 KFG; Art. 6 Abs. 1, Art. 9 und Art. 10 FBV |
| Aargau | eingeschränkt | § 3 Abs. 2 und § 15 AFG; § 11 AFV; § 39 Abs. 1 lit. h GebührV |
| Thurgau | eingeschränkt | § 8 FiG; § 14 und § 7 Abs. 3 Ziff. 1 FiV; § 3 Abs. 2 Ziff. 2 Unterseefischereiordnung (SR 0.923.411) |
| Freiburg | eingeschränkt | art. 8 R concordat Neuchâtel (923.51); art. 8 R concordat Morat (923.61); art. 7 OPêche (923.12); art. 11 LPêche (923.1) |
| Waadt | eingeschränkt | art. 12 LPêche; art. 7 et 8 Directives; art. 8 RC-Pêche-NE; art. 8 RC-Pêche-Morat |
| Wallis | eingeschränkt | art. 10 OcPê ; art. 2 ss arrêté quinquennal ; art. 40 Règlement Léman (RS 0.923.211) |
| Neuenburg | eingeschränkt | art. 8 Règlement lac 2025-2027; art. 2, art. 38 et art. 73 Arrêté 2026 |
| Genf | eingeschränkt | art. 32, 33 et 34 LPêche GE; art. 11 RPêche GE |
| Jura | eingeschränkt | art. 30 LPêche; art. 6 et 7 du règlement 2026-2029 |
| Tessin | eingeschränkt | art. 13 cpv. 1 e 3, art. 13a LCSP |
„Eingeschränkt" heisst: Es gibt ein Freiangelrecht, aber nur für bestimmte Gewässer und mit festgelegter Methode. Was genau erlaubt ist, steht auf der Kantonsseite. Ohne Gewähr.
Wo ohne Patent gefischt werden darf
20 Kantone kennen ein Freiangelrecht. Die Kurzfassung stammt jeweils aus dem ausgewerteten Erlass; die vollständigen Bedingungen stehen auf der Kantonsseite.
- Zürich (eingeschränkt)
Ein Freiangelrecht besteht an vier Seen: Zürichsee (§ 10 AB Zürichsee/Obersee) sowie Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee (§ 15 FiR ZH). - Bern (eingeschränkt)
Bern kennt die «Freiangelei»: Nach Art. - Luzern (eingeschränkt)
Im luzernischen Teil des Vierwaldstättersees und im Sempachersee ist das Fischen mit der einfachen Angel von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und ohne Gebühren gestattet, soweit Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) dies nicht ausschliessen. - Uri (eingeschränkt)
Nicht patentpflichtig ist das Fischen mit einer einfachen Angelrute vom öffentlichen Ufer des Urnersees und des Seelisbergersees aus. - Schwyz (eingeschränkt)
§ 3 FiG: «Der Fischfang in natürlichen Seen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Rute und einer einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer (Zapfen) und nur natürlichem Köder, jedoch ohne Köderfisch, ist frei.» Konkretisierung in § 8 AB stehende Gewässer: eine Angelrute, ein Einfachhaken ohne Widerhaken, ein Schwimmer, ausschliesslich natürliche Köder ohne Köderfische; Anfüttern und Hältern sind untersagt. - Obwalden (eingeschränkt)
Im Sarnersee und im Alpnachersee dürfen vom 1. - Nidwalden (eingeschränkt)
Im Vierwaldstättersee ist der Fischfang vom Ufer aus ohne Patent gestattet, sofern kein Widerhaken verwendet wird (Art. - Glarus (eingeschränkt)
Im Walensee und im Klöntalersee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus ohne Patent im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen betreiben (Art. - Zug (eingeschränkt)
Ein Freiangelrecht besteht nur im Zugersee: Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen, einfachen Angelhaken ohne Widerhaken, mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen. - Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
Ein Freiangelrecht im eigentlichen Sinn besteht nicht: Wer in den Gewässern des Kantons fischen will, braucht eine kantonale Bewilligung (Art. - St. Gallen (eingeschränkt)
Ein Freiangelrecht besteht an den Ufern des Bodensees, des Walensees, des Zürichsees und des Obersees. - Aargau (eingeschränkt)
Der Aargau kennt ein eigenständiges Freianglerrecht — aber nur mit Freianglerkarte (CHF 50.–/Jahr), nur auf ausgewiesenen Teilstrecken und mit stark eingeschränkter Methode. - Thurgau (eingeschränkt)
Der Kanton Thurgau kennt ein Freiangelrecht: Soweit keine Fischenzen nach § 4 FiG entgegenstehen, ist die Uferfischerei am Bodensee-Obersee, am Untersee und am Rhein für jedermann frei (§ 8 Abs. - Freiburg (eingeschränkt)
In den Gewässern der OPêche (Fliessgewässer, Kanäle und kantonale Seen) gibt es für Erwachsene kein allgemeines freies Fischen: Wer fischen will, braucht ein Patent. - Waadt (eingeschränkt)
Es gibt ein begrenztes Fischen ohne Patent (freies Fischen). - Wallis (eingeschränkt)
In den Walliser Kantonsgewässern ist die Fischerei durchwegs patentpflichtig: Alle geöffneten Gewässer unterstehen dem Regal des Staates, und gefischt wird ausschliesslich mit einem Patent (art. - Neuenburg (eingeschränkt)
Der Kanton kennt auf dem Neuenburgersee ein echtes freies Fischen (Fischen ohne Patent), in den Fliessgewässern dagegen ein sehr begrenztes. - Genf (eingeschränkt)
Genf kennt ein begrenztes Fischen ohne Patent. - Jura (eingeschränkt)
Für Erwachsene gibt es im Kanton Jura kein eigentliches freies Fischen: Wer in den kantonalen Gewässern fischen will, braucht ein vom Staat ausgestelltes Patent (art. - Tessin (eingeschränkt)
Fischen setzt in der Regel das Patent voraus (art.
Wo es kein Freiangelrecht gibt
In diesen 6 Kantonen ist jeder Fischfang an eine Berechtigung gebunden. Wer dort ohne Patent fischt, fischt schwarz — unabhängig von Methode und Gewässer.
- Solothurn
Der Kanton Solothurn kennt kein Freiangelrecht. - Basel-Stadt
Basel-Stadt kennt kein Freiangelrecht. - Basel-Landschaft
Ein Freiangelrecht besteht nicht. - Schaffhausen
Es gibt kein Freiangelrecht. - Appenzell Ausserrhoden
Appenzell Ausserrhoden kennt kein Freiangelrecht. - Graubünden
Graubünden kennt kein Freiangelrecht.
Was auch ohne Patent gilt
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht — von sonst nichts. Unverändert weiter gelten:
- Schonzeiten und Fangmindestmasse des Kantons, darüber die Untergrenzen des Bundes nach VBGF.
- Der Schutz ganzjährig geschonter Arten sowie das Fangverbot des Bundes für gefährdete Arten nach Anhang 1 VBGF.
- Die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei — betäuben und töten, statt Fische leiden zu lassen.
- Örtliche Verbote und befristete Verfügungen, etwa bei Hitze oder Niedrigwasser.
Ob für das Freiangelrecht zusätzlich der SaNa verlangt wird, entscheidet der Kanton. Art. 5a VBGF bezieht den Nachweis auf den Erwerb einer Berechtigung; wie die Kantone das auf das Freiangelrecht anwenden, formulieren sie unterschiedlich. Auf jeder Kantonsseite steht, was der dortige Erlass dazu sagt.
Häufige Fragen
Darf ich in der Schweiz ohne Patent fischen?
In 20 der 26 Deutschschweizer Kantone gibt es ein Freiangelrecht, in 6 nicht. Wo es besteht, ist es fast immer eng gefasst: bestimmte Seen, vom Ufer aus, eine Rute, natürlicher Köder, oft ohne Widerhaken. Welche Bedingungen genau gelten, steht auf der Kantonsseite mit Fundstelle im Erlass.
Gelten Schonzeiten und Fangmasse auch beim Freiangelrecht?
Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse, geschützte Arten und Fangzahlbegrenzungen gelten unverändert weiter — ebenso die Vorgaben des Bundes nach BGF und VBGF.
Brauche ich für das Freiangelrecht den SaNa?
Art. 5a VBGF verlangt den Nachweis ausreichender Kenntnisse von allen, die eine Berechtigung zum Fang *erwerben*. Ob das auch das Freiangelrecht erfasst, entscheidet der Kanton, und die Erlasse formulieren das unterschiedlich. Wir geben je Kanton wieder, was dort tatsächlich steht — wo der Erlass dazu schweigt, sagen wir das statt zu raten.
Heisst „Freiangelrecht", dass alles frei ist?
Nein — der Begriff ist irreführend. Frei ist allein die Berechtigung, nicht die Methode. Typisch sind eine einzige Rute, ein einfacher Haken ohne Widerhaken, ein Schwimmer, ausschliesslich natürliche Köder und das Fischen vom Ufer. Manche Kantone verlangen trotzdem eine kostenpflichtige Karte — der Aargau etwa eine Freianglerkarte.
Weiter
Wo kein Freiangelrecht besteht, brauchst du eine Berechtigung — Fischereipatent je Kanton zeigt Kategorien, Preise und Bezugsweg. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für Art, Kanton und Datum.
Freiangelrecht je Kanton
- Freiangelrecht Zürich
- Freiangelrecht Bern
- Freiangelrecht Luzern
- Freiangelrecht Uri
- Freiangelrecht Schwyz
- Freiangelrecht Obwalden
- Freiangelrecht Nidwalden
- Freiangelrecht Glarus
- Freiangelrecht Zug
- Freiangelrecht Solothurn
- Freiangelrecht Basel-Stadt
- Freiangelrecht Basel-Landschaft
- Freiangelrecht Schaffhausen
- Freiangelrecht Appenzell Ausserrhoden
- Freiangelrecht Appenzell Innerrhoden
- Freiangelrecht St. Gallen
- Freiangelrecht Graubünden
- Freiangelrecht Aargau
- Freiangelrecht Thurgau
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- Freiangelrecht Waadt
- Freiangelrecht Wallis
- Freiangelrecht Neuenburg
- Freiangelrecht Genf
- Freiangelrecht Jura
- Freiangelrecht Tessin