Schonzeiten
Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Solothurn
Alle Arten, die das Fischereirecht des Kantons Solothurn führt — mit Schonzeit, Fangmass und Fundstelle im amtlichen Erlass. Die Werte stehen über der Untergrenze des Bundes, die für die ganze Schweiz gilt.
| Art | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bachforelle +7 | 01.10.–15.03. | 38 cm | § 12 Abs. 3bis (Tabelle) FiVO |
| — | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Saibling | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Saibling | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | — |
| Felchen +1 | 01.11.–31.12. | 25 cm | § 12 Abs. 3bis (Tabelle) FiVO |
| Äsche +3 | ganzjährig geschont | kein Fangmass | § 12 Abs. 3bis (Tabelle) FiVO |
| Hecht +2 | 01.03.–30.04. | 45 cm | § 12 Abs. 3bis (Tabelle) FiVO |
| Flussbarsch (Egli) +2 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Aal | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 11 Abs. 1 lit. a FiVO |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| — | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Barbe +1 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Nase | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 11 Abs. 1 lit. a FiVO |
| Lachs | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 11 Abs. 1 lit. a FiVO |
| Bachneunauge | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 11 Abs. 1 lit. a FiVO |
| Bitterling | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 11 Abs. 1 lit. a FiVO |
| Strömer | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 11 Abs. 1 lit. b FiVO |
| Edelkrebs | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 11 Abs. 1 lit. c FiVO |
| Dohlenkrebs | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 11 Abs. 1 lit. c FiVO |
| Steinkrebs | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 11 Abs. 1 lit. c FiVO |
„+n" heisst: In n Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Werte — Konkordatsseen, Grenzstrecken, Bergseen. Details auf der jeweiligen Artseite. Ohne Gewähr.
Besonderheiten im Kanton Solothurn
- Grosse Revision per 01.03.2026: Die Äsche ist im ganzen Kanton ganzjährig geschont, die Bachforellen-Fangmasse wurden gewässerweise stark angehoben (Aare 38 cm), Bachforellen/Saiblinge sind auf 2 Stück pro Tag und 20 pro Jahr begrenzt, die Tagesfangzahl für Egli ist aufgehoben, und der SaNa gilt neu auch für Tages- und Wochenpatente.
- SCHONGEBIETE (§ 10 FiVO)In Chastelbach, Dünnern, Emme, Emmekanal, Lüssel und Lützel sowie in allen Fliessgewässern, die als Pachtgewässer oder mit privatem Fischereirecht bewirtschaftet werden, gilt vom 01.10. bis 15.03. ein generelles Fischereiverbot. Ganzjährige Fischereiverbote bestehen in der Dünnern in Olten (Eisenbahnbrücke bis Badibrücke), in der Dünnern in Balsthal (Einmündung Augstbach bis Brücke Von Roll-Areal), in der Lüssel in Breitenbach (Badeanstalt bis Brücke Laufenstrasse), in der Lüssel in Beinwil (Kantonsgrenze bis Brücke Neuhüsli), in der Lützel in Kleinlützel (Areal Schloss- und Beschlägefabrik MSL) und in der Emme in Biberist (Wehr bis BLS-Eisenbahnbrücke). In Fischmigrationshilfen (Fischpässe, Umgehungsgerinne) ist das Fangen ganzjährig verboten.
- STAUHALTUNG FLUMENTHALVom 01.11. bis 30.04. ist die Fischerei in der Aare vom Schützenhaus Feldbrunnen bis zum Stauwehr des Kraftwerks Flumenthal nur vom Ufer aus erlaubt (§ 10 Abs. 3 FiVO). — FANGZAHLBESCHRÄNKUNGEN (§ 13 FiVO, alle Patent- und Pachtgewässer): Bachforellen und Saiblinge 2 pro Tag, Hechte 5 pro Tag, Felchen 20 pro Tag; in Patentgewässern höchstens 20 Bachforellen pro Jahr. Nach Erreichen der Tagesfangzahl von zwei Bachforellen ist Weiterangeln auf andere Arten nur in der Aare (A1–A6) erlaubt. Abweichend gelten auf der Aare-Grenzstrecke BE/SO Forellen 6 Stück und Felchen 25 Stück pro Tag (Art. 4 Vereinbarung BE/SO), auf der Aare-Grenzstrecke AG/SO Forellen 6, Äsche 2 und Hecht 5 pro Tag (Art. 4 Übereinkunft AG/SO) und in der Birs BL/SO Forellen 4 und Äsche 4 pro Tag (Art. 4 Übereinkunft BL/SO).
- GERÄTE (§§ 14–16 FiVO)höchstens zwei Angelgeräte mit je zwei Ködern, Mitangler nur ein Gerät mit einem Köder; Widerhaken sind in sämtlichen Gewässern verboten; Mehrfachhaken (z. B. Drillinge) sind in Pacht- und Patentgewässern verboten, die Aare A1–A6 ist davon ausgenommen. In der Aare A1 und vom Kraftwerk Wynau/Schwarzhäusern bis zum Kraftwerk Ruppoldingen darf die Hegene mit höchstens fünf Ködern verwendet werden (§ 15 Abs. 2 FiVO); im Stau Ruppoldingen vom Stauwehr bis zur militärischen Übersetzstelle Boningen gilt dasselbe, und wer einen Sachkundenachweis besitzt, darf dort für die Hegenenfischerei ausnahmsweise Widerhaken verwenden (Art. 6 Übereinkunft AG/SO).
- KÖDERalle natürlichen und künstlichen Köder erlaubt; lebende Köderfische verboten; als Köderfische nur nicht geschützte Fische aus dem befischten Gewässer sowie Salzwasserfischarten (§§ 17–18 FiVO).
- CATCH & RELEASEZum Fang erlaubte Fische, die behändigt werden, sind sofort und vor dem Lösen des Hakens zu töten; wer einen Sachkundenachweis besitzt, darf sie stattdessen kurzfristig tiergerecht hältern, bereits gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden (§ 20 Abs. 2 FiVO). Geschützte, geschonte oder untermassige Fische sind mit nasser Hand zu lösen und schonend zurückzusetzen; sitzt der Haken zu tief, ist er abzuschneiden (§ 21 FiVO).
- KREBSEDer Fang von Krebsen und der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren ist nur mit Bewilligung der Fachstelle zulässig (§ 19 FiVO). — Ein generelles Nachtfischereiverbot besteht im Kanton Solothurn nicht; auf den Aare-Grenzstrecken zu BE und AG ist ausdrücklich festgehalten, dass keine tageszeitlichen Beschränkungen gelten (Art. 5 Vereinbarung BE/SO, Art. 5 Übereinkunft AG/SO). — Zuständige Fachstelle ist die Abteilung Jagd und Fischerei des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei (AWJF), Barfüssergasse 14, 4509 Solothurn.
Wie gemessen wird
Als Mass gilt die Distanz von der Kopfspitze bis zum natürlich ausgebreiteten Schwanzende (§ 12 Abs. 1 FiVO).
Erlasse, auf denen diese Seite fusst
Für den Kanton Solothurn wurden 8 Erlasse im Volltext ausgewertet, dazu das Bundesrecht. Jeder Wert in der Tabelle trägt seine Fundstelle.
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (FiG) (625.11)
- Fassung
- vom 12.03.2008, Stand 01.03.2026 (Teilrevision vom 02.07.2025, GS 2025, 24)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (FiVO) (625.12)
- Fassung
- vom 25.08.2008, Stand 01.03.2026 (Beschluss vom 08.12.2025, GS 2025, 53)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Gebührentarif (GT) (615.11)
- Fassung
- vom 08.03.2016, Stand 01.03.2026 (Beschluss vom 11.11.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare (625.711)
- Fassung
- vom 27.10.2008, Stand 01.01.2026 (Beschluss vom 08.12.2025, GS 2025, 52)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet (625.721 (SO) = SAR 935.030 (AG))
- Fassung
- vom 03./16.12.2008, in Kraft seit 01.04.2009 — seither unverändert (Stand 01.04.2009)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet (625.732)
- Fassung
- vom 16.12.2008/14.01.2009, in Kraft seit 01.01.2009 — seither unverändert
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Übereinkunft mit dem Kanton Basel-Landschaft über die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel-Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein (625.731)
- Fassung
- vom 06./20.11.1962, in Kraft seit 01.05.1963
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei im Dorfbach, Ruestelbach und Orisbach (625.733)
- Fassung
- vom 03.05.1983, in Kraft seit 01.05.1983
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
Ein Rechtsportal ist nur so viel wert wie seine ehrlichen Lücken. Diese Punkte liessen sich aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend klären — wir nennen sie, statt einen Wert zu raten:
- WIDERSPRUCH ÄSCHE AARE AG/SO: Die Übereinkunft AG/SO (BGS 625.721 / SAR 935.030, Stand 01.04.2009) führt für die Äsche unverändert 36 cm und 01.01.–15.05. Solothurn hat die Äsche per 01.03.2026 in sämtlichen Gewässern ganzjährig geschont (§ 12 Abs. 3bis FiVO), der Kanton Aargau per 01.05.2026 ebenfalls — beide ohne die Übereinkunft nachzuführen. Das AWJF hält im Informationsschreiben vom Februar 2026 fest, die Vereinbarungen mit Aargau und Baselland seien «zurzeit noch unverändert», in diesen Abschnitten gälten «noch die bisherigen Bestimmungen». Welche Regel auf der Grenzstrecke rechtlich vorgeht, ist damit amtlich nicht abschliessend geklärt; die Übereinkunft ist zwar lex specialis, kollidiert aber mit dem Schutzzweck beider aktueller Kantonsverordnungen. Für die Nutzerseite ist die vorsichtige Lesart (ganzjährige Schonung) zu empfehlen und auf die Rückfrage bei AWJF SO bzw. Sektion Jagd und Fischerei AG hinzuweisen.
- WIDERSPRUCH BACHFORELLE AARE AG/SO: Dieselbe Übereinkunft führt für die Bachforelle unverändert 28 cm, während die Solothurner FiVO für die Aare seit 01.03.2026 38 cm verlangt und die Vereinbarung BE/SO per 01.01.2026 auf 38 cm nachgeführt wurde. Auf der AG/SO-Strecke gelten nach Auskunft des AWJF weiterhin 28 cm.
- BIRS BL/SO NICHT NACHGEFÜHRT: Die Übereinkunft Birs BL/SO (BGS 625.732) stammt von 2008/2009 und wurde nicht an die ganzjährige Äschenschonung angepasst; sie führt für die Äsche weiterhin 35 cm und 01.02.–30.04. Das amtliche (allerdings veraltete) Merkblatt des Kantons nennt für die Birs-Äsche abweichend 15.10.–30.04.; massgebend ist der Wortlaut der Übereinkunft (01.02.–30.04.), das generelle Fischereiverbot vom 15.10. bis Ende Februar (Art. 2) führt faktisch zum gleichen Ergebnis.
- SCHONZEITENDE «ENDE FEBRUAR»: Die Übereinkunft Birs BL/SO formuliert das Ende der Forellenschonzeit und des generellen Fischereiverbots als «Ende Februar» statt mit einem Kalenderdatum. In der JSON-Struktur ist 28.02. hinterlegt; in Schaltjahren ist das der 29.02.
- KEIN ABKOMMEN MIT DEM KANTON JURA: In der Bereinigten Gesetzessammlung des Kantons Solothurn ist unter 625.7xx keine Fischerei-Übereinkunft mit dem Kanton Jura verzeichnet (vorhanden sind nur 625.711 BE, 625.721 AG, 625.731/625.732/625.733 BL). Auch die Tabelle in § 12 Abs. 3bis FiVO nennt als Grenzgewässer nur die Aare AG/SO, die Aare BE/SO und die Birs BL/SO. Für Gewässerabschnitte an der Grenze zu JU (Lützel-/Lüssel-Einzugsgebiet im Schwarzbubenland) gelten daher nach heutigem Rechercheergebnis die ordentlichen Solothurner Vorschriften; ein ausdrücklicher amtlicher Beleg für diese Schlussfolgerung fehlt.
- BURGÄSCHISEE: Der Burgäschisee ist in der geltenden FiVO nicht mehr namentlich erwähnt. Er zählt nicht zu den 13 Patentgewässern nach § 3 FiVO und ist damit Pachtgewässer; es gelten die Pachtgewässer-Werte (Bachforelle ab 26 cm, Schonzeit 01.10.–15.03.). Das generelle Fischereiverbot vom 01.10. bis 15.03. nach § 10 Abs. 1 lit. a FiVO erfasst nach seinem Wortlaut nur FLIESSgewässer, greift für den See also nicht. Die frühere Sonderregel, wonach im Burgäschi- und Inkwilersee mit Sachkundenachweis Widerhaken erlaubt waren (§ 16 Abs. 2 FiVO alt), ist per 01.03.2026 aufgehoben — Widerhaken sind jetzt in sämtlichen Gewässern verboten. Ob der Burgäschisee (Grenzlage BE/SO) einer bilateralen Regelung mit dem Kanton Bern untersteht, liess sich in der BGS nicht belegen.
- STAUHALTUNGEN: Die FiVO enthält für die Stauhaltungen keine eigenen Arten-Regeln. Belegt sind nur: Flumenthal — vom 01.11. bis 30.04. Fischerei in der Aare vom Schützenhaus Feldbrunnen bis zum Stauwehr KW Flumenthal nur vom Ufer aus (§ 10 Abs. 3 FiVO); Ruppoldingen — Hegene mit bis zu fünf Ködern vom KW Wynau/Schwarzhäusern bis zum KW Ruppoldingen (§ 15 Abs. 2 FiVO) sowie im Stau Ruppoldingen vom Stauwehr bis zur militärischen Übersetzstelle Boningen inklusive Widerhaken-Ausnahme für die Hegenenfischerei mit Sachkundenachweis (Art. 6 Übereinkunft AG/SO). Die VBGF-Kategorie «Stauhaltung» (16 Wochen Forellen-Schonzeit) ist damit über die kantonale Schonzeit 01.10.–15.03. (rund 24 Wochen) abgedeckt.
- VERALTETES AMTLICHES MERKBLATT: Das auf so.ch verlinkte PDF «Fangmindestmasse und Schonzeiten (§§ 10 und 12 FiVO)» und die Broschüre «Auszug aus den Fischereivorschriften» geben noch den Rechtsstand VOR dem 01.03.2026 wieder (Bachforelle Aare 28 cm, Äsche 36 cm, Forellen 6 Stück/Tag, 20 Äschen/Jahr, Klassierung in Edelfisch-/Mischbestand-Gewässer, Widerhaken-Ausnahme Burgäschi-/Inkwilersee). Diese Dokumente wurden für die vorliegende Recherche NICHT als Wertequelle verwendet; massgebend sind die BGS-Volltexte.
- SEEFORELLE UND SAIBLINGE: Solothurn nennt in der Tabelle nur die «Bachforelle»; ob damit Salmo trutta insgesamt (also auch die Seeforelle) erfasst ist, geht aus dem Erlass nicht hervor. Ebenso legt der Kanton für den Seesaibling keine Kalenderdaten fest, obwohl die VBGF eine Mindestschonzeit von 8 Wochen vorgibt. Beides ist als «nur Bundesvorgabe» abgebildet.
- PATENTGÜLTIGKEIT WOCHEN-/TAGESPATENT: Die genaue Definition der Gültigkeitsdauer (z. B. Kalenderwoche oder sieben aufeinanderfolgende Tage) ist weder in der FiVO noch im Gebührentarif geregelt und liess sich amtlich nicht belegen.
- VERKAUFSSTELLEN: § 4 Abs. 2 FiVO verweist für Tages- und Wochenpatente auf eine von der Fachstelle publizierte Liste weiterer Verkaufsstellen. Diese Liste war auf so.ch nicht als eigenständiges, datiertes Dokument auffindbar; die amtliche Seite verweist auf Webshop, Fischerei-App und «verschiedene Ausgabestellen vor Ort».
Häufige Fragen
Wo stehen die Schonzeiten für den Kanton Solothurn?
Massgeblich ist Fischereiverordnung (FiVO) (vom 25.08.2008, Stand 01.03.2026 (Beschluss vom 08.12.2025, GS 2025, 53)). Diese Seite gibt die Werte daraus wieder, jeweils mit Fundstelle. Verbindlich ist immer der amtliche Erlass in seiner geltenden Fassung.
Was gibt der Bund vor?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen — Forellen 16 Wochen in fliessenden Gewässern und 12 in stehenden, Seesaibling 8, Felchen 6, Äsche 10. Beginn und Ende legen die Kantone fest. In Art. 2 VBGF stehen Fangmindestmasse, die die Kantone erhöhen, aber nicht unterschreiten dürfen.
Gelten die Werte im ganzen Kanton Solothurn?
Nein. Für 6 Arten gibt es Gewässer mit eigenen Werten — typischerweise Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen. Die Abweichungen stehen auf der jeweiligen Artseite unter „Abweichende Regeln".
Brauche ich für den Kanton Solothurn ein Patent?
Die Fangberechtigung heisst hier Fischereipatent oder Fischereikarte. Welche Arten es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf unserer Patent-Seite für diesen Kanton.
Gewässer im Kanton Solothurn
4 Flüsse im Kanton Solothurn haben je eine eigene Gewässerseite — mit den Schonzeiten und Fangmassen aller Anliegerkantone nebeneinander und, wo der Bund misst, dem Beiss-Index. Bei allen führt Solothurn eigene Werte, die der Grundregel oben vorgehen.
- Fischen in der Aare eigene Regeln
- Fischen in der Emme eigene Regeln
- Fischen in der Birs eigene Regeln
- Fischen in der Dünnern eigene Regeln
Weiter
Fischereipatent im Kanton Solothurn — welche Berechtigung du brauchst, was sie kostet und wo du sie beziehst. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für ein konkretes Datum. Zum SaNa-Sachkundenachweis.
Trag dir diese Schonzeiten in den Schonzeit-Kalender ein — als Abo für Solothurn, das sich jährlich wiederholt. Welche Ausübungsregeln daneben gelten (Nachtfischen, Widerhaken, Köderfisch, Fangstatistik), steht unter Fischereiregeln im Vergleich.
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