Schonzeiten
Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Glarus
Alle Arten, die das Fischereirecht des Kantons Glarus führt — mit Schonzeit, Fangmass und Fundstelle im amtlichen Erlass. Die Werte stehen über der Untergrenze des Bundes, die für die ganze Schweiz gilt.
| Art | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Forellen +6 | 01.10.–31.03. | 23 cm | Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a VVFG GL |
| Forellen +4 | 01.10.–31.03. | 23 cm | Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a VVFG GL |
| Forellen +1 | 01.10.–31.03. | 23 cm | Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a VVFG GL |
| Saiblinge +2 | 01.10.–31.03. | 23 cm | Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a VVFG GL |
| Saiblinge / Seesaibling +4 | 01.10.–31.03. | 23 cm | Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a VVFG GL |
| sämtliche Felchenarten +4 | 20.11.–31.12. | 25 cm | Art. 16 Abs. 1 lit. c und Art. 17 Abs. 1 lit. c VVFG GL |
| Äschen +3 | 01.01.–30.04. | 35 cm | Art. 16 Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 1 lit. d VVFG GL |
| Hechte +4 | 01.03.–30.04. | 45 cm | Art. 16 Abs. 1 lit. d und Art. 17 Abs. 1 lit. e VVFG GL |
| Egli / Flussbarsch +1 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Trüsche +1 | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Zander | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Wels | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Aal | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Karpfen | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Schleie | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Alet | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Rotauge | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Brachsme | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Barbe | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Nase | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Lachs | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| sämtliche Krebsarten +1 | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | Art. 12 VVFG GL |
| Groppen | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
„+n" heisst: In n Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Werte — Konkordatsseen, Grenzstrecken, Bergseen. Details auf der jeweiligen Artseite. Ohne Gewähr.
Besonderheiten im Kanton Glarus
- Vier Regelungskreise(1) Glarner Kantonsgewässer nach VVFG GL; (2) Walensee und Linthkanal als Konkordatsgewässer — dort gelten nach Art. 1 Abs. 1 VVFG GL AUSSCHLIESSLICH die Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG und die jeweiligen Ausführungsbestimmungen; (3) Zürichsee/Obersee (GL ist Konkordatskanton mit 5 % Kostenanteil, § 16 Übereinkunft, hat dort aber kein eigenes Seeufer — die AB werden nach § 31 nur in ZH, SZ und SG publiziert); (4) Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden nach der Vereinbarung UR/GL (Art. 1 Abs. 3 VVFG GL). ACHTUNG BEGRIFFSGEFAHR: Der in der VVFG GL genannte «Obersee» (Art. 15 Abs. 1 lit. e, Art. 17 Abs. 2) ist der Glarner Bergsee Obersee oberhalb Näfels — NICHT der Zürichsee-Obersee. — Fangzeiten (Art. 15 Abs. 1 VVFG GL): 15.01.–28./29.02. in Gewässern mit erlaubtem Eisfischen; 01.04.–30.09. in allen unter lit. c–f nicht aufgeführten Gewässern; 01.04.–31.12. Klöntaler See; 01.05.–30.09. alle Bergseen inkl. Zuflüsse, Meerenbach, Mürtschenbach, Sulzbach, Brändenbach (Schwändital), Chlü mit Zuflüssen, Niderenbach, Stauweiher EW Schwanden, Auerenbach, Übelbach, Mülibach (Engi), Chrauchbach, Fätschbach (ohne Staubecken Urnerboden), Brummbach und Sandbach mit Zuflüssen; 01.05.–31.12. Obersee (Glarner Bergsee) und Talalpsee; 15.05.–30.09. Rauti ab Wasserkraftwerk Spinnerei Oberurnen bis oberhalb der Brücke der Espenstrasse Niederurnen. — Nachtfischverbot (Art. 14 Abs. 1 VVFG GL): Sommerzeit 23.00–04.00 Uhr, übrige Zeit 20.00–06.00 Uhr. — Tagesfangzahlen im Kanton (Art. 18 Abs. 1 VVFG GL): 6 Edelfische (Forellen, Saiblinge, Äschen), davon höchstens 1 Äsche; 15 Felchen; bei allen anderen Fischarten inkl. Köderfische 25 Stück pro Art. Gefangene Fische dürfen nicht ausgetauscht werden (Abs. 2). — Widerhaken sind verboten; Ausnahme: Patentinhaber mit Sachkundenachweis bei Hegenen- und Schleppangelfischerei im Klöntaler See (Art. 6 Abs. 3 VVFG GL). Filzsohlen sind verboten (Art. 6 Abs. 5). Nur eine Angelrute pro Patent; zwei beim Eisfischen und im Klöntaler See (Art. 6 Abs. 2). Fischen vom Boot ist nur im Klöntaler See erlaubt (Art. 9 Abs. 1). — Köder (Art. 10 VVFG GL): nur tote Köderfische aus Arten, die im befischten Gewässer natürlicherweise vorkommen; Anfüttern in öffentlichen Gewässern verboten; Köderfischfang nur in stehenden Gewässern, Groppen auch in Fliessgewässern mit Köderfeumer (Art. 11). — Eisfischen nur auf Stausee Garichti und Oberblegisee zwischen 15.01. und 28./29.02. (Art. 5 VVFG GL). — Ganzjährige örtliche Fischereiverbote (Art. 13 VVFG GL): Mettlenseeli Netstal inkl. beider Ausläufe und Forenbach, Gärbi-Rosenbord Niederurnen, Allmeindbach Leuggelbach vom Ruebstein bis zur Einmündung in den Vorbach, Holensteinwijer Glarus, künstliche Fischauf- und -abstiegshilfen; zusätzlich Torfstichsee Bilten, Feucht-/Trockenbiotop Feldbach Mollis und Äschenseeli Elm gestützt auf separate Regierungsratsbeschlüsse. Waten und Betreten von Kiesinseln erst ab 1. Juli in der Aufweitung Chli Gäsitschachen und in der Rauti (Art. 14 Abs. 2). Betreten und Befischen von Schilfgebieten in stehenden Gewässern ist untersagt (Art. 14 KFG).
- KrebseArt. 12 VVFG GL verbietet zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Arten den Fang sämtlicher Krebsarten.
- Zurücksetzenüberlebensfähige unter- oder schonzeitbefangene Fische sind sofort und sorgfältig zurückzuversetzen (Art. 4 Abs. 1 lit. c VVFG GL); Hältern nur durch SaNa-Inhaber (lit. h). — Arten ohne Nennung in Art. 16/17 VVFG GL haben KEINE kantonale Schonzeit und KEIN kantonales Fangmindestmass; es bleibt bei der Bundesbaseline, insbesondere beim Fangverbot nach Art. 2a VBGF für Arten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF.
Wie gemessen wird
Für die Glarner Kantonsgewässer enthält die VVFG GL keine eigene Messvorschrift; es gilt Art. 2 Abs. 2 VBGF (SR 923.01): von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen. Konkordatsgewässer: Walensee «von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse» (§ 6 Abs. 1 AB Walensee); Zürichsee/Obersee gleichlautend (§ 5 Abs. 1 AB Zürichsee/Obersee); Linthkanal «von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse» (§ 9 Abs. 1 AB Linthkanal); Staubecken Fätschbachwerk «von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen» (Art. 5 Vereinbarung UR/GL).
Erlasse, auf denen diese Seite fusst
Für den Kanton Glarus wurden 9 Erlasse im Volltext ausgewertet, dazu das Bundesrecht. Jeder Wert in der Tabelle trägt seine Fundstelle.
- Rechtsgrundlage 1
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz) (GS VI E/31/1)
- Fassung
- Vom 04.05.1997 (Stand 01.01.2016), in Kraft seit 01.04.1998; künftige Version ab 01.01.2027 (Beschluss 03.05.2026, betrifft nur die neue Abgabe für Bauten und Anlagen, Art. 21a)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei (GS VI E/31/2)
- Fassung
- Vom 12.11.1997 (Stand 01.01.2026); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.2026 (Beschlussdatum 04.02.2026, SBE 2026 38); künftige Version ab 01.01.2027 (nur Abgabe-Bestimmungen Art. 13a–13c und Anhang 1, Patenttaxen unverändert)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Verordnung über den Vollzug der Fischereigesetzgebung (GS VI E/31/3)
- Fassung
- Vom 25.11.2014 (Stand 15.01.2019), in Kraft seit 28.01.2015; aktuelle Version in Kraft seit 15.01.2019 (Beschluss 22.01.2019, SBE 2019 02); keine künftige Version hängig (Abruf 31.07.2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung über die Patenttaxen für die Fischerei im Walensee (GS VI E/31/4)
- Fassung
- Vom 30.11.2010 (Stand 01.09.2014), in Kraft seit 01.01.2011; letzte Änderung Beschluss 22.04.2014, in Kraft seit 01.09.2014
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee (sGS 854.351)
- Fassung
- Vom 10.09.1993 (Stand 13.07.2007), in Vollzug seit 01.01.1994
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee (sGS 854.351.1)
- Fassung
- Vom 14.06.2010 (Stand 01.01.2011), in Vollzug seit 01.01.2011; seither unverändert (Abruf 31.07.2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal (sGS 854.351.2)
- Fassung
- Vom 14.06.2010 (Stand 01.01.2025), in Vollzug seit 01.01.2011; letzte Änderung Erlassdatum 13.06.2024, in Vollzug seit 01.01.2025 (nGS 2024-056)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (sGS 854.351.3)
- Fassung
- Vom 13.07.2007 (Stand 01.01.2026), in Vollzug seit 01.01.2008; letzte Änderung Beschluss der Fischereikommission vom 16.06.2025, in Vollzug seit 01.01.2026 (nGS 2025-052) — u. a. Äsche neu ganzjährig geschützt
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden (RB UR 40.3235)
- Fassung
- Vom 20.12.2005 (Stand 01.01.2006), in Kraft seit 01.01.2006; Beschluss RR UR 20.12.2005 / RR GL 03.01.2006, vom Bund genehmigt am 27.02.2006; seither unverändert
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 10
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
Ein Rechtsportal ist nur so viel wert wie seine ehrlichen Lücken. Diese Punkte liessen sich aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend klären — wir nennen sie, statt einen Wert zu raten:
- Ein amtliches «Merkblatt Fischereipatente 2026» des Kantons Glarus war zum Recherchestand nicht online auffindbar; zuletzt öffentlich war das Merkblatt 2025 (Stand Dezember 2024) mit den bis 31.12.2025 geltenden Taxen (Jahrespatent CHF 160.–/400.–, Wochenkarte CHF 120.–, Monatskarte CHF 200.–, Schleppangel CHF 35.–). Die hier ausgewiesenen Preise stammen direkt aus Art. 2 FiV GL in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung.
- Die Taxen für Personen ohne Wohnsitz im Kanton Glarus sind in der FiV GL nur als Faktor geregelt (zweieindrittelfache Taxe, Art. 4 Abs. 2, geändert per 01.01.2026 von vormals zweieinhalbfach). Die Beträge CHF 480.– (Jahrespatent) und CHF 213.35 (Jugendpatent) sind daraus rechnerisch abgeleitet und nicht amtlich beziffert.
- Der Regierungsrat kann die Patenttaxen dem Landesindex für Konsumentenpreise anpassen (Basis Juni 2025) und macht die Anpassungen öffentlich bekannt (Art. 2 Abs. 2 FiV GL, neu seit 01.01.2026). Ob für 2026 bereits eine Indexanpassung publiziert wurde, konnte nicht abschliessend geprüft werden.
- www.gl.ch beantwortete direkte Abrufe während der Recherche teilweise mit HTTP 403. Die Angaben zu Ausgabestellen und Online-Bezug beruhen auf einem erfolgreichen Abruf der amtlichen Seite «Fischereipatente» (.../fischereipatente.html/799) am 31.07.2026; die Detailseite «Jagdapp / Fischerapp» konnte nicht gelesen werden.
- Die VVFG GL nennt nur Sammelbezeichnungen («Forellen», «Saiblinge», «sämtliche Felchenarten»). Ob die Regenbogenforelle unter «Forellen» fällt, ist im Erlasstext nicht ausdrücklich geregelt; die Einordnung im vorliegenden Datensatz folgt dem Wortlaut der Sammelbezeichnung.
- In der konsolidierten Fassung der AB Zürichsee/Obersee lautet § 4 Abs. 1 lit. c seit 01.01.2026 nur noch «ganzjährig geschützt» ohne Artbezeichnung. Dass die Äsche gemeint ist, wurde über die Vorfassung (in Vollzug bis 31.12.2025: «Äsche: 01.01.–30.04.») und § 5 Abs. 1 lit. c («Äsche: 32 cm») verifiziert; eine ausdrückliche Nennung im geltenden Text fehlt.
- Der Kanton Glarus ist Konkordatskanton der Übereinkunft ZH/SZ/GL/SG (Kostenanteil 5 %, § 16 lit. d), besitzt am Zürichsee/Obersee jedoch kein eigenes Ufer; die AB Zürichsee/Obersee werden nach § 31 nur in den Gesetzessammlungen von Zürich, Schwyz und St.Gallen publiziert. Die Zürichsee-Varianten sind daher für Glarner Patentinhaber nur mittelbar relevant.
- Die Anhänge zu den Schon- und Sperrgebieten (Anhang 1 AB Walensee, Anhang AB Linthkanal, Anhänge I–V AB Zürichsee/Obersee) sowie die separaten Regierungsratsbeschlüsse nach Art. 13 Abs. 2 VVFG GL wurden nicht im Detail ausgewertet.
- Die Patentpreise für den Linthkanal (§ 3 AB Linthkanal, Stand 01.01.2025) wurden seit 2010 nicht geändert; ob die Fischereikommission für 2026 eine Anpassung beschlossen hat, die noch nicht in die SG-Gesetzessammlung eingearbeitet ist, konnte nicht geprüft werden.
Häufige Fragen
Wo stehen die Schonzeiten für den Kanton Glarus?
Massgeblich ist Verordnung über die Fischerei (Vom 12.11.1997 (Stand 01.01.2026); aktuelle Version in Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.2026 (Beschlussdatum 04.02.2026, SBE 2026 38); künftige Version ab 01.01.2027 (nur Abgabe-Bestimmungen Art. 13a–13c und Anhang 1, Patenttaxen unverändert)). Diese Seite gibt die Werte daraus wieder, jeweils mit Fundstelle. Verbindlich ist immer der amtliche Erlass in seiner geltenden Fassung.
Was gibt der Bund vor?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen — Forellen 16 Wochen in fliessenden Gewässern und 12 in stehenden, Seesaibling 8, Felchen 6, Äsche 10. Beginn und Ende legen die Kantone fest. In Art. 2 VBGF stehen Fangmindestmasse, die die Kantone erhöhen, aber nicht unterschreiten dürfen.
Gelten die Werte im ganzen Kanton Glarus?
Nein. Für 11 Arten gibt es Gewässer mit eigenen Werten — typischerweise Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen. Die Abweichungen stehen auf der jeweiligen Artseite unter „Abweichende Regeln".
Brauche ich für den Kanton Glarus ein Patent?
Die Fangberechtigung heisst hier Fischereipatent. Welche Arten es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf unserer Patent-Seite für diesen Kanton.
Gewässer im Kanton Glarus
4 Seen und ein Fluss im Kanton Glarus haben je eine eigene Gewässerseite — mit den Schonzeiten und Fangmassen aller Anliegerkantone nebeneinander und, wo der Bund misst, dem Beiss-Index. Bei einem davon führt Glarus eigene Werte, die der Grundregel oben vorgehen — unten gekennzeichnet.
- Fischen im Walensee eigene Regeln
- Fischen im Klöntalersee
- Fischen im Limmerensee
- Fischen im Muttsee
- Fischen in der Linth
Weiter
Fischereipatent im Kanton Glarus — welche Berechtigung du brauchst, was sie kostet und wo du sie beziehst. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für ein konkretes Datum. Zum SaNa-Sachkundenachweis.
Trag dir diese Schonzeiten in den Schonzeit-Kalender ein — als Abo für Glarus, das sich jährlich wiederholt. Welche Ausübungsregeln daneben gelten (Nachtfischen, Widerhaken, Köderfisch, Fangstatistik), steht unter Fischereiregeln im Vergleich.
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