Schonzeiten
Schonzeiten und Fangmasse im Wallis
Alle Arten, die das Fischereirecht des Wallis führt — mit Schonzeit, Fangmass und Fundstelle im amtlichen Erlass. Die Werte stehen über der Untergrenze des Bundes, die für die ganze Schweiz gilt.
| Art | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bachforelle +4 | 01.11.–28.02. | 24 cm | art. 23 al. 1 let. d OcPê (protection) ; art. 22 al. 1 let. d arrêté quinquennal (taille) |
| Seeforelle +2 | 05.10.–16.01. | 35 cm | art. 38 al. 2 let. a et art. 39 al. 1 let. a Règlement Léman (RS 0.923.211) |
| Regenbogenforelle | keine Schonzeit | 24 cm | art. 22 al. 1 let. e arrêté quinquennal (taille) |
| Seesaibling +1 | keine Schonzeit | 26 cm | art. 22 al. 1 let. c arrêté quinquennal (taille) |
| Bachsaibling | keine Schonzeit | 24 cm | art. 22 al. 1 let. e arrêté quinquennal (taille) |
| Felchen +1 | keine Schonzeit | 30 cm | art. 22 al. 1 let. b arrêté quinquennal (taille) |
| Äsche +1 | ganzjährig geschont | kein Fangmass | art. 23 al. 1 let. a OcPê |
| Lachs | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Hecht +1 | 01.04.–31.05. | 60 cm | art. 23 al. 1 let. b OcPê (protection) ; art. 22 al. 1 let. f arrêté quinquennal (taille) |
| Egli +1 | 01.05.–31.05. | 15 cm | art. 23 al. 1 let. c OcPê (protection) ; art. 22 al. 1 let. i arrêté quinquennal (taille) |
| Zander | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Trüsche | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Wels | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Aal | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Karpfen | keine Schonzeit | 60 cm | art. 22 al. 1 let. h arrêté quinquennal (taille) ; art. 23 al. 1 let. e arrêté (quota) |
| Schleie | keine Schonzeit | 25 cm | art. 22 al. 1 let. g arrêté quinquennal (taille) ; art. 23 al. 1 let. a arrêté (quota) |
| Alet | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Rotauge | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Brachsme | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Barbe | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| Nase | im Kantonsrecht nicht geführt | im Kantonsrecht nicht geführt | — |
| namaycush (cristivomer) | keine Schonzeit | 30 cm | art. 22 al. 1 let. a arrêté quinquennal (taille) |
| vairon | keine Schonzeit | kein Fangmass | art. 23 al. 1 let. d arrêté quinquennal (quota) |
| écrevisses | ganzjährig geschont | kein Fangmass | art. 24 arrêté quinquennal |
„+n" heisst: In n Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Werte — Konkordatsseen, Grenzstrecken, Bergseen. Details auf der jeweiligen Artseite. Ohne Gewähr.
Besonderheiten im Wallis
- RegalIm Wallis unterstehen alle für die Fischerei geöffneten Gewässer dem Regal des Staates; gefischt wird ausschliesslich mit einem Patent (art. 10 OcPê, art. 2 ss arrêté quinquennal). — Allgemeine Öffnungszeiten (art. 19 OcPê): erster Sonntag im März für die Rhone (vom Genfersee bis zur Brücke von Massaboden), die Flüsse der Ebene, die Kanäle und die Weiher (gouilles); erster Sonntag im Juni für die übrigen dem Regal unterstellten Gewässer (Bergflüsse, Bergseen). Der Fang von Ködern ist eine Woche vor diesen Daten zulässig. — Allgemeine Schliessungszeiten (art. 20 OcPê): erster Sonntag im Oktober für alle Flüsse, einschliesslich der oberen Rhone und ihrer Zuflüsse oberhalb der Brücke von Massaboden; letzter Sonntag im November für die Bergseen und die Weiher der Rhoneebene; letzter Sonntag im Oktober für alle übrigen dem Regal unterstellten Gewässer. — Ruhetage (art. 21 OcPê): Dienstag und Freitag sind Ruhetage für alle Flüsse, die obere Rhone und ihre Zuflüsse sowie die Kanäle (ausser sie fallen auf einen offiziellen Walliser Feiertag; der Karfreitag ist kein Ruhetag). — Fischereizeiten (art. 22 OcPê): März 07.00-19.00 Uhr; April und Mai 06.00-21.00 Uhr; Juni, Juli, August 05.00-22.00 Uhr; September und Oktober 06.00-20.00 Uhr; November 08.00-17.00 Uhr. — Sonderabschnitte (art. 22 al. 2 arrêté): Auf den Abschnitten, die dem Kunstköder vorbehalten sind, beträgt das Fangmindestmass der Bachforelle 30 cm; auf den Abschnitten, die der Fliegenfischerei vorbehalten sind, beträgt es 40 cm, und die Fangbegrenzung für Salmoniden liegt bei 2 Stück pro Tag (art. 23 al. 3 arrêté). Der canal de Fully (Martigny) wendet für Salmoniden ein Fangmindestmass von 28 cm an (art. 9 arrêté).
- Krebseauf dem ganzen Kantonsgebiet geschont, jeder Fang ist verboten (art. 24 arrêté).
- SchutzgebieteIn zahlreichen Abschnitten und Gewässern, die in art. 7-11 des Arrêté aufgezählt sind, ist die Fischerei verboten; verboten ist auch das Fischen in Fischpässen (Aufstieg/Abstieg) sowie 20 m oberhalb und unterhalb davon (art. 11 arrêté).
- GenferseeDie Fischerei richtet sich dort nach dem französisch-schweizerischen Abkommen und dem interkantonalen Konkordat (art. 12 arrêté). In einem Umkreis von 300 m um die Mündungen der Rhone, des canal Stockalper und der Bouverette ist jede Fischerei verboten (art. 12 al. 2 arrêté); weitere Schutzperimeter an den Mündungen stehen in art. 43 (anc. 47) des Règlement Léman.
- Canal de LaveyWer ein Walliser Patent besitzt und im Bezirk Saint-Maurice wohnt, darf im Ablaufkanal des Kraftwerks Lavey fischen, ausschliesslich am linken Ufer, nach dem Waadtländer Reglement; die Fänge werden im Walliser Kontrollheft eingetragen (art. 13 arrêté).
- BundesrechtFür Arten, die der Kanton nicht regelt und deren Gefährdungsstatus nach Anhang 1 VBGF 0, 1 oder 2 ist, gilt das Fangverbot von Art. 2a VBGF (SR 923.01), sofern weder eine Schonzeit noch ein Fangmindestmass festgelegt ist.
Wie gemessen wird
Der Kanton Wallis legt selbst nicht fest, wie der Fisch zu messen ist. Der Arrêté quinquennal (art. 22) und die OcPê (art. 15) setzen Fangmindestmasse in Zentimetern fest, ohne die Messstrecke zu beschreiben; es gilt deshalb Art. 2 Abs. 2 VBGF (SR 923.01): Die Länge wird von der Schnauzenspitze bis zum Ende der normal ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen. Für den Genfersee sieht art. 38 al. 1 des Règlement Léman dies ausdrücklich mit denselben Worten vor. Die fischende Person darf den Kopf oder den Schwanz eines gefangenen Fisches nicht abschneiden, bevor sie zu Hause angekommen ist (art. 38 al. 3 Règlement Léman). Jeder Fisch, der während seiner Schonzeit gefangen wird oder das Fangmindestmass nicht erreicht, ist unverzüglich und sorgfältig zurückzusetzen (art. 15 OcPê); lässt sich der Haken nicht entfernen, ohne den Fisch zu verletzen, ist das Vorfach zu kappen, und ist der Fisch nicht mehr überlebensfähig, ist er vor dem Zurücksetzen zu töten. Ausnahme am Genfersee: Alle Forellen, Seesaiblinge und Egli, die von Angelfischerinnen und Angelfischern gefangen werden, müssen behalten werden und dürfen keinesfalls zurückgesetzt werden, auch nicht unterhalb des Fangmindestmasses (art. 38 al. 4 Règlement Léman).
Erlasse, auf denen diese Seite fusst
Für den Kanton Wallis wurden 4 Erlasse im Volltext ausgewertet, dazu das Bundesrecht. Jeder Wert in der Tabelle trägt seine Fundstelle.
- Rechtsgrundlage 1
- Loi cantonale sur la pêche du 15 novembre 1996 (LcSP) (RS/VS 923.1)
- Fassung
- du 15.11.1996, version consolidée du recueil systématique valaisan (consulté le 01.08.2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Ordonnance sur l'exercice de la pêche du 19 novembre 2008 (OcPê) (RS/VS 923.100)
- Fassung
- du 19.11.2008, entrée en vigueur le 01.01.2009, version consolidée avec modifications (PDF officiel version 2478 du recueil lex.vs.ch, consulté le 01.08.2026). Les dispositions modifiées sont marquées d'un astérisque dans le texte officiel.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Arrêté quinquennal sur l'exercice de la pêche en Valais pour les années 2024-2028 du 21 février 2024 (RS/VS 923.170)
- Fassung
- du 21.02.2024 (état 21.02.2024), publication RO/AGS 2024-022 ; valable pour les années 2024 à 2028
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Règlement d'application de l'Accord entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française concernant la pêche dans le Lac Léman (RS 0.923.211)
- Fassung
- conclu par échange de notes des 9 septembre/21 octobre 2025, entré en vigueur le 1er janvier 2026 (état le 1er janvier 2026), RO 2025 738 ; remplace la version antérieure (RO 2021 138) dont les périodes de protection des salmonidés s'arrêtaient fin 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
Ein Rechtsportal ist nur so viel wert wie seine ehrlichen Lücken. Diese Punkte liessen sich aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend klären — wir nennen sie, statt einen Wert zu raten:
- Das kantonale Fischereigesetz (LcSP, RS/VS 923.1) wurde nicht Artikel für Artikel gelesen; die Regalgrundsätze und die durchgehende Patentpflicht in den Kantonsgewässern wurden aus der OcPê (art. 10) und dem Arrêté quinquennal hergeleitet, den Texten, die die konkreten Werte tragen. Eine Prüfung der LcSP zu den Definitionen des Regals und der Teilnahme an der Fischerei bleibt offen.
- Die Schonzeit der Bachforelle in den fliessenden und stehenden Gewässern läuft «vom 1. November bis Ende Februar» (art. 23 al. 1 let. d OcPê): Der Text nennt keinen genauen Tag; als Enddatum wurde 28.02. erfasst (29.02. in Schaltjahren).
- Die Preistabellen in art. 15 und 16 des Arrêté (amtliches PDF) enthalten mehrzeilige Zellen, die sich bei der Textextraktion nicht immer richtig zuordnen liessen, namentlich die Aufteilung Grundgebühr / Besatz beim Halbmonatspatent ausserkantonal, beim Zweitagespatent und beim Tagespatent. Die TOTALE (Jahr VS 196, Jahr ausserhalb VS 346, Halbmonat VS 96, Halbmonat ausserhalb VS 196, zwei Tage 45, Tag 25; canaux Jahr VS 166 / ausserhalb VS 296) sind gesichert; einzelne Aufschlüsselungen bleiben auf dem Original-PDF zu bestätigen.
- Die Tarife des Genfersee-Patents stehen im Walliser Arrêté quinquennal nicht und wurden nicht erhoben (bei der kantonalen Fachstelle, bei den offiziellen Verkaufsstellen oder beim Konkordat Léman zu beschaffen).
- Die Pflicht zum Sachkundenachweis (SaNa) beim Halbmonatspatent ist nur teilweise ausdrücklich geregelt: art. 10 al. 2 OcPê erfasst die Patente «von mehr als einem Monat»; das Halbmonatspatent (15 Tage) ist ein Patent von weniger als einem Monat, doch art. 10 al. 4 verlangt dafür bereits einen Ausweis. Wie die kantonale Fachstelle beim Halbmonatspatent genau verfährt, bleibt zu bestätigen.
- Das Briefing wies auf ein mögliches besonderes Fangmass für Forellen über 800 m Höhe hin. Im Arrêté quinquennal 2024-2028, in der OcPê und in der LcSP liess sich keine Höhenregel (800 m) finden: Die Unterscheidung für die Bergseen und die Stauseen betrifft die SCHONZEIT (30.11.-31.05. statt 01.11.-Ende Februar), nicht das Fangmindestmass, das mangels einer für das Gewässer festgelegten besonderen Vorgabe bei 24 cm bleibt (art. 22 al. 1 arrêté). Gewässerspezifische Fangmindestmasse können allerdings auf der interaktiven Fischereikarte der kantonalen Fachstelle stehen, die bei Abweichung vorgeht (art. 1 al. 4 arrêté) und die nicht Gewässer für Gewässer ausgewertet wurde.
- Mehrere Arten der Kernliste (Zander, Trüsche, Wels, Aal, Lachs, Alet, Rotauge, Brachsme, Barbe, Nase) sind in den Walliser Texten nicht genannt: weder ein Fangmindestmass (art. 22 arrêté) noch eine Schonzeit (art. 23 OcPê). Ob Art. 2a VBGF (Fangverbot für Arten mit Gefährdungsstatus 0/1/2) auf sie anwendbar ist, wurde nicht Art für Art geprüft.
- Die interaktive Fischereikarte der kantonalen Fachstelle (art. 1 arrêté), die die Perimeter, Abschnitte und allfälligen örtlichen Einschränkungen genau festlegt und bei Abweichung dem Text vorgeht, wurde nicht im Einzelnen ausgewertet.
Häufige Fragen
Wo stehen die Schonzeiten für den Kanton Wallis?
Massgeblich ist Ordonnance sur l'exercice de la pêche du 19 novembre 2008 (OcPê) (du 19.11.2008, entrée en vigueur le 01.01.2009, version consolidée avec modifications (PDF officiel version 2478 du recueil lex.vs.ch, consulté le 01.08.2026). Les dispositions modifiées sont marquées d'un astérisque dans le texte officiel.). Diese Seite gibt die Werte daraus wieder, jeweils mit Fundstelle. Verbindlich ist immer der amtliche Erlass in seiner geltenden Fassung.
Was gibt der Bund vor?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen — Forellen 16 Wochen in fliessenden Gewässern und 12 in stehenden, Seesaibling 8, Felchen 6, Äsche 10. Beginn und Ende legen die Kantone fest. In Art. 2 VBGF stehen Fangmindestmasse, die die Kantone erhöhen, aber nicht unterschreiten dürfen.
Gelten die Werte im ganzen Kanton Wallis?
Nein. Für 7 Arten gibt es Gewässer mit eigenen Werten — typischerweise Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen. Die Abweichungen stehen auf der jeweiligen Artseite unter „Abweichende Regeln".
Brauche ich für den Kanton Wallis ein Patent?
Die Fangberechtigung heisst hier Fischereipatent; eigenes Kanal- und Léman-Patent. Welche Arten es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf unserer Patent-Seite für diesen Kanton.
Gewässer im Wallis
12 Seen und 15 Flüsse im Wallis haben je eine eigene Gewässerseite — mit den Schonzeiten und Fangmassen aller Anliegerkantone nebeneinander und, wo der Bund misst, dem Beiss-Index.
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- Fischen im Lac des Dix
- Fischen im Lac d'Emosson
- Fischen im Lac de Mauvoisin
- Fischen im Mattmarksee
- Fischen im Lac de Salanfe
- Fischen im Lac de Moiry
- Fischen im Lac de Tseuzier
- Fischen im Lac du Vieux Emosson
- Fischen im Daubensee
- Fischen im Lac des Toules
- Fischen im Griessee
- Fischen in der Lonza
- Fischen in der Massa
- Fischen in der Rhône
- Fischen in der Saane
- Fischen in der Vispa
- Fischen in der Drance
- Fischen in der Drance de Bagnes
- Fischen in der Goneri
- Fischen im Krummbach
- Fischen in der Saltina
- Fischen in der Sionne
- Fischen in der Matter Vispa
- Fischen in der Borgne
- Fischen in der Saaser Vispa
- Fischen in der Navizence
Weiter
Fischereipatent im Wallis — welche Berechtigung du brauchst, was sie kostet und wo du sie beziehst. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für ein konkretes Datum. Zum SaNa-Sachkundenachweis.
Trag dir diese Schonzeiten in den Schonzeit-Kalender ein — als Abo für Wallis, das sich jährlich wiederholt. Welche Ausübungsregeln daneben gelten (Nachtfischen, Widerhaken, Köderfisch, Fangstatistik), steht unter Fischereiregeln im Vergleich.
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