Patent
Fischereipatent im Kanton Bern
Welche Berechtigung du im Kanton Bern brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Bern, mit Fundstelle.
Der Kanton Bern nennt die Fangberechtigung «Angelfischerpatent» (Art. 30 FiG). Daneben gibt es die Jugendkarte und die Ausbildungskarte (Art. 34 FiG), das Gastpatent (Art. 31 Abs. 3 FiG, Art. 19a FiDV), Kollektivpatente für die Jungfischerausbildung, Erziehungs- und Strafanstalten sowie Behindertenorganisationen (Art. 31 Abs. 2 FiG, Art. 19 FiDV), das Berufsfischerpatent für Brienzer-, Thuner- und Bielersee (Art. 30 Abs. 1 FiG) sowie in den staatlichen Pachtgewässern den Fischereipass und die Gastkarte, die von der Pächterschaft abgegeben werden (Art. 41 FiDV).
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Jahrespatent Sachkundenachweis erforderlich. Der Grundtarif gilt für in einer Berner Einwohnergemeinde Niedergelassene, in einer Berner Gemeinde angemeldete Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis B, C oder L), in einer Berner Gemeinde als Wochenaufenthalter angemeldete Studierende sowie für Personen aus Kantonen mit Gegenrechtsabkommen (Art. 8 FiV, Art. 39 FiG). | CHF 250.– (Grundtarif) / CHF 500.– (Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern) / CHF 125.– (Auszubildende) / CHF 72.– (Jugendliche); zusätzlich CHF 50.– Hegebeitrag für Erwachsene | 1.1.–31.12. | Art. 38 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2, Abs. 3 Bst. a und Abs. 3a Bst. a FiG; Art. 5 FiV; Hegebeitrag: Art. 43a FiG, Art. 9b FiV |
| Jahrespatent mit Köderfischfangbewilligung Sachkundenachweis erforderlich. Nur dieses Patent berechtigt zum Köderfischfang mit Köderfischflasche, Köderfischreuse (max. 30 Liter) oder Unterfangnetz (max. 60 cm Lichtöffnung); der Fang von Köderfischen mit der Angelrute oder von Hand für den Eigengebrauch ist mit jedem Angelfischerpatent zulässig (Art. 15 und 17 FiDV). | CHF 280.– (Grundtarif) / CHF 560.– (Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern) / CHF 140.– (Auszubildende) / CHF 96.– (Jugendliche); zusätzlich CHF 50.– Hegebeitrag für Erwachsene | 1.1.–31.12. | Art. 38 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2, Abs. 3 Bst. b und Abs. 3a Bst. b FiG |
| Monatspatent (30 Tage) Sachkundenachweis erforderlich (Gültigkeit von 30 Tagen oder mehr, Art. 10a FiDV i. V. m. Anhang 6 Ziff. 2). | CHF 180.– (Grundtarif) / CHF 360.– (Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern) / CHF 90.– (Auszubildende) / CHF 48.– (Jugendliche) | 30 aufeinander folgende Tage | Art. 38 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2, Abs. 3 Bst. c und Abs. 3a Bst. c FiG |
| Wochenpatent (7 Tage) Kein Sachkundenachweis, aber Pflicht, sich vor Angelbeginn anhand der amtlichen Sachkunde-Information zu orientieren (Anhang 6 Ziff. 1 FiDV). Die Verdoppelung der Gebühr für Auswärtige gilt nach Art. 38 Abs. 2 FiG nur für die Buchstaben a bis c. | CHF 100.– (Erwachsene, unabhängig vom Wohnsitz) / CHF 50.– (Auszubildende) / CHF 34.– (Jugendliche) | 7 aufeinander folgende Tage | Art. 38 Abs. 1 Bst. d, Abs. 3 Bst. d und Abs. 3a Bst. d FiG |
| Tagespatent Kein Sachkundenachweis, aber Sachkunde-Information beachten. Vom 16. bis 31. März sind Tages- und Wochenkarten nur in den stehenden Gewässern nach Art. 1 FiV gültig (Art. 7 FiV). | CHF 32.– (Erwachsene, unabhängig vom Wohnsitz) / CHF 26.– (Auszubildende) / CHF 20.– (Jugendliche) | 1 Tag | Art. 38 Abs. 1 Bst. e, Abs. 3 Bst. e und Abs. 3a Bst. e FiG |
| Gastpatent Unpersönlich (Art. 31 Abs. 3 FiG). Der Gast darf nur die im Rahmen des Jahrespatents erlaubten Geräte benutzen, in den Seen nach Art. 2 Abs. 2 FiV jedoch eine eigene Angelrute; er untersteht der Kontrolle und Verantwortung der Jahrespatentinhaberin oder des Jahrespatentinhabers. Bei der Bootsfischerei muss der Gast vom selben Wasserfahrzeug aus angeln. Fänge von Patentinhabenden und Gast werden in dieselbe Fangstatistik eingetragen und dürfen zusammen die Höchstmengen nicht überschreiten. Für Jugendliche ist kein Gastpatent erhältlich. | CHF 85.– | Kalenderjahr; nur zusammen mit einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Jahrespatents gültig | Art. 38 Abs. 1 Bst. f und Abs. 3a Bst. f FiG; Art. 19a FiDV |
| Hegebeitrag Geschuldet, wenn beim Erwerb eines Jahrespatents kein Nachweis für geleistete Hegearbeit erbracht wird. Befreit sind insbesondere Mitglieder des Bernisch Kantonalen Fischerei-Verbands BKFV, Mitglieder eines Vereins mit vom Fischereiinspektorat genehmigtem Leistungsnachweissystem, Pächterinnen und Pächter eines Regalgewässers, vom Fischereiinspektorat beauftragte Personen sowie Inhabende eines Gratispatents (Art. 9b Abs. 3 FiV). | CHF 50.– pro Jahr | Kalenderjahr, zusammen mit dem Jahrespatent zu entrichten | Art. 43a FiG (Rahmen: mindestens CHF 20.–, höchstens CHF 100.–); Art. 9b FiV (Betrag CHF 50.–) |
| Sonderbewilligung für die Äschenfischerei Neu seit 01.01.2026. Jahrespatentinhabenden vorbehalten; kann in der elektronischen Fischerei-App gelöst oder in Papierform beim Fischereiinspektorat bezogen werden. Ein Preis ist in FiG, FiV und FiDV nicht festgelegt und war auf den amtlichen Seiten nicht auffindbar. | — | 1. Oktober bis 31. Dezember | Art. 14a FiDV |
| Berufsfischerpatent Kategorie I Nur für Brienzer-, Thuner- und Bielersee (Art. 30 Abs. 1 FiG). Kein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung. Gesuche sind bei der zuständigen Fischereiaufseherin oder beim zuständigen Fischereiaufseher einzureichen (Art. 6 Abs. 3 FiV). | CHF 1350.– pro Jahr | Jahr | Art. 40 Abs. 1 Bst. a FiG |
| Berufsfischerpatent Kategorie II Siehe Kategorie I. | CHF 675.– pro Jahr | Jahr | Art. 40 Abs. 1 Bst. b FiG |
| Fischereipass / Gastkarte in staatlichen Pachtgewässern Abgabe durch die Pächterschaft, nicht durch den Kanton. Fischereipässe sind nur gültig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber im Besitz eines Sachkundenachweises ist (Art. 41 Abs. 5 FiDV). Wer eine Gastkarte erhält, muss zusätzlich eine Sachkunde-Information erhalten (Art. 41 Abs. 6 FiDV). | Fischereipass: höchstens Jahrespachtzins plus Kosten des Pflichteinsatzes geteilt durch die Zahl der Passinhabenden, zuzüglich höchstens 25 Prozent Zuschlag; Gastkarte: höchstens CHF 30.– | Fischereipass: ganzjährig; Gastkarte: ein Tag | Art. 41 und Art. 42 FiDV |
| Kollektivpatent Erhältlich für lokale Fischereivereine zur Ausbildung von Jungfischerinnen und Jungfischern, für Erziehungs- und Strafanstalten sowie für Behindertenorganisationen. Gesuche sind beim Fischereiinspektorat einzureichen. | nur Verwaltungsgebühren | örtlich und allenfalls zeitlich beschränkt | Art. 31 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 3 FiG; Art. 19 FiDV |
Preisstand 2026 (abgerufen am 30.07.2026; die Seite des Fischereiinspektorats nennt kein Bezugsjahr, die Beträge decken sich vollständig mit Art. 38 und Art. 40 FiG in der Fassung vom 01.12.2021). Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
Angelfischerpatente können nach Art. 6 Abs. 1 FiV bezogen werden durch Direktbezug im Internet oder bei den vom Fischereiinspektorat autorisierten Verkaufsagenturen; das Fischereiinspektorat veröffentlicht die Liste der Agenturen auf seiner Homepage (Art. 6 Abs. 2 FiV). Nach Angabe des Fischereiinspektorats gibt es über 30 Agenturen im Kanton, und seit der Saison 2024 steht zusätzlich die App «Fischen Bern» zur Verfügung. Für den Online-Bezug werden eine gültige E-Mail-Adresse und Kreditkarte, Postcard oder Twint benötigt. Gesuche um Berufsfischerpatente sind bei der zuständigen Fischereiaufseherin oder beim zuständigen Fischereiaufseher einzureichen (Art. 6 Abs. 3 FiV). Zuständige Stelle: Amt für Landwirtschaft und Natur, Fischereiinspektorat, Schwand 17, 3110 Münsingen. Quelle: https://www.weu.be.ch/de/start/themen/jagd-fischerei/fischerei/fischen-kanton-bern/fischereipatent-beziehen.html
Amtliche Bezugsseite des Kantons Bern
Pflichten rund um das Patent
Patente sind persönlich und unübertragbar (Art. 31 Abs. 1 FiG); Ausnahme sind Gast- und Kollektivpatente. Angelfischerpatente und jede andere Fischereiberechtigung sind bei der Fangausübung stets zusammen mit einem amtlichen Ausweis mit Foto mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen (Art. 10b Abs. 1 FiDV, Art. 33 FiG). Pro Angelfischerpatent darf nur eine einzige Fangstatistik bezogen und geführt werden (Art. 6 Abs. 5 FiV); sie ist wahrheitsgetreu und sofort nach dem Fang zu führen, Rückgabetermin für die Papierform ist der 31. Januar des Folgejahres (Anhang 3 FiDV). Wer die Fangstatistik nicht fristgerecht zurückgibt, mehr als eine Statistik oder mehr als ein Patent besitzt oder unwahre Angaben macht, kann in den Folgejahren vom Patentbezug ausgeschlossen werden (Anhang 3 Ziff. 10 FiDV). Eine Verhinderung an der Ausübung der Fischerei gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren (Art. 42 FiG, Art. 9 FiV). Der Regierungsrat passt die Gebührenansätze periodisch der Teuerung an (Art. 41 FiG).
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
Grundlage ist Art. 10a FiDV: Wer in einem Gewässer des Kantons Bern fischen will, hat nach den Vorschriften in Anhang 6 nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verfügt. Anhang 6 unterscheidet: Inhabende von Fischereibewilligungen mit einer Gültigkeit von 30 Tagen oder mehr (Jahres- und Monatspatent) müssen einen Sachkundenachweis erbringen (Ziff. 2); Freiangelnde, Gastfischerinnen und Gastfischer sowie Inhabende von Bewilligungen mit weniger als 30 Tagen Gültigkeit (Wochen- und Tagespatent) müssen sich vor Angelbeginn anhand der offiziellen «Sachkunde-Information» über die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung informieren (Ziff. 1). Als Sachkundenachweis anerkannt sind (Anhang 6 Ziff. 3): der schweizerische Sachkunde-Nachweis SaNa, die vom Fischereiinspektorat ausgestellte Sachkunde-Bescheinigung (nur im Kanton Bern anerkannt), bis Ende 2008 erworbene schweizerische Sportfischerbrevets sowie ein dem SaNa gleichwertiger ausländischer Ausweis, sofern er auf eine Person mit Wohnsitz im Ausland ausgestellt ist. Der Ausweis ist beim Angeln auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen (Anhang 6 Ziff. 5, Art. 10b Abs. 2 FiDV). Fischereipässe in Pachtgewässern sind nur mit Sachkundenachweis gültig (Art. 41 Abs. 5 FiDV). Ein Duplikat eines verlorenen SaNa kann gegen Gebühr bei der Geschäftsstelle «Netzwerk Anglerausbildung Schweiz» bestellt werden (Anhang 6 Ziff. 6).
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Bern
Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.
- Bern kennt die «Freiangelei»Nach Art. 29 FiG ist das Fischen vom Ufer aus am Brienzersee, Thunersee und Bielersee im Rahmen der Ausführungsvorschriften ohne Patent gestattet. Art. 12 FiDV konkretisiert: erlaubt ist eine einzige Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken; das Ufer reicht bis zur Linie, wo der Wasserspiegel das natürliche oder künstliche Ufer schneidet; die Verwendung von Köderfischen ist verboten. Freiangelnde müssen sich vor Angelbeginn anhand der amtlichen Sachkunde-Information über die Tierschutzvorschriften orientieren (Anhang 6 Ziff. 1 FiDV). Schonzeiten, Fangmindestmasse, Schongebiete, Fangzahlbeschränkungen und das Nachtfischverbot gelten auch bei der Freiangelei. In allen übrigen Gewässern des Kantons ist ein Patent, ein Fischereipass oder eine Gastkarte erforderlich. Das Fischereiinspektorat hält auf seiner Seite «Fischen ohne Angelpatent» ausdrücklich fest, dass für die Freiangelei kein Sachkundeausweis (SaNa) nötig ist, dass lebende wie tote Köderfische verboten sind, dass gefangene Fische nicht lebend gehältert werden dürfen und dass Fische, die das Fangmindestmass erreichen und ausserhalb der Schonzeit gefangen werden, nicht zurückversetzt werden dürfen. Es stellt dazu ein deutsches und ein englisches Merkblatt «Freiangelrecht im Kanton Bern» bereit.
Fundstelle: Art. 29 FiG; Art. 12 FiDV; Anhang 6 Ziff. 1 FiDV
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Bern.
Kinder und Jugendliche
Art. 34 FiG: Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Altersjahr erreichen, eine Jugendkarte erteilt (Abs. 1). Jugendkarteninhabende unter zehn Jahren dürfen die Fischerei nur in Begleitung einer Person ausüben, die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und selbst ein Patent besitzt (Abs. 2); diese Einschränkung gilt nicht für die Freiangelei (Abs. 3). Auszubildenden wird ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 17. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen, eine Ausbildungskarte erteilt (Abs. 4); als Auszubildende gelten Personen in einer Ausbildung der Sekundarstufe II (Berufslehre, Gymnasium) oder der Tertiärstufe (höhere Fachschule, Fachhochschule, Universität) (Art. 5 Abs. 4 FiV). Von Jugendlichen und Auszubildenden wird ein ermässigter Ansatz erhoben (Art. 37 Abs. 2 FiG); die Jugendtarife gelten für alle Bewerberinnen und Bewerber unabhängig vom Wohnsitz (Art. 38 Abs. 3 FiG). Art. 19b FiDV (neu seit 01.01.2026): Maximal zwei Kinder dürfen bis zum vollendeten 12. Altersjahr unter Aufsicht und Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Jahrespatents mit je einer Rute ohne besonderes Gastpatent mitfischen; im Übrigen gelten dieselben Bedingungen wie für Gäste nach Art. 19a FiDV. Für die Ausbildung von Jungfischerinnen und Jungfischern können lokale Fischereivereine Kollektivpatente erhalten (Art. 31 Abs. 2 FiG, Art. 19 Abs. 3 Bst. a FiDV).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (FiG) vom 21. Juni 1995 (BSG 923.11)
- Fassung
- vom 21.06.1995, aktuelle Fassung in Kraft seit 01.12.2021 (Beschlussdatum 08.03.2021)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei (FiV) vom 20. September 1995 (BSG 923.111)
- Fassung
- vom 20.09.1995 (Stand 01.01.2026), Beschlussdatum der letzten Änderung 17.09.2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) vom 22. September 1995 (BSG 923.111.1)
- Fassung
- vom 22.09.1995 (Stand 01.01.2026), Beschlussdatum der letzten Änderung 20.10.2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Anhang 1 zu Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Direktionsverordnung über die Fischerei — Fangmindestmasse und Schonzeiten (BSG 923.111.1-A1)
- Fassung
- Stand 01.01.2026 (PDF mit den Anhängen 1–6 der FiDV, Version 3323 der bernischen Erlasssammlung BELEX)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Anhang 4.3 zu Artikel 11 der Direktionsverordnung über die Fischerei — Vorschriften über Grenzgewässer (bernisch-waadtländisches Grenzgewässer Grischbach) (BSG 923.111.1-A4.3)
- Fassung
- Stand 01.01.2024, weiterhin in Kraft (Version 3323 BELEX)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- Der Preis der neuen Sonderbewilligung für die Äschenfischerei (Art. 14a FiDV, in Kraft seit 01.01.2026) ist weder im FiG noch in der FiV oder FiDV festgelegt und war auf den amtlichen Seiten des Fischereiinspektorats nicht auffindbar.
- Die Patentpreisseite des Fischereiinspektorats nennt kein Bezugsjahr. Die Beträge stimmen zwar mit Art. 38 und Art. 40 FiG (Fassung vom 01.12.2021) überein, doch kann der Regierungsrat die Ansätze nach Art. 41 FiG der Teuerung anpassen; ein Beschluss über eine Teuerungsanpassung wurde nicht gefunden.
- Die Anhänge 4.1 (Vereinbarung BE/FR über die Grenzgewässer Sense und Saane), 4.2 (Vereinbarung BE/SO über die Grenzgewässer der Aare) und 4.4 (Vereinbarung BE/NE über den Zihlkanal) wurden per 01.01.2026 aus der FiDV aufgehoben. Ob die zugrundeliegenden interkantonalen Vereinbarungen weiterbestehen und wo ihr Text nun amtlich publiziert ist, liess sich in der bernischen Erlasssammlung nicht klären. Für Grenzstrecken zu FR, SO und NE ist deshalb zusätzlich das Recht des Nachbarkantons zu prüfen.
- Für den Bielersee, der an die Kantone Neuenburg und Freiburg grenzt, war in der bernischen Erlasssammlung keine eigenständige interkantonale Fischereivereinbarung auffindbar; die FiDV behandelt ihn als bernisches Patentgewässer.
- Ein bernischer Anteil am Doubs besteht nicht — der Doubs bildet die Grenze der Kantone Jura und Neuenburg zu Frankreich und berührt das Kantonsgebiet Bern nicht.
- Anhang 1 FiDV nennt keine wissenschaftlichen Namen. Für die kantonale Position «Kanadische Seeforelle» und die Brienzersee-Form «Brienzlig» wurde daher keine wissenschaftliche Bezeichnung eingetragen. Die übrigen wissenschaftlichen Namen stammen aus der Kern-Artenliste des Briefings bzw. der VBGF, nicht aus dem bernischen Erlass.
- Für Arten ohne kantonale Regelung (u. a. Regenbogenforelle, Bachsaibling, Trüsche, Wels, Karpfen, Schleie, Alet, Rotauge, Brachsme, Barbe, Lachs) wurde nicht art-für-art geprüft, ob Art. 2a VBGF (Fangverbot für Arten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2) greift.
- Ob die Regenbogenforelle zu den «Forellen» der Fangzahlbeschränkung von Art. 14 FiDV zählt, ergibt sich aus dem Verordnungstext nicht eindeutig.
- Das Fischereiinspektorat kann nach Art. 2 und Art. 9 Abs. 2 FiDV mit Allgemeinverfügung zusätzliche, örtlich und zeitlich begrenzte Fangbeschränkungen und Fischereiverbote erlassen (Publikation in den Amtsblättern und Amtsanzeigern). Solche laufenden Allgemeinverfügungen für 2026 wurden nicht systematisch erhoben.
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Bern?
Es gibt 12 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Bern?
Grundlage ist Art. 10a FiDV: Wer in einem Gewässer des Kantons Bern fischen will, hat nach den Vorschriften in Anhang 6 nachzuweisen, dass er über ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verfügt. Anhang 6 unterscheidet: Inhabende von Fischereibewilligungen mit einer Gültigkeit von 30 Tagen oder mehr (Jahres- und Monatspatent) müssen einen Sachkundenachweis erbringen (Ziff. 2); Freiangelnde, Gastfischerinnen und Gastfischer sowie Inhabende von Bewilligungen mit weniger als 30 Tagen Gültigkeit (Wochen- und Tagespatent) müssen sich vor Angelbeginn anhand der offiziellen «Sachkunde-Information» über die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung informieren (Ziff. 1). Als Sachkundenachweis anerkannt sind (Anhang 6 Ziff. 3): der schweizerische Sachkunde-Nachweis SaNa, die vom Fischereiinspektorat ausgestellte Sachkunde-Bescheinigung (nur im Kanton Bern anerkannt), bis Ende 2008 erworbene schweizerische Sportfischerbrevets sowie ein dem SaNa gleichwertiger ausländischer Ausweis, sofern er auf eine Person mit Wohnsitz im Ausland ausgestellt ist. Der Ausweis ist beim Angeln auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen (Anhang 6 Ziff. 5, Art. 10b Abs. 2 FiDV). Fischereipässe in Pachtgewässern sind nur mit Sachkundenachweis gültig (Art. 41 Abs. 5 FiDV). Ein Duplikat eines verlorenen SaNa kann gegen Gebühr bei der Geschäftsstelle «Netzwerk Anglerausbildung Schweiz» bestellt werden (Anhang 6 Ziff. 6).
Darf ich im Kanton Bern ohne Patent fischen?
Bern kennt die «Freiangelei»: Nach Art. 29 FiG ist das Fischen vom Ufer aus am Brienzersee, Thunersee und Bielersee im Rahmen der Ausführungsvorschriften ohne Patent gestattet. Art. 12 FiDV konkretisiert: erlaubt ist eine einzige Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken; das Ufer reicht bis zur Linie, wo der Wasserspiegel das natürliche oder künstliche Ufer schneidet; die Verwendung von Köderfischen ist verboten. Freiangelnde müssen sich vor Angelbeginn anhand der amtlichen Sachkunde-Information über die Tierschutzvorschriften orientieren (Anhang 6 Ziff. 1 FiDV). Schonzeiten, Fangmindestmasse, Schongebiete, Fangzahlbeschränkungen und das Nachtfischverbot gelten auch bei der Freiangelei. In allen übrigen Gewässern des Kantons ist ein Patent, ein Fischereipass oder eine Gastkarte erforderlich. Das Fischereiinspektorat hält auf seiner Seite «Fischen ohne Angelpatent» ausdrücklich fest, dass für die Freiangelei kein Sachkundeausweis (SaNa) nötig ist, dass lebende wie tote Köderfische verboten sind, dass gefangene Fische nicht lebend gehältert werden dürfen und dass Fische, die das Fangmindestmass erreichen und ausserhalb der Schonzeit gefangen werden, nicht zurückversetzt werden dürfen. Es stellt dazu ein deutsches und ein englisches Merkblatt «Freiangelrecht im Kanton Bern» bereit.
Ab welchem Alter darf man fischen?
Art. 34 FiG: Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Altersjahr erreichen, eine Jugendkarte erteilt (Abs. 1). Jugendkarteninhabende unter zehn Jahren dürfen die Fischerei nur in Begleitung einer Person ausüben, die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und selbst ein Patent besitzt (Abs. 2); diese Einschränkung gilt nicht für die Freiangelei (Abs. 3). Auszubildenden wird ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 17. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen, eine Ausbildungskarte erteilt (Abs. 4); als Auszubildende gelten Personen in einer Ausbildung der Sekundarstufe II (Berufslehre, Gymnasium) oder der Tertiärstufe (höhere Fachschule, Fachhochschule, Universität) (Art. 5 Abs. 4 FiV). Von Jugendlichen und Auszubildenden wird ein ermässigter Ansatz erhoben (Art. 37 Abs. 2 FiG); die Jugendtarife gelten für alle Bewerberinnen und Bewerber unabhängig vom Wohnsitz (Art. 38 Abs. 3 FiG). Art. 19b FiDV (neu seit 01.01.2026): Maximal zwei Kinder dürfen bis zum vollendeten 12. Altersjahr unter Aufsicht und Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Jahrespatents mit je einer Rute ohne besonderes Gastpatent mitfischen; im Übrigen gelten dieselben Bedingungen wie für Gäste nach Art. 19a FiDV. Für die Ausbildung von Jungfischerinnen und Jungfischern können lokale Fischereivereine Kollektivpatente erhalten (Art. 31 Abs. 2 FiG, Art. 19 Abs. 3 Bst. a FiDV).
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