Schonzeiten
Schonzeiten und Fangmasse im Kanton Luzern
Alle Arten, die das Fischereirecht des Kantons Luzern führt — mit Schonzeit, Fangmass und Fundstelle im amtlichen Erlass. Die Werte stehen über der Untergrenze des Bundes, die für die ganze Schweiz gilt.
| Art | Schonzeit | Fangmass | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Forellen +6 | 01.10.–31.01. | 22 cm | § 12 Abs. 1a Ziff. 1 und § 13 Abs. 1a Ziff. 2 FiV |
| Forellen +3 | 01.10.–25.12. | 35 cm | § 12 Abs. 1a Ziff. 2 und § 13 Abs. 1a Ziff. 1 FiV |
| — | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | |
| — | nicht abschliessend geklärt | nicht abschliessend geklärt | |
| Seesaiblinge / Rötel +2 | 01.10.–25.12. | 22 cm | § 12 Abs. 1b und § 13 Abs. 1b FiV |
| Felchenarten / Felchen / Balchen +4 | 15.11.–25.12. | 25 cm | § 12 Abs. 1d und § 13 Abs. 1c FiV |
| Albeli | 01.10.–25.12. | 22 cm | § 18 Abs. 1c und § 19 Abs. 1c AB Vierwaldstättersee |
| Edelfisch (sommerlaichender Felchen) | ganzjährig geschont | im Kantonsrecht nicht geführt | § 18 Abs. 1e AB Vierwaldstättersee |
| Aeschen +1 | 01.01.–30.09. | 35 cm | § 12 Abs. 1c und § 13 Abs. 1d FiV; Fangzahl § 13b FiV |
| Hechte in stehenden Gewässern +5 | 15.03.–30.04. | 45 cm | § 12 Abs. 1e und § 13 Abs. 1e FiV |
| Flussbarsche, Egli +3 | keine Schonzeit | 15 cm | § 12 Abs. 2 (keine Schonzeit) und § 13 Abs. 1g FiV |
| Zander +2 | 01.04.–31.05. | 40 cm | § 12 Abs. 1f und § 13 Abs. 1f FiV |
| Nasen +1 | ganzjährig geschont | kein Fangmass | § 12 Abs. 1g FiV (Schonzeit 1. Januar bis 31. Dezember); § 13 Abs. 2 FiV (kein Fangmindestmass) |
| Aale +2 | ganzjährig geschont | 50 cm | Art. 2a Abs. 1 VBGF i. V. m. Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 1); Fangmindestmass § 13 Abs. 1h FiV |
| — | nur Bundesvorgabe | nur Bundesvorgabe | Art. 2a Abs. 1 und 2 VBGF i. V. m. Anhang 1 VBGF (Gefährdungsstatus 0) |
| — | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 FiV |
| — | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 FiV |
| — +1 | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 FiV |
| — | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 FiV |
| — | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 FiV |
| — | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 FiV |
| — | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 FiV |
| — | keine Schonzeit | kein Fangmass | § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 FiV |
| Krebse +2 | 01.10.–15.07. | kein Fangmass | § 12 Abs. 1h FiV (Schonzeit); § 13a FiV (Bewilligungspflicht); § 13 Abs. 2 FiV (kein Fangmindestmass) |
„+n" heisst: In n Gewässern dieses Kantons gelten abweichende Werte — Konkordatsseen, Grenzstrecken, Bergseen. Details auf der jeweiligen Artseite. Ohne Gewähr.
Besonderheiten im Kanton Luzern
- GewässertypenDer Kanton Luzern unterscheidet Patentgewässer (Vierwaldstättersee Zone 14 und Horwerbucht Zone 12, Sempachersee, Patentstrecke Untere Reuss, Patentstrecke Kleine Emme) und Pachtgewässer. Die Fliessgewässer sind in 123 Fischereireviere aufgeteilt und für jeweils acht Jahre an Pächtergruppen verpachtet (u. a. Reuss ausserhalb der Patentstrecke, Kleine Emme ausserhalb der Patentstrecken, Wigger, Suhre); dort braucht es eine Pacht-, Gast- oder Inhaberkarte der Pächterschaft. An Seen und einzelnen Fliessgewässern bestehen zudem private Fischereirechte (Privatfischenzen), namentlich Vierwaldstättersee Zonen 1–11 und 13, Baldeggersee und Hallwilersee; die Berechtigung erteilt dort die Eigentümerschaft, das übergeordnete Bundes- und Kantonsrecht gilt unverändert.
- Schonzeit-/Fangmass-Systematik§ 12 Abs. 2 FiV hält ausdrücklich fest, dass für alle in § 12 Abs. 1 nicht genannten Fischarten keine Schonzeit besteht; § 13 Abs. 2 FiV hält gleichlautend fest, dass für alle in § 13 Abs. 1 nicht genannten Arten kein Fangmindestmass besteht. Ein Fehlen in der Tabelle bedeutet im Kanton Luzern also 'keine Regelung im Sinn von: ausdrücklich frei' und nicht 'ungeregelt'. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Fangverbote nach Art. 2a VBGF für Arten mit Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 nach Anhang 1 VBGF (betrifft im Kanton Luzern namentlich Aal und Lachs).
- NachtfischverbotDas Fischen ist zur Nachtzeit verboten, ausgenommen die Berufsfischerei auf Seen. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach kalendarischem Sonnenuntergang bis eine Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang (§ 14 Abs. 1 FiV). Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet (§ 14 Abs. 2 FiV). Abweichend erlaubt § 9 der Übereinkunft Hallwilersee das Fischen am Hallwilersee auch in der Nacht (ausser bei der Freianglerfischerei).
- WiderhakenAngeln mit Widerhaken dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern des Sachkundenachweises nach Art. 5a VBGF und nur in stehenden Gewässern verwendet werden. In Fliessgewässern und bei der Freiangelfischerei sind Widerhaken verboten (§ 18 Abs. 2 FiV).
- KöderfischeLebende Köderfische sind verboten. Tote Köderfische sind erlaubt, müssen aber aus dem Gewässer stammen, in dem sie verwendet werden. Zum Fang von Köderfischen sind nur Quadratnetz (Senknetz, höchstens 1 m²) und Köderflasche zugelassen, nur tagsüber und für den Eigenbedarf; der Handel mit Köderfischen ist verboten (§§ 23 und 24 FiV). Bei der Freiangelfischerei sind Köderfische ganz ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1e FiV).
- Catch and ReleaseGenerell geschützte Fische, während der Schonzeit gefangene Fische und Fische unter dem Fangmindestmass sind an Ort und Stelle sorgfältig zurückzuversetzen, wenn sie als überlebensfähig beurteilt werden. Angeln mit der Absicht, Fische wieder zurückzusetzen, ist verboten (§ 26 Abs. 1 FiV; gleichlautend § 10 AB Vierwaldstättersee).
- FangbeschränkungenSempachersee höchstens 15 Balchen/Felchen pro Tag und Person (§ 16 Abs. 1 FiV). Äschen kantonsweit höchstens 2 pro Tag und 12 pro Jahr (§ 13b FiV); in den Patentstrecken Kleine Emme und Untere Reuss zusätzlich höchstens 5 Forellen pro Tag (Merkblätter lawa). Hallwilersee pro Tag höchstens 25 Felchen, 1 Forelle, 30 Egli, 3 Hechte (§ 16 Abs. 2 Übereinkunft Hallwilersee).
- Örtliche SperrenFischen im Radius von 100 m vor öffentlichen Badeanlagen während des Badebetriebs verboten (§ 15 Abs. 1 FiV). Über dem 'Balchenberg' im Sempachersee ist Sportfischerinnen und Sportfischern das Fischen vom 15. November bis 15. Januar verboten (§ 16 Abs. 2 FiV); rund um den Sempachersee gelten zusätzlich zeitliche und örtliche Einschränkungen in den Naturvorranggebieten. In der Horwerbucht des Vierwaldstättersees ist die Schleppfischerei verboten (§ 21 Abs. 2 FiV); in der Sperrzone vor dem Naturschutzgebiet Steinibachried, Horw, ist der Fischfang vom Ufer und vom Boot aus verboten (lawa). Am Vierwaldstättersee ist die Berufsfischerei im Radius von 100 m vor den Einmündungen von Reuss, Muota, Engelberger und Sarner Aa verboten (§ 21 AB Vierwaldstättersee). Am Hallwilersee muss das Boot vom 26. Dezember bis 1. Mai beim Schleppangeln und Spinnfischen 150 m Mindestabstand zum Ufer halten (§ 7 Übereinkunft Hallwilersee).
- GeräteSportfischerei mit höchstens zwei Angelruten; Hegene mit höchstens sechs Seitenschnüren; Schleppfischerei mit sechs Anbissstellen pro Boot nach kantonalem Recht (§ 18 FiV), auf dem Vierwaldstättersee mit 10 Anbissstellen pro Boot (§ 15 Abs. 1d AB Vierwaldstättersee). Am Vierwaldstättersee ist das Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie verboten (§ 13 Abs. 2 AB Vierwaldstättersee, in Kraft seit 1. September 2023).
- FangstatistikPächterinnen und Pächter, Gäste sowie Inhaberinnen und Inhaber von Jahres- und Monatspatenten müssen die Fang- und Besatzstatistik bis zum 15. Januar einreichen; vorher werden keine neuen Patente ausgestellt (§ 27 FiV). Die Erfassung erfolgt ab Ende 2026 digital über die Fischerei-App.
- KrebseDer Fang von Krebsen bedarf einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (§ 13a FiV); auf dem Vierwaldstättersee und dem Zugersee sind alle Krebsarten ganzjährig geschont.
Wie gemessen wird
Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen (§ 13 Abs. 3 FiV LU). Gleichlautend für den Vierwaldstättersee § 19 Abs. 1 AB Vierwaldstättersee und für den Hallwilersee § 16 Abs. 1 Übereinkunft Hallwilersee.
Erlasse, auf denen diese Seite fusst
Für den Kanton Luzern wurden 10 Erlasse im Volltext ausgewertet, dazu das Bundesrecht. Jeder Wert in der Tabelle trägt seine Fundstelle.
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (FiG) (SRL Nr. 720)
- Fassung
- vom 30. Juni 1997 (Stand 1. Januar 2020), in Kraft seit 1. Oktober 1997
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (FiV) (SRL Nr. 721)
- Fassung
- vom 21. November 1997 (Stand 1. Januar 2021), in Kraft seit 1. Januar 1998
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (SRL Nr. 724)
- Fassung
- vom 29. September 1978 (Stand 12. Dezember 1979)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (SRL Nr. 724b)
- Fassung
- vom 4. Juni 2008 (Stand 1. September 2023), in Kraft seit 1. Januar 2009
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee (SRL Nr. 722a)
- Fassung
- vom 27. Oktober 2021 (Stand 1. Januar 2022), in Kraft seit 1. Januar 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Konkordat über die Fischerei im Zugersee (SRL Nr. 723)
- Fassung
- vom 1. April 1970 (Stand 1. April 1970)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (SRL Nr. 723a)
- Fassung
- vom 23. Mai 1996 (Stand 13. Juni 2015), in Kraft seit 1. Juni 1996
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Merkblatt: Bestimmungen über die Fangausübung in der Patentstrecke der Kleinen Emme
- Fassung
- Stand 09.02.2021 (Weisung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald gestützt auf § 12 Abs. 3 / § 13 Abs. 4 FiV)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Merkblatt: Bestimmungen über die Fangausübung in der Patentstrecke der Unteren Reuss
- Fassung
- Stand 01.04.2021 (Weisung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald gestützt auf § 12 Abs. 3 / § 13 Abs. 4 FiV)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 10
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fassung
- vom 24. November 1993 (Stand 1. Januar 2021)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 11
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
Ein Rechtsportal ist nur so viel wert wie seine ehrlichen Lücken. Diese Punkte liessen sich aus dem amtlichen Erlass nicht abschliessend klären — wir nennen sie, statt einen Wert zu raten:
- Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss): Die FiV LU spricht in § 12 Abs. 1a und § 13 Abs. 1a nur von 'Forellen', ohne wissenschaftliche Bezeichnung. Ob die nicht einheimische Regenbogenforelle darunter fällt, ist weder im Erlass noch auf den amtlichen lawa-Seiten geklärt. Status daher «nicht abschliessend geklärt».
- Bachsaibling (Salvelinus fontinalis): Die FiV LU nennt nur 'Seesaiblinge'. Ob der Bachsaibling darunter subsumiert wird oder nach § 12 Abs. 2 / § 13 Abs. 2 FiV frei ist, ist nicht amtlich belegt. Status daher «nicht abschliessend geklärt».
- Äsche am Vierwaldstättersee: § 18 Abs. 1f AB Vierwaldstättersee nennt für den ganzen See die Schonzeit 15.02.–30.04., das lawa publiziert für den Luzerner Seeteil aber die strengere kantonale Schonzeit 01.01.–30.09. (§ 12 Abs. 1c FiV, gestützt auf § 6 AB). Ein Erlass, der diese Verschärfung förmlich anordnet, konnte nicht gefunden werden — sie ergibt sich aus der Kombination von FiV und § 6 AB sowie aus der amtlichen lawa-Tabelle. Für die Seeteile UR, SZ, OW und NW gilt die jeweilige kantonale Regelung.
- Nachtfischerei am Vierwaldstättersee: § 20 AB Vierwaldstättersee erlaubt das Fischen ausserhalb von 22.00–04.00 Uhr (1.3.–31.10.) bzw. 20.00–06.00 Uhr (1.11.–Ende Februar), während § 14 Abs. 1 FiV LU die Nachtzeit als 'eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang' definiert und das lawa für den Vierwaldstättersee die kantonale Fassung publiziert. Welcher Wert für die luzernischen Seeteile im Einzelfall gilt, sollte für die Publikation beim lawa gegengelesen werden.
- Aal-Fangverbot: Das ganzjährige Fangverbot folgt aus Art. 2a Abs. 1 VBGF i. V. m. Anhang 1 VBGF und wird vom lawa auf allen drei Gewässerseiten sowie im Merkblatt Untere Reuss publiziert. Eine ausdrückliche kantonale Verfügung oder eine Anpassung von § 13 Abs. 1h FiV (dort steht weiterhin 50 cm) wurde nicht gefunden.
- Baldeggersee, Rotsee, Wigger, Suhre: Für diese Gewässer besteht kein eigener Erlass; es gelten die allgemeinen Werte der FiV LU (Baldeggersee und Rotsee als stehende Gewässer, Wigger und Suhre als Fliessgewässer). Zusätzliche Bewirtschaftungsauflagen der Privatfischenz-Eigentümerschaft (Baldeggersee) bzw. der Pächterschaft (Wigger, Suhre, Rotsee) sind privatrechtlich und nicht in der SRL publiziert.
- Sempachersee: Die zeitlichen und örtlichen Fischereieinschränkungen in den Naturvorranggebieten sind nur über eine Kartenbeilage des lawa publiziert; die Einzelzeiten wurden nicht kartengenau ausgewertet.
- Zugersee: Der Kanton Luzern hat nur einen kleinen Anteil am Zugersee. Der Zander ist in den AB Zugersee weder bei den Schonzeiten (§ 7) noch bei den Fangmindestmassen (§ 8) aufgeführt; ob dann die kantonale FiV-Regel greift oder gar keine gilt, ist nicht ausdrücklich geregelt.
- Krebse: Für die Fangmindestmasse der einheimischen Krebse enthält die FiV LU keine eigene Zahl; es gilt Art. 2 VBGF (Edelkrebs 12 cm, Dohlen- und Steinkrebs 9 cm). Zusätzlich braucht jeder Krebsfang eine Einzelbewilligung (§ 13a FiV).
Häufige Fragen
Wo stehen die Schonzeiten für den Kanton Luzern?
Massgeblich ist Fischereiverordnung (FiV) (vom 21. November 1997 (Stand 1. Januar 2021), in Kraft seit 1. Januar 1998). Diese Seite gibt die Werte daraus wieder, jeweils mit Fundstelle. Verbindlich ist immer der amtliche Erlass in seiner geltenden Fassung.
Was gibt der Bund vor?
Der Bund nennt in Art. 1 VBGF nur Mindestdauern in Wochen — Forellen 16 Wochen in fliessenden Gewässern und 12 in stehenden, Seesaibling 8, Felchen 6, Äsche 10. Beginn und Ende legen die Kantone fest. In Art. 2 VBGF stehen Fangmindestmasse, die die Kantone erhöhen, aber nicht unterschreiten dürfen.
Gelten die Werte im ganzen Kanton Luzern?
Nein. Für 12 Arten gibt es Gewässer mit eigenen Werten — typischerweise Konkordatsseen, Grenzstrecken und Bergseen. Die Abweichungen stehen auf der jeweiligen Artseite unter „Abweichende Regeln".
Brauche ich für den Kanton Luzern ein Patent?
Die Fangberechtigung heisst hier Fischereipatent oder Pachtkarte. Welche Arten es gibt, was sie kosten und wo du sie beziehst, steht auf unserer Patent-Seite für diesen Kanton.
Gewässer im Kanton Luzern
7 Seen und 8 Flüsse im Kanton Luzern haben je eine eigene Gewässerseite — mit den Schonzeiten und Fangmassen aller Anliegerkantone nebeneinander und, wo der Bund misst, dem Beiss-Index. Bei 10 davon führt Luzern eigene Werte, die der Grundregel oben vorgehen — unten gekennzeichnet.
- Fischen im Vierwaldstättersee eigene Regeln
- Fischen im Zugersee eigene Regeln
- Fischen im Sempachersee eigene Regeln
- Fischen im Hallwilersee eigene Regeln
- Fischen im Baldeggersee eigene Regeln
- Fischen im Mauensee
- Fischen in der Reuss eigene Regeln
- Fischen in der Kleinen Emme eigene Regeln
- Fischen im Aabach
- Fischen in der Ilfis
- Fischen in der Luthern
- Fischen in der Suhre eigene Regeln
- Fischen in der Wigger eigene Regeln
- Fischen in der Wyna
- Fischen im Rotsee eigene Regeln
Weiter
Fischereipatent im Kanton Luzern — welche Berechtigung du brauchst, was sie kostet und wo du sie beziehst. Der Checker „Darf ich fischen?" beantwortet die Frage für ein konkretes Datum. Zum SaNa-Sachkundenachweis.
Trag dir diese Schonzeiten in den Schonzeit-Kalender ein — als Abo für Luzern, das sich jährlich wiederholt. Welche Ausübungsregeln daneben gelten (Nachtfischen, Widerhaken, Köderfisch, Fangstatistik), steht unter Fischereiregeln im Vergleich.
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