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Fischart · Schweiz

Bachsaibling — Schonzeit und Fangmass in der Schweiz

Der Bachsaibling ist in der Deutschschweiz von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Diese Übersicht stellt alle 26 Kantone nebeneinander — mit dem Zeitraum, dem Mass und der Fundstelle im amtlichen Erlass.

Die Vorgabe des Bundes

Art. 1 VBGF nennt für den Bachsaibling keine Mindest-Schonzeit. Ob und wann die Art geschont ist, entscheidet allein der Kanton. Ein Fangmindestmass des Bundes besteht für diese Art nicht.

Alle Kantone im Vergleich

Kanton Schonzeit Fangmass Heute Fundstelle
Zürich im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt offen
Bern im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt offen
Luzern nicht abschliessend geklärt nicht abschliessend geklärt offen FiV LU,
Uri 01.10.–14.04. 24 cm offen FiR UR, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f i. V. m. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j FiR UR
Schwyz im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt offen
Obwalden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt offen
Nidwalden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt offen
Glarus 01.10.–31.03. 23 cm offen VVFG GL, Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. a VVFG GL
Zug im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt offen
Solothurn im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt offen
Basel-Stadt im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt offen Anhang FiV BS,
Basel-Landschaft keine Schonzeit kein Fangmass offen FiV BL, § 8 Abs. 3 FiV BL
Schaffhausen im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt offen
Appenzell Ausserrhoden im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt offen
Appenzell Innerrhoden 13.09.–10.04. 32 cm offen StKB Fischerei, Art. 22 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 FischV (GS 923.010) i. V. m. Art. 1 und Anhang Ziff. 1 StKB Fischerei (GS 923.013), Anhang Stand 17.03.2026 (Schonzeit); Art. 2 Abs. 1 lit. a StKB Fischerei (GS 923.013), Stand 01.04.2026 (Fangmindestmass)
St. Gallen im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt offen FV SG, —
Graubünden keine Schonzeit kein Fangmass offen FBV GR, Art. 20 FBV i. V. m. Anhang 1 Ziff. III FBV («übrige zum Fang freigegebene Fischarten — kein Fangmass — alle Gewässer»)
Aargau im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt offen AFV,
Thurgau im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt offen FiV TG, —
Freiburg nicht abschliessend geklärt nicht abschliessend geklärt offen OPêche FR, art. 12 al. 5 OPêche
Waadt im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt offen
Wallis keine Schonzeit 24 cm offen Arrêté quinquennal 2024-2028, art. 22 al. 1 let. e arrêté quinquennal (taille)
Neuenburg im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt offen
Genf im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt offen
Jura im Kantonsrecht nicht geführt im Kantonsrecht nicht geführt offen
Tessin keine Schonzeit 22 cm offen RALCSP, art. 22 cpv. 1 RALCSP

Spalte „Heute" nach dem Stand des letzten Seitenaufbaus. In einzelnen Gewässern eines Kantons können abweichende Werte gelten — siehe die jeweilige Kantonsseite. Ohne Gewähr.

Was der Vergleich zeigt

2 der 26 Kantone legen für den Bachsaibling eine eigene Kalender-Schonzeit fest. Am häufigsten setzt sie im Oktober ein — in 2 Kantonen. Wie lang sie dauert, geht weit auseinander: von 182 bis 196 Tagen, im Mittel 189. Am frühesten wieder frei ist die Art in Glarus (ab dem Tag nach dem 31.03.), am längsten warten musst du in Uri — dort endet die Schonzeit erst am 14.04. Wer nahe an einer Kantonsgrenze fischt, sollte deshalb beide Seiten kennen. Basel-Landschaft, Graubünden, Wallis und Tessin halten ausdrücklich fest, dass für diese Art keine Schonzeit gilt. In 17 weiteren Kantonen kommt die Art im Fischereirecht gar nicht vor; dort zählen die Vorgabe des Bundes und die Regeln des Gewässers.

Appenzell Innerrhoden steht in der Tabelle, gehört aber nicht in diese Rechnung: Der Kanton kennt keine artbezogenen Schonzeiten, sondern eine für alle Arten gemeinsame Fangzeit. Die Sperrzeit vom 13.09. bis 10.04. trifft den Bachsaibling deshalb genauso wie jeden anderen Fisch.

Häufige Fragen

In welchen Kantonen hat der Bachsaibling Schonzeit?

In Uri, Glarus gilt eine feste Kalender-Schonzeit. Die genauen Zeiträume stehen in der Tabelle.

Warum ist die Schonzeit nicht in der ganzen Schweiz gleich?

Weil der Bund bewusst nur eine Mindestdauer vorgibt. Art. 1 Abs. 2 VBGF verpflichtet die Kantone, Beginn und Ende so festzulegen, dass die Schonzeit die Fortpflanzungsperiode umfasst — und die verschiebt sich mit Höhenlage und Wassertemperatur. Ein Bergkanton setzt deshalb andere Daten als ein Mittellandkanton.

Welches Fangmass gilt für den Bachsaibling?

Die kantonalen Fangmasse reichen von 22 bis 24 Zentimetern. Der Bund macht für diese Art keine eigene Vorgabe.

Weiter

Das Fangmass für Bachsaibling steht auf einer eigenen Seite, inklusive der Messregel des Bundes. Ob du heute entnehmen darfst, klärt der Checker „Darf ich fischen?".

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