Fangstatistik
Fangstatistik im Kanton Zug
eingeschränkt — Wer patentpflichtig angelt, muss die Fänge in eine Fischfangstatistik eintragen und diese jährlich innert 30 Tagen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (bis 30. November) einreichen; Freiangeln und Tageskarte sind von der Meldepflicht ausgenommen.
Was der Erlass sagt
§ 9 Abs. 1 FiG ZG: «Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, hat seine Fangergebnisse, nach Gewässern und nach Fisch- und Krebsarten getrennt, dem Amt für Wald und Wild mitzuteilen.» Abs. 2: «Keine Mitteilungspflicht besteht für die Freiangelfischerei, die Fischerei mit Tageskarte sowie die Fischerei in privaten Fischgewässern mit einer Nutzfläche von weniger als einer Hektare.» § 2 FiV ZG konkretisiert: «1 Die Fangergebnisse sind nach Art, Anzahl und Gewicht in die Fangstatistik einzutragen. Die Eintragung hat bei der Berufsfischerei täglich und bei der Angelfischerei monatlich zu erfolgen. 2 Für die Berufsfischerei ist die Fangstatistik am Ende jedes Monats innert 14 Tagen, für die Angelfischerei jährlich innert 30 Tagen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres dem Amt für Wald und Wild einzureichen. 3 Wer infolge verspäteter Ablieferung der Fangstatistik gemahnt werden muss, hat eine Mahngebühr von Fr. 50.– zu bezahlen.» Das Wirtschaftsjahr (Fischereijahr) dauert vom 1. November bis 31. Oktober (§ 1 FiV ZG), womit die 30-Tage-Frist auf den 30. November fällt; das Infoblatt Angel-Fischerei nennt diesen Termin ausdrücklich und hält fest, dass die Statistik auch dann abzuliefern ist, wenn nicht gefischt oder nichts gefangen wurde, und dass kein neues Patent ausgegeben wird, solange eine Mahngebühr offen ist. Die Meldung erfolgt über die App «Fishven Zug» oder schriftlich an das Amt für Wald und Wild. Für den Zugersee verweist § 3 Abs. 3 AB Zugersee für die Angelfischerei auf die «mit der Patentausgabe bekannt gegebenen Regelungen». Die Verletzung der Meldepflicht ist nach § 22 Abs. 1 lit. f FiG ZG mit Busse bedroht.
Fundstelle: § 9 FiG ZG; § 2 FiV ZG; § 3 AB Zugersee
Im Einzelnen
| Frist | bis 30. November (jährlich innert 30 Tagen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, das am 31. Oktober endet) |
| Meldeweg | App «Fishven Zug» oder schriftlich an das Amt für Wald und Wild, Aegeristrasse 56, 6301 Zug |
| Bei Versäumnis | Mahngebühr von Fr. 50.–; kein neues Patent, solange die Mahngebühr nicht bezahlt ist; Bussenstrafe bei Verletzung der Meldepflicht (§ 22 FiG ZG) |
Was sonst gilt
Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Zug, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Zug und Freiangelrecht Zug.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei (933.21)
- Fassung
- vom 26. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2012)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei (933.211)
- Fassung
- vom 12. Dezember 1995 (Stand 29. Oktober 2022)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (933.111)
- Fassung
- vom 23. Mai 1996 (Stand 1. November 2021); Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 1. April 1970 (BGS 933.11)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung über die Angelfischerei im Ägerisee (unbekannt)
- Fassung
- vom 15. Dezember 2008 (Stand 1. Februar 2023); Volltext nicht separat ausgewertet, für den Ägerisee gelten primär die Verordnung über die Fischerei 933.211
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Infoblatt: Angel-Fischerei (Amt für Wald und Wild) (—)
- Fassung
- Direktion des Innern, Amt für Wald und Wild, Stand November 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Muss ich im Kanton Zug meine Fänge melden?
§ 9 Abs. 1 FiG ZG: «Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, hat seine Fangergebnisse, nach Gewässern und nach Fisch- und Krebsarten getrennt, dem Amt für Wald und Wild mitzuteilen.» Abs. 2: «Keine Mitteilungspflicht besteht für die Freiangelfischerei, die Fischerei mit Tageskarte sowie die Fischerei in privaten Fischgewässern mit einer Nutzfläche von weniger als einer Hektare.» § 2 FiV ZG konkretisiert: «1 Die Fangergebnisse sind nach Art, Anzahl und Gewicht in die Fangstatistik einzutragen. Die Eintragung hat bei der Berufsfischerei täglich und bei der Angelfischerei monatlich zu erfolgen. 2 Für die Berufsfischerei ist die Fangstatistik am Ende jedes Monats innert 14 Tagen, für die Angelfischerei jährlich innert 30 Tagen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres dem Amt für Wald und Wild einzureichen. 3 Wer infolge verspäteter Ablieferung der Fangstatistik gemahnt werden muss, hat eine Mahngebühr von Fr. 50.– zu bezahlen.» Das Wirtschaftsjahr (Fischereijahr) dauert vom 1. November bis 31. Oktober (§ 1 FiV ZG), womit die 30-Tage-Frist auf den 30. November fällt; das Infoblatt Angel-Fischerei nennt diesen Termin ausdrücklich und hält fest, dass die Statistik auch dann abzuliefern ist, wenn nicht gefischt oder nichts gefangen wurde, und dass kein neues Patent ausgegeben wird, solange eine Mahngebühr offen ist. Die Meldung erfolgt über die App «Fishven Zug» oder schriftlich an das Amt für Wald und Wild. Für den Zugersee verweist § 3 Abs. 3 AB Zugersee für die Angelfischerei auf die «mit der Patentausgabe bekannt gegebenen Regelungen». Die Verletzung der Meldepflicht ist nach § 22 Abs. 1 lit. f FiG ZG mit Busse bedroht.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Zug.
Wie halten es die anderen Kantone?
Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Zug. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Fangstatistik in anderen Kantonen
- Fangstatistik Zürich (eingeschränkt)
- Fangstatistik Bern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Luzern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Uri (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schwyz (eingeschränkt)
- Fangstatistik Obwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Nidwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Glarus (eingeschränkt)
- Fangstatistik Solothurn (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Stadt (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schaffhausen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Ausserrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik St. Gallen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Graubünden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Aargau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Thurgau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Freiburg (eingeschränkt)
- Fangstatistik Waadt (eingeschränkt)
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