Fangstatistik
Fangstatistik im Kanton Freiburg
eingeschränkt — Für die meisten Patente ist ein Kontrollheft oder ein Statistikblatt Pflicht; die Rückgabefrist richtet sich nach Patenttyp und Gewässer.
Was der Erlass sagt
Art. 27 LPêche verpflichtet dazu, Patentinhaberinnen und -inhabern sowie Pächterinnen und Pächtern von Fischereilosen ein Statistikformular oder ein Kontrollheft auszustellen, das während der Fischereiausübung mitzuführen ist (al. 2). Art. 9 OPêche präzisiert: Wer ein Jahres- oder Halbjahrespatent A/B/C hält, erhält gegen ein Depot von 100 Franken ein Kontrollheft; das Depot wird nur zurückerstattet, wenn das ordnungsgemäss ausgefüllte Heft der Präfektur «spätestens am 31. März des Folgejahres» zurückgegeben wird (al. 3) — bei verspäteter Rückgabe verfällt das Depot. Wer ein Tages- oder Wochenpatent A oder ein Patent F hält, trägt die Fänge auf einem Statistikblatt ein, das ebenfalls vor dem 31. März zurückzusenden ist (al. 6). Art. 10 OPêche schreibt die unverzügliche Eintragung jedes Fangs vor, auch bei Fängen, die Minderjährige unter Aufsicht im Rahmen der freien Fischerei tätigen (art. 18 al. 3 LPêche). Am Murtensee ist die Rückgabefrist für das Kontrollheft kürzer: fünfzehn Tage nach Ende des Kalenderjahres (art. 32 al. 3 Concordat Morat); bei Nichteinhaltung kann eine Aufsichtsperson Kontrollheft und Patent einziehen (al. 5). Am Neuenburgersee gilt eine gleichwertige Pflicht (art. 32 Concordat Neuchâtel).
Fundstelle: art. 27 LPêche; art. 9–10 OPêche; art. 32 Concordat Morat; art. 32 Concordat Neuchâtel
Im Einzelnen
| Frist | 31. März des Folgejahres (Freiburger Gewässer, art. 9 al. 3 und 6 OPêche); 15 Tage nach Ende des Kalenderjahres für den Murtensee (art. 32 al. 3 Concordat Morat) |
| Meldeweg | Kontrollheft auf Papier (Jahres-/Halbjahrespatente) oder Statistikblatt (Tages-/Wochenpatente), einzureichen bei der Präfektur oder der ausstellenden Fachstelle |
| Bei Versäumnis | Keine Rückgabe des Hefts: Verlust des Depots von 100 Franken (art. 9 al. 3 OPêche); am Murtensee kann die Aufsichtsperson Heft und Patent einziehen (art. 32 al. 5 Concordat Morat) |
Was sonst gilt
Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Freiburg, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Freiburg und Freiangelrecht Freiburg.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Loi sur la pêche (RSF 923.1)
- Fassung
- du 15.05.1979, version en vigueur depuis le 01.01.2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Ordonnance sur l'exercice de la pêche à permis en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.12)
- Fassung
- en vigueur depuis le 01.01.2026 (adoption du 15.12.2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Morat en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.61)
- Fassung
- en vigueur depuis le 01.01.2025 (adoption du 21.06.2024)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Neuchâtel en 2025, 2026 et 2027 (RSF 923.51)
- Fassung
- en vigueur depuis le 01.01.2025 (adoption du 21.06.2024)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Muss ich im Kanton Freiburg meine Fänge melden?
Art. 27 LPêche verpflichtet dazu, Patentinhaberinnen und -inhabern sowie Pächterinnen und Pächtern von Fischereilosen ein Statistikformular oder ein Kontrollheft auszustellen, das während der Fischereiausübung mitzuführen ist (al. 2). Art. 9 OPêche präzisiert: Wer ein Jahres- oder Halbjahrespatent A/B/C hält, erhält gegen ein Depot von 100 Franken ein Kontrollheft; das Depot wird nur zurückerstattet, wenn das ordnungsgemäss ausgefüllte Heft der Präfektur «spätestens am 31. März des Folgejahres» zurückgegeben wird (al. 3) — bei verspäteter Rückgabe verfällt das Depot. Wer ein Tages- oder Wochenpatent A oder ein Patent F hält, trägt die Fänge auf einem Statistikblatt ein, das ebenfalls vor dem 31. März zurückzusenden ist (al. 6). Art. 10 OPêche schreibt die unverzügliche Eintragung jedes Fangs vor, auch bei Fängen, die Minderjährige unter Aufsicht im Rahmen der freien Fischerei tätigen (art. 18 al. 3 LPêche). Am Murtensee ist die Rückgabefrist für das Kontrollheft kürzer: fünfzehn Tage nach Ende des Kalenderjahres (art. 32 al. 3 Concordat Morat); bei Nichteinhaltung kann eine Aufsichtsperson Kontrollheft und Patent einziehen (al. 5). Am Neuenburgersee gilt eine gleichwertige Pflicht (art. 32 Concordat Neuchâtel).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Freiburg.
Wie halten es die anderen Kantone?
Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Freiburg. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Fangstatistik in anderen Kantonen
- Fangstatistik Zürich (eingeschränkt)
- Fangstatistik Bern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Luzern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Uri (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schwyz (eingeschränkt)
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