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Fangstatistik

Fangstatistik im Kanton Genf

eingeschränkt — Für Jahrespatente an den Flüssen ist ein Kontrollheft (auf Papier oder digital) Pflicht; es muss spätestens am 30. April des Folgejahres zurückgegeben werden. Am Genfersee führt die Berufsfischerei monatlich ein amtliches Statistikblatt, die Angelfischerei ein Kontrollheft mit ähnlichen Fristen.

Was der Erlass sagt

Nach art. 6 RPêche GE darf, wer ein Jahrespatent hält, nur mit einem Kontrollheft auf Papier oder in digitaler Form fischen und muss darin Datum und Gewässerabschnitt eintragen, sobald mit dem Fischen begonnen wird und bei jedem Wechsel des Abschnitts; sämtliche Fänge von Salmoniden, Egli und Hechten sind unverzüglich und korrekt einzutragen. Das Heft samt Jahreszusammenzug ist bei der Patenterneuerung zurückzugeben, spätestens aber am 30. April des Folgejahres (art. 6 al. 5); die Rückgabe kann per Post erfolgen. Wer ein Tagespatent löst, trägt die Fänge auf dessen Rückseite ein, die als Kontrollheft gilt (art. 5 al. 2). Wird nicht fristgerecht zurückgegeben, wird kein neues Patent erteilt (art. 31 al. 1 let. e LPêche GE), und der Staatsrat kann Zuschläge festsetzen (art. 36 al. 4 LPêche GE). Für den Genfersee verpflichtet art. 52 des franko-schweizerischen Reglements die Berufsfischerei, die Fänge täglich auf einem amtlichen Statistikblatt einzutragen und dieses innert 5 Tagen nach Monatsende zurückzugeben; art. 53 verlangt von der Angelfischerei ein unterzeichnetes Kontrollheft, zurückzugeben spätestens am 30. April des Folgejahres oder innert 8 Tagen nach Ablauf bei Monats- und Tagesbewilligungen.

Fundstelle: art. 5–6 RPêche GE ; art. 31 al. 1 let. e et art. 36 al. 4 LPêche GE ; art. 52–53 Règlement Léman

Im Einzelnen

Frist30. April des Folgejahres (Kontrollheft Flüsse und Angelfischerei Genfersee); 5 Tage nach Monatsende (Statistikblatt Berufsfischerei Genfersee); 8 Tage nach Ablauf (Genfersee, Monats- und Tagespatent)
MeldewegKontrollheft auf Papier oder digital, Rückgabe an die kantonale Fachstelle (Postversand möglich); amtliches Statistikblatt für die Berufsfischerei am Genfersee
Bei VersäumnisKein neues Patent, solange Kontrollheft oder Statistikblatt nicht zurückgegeben ist; Zuschlag möglich für Personen ohne Wohnsitz im Kanton oder bei verspäteter Rückgabe

Was sonst gilt

Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Genf, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Genf und Freiangelrecht Genf.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Loi sur la pêche (M 4 06)
Fassung
état au 28 février 2023
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Règlement d'application de la loi sur la pêche (M 4 06.01)
Fassung
état au 27 février 2024
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Règlement d'application de l'Accord entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française concernant la pêche dans le Lac Léman (0.923.211)
Fassung
texte de base RO 2021 138 (entré en vigueur le 1er janvier 2021), consulté via le PDF officiel fedlex ; la version consolidée renvoyée par le canton sous cette URL (page JavaScript) n'a pas pu être vérifiée intégralement
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Muss ich im Kanton Genf meine Fänge melden?

Nach art. 6 RPêche GE darf, wer ein Jahrespatent hält, nur mit einem Kontrollheft auf Papier oder in digitaler Form fischen und muss darin Datum und Gewässerabschnitt eintragen, sobald mit dem Fischen begonnen wird und bei jedem Wechsel des Abschnitts; sämtliche Fänge von Salmoniden, Egli und Hechten sind unverzüglich und korrekt einzutragen. Das Heft samt Jahreszusammenzug ist bei der Patenterneuerung zurückzugeben, spätestens aber am 30. April des Folgejahres (art. 6 al. 5); die Rückgabe kann per Post erfolgen. Wer ein Tagespatent löst, trägt die Fänge auf dessen Rückseite ein, die als Kontrollheft gilt (art. 5 al. 2). Wird nicht fristgerecht zurückgegeben, wird kein neues Patent erteilt (art. 31 al. 1 let. e LPêche GE), und der Staatsrat kann Zuschläge festsetzen (art. 36 al. 4 LPêche GE). Für den Genfersee verpflichtet art. 52 des franko-schweizerischen Reglements die Berufsfischerei, die Fänge täglich auf einem amtlichen Statistikblatt einzutragen und dieses innert 5 Tagen nach Monatsende zurückzugeben; art. 53 verlangt von der Angelfischerei ein unterzeichnetes Kontrollheft, zurückzugeben spätestens am 30. April des Folgejahres oder innert 8 Tagen nach Ablauf bei Monats- und Tagesbewilligungen.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Genf.

Wie halten es die anderen Kantone?

Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Genf. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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Andere Ausübungsregeln im Kanton Genf