Fangstatistik
Fangstatistik im Kanton Tessin
eingeschränkt — Ja: Fischereitätigkeit und Fänge sind in die Fangstatistik einzutragen — in das Heft auf Papier oder in die App «Pesca TI» —, und zwar spätestens, bevor der Fischereiplatz verlassen wird; das Heft auf Papier ist bis zum 15. Januar des Folgejahres an das Amt zu senden.
Was der Erlass sagt
Die Pflicht als solche steht in art. 8 LCSP: «Die Fischereitätigkeit und die dabei erzielten Fänge sind nach den in der Verordnung festgelegten Modalitäten in die dafür bestimmte Fangstatistik einzutragen.» Art. 4 cpv. 3 LCSP umschreibt die Fangstatistik als «das dem Patent auf Papier beigelegte Heft oder die App des Kantons für mobile Geräte». Die konkreten Modalitäten stehen in art. 8 RALCSP, der zwei Kreise von Adressaten unterscheidet. Inhaber eines Patents für die Netzfischerei (Typ P) tragen mit unauslöschlicher Tinte «täglich die Länge der gestellten Netze und den erzielten Fang sowie die Fischereitage ohne Fang» ein und «am Ende jedes Monats die Monatstotale in die jährliche Zusammenzugstabelle» (art. 8 cpv. 1 lett. a e b RALCSP). Inhaber von Patenten der Typen D und T, Jugendliche zwischen dem 9. und dem 13. Altersjahr sowie Personen im Rollstuhl tragen ein (art. 8 cpv. 2 RALCSP): «zu Beginn der Tätigkeit das Datum des Fischereitags und den betreffenden Sektor» (lett. a); «spätestens am Ende jedes Fischgangs, bevor der Fischereiplatz verlassen wird, jeden in Fliessgewässern, Stauseen und Bergseen behaltenen Fisch sowie jede versehentlich gefangene und danach zurückgesetzte Marmorierte Forelle» (lett. b); «unverzüglich jede in den Monaten Oktober und November behaltene Äsche (nur für Inhaber des Patents der Kategorie D3)» (lett. c); «vor dem Anlanden beziehungsweise am Ende des Fischgangs vom Ufer aus die im Lago Maggiore und im Luganersee behaltenen Fische» (lett. d); und mit derselben Frist «die geleisteten Fischereistunden» (lett. e). Die vier Regime haben damit nicht denselben Eintragungszeitpunkt: Für Fliessgewässer, Stauseen und Bergseen gilt das Ende des Fischgangs, bevor der Fischereiplatz verlassen wird (lett. b), für den Lago Maggiore (Anhang 1) und den Luganersee (Anhang 2) der Zeitpunkt vor dem Anlanden beziehungsweise das Ende des Fischgangs vom Ufer aus (lett. d). Die Anhänge 1 und 2 enthalten keine eigene Statistikbestimmung; für sie gilt unmittelbar art. 8 cpv. 2 lett. d RALCSP. Anhang 3 (Tresa) fügt dagegen eine besondere Meldepflicht an: «Gefangene Marmorierte Forellen jeder Grösse sind mit grösster Sorgfalt zurückzusetzen. Die Fänge sind gleichwohl nach den dort angegebenen Modalitäten in der Fangstatistik zu melden» (all. 3 art. 6 cpv. 3 RALCSP). Die Einträge «sind nach den vom Amt festgelegten Modalitäten vorzunehmen» (art. 8 cpv. 3 RALCSP). Wer mit digitalem Patent und digitaler Fangstatistik fischt, «hat dieselben oben genannten Bestimmungen mittels der App „Pesca TI“ für mobile Geräte einzuhalten» (art. 8 cpv. 5 RALCSP); die Daten fliessen in das kantonale Informationssystem Gestionale Pesca, in das «die einzelnen Fischer die Angaben zur eigenen Fischereitätigkeit direkt … eintragen» (art. 12a cpv. 3 e 5 RALCSP). Wer ein Kind bis 8 Jahre mitnimmt, trägt dessen Fänge in die eigene Fangstatistik ein und rechnet sie dem eigenen Kontingent an (art. 13a cpv. 1 lett. b LCSP); Jugendliche zwischen 9 und 13 Jahren und Personen im Rollstuhl fischen ohne Patent, bleiben aber «verpflichtet, die Fischereitätigkeit und die Fänge nach art. 8 in die dafür bestimmte Fangstatistik einzutragen» (art. 13a cpv. 2 LCSP). Die Fangstatistik ist persönlich und nicht übertragbar; sie ist zusammen mit dem Patent und einem Ausweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen vorzuweisen (art. 17 cpv. 1 e 3 LCSP, art. 15 RALCSP). Für Inhaber eines Patents des Typs P ist das ausgefüllte Heft zudem ein Bestandteil des Erneuerungsgesuchs: «das ordnungsgemäss ausgefüllte Heft für die Erfassung der Fänge» ist dem Gesuch beizulegen, das dem Amt «bis zum 15. Januar jedes Jahres» einzureichen ist (art. 14 cpv. 2 e 4 RALCSP). Das Amt nutzt die Daten für die Besatzpläne, die es «auf der Grundlage der Erhebungen des Fischbestands und der Fangstatistik» erstellt (art. 24 cpv. 1 RALCSP).
Fundstelle: art. 8 RALCSP; art. 8 e art. 4 cpv. 3 LCSP; all. 3 art. 6 cpv. 3 RALCSP; n. 1.14 all. 4 RALCSP; art. 15 cpv. 1 lett. e LCSP
Im Einzelnen
| Frist | Die Fangstatistik auf Papier ist bis zum 15. Januar des Folgejahres an das Amt zu senden (art. 8 cpv. 4 RALCSP); bei den Patenten des Typs P liegt das ausgefüllte Heft dem Erneuerungsgesuch bei, das ebenfalls bis zum 15. Januar jedes Jahres einzureichen ist (art. 14 cpv. 2 e 4 RALCSP). Die einzelnen Einträge haben eigene Fristen: zu Beginn des Tages für Datum und Sektor, spätestens bevor der Fischereiplatz verlassen wird für die in Fliessgewässern, Stauseen und Bergseen behaltenen Fische, vor dem Anlanden oder am Ende des Fischgangs vom Ufer aus im Lago Maggiore und im Luganersee, unverzüglich für die im Oktober und November behaltene Äsche (art. 8 cpv. 1 e 2 RALCSP). |
| Meldeweg | Heft auf Papier, «mit unauslöschlicher Tinte» ausgefüllt und an das Ufficio della caccia e della pesca (kantonales Jagd- und Fischereiamt) gesandt (art. 8 cpv. 1, 2 e 4 RALCSP); alternativ die digitale Erfassung über die App «Pesca TI» für mobile Geräte, die das kantonale Informationssystem Gestionale Pesca speist (art. 8 cpv. 5 e art. 12a cpv. 3 e 5 RALCSP). Patente und Hefte auf Papier gibt es einzig am Schalter der Gemeindekanzlei, nicht über den Online-Schalter (Auskunft des Amts). |
| Bei Versäumnis | Die «unterlassene oder fehlerhafte Führung der Statistik, beschränkt auf die Fälle, die eine unrechtmässige Entnahme von Fängen nicht begünstigen» wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 50.– geahndet (Ziff. 1.14 des Anhangs 4 RALCSP in Verbindung mit art. 30a RALCSP und art. 32a LCSP). In den übrigen Fällen gilt art. 32 cpv. 1 LCSP: «Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen verstösst, wird mit einer Busse bis zu Fr. 5000.– bestraft.» Wer «wiederholt die Fangstatistik nicht abliefert», dem wird die Erteilung des Patents verweigert (art. 15 cpv. 1 lett. e LCSP). Wer «wissentlich unwahre Angaben über den Fang in das Heft für die Erfassung des Berufsfangs einträgt», dem werden Patent und Heft entzogen beziehungsweise das digitale Patent widerrufen (art. 11 lett. g RALCSP). Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der art. 5–8 LCSP kann die urteilende Behörde zudem ein Fischereiverbot aussprechen (art. 33 LCSP). |
Was sonst gilt
Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Tessin, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Tessin und Freiangelrecht Tessin.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Regolamento di applicazione della legge cantonale sulla pesca e sulla protezione dei pesci e dei gamberi indigeni del 15 ottobre 1996 (923.110)
- Fassung
- stato 6 febbraio 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Legge cantonale sulla pesca e sulla protezione dei pesci e dei gamberi indigeni del 26 giugno 1996 (923.100)
- Fassung
- stato 1° dicembre 2024
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Ufficio della caccia e della pesca, Pesca — Domande frequenti
- Fassung
- consultata il 16 agosto 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Muss ich im Kanton Tessin meine Fänge melden?
Die Pflicht als solche steht in art. 8 LCSP: «Die Fischereitätigkeit und die dabei erzielten Fänge sind nach den in der Verordnung festgelegten Modalitäten in die dafür bestimmte Fangstatistik einzutragen.» Art. 4 cpv. 3 LCSP umschreibt die Fangstatistik als «das dem Patent auf Papier beigelegte Heft oder die App des Kantons für mobile Geräte». Die konkreten Modalitäten stehen in art. 8 RALCSP, der zwei Kreise von Adressaten unterscheidet. Inhaber eines Patents für die Netzfischerei (Typ P) tragen mit unauslöschlicher Tinte «täglich die Länge der gestellten Netze und den erzielten Fang sowie die Fischereitage ohne Fang» ein und «am Ende jedes Monats die Monatstotale in die jährliche Zusammenzugstabelle» (art. 8 cpv. 1 lett. a e b RALCSP). Inhaber von Patenten der Typen D und T, Jugendliche zwischen dem 9. und dem 13. Altersjahr sowie Personen im Rollstuhl tragen ein (art. 8 cpv. 2 RALCSP): «zu Beginn der Tätigkeit das Datum des Fischereitags und den betreffenden Sektor» (lett. a); «spätestens am Ende jedes Fischgangs, bevor der Fischereiplatz verlassen wird, jeden in Fliessgewässern, Stauseen und Bergseen behaltenen Fisch sowie jede versehentlich gefangene und danach zurückgesetzte Marmorierte Forelle» (lett. b); «unverzüglich jede in den Monaten Oktober und November behaltene Äsche (nur für Inhaber des Patents der Kategorie D3)» (lett. c); «vor dem Anlanden beziehungsweise am Ende des Fischgangs vom Ufer aus die im Lago Maggiore und im Luganersee behaltenen Fische» (lett. d); und mit derselben Frist «die geleisteten Fischereistunden» (lett. e). Die vier Regime haben damit nicht denselben Eintragungszeitpunkt: Für Fliessgewässer, Stauseen und Bergseen gilt das Ende des Fischgangs, bevor der Fischereiplatz verlassen wird (lett. b), für den Lago Maggiore (Anhang 1) und den Luganersee (Anhang 2) der Zeitpunkt vor dem Anlanden beziehungsweise das Ende des Fischgangs vom Ufer aus (lett. d). Die Anhänge 1 und 2 enthalten keine eigene Statistikbestimmung; für sie gilt unmittelbar art. 8 cpv. 2 lett. d RALCSP. Anhang 3 (Tresa) fügt dagegen eine besondere Meldepflicht an: «Gefangene Marmorierte Forellen jeder Grösse sind mit grösster Sorgfalt zurückzusetzen. Die Fänge sind gleichwohl nach den dort angegebenen Modalitäten in der Fangstatistik zu melden» (all. 3 art. 6 cpv. 3 RALCSP). Die Einträge «sind nach den vom Amt festgelegten Modalitäten vorzunehmen» (art. 8 cpv. 3 RALCSP). Wer mit digitalem Patent und digitaler Fangstatistik fischt, «hat dieselben oben genannten Bestimmungen mittels der App „Pesca TI“ für mobile Geräte einzuhalten» (art. 8 cpv. 5 RALCSP); die Daten fliessen in das kantonale Informationssystem Gestionale Pesca, in das «die einzelnen Fischer die Angaben zur eigenen Fischereitätigkeit direkt … eintragen» (art. 12a cpv. 3 e 5 RALCSP). Wer ein Kind bis 8 Jahre mitnimmt, trägt dessen Fänge in die eigene Fangstatistik ein und rechnet sie dem eigenen Kontingent an (art. 13a cpv. 1 lett. b LCSP); Jugendliche zwischen 9 und 13 Jahren und Personen im Rollstuhl fischen ohne Patent, bleiben aber «verpflichtet, die Fischereitätigkeit und die Fänge nach art. 8 in die dafür bestimmte Fangstatistik einzutragen» (art. 13a cpv. 2 LCSP). Die Fangstatistik ist persönlich und nicht übertragbar; sie ist zusammen mit dem Patent und einem Ausweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen vorzuweisen (art. 17 cpv. 1 e 3 LCSP, art. 15 RALCSP). Für Inhaber eines Patents des Typs P ist das ausgefüllte Heft zudem ein Bestandteil des Erneuerungsgesuchs: «das ordnungsgemäss ausgefüllte Heft für die Erfassung der Fänge» ist dem Gesuch beizulegen, das dem Amt «bis zum 15. Januar jedes Jahres» einzureichen ist (art. 14 cpv. 2 e 4 RALCSP). Das Amt nutzt die Daten für die Besatzpläne, die es «auf der Grundlage der Erhebungen des Fischbestands und der Fangstatistik» erstellt (art. 24 cpv. 1 RALCSP).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Tessin.
Wie halten es die anderen Kantone?
Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Tessin. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Fangstatistik in anderen Kantonen
- Fangstatistik Zürich (eingeschränkt)
- Fangstatistik Bern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Luzern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Uri (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schwyz (eingeschränkt)
- Fangstatistik Obwalden (eingeschränkt)
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- Fangstatistik Appenzell Ausserrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik St. Gallen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Graubünden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Aargau (eingeschränkt)
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- Fangstatistik Genf (eingeschränkt)
- Fangstatistik Jura (eingeschränkt)