Fangstatistik
Fangstatistik im Kanton Jura
eingeschränkt — Zu jedem Patent wird ein Fangkontrollheft abgegeben, das ausgefüllt, auf sich getragen und innert einer festgelegten Frist an das Office de l'environnement zurückgesandt werden muss, sonst wird eine Gebühr fällig.
Was der Erlass sagt
«Mit jeder Art von Fischereipatent wird abgegeben: a) ein Fangkontrollheft.» Dieses Heft «ist gemäss den darin enthaltenen Bestimmungen auszufüllen» und muss beim Jahrespatent «spätestens einen Monat nach der Schliessung der Fischerei an das Office de l'environnement zurückgesandt werden, also bis zum 31. Oktober oder bis zum 31. März für Personen mit Winterfischerei». Eine Gebühr von 50 CHF wird erhoben «für jedes nicht oder verspätet zurückgesandte Fangkontrollheft des Jahrespatents»; «der Nachweis der Versendung obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber». Wer fischt, muss zudem das Kontrollheft auf sich tragen und es den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorweisen (art. 10). Das Gesetz (art. 39 LPêche) stellt die Grundpflicht auf: Niemand darf fischen, ohne das Kontrollheft auf sich zu tragen, muss es ausfüllen, auf Verlangen vorweisen und es am Ende der Saison an das Office de l'environnement zurückgeben.
Fundstelle: art. 8-10 Règlement pêche JU 2026-2029 ; art. 39 LPêche JU
Im Einzelnen
| Frist | einen Monat nach der Schliessung der Fischerei: bis zum 31. Oktober, für die Winterfischerei bis zum 31. März |
| Meldeweg | Versand des Fangkontrollhefts an das Office de l'environnement |
| Bei Versäumnis | Gebühr von 50 CHF für nicht oder verspätet zurückgesandtes Kontrollheft (Anhang 1, Ziff. 3 let. b); bei Widerhandlung möglicher Entzug oder Verweigerung des Patents (art. 32-33 LPêche) |
Was sonst gilt
Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Jura, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Jura und Freiangelrecht Jura.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Loi sur la pêche (RSJU 923.11)
- Fassung
- du 28 octobre 2009, état au 1er juillet 2020 (dernière modification : loi du 29 janvier 2020)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Ordonnance portant exécution de la loi du 26 octobre 1978 sur la pêche (RSJU 923.111)
- Fassung
- du 6 décembre 1978, état actuel (références mises à jour depuis la LPêche du 28 octobre 2009)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Règlement sur l'exercice de la pêche durant la période 2026-2029
- Fassung
- du 3 février 2026, en vigueur du 1er mars 2026 au 28 février 2030
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Accord entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française concernant l'exercice de la pêche et la protection des milieux aquatiques dans la partie du Doubs formant frontière entre les deux Etats (RS 0.923.22)
- Fassung
- du 29 juillet 1991
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Muss ich im Kanton Jura meine Fänge melden?
«Mit jeder Art von Fischereipatent wird abgegeben: a) ein Fangkontrollheft.» Dieses Heft «ist gemäss den darin enthaltenen Bestimmungen auszufüllen» und muss beim Jahrespatent «spätestens einen Monat nach der Schliessung der Fischerei an das Office de l'environnement zurückgesandt werden, also bis zum 31. Oktober oder bis zum 31. März für Personen mit Winterfischerei». Eine Gebühr von 50 CHF wird erhoben «für jedes nicht oder verspätet zurückgesandte Fangkontrollheft des Jahrespatents»; «der Nachweis der Versendung obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber». Wer fischt, muss zudem das Kontrollheft auf sich tragen und es den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorweisen (art. 10). Das Gesetz (art. 39 LPêche) stellt die Grundpflicht auf: Niemand darf fischen, ohne das Kontrollheft auf sich zu tragen, muss es ausfüllen, auf Verlangen vorweisen und es am Ende der Saison an das Office de l'environnement zurückgeben.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Jura.
Wie halten es die anderen Kantone?
Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Jura. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Fangstatistik in anderen Kantonen
- Fangstatistik Zürich (eingeschränkt)
- Fangstatistik Bern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Luzern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Uri (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schwyz (eingeschränkt)
- Fangstatistik Obwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Nidwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Glarus (eingeschränkt)
- Fangstatistik Zug (eingeschränkt)
- Fangstatistik Solothurn (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Stadt (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schaffhausen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Ausserrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik St. Gallen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Graubünden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Aargau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Thurgau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Freiburg (eingeschränkt)
- Fangstatistik Waadt (eingeschränkt)
- Fangstatistik Wallis (eingeschränkt)
- Fangstatistik Neuenburg (eingeschränkt)
- Fangstatistik Genf (eingeschränkt)
- Fangstatistik Tessin (eingeschränkt)