Widerhaken
Widerhaken im Kanton Zug
eingeschränkt — Angelhaken mit Widerhaken sind nur in Seen und nur Personen mit Sachkundenachweis in der patentpflichtigen Fischerei erlaubt; in Fliessgewässern und beim Freiangeln sind sie verboten.
Was der Erlass sagt
§ 13 Abs. 2 FiV ZG: «Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist nur in den Seen und nur jenen Anglerinnen und Anglern erlaubt, die über einen Sachkundenachweis verfügen und den patentpflichtigen Fischfang ausüben. In Fliessgewässern ist die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken verboten.» Für den Zugersee entspricht dem § 14 Abs. 5 AB Zugersee: «Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist Anglerinnen und Anglern erlaubt, die über einen Sachkundenachweis verfügen und den patentpflichtigen Fischfang ausüben.» Beim patentfreien Freiangeln im Zugersee ist dagegen nur «ein einziger, einfacher Angel ohne Widerhaken» mit natürlichem Köder zulässig (§ 13 Abs. 1 AB Zugersee). Zur zulässigen Hakenzahl: erlaubt sind je nach Methode bis zu fünf einfache Angelhaken oder ein mehrendiger Haken (Grund- und Zapfenfischerei), bei der Spinnfischerei bis zu drei mehrendige Haken (§ 13 Abs. 1 FiV ZG bzw. § 14 Abs. 1 AB Zugersee).
Fundstelle: § 13 Abs. 2 FiV ZG; § 14 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 AB Zugersee
Was sonst gilt
Widerhaken ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Zug, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Zug und Freiangelrecht Zug.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei (933.21)
- Fassung
- vom 26. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2012)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei (933.211)
- Fassung
- vom 12. Dezember 1995 (Stand 29. Oktober 2022)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (933.111)
- Fassung
- vom 23. Mai 1996 (Stand 1. November 2021); Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 1. April 1970 (BGS 933.11)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung über die Angelfischerei im Ägerisee (unbekannt)
- Fassung
- vom 15. Dezember 2008 (Stand 1. Februar 2023); Volltext nicht separat ausgewertet, für den Ägerisee gelten primär die Verordnung über die Fischerei 933.211
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Infoblatt: Angel-Fischerei (Amt für Wald und Wild) (—)
- Fassung
- Direktion des Innern, Amt für Wald und Wild, Stand November 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Sind im Kanton Zug Haken mit Widerhaken erlaubt?
§ 13 Abs. 2 FiV ZG: «Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist nur in den Seen und nur jenen Anglerinnen und Anglern erlaubt, die über einen Sachkundenachweis verfügen und den patentpflichtigen Fischfang ausüben. In Fliessgewässern ist die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken verboten.» Für den Zugersee entspricht dem § 14 Abs. 5 AB Zugersee: «Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist Anglerinnen und Anglern erlaubt, die über einen Sachkundenachweis verfügen und den patentpflichtigen Fischfang ausüben.» Beim patentfreien Freiangeln im Zugersee ist dagegen nur «ein einziger, einfacher Angel ohne Widerhaken» mit natürlichem Köder zulässig (§ 13 Abs. 1 AB Zugersee). Zur zulässigen Hakenzahl: erlaubt sind je nach Methode bis zu fünf einfache Angelhaken oder ein mehrendiger Haken (Grund- und Zapfenfischerei), bei der Spinnfischerei bis zu drei mehrendige Haken (§ 13 Abs. 1 FiV ZG bzw. § 14 Abs. 1 AB Zugersee).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Widerhaken eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Zug.
Wie halten es die anderen Kantone?
Widerhaken ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 7 Kantonen ist es verboten. 17 weitere Kantone regeln es gleich wie Zug. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Widerhaken in anderen Kantonen
- Widerhaken Zürich (eingeschränkt)
- Widerhaken Bern (eingeschränkt)
- Widerhaken Luzern (eingeschränkt)
- Widerhaken Uri (eingeschränkt)
- Widerhaken Schwyz (eingeschränkt)
- Widerhaken Obwalden (eingeschränkt)
- Widerhaken Nidwalden (eingeschränkt)
- Widerhaken Glarus (eingeschränkt)
- Widerhaken Solothurn (verboten)
- Widerhaken Basel-Stadt (verboten)
- Widerhaken Basel-Landschaft (verboten)
- Widerhaken Schaffhausen (verboten)
- Widerhaken Appenzell Ausserrhoden (nicht geklärt)
- Widerhaken Appenzell Innerrhoden (verboten)
- Widerhaken St. Gallen (eingeschränkt)
- Widerhaken Graubünden (verboten)
- Widerhaken Aargau (eingeschränkt)
- Widerhaken Thurgau (eingeschränkt)
- Widerhaken Freiburg (eingeschränkt)
- Widerhaken Waadt (eingeschränkt)
- Widerhaken Wallis (eingeschränkt)
- Widerhaken Neuenburg (eingeschränkt)
- Widerhaken Genf (eingeschränkt)
- Widerhaken Jura (verboten)
- Widerhaken Tessin (eingeschränkt)