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Private Gewässer

Private Gewässer im Kanton Zug

eingeschränkt — Das Bewilligungsregime gilt in privaten Gewässern nicht — Schonzeiten, Fangmasse und die übrigen Schutzbestimmungen dagegen schon.

Was der Erlass sagt

§ 2 Abs. 1 FiG ZG «Geltungsbereich»: «Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. Auf private Gewässer nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Fischerei in öffentlichen Gewässern (§§ 11 bis 15).» Die §§ 11–15 bilden das gesamte Kapitel «Fischerei in öffentlichen Gewässern»: Staatsregal (§ 11), Verleihung der Fischereiberechtigung (§ 12), Patente (§ 13), Verpachtung (§ 14) und Fangausübung (§ 15). Ausgenommen ist damit das Bewilligungsregime; die §§ 3–10 über Schonbestimmungen, Fanggeräte, Köderfische, Besatz und Fangstatistik bleiben anwendbar. Dass private Fischgewässer grundsätzlich erfasst sind, bestätigt § 9 Abs. 2, der sie erst «mit einer Nutzfläche von weniger als einer Hektare» von der Meldepflicht befreit.

Was sonst gilt

Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Zug, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Zug und Freiangelrecht Zug.

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Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Gesetz über die Fischerei (933.21)
Fassung
vom 26. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2012)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei (933.211)
Fassung
vom 12. Dezember 1995 (Stand 29. Oktober 2022)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (933.111)
Fassung
vom 23. Mai 1996 (Stand 1. November 2021); Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 1. April 1970 (BGS 933.11)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung über die Angelfischerei im Ägerisee (unbekannt)
Fassung
vom 15. Dezember 2008 (Stand 1. Februar 2023); Volltext nicht separat ausgewertet, für den Ägerisee gelten primär die Verordnung über die Fischerei 933.211
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Infoblatt: Angel-Fischerei (Amt für Wald und Wild) (—)
Fassung
Direktion des Innern, Amt für Wald und Wild, Stand November 2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Zug in privaten Gewässern ohne Patent fischen?

§ 2 Abs. 1 FiG ZG «Geltungsbereich»: «Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. Auf private Gewässer nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Fischerei in öffentlichen Gewässern (§§ 11 bis 15).» Die §§ 11–15 bilden das gesamte Kapitel «Fischerei in öffentlichen Gewässern»: Staatsregal (§ 11), Verleihung der Fischereiberechtigung (§ 12), Patente (§ 13), Verpachtung (§ 14) und Fangausübung (§ 15). Ausgenommen ist damit das Bewilligungsregime; die §§ 3–10 über Schonbestimmungen, Fanggeräte, Köderfische, Besatz und Fangstatistik bleiben anwendbar. Dass private Fischgewässer grundsätzlich erfasst sind, bestätigt § 9 Abs. 2, der sie erst «mit einer Nutzfläche von weniger als einer Hektare» von der Meldepflicht befreit.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Zug.

Wie halten es die anderen Kantone?

Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 2 weitere Kantone regeln es gleich wie Zug. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Private Gewässer in anderen Kantonen

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