Private Gewässer
Private Gewässer im Kanton Zug
eingeschränkt — Das Bewilligungsregime gilt in privaten Gewässern nicht — Schonzeiten, Fangmasse und die übrigen Schutzbestimmungen dagegen schon.
Was der Erlass sagt
§ 2 Abs. 1 FiG ZG «Geltungsbereich»: «Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. Auf private Gewässer nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Fischerei in öffentlichen Gewässern (§§ 11 bis 15).» Die §§ 11–15 bilden das gesamte Kapitel «Fischerei in öffentlichen Gewässern»: Staatsregal (§ 11), Verleihung der Fischereiberechtigung (§ 12), Patente (§ 13), Verpachtung (§ 14) und Fangausübung (§ 15). Ausgenommen ist damit das Bewilligungsregime; die §§ 3–10 über Schonbestimmungen, Fanggeräte, Köderfische, Besatz und Fangstatistik bleiben anwendbar. Dass private Fischgewässer grundsätzlich erfasst sind, bestätigt § 9 Abs. 2, der sie erst «mit einer Nutzfläche von weniger als einer Hektare» von der Meldepflicht befreit.
Was sonst gilt
Private Gewässer ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Zug, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Zug und Freiangelrecht Zug.
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Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei (933.21)
- Fassung
- vom 26. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2012)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei (933.211)
- Fassung
- vom 12. Dezember 1995 (Stand 29. Oktober 2022)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (933.111)
- Fassung
- vom 23. Mai 1996 (Stand 1. November 2021); Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 1. April 1970 (BGS 933.11)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung über die Angelfischerei im Ägerisee (unbekannt)
- Fassung
- vom 15. Dezember 2008 (Stand 1. Februar 2023); Volltext nicht separat ausgewertet, für den Ägerisee gelten primär die Verordnung über die Fischerei 933.211
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Infoblatt: Angel-Fischerei (Amt für Wald und Wild) (—)
- Fassung
- Direktion des Innern, Amt für Wald und Wild, Stand November 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Zug in privaten Gewässern ohne Patent fischen?
§ 2 Abs. 1 FiG ZG «Geltungsbereich»: «Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. Auf private Gewässer nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Fischerei in öffentlichen Gewässern (§§ 11 bis 15).» Die §§ 11–15 bilden das gesamte Kapitel «Fischerei in öffentlichen Gewässern»: Staatsregal (§ 11), Verleihung der Fischereiberechtigung (§ 12), Patente (§ 13), Verpachtung (§ 14) und Fangausübung (§ 15). Ausgenommen ist damit das Bewilligungsregime; die §§ 3–10 über Schonbestimmungen, Fanggeräte, Köderfische, Besatz und Fangstatistik bleiben anwendbar. Dass private Fischgewässer grundsätzlich erfasst sind, bestätigt § 9 Abs. 2, der sie erst «mit einer Nutzfläche von weniger als einer Hektare» von der Meldepflicht befreit.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Private Gewässer eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Zug.
Wie halten es die anderen Kantone?
Private Gewässer ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 2 weitere Kantone regeln es gleich wie Zug. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Private Gewässer in anderen Kantonen
- Private Gewässer Zürich (erlaubt)
- Private Gewässer Bern (erlaubt)
- Private Gewässer Luzern (erlaubt)
- Private Gewässer Uri (erlaubt)
- Private Gewässer Schwyz (nicht geregelt)
- Private Gewässer Obwalden (nicht geregelt)
- Private Gewässer Nidwalden (erlaubt)
- Private Gewässer Glarus (nicht geregelt)
- Private Gewässer Solothurn (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Stadt (erlaubt)
- Private Gewässer Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Private Gewässer Schaffhausen (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Ausserrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer Appenzell Innerrhoden (erlaubt)
- Private Gewässer St. Gallen (erlaubt)
- Private Gewässer Graubünden (erlaubt)
- Private Gewässer Aargau (erlaubt)
- Private Gewässer Thurgau (nicht geregelt)
- Private Gewässer Freiburg (eingeschränkt)
- Private Gewässer Waadt (erlaubt)
- Private Gewässer Wallis (erlaubt)
- Private Gewässer Neuenburg (erlaubt)
- Private Gewässer Genf (erlaubt)
- Private Gewässer Jura (erlaubt)
- Private Gewässer Tessin (erlaubt)