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Köderfisch

Köderfisch im Kanton Zug

eingeschränkt — Lebende Köderfische sind verboten; tote bzw. natürliche Köder sind erlaubt, dürfen aber nur für den Eigenbedarf gefangen werden und nur aus Arten bestehen, die im befischten Gewässer natürlich vorkommen und keiner Schonbestimmung unterliegen.

Was der Erlass sagt

§ 12a Abs. 1 FiV ZG: «Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.» § 13 Abs. 5 FiV ZG: «Erlaubt sind künstliche oder natürliche Köder, ausgenommen lebende Köderfische.» § 7 FiG ZG: «1 Köderfische und Fischnährtiere dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden. 2 Es dürfen nur Köderfische verwendet werden, deren Art im befischten Gewässer natürlicherweise vorkommt und keinen Schonbestimmungen unterliegt.» Für den Fang von Köderfischen sind nur das Quadratnetz (Senknetz) mit höchstens einem Quadratmeter Netzfläche und die Köderflasche zulässig, und Köderfische dürfen nur tagsüber und nur für den Eigenbedarf gefangen werden (§ 14 FiV ZG). Für den Zugersee gilt Deckungsgleiches: § 13a AB Zugersee «Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden»; § 14 Abs. 3 AB Zugersee erlaubt künstliche oder natürliche Köder ausgenommen lebende Köderfische; § 15 AB Zugersee beschränkt den Köderfischfang auf Senknetz und Köderflasche, nur tagsüber, nur für den Eigenbedarf, und verbietet den Handel mit Köderfischen. Beim patentfreien Freiangeln im Zugersee sind Köderfische ganz ausgeschlossen (§ 13 Abs. 1 AB Zugersee: «jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen»). Zu Fischfetzen äussern sich die Zuger Erlasse nicht ausdrücklich.

Fundstelle: § 12a und § 13 Abs. 5 FiV ZG; § 7 FiG ZG; § 13a und § 14 Abs. 3 AB Zugersee

Im Einzelnen

Lebende Köderfischeverboten
Tote Köderfischeerlaubt

Was sonst gilt

Köderfisch ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Zug, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Zug und Freiangelrecht Zug.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Gesetz über die Fischerei (933.21)
Fassung
vom 26. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2012)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei (933.211)
Fassung
vom 12. Dezember 1995 (Stand 29. Oktober 2022)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (933.111)
Fassung
vom 23. Mai 1996 (Stand 1. November 2021); Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 1. April 1970 (BGS 933.11)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung über die Angelfischerei im Ägerisee (unbekannt)
Fassung
vom 15. Dezember 2008 (Stand 1. Februar 2023); Volltext nicht separat ausgewertet, für den Ägerisee gelten primär die Verordnung über die Fischerei 933.211
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Infoblatt: Angel-Fischerei (Amt für Wald und Wild) (—)
Fassung
Direktion des Innern, Amt für Wald und Wild, Stand November 2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Sind im Kanton Zug lebende Köderfische erlaubt?

§ 12a Abs. 1 FiV ZG: «Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.» § 13 Abs. 5 FiV ZG: «Erlaubt sind künstliche oder natürliche Köder, ausgenommen lebende Köderfische.» § 7 FiG ZG: «1 Köderfische und Fischnährtiere dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden. 2 Es dürfen nur Köderfische verwendet werden, deren Art im befischten Gewässer natürlicherweise vorkommt und keinen Schonbestimmungen unterliegt.» Für den Fang von Köderfischen sind nur das Quadratnetz (Senknetz) mit höchstens einem Quadratmeter Netzfläche und die Köderflasche zulässig, und Köderfische dürfen nur tagsüber und nur für den Eigenbedarf gefangen werden (§ 14 FiV ZG). Für den Zugersee gilt Deckungsgleiches: § 13a AB Zugersee «Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden»; § 14 Abs. 3 AB Zugersee erlaubt künstliche oder natürliche Köder ausgenommen lebende Köderfische; § 15 AB Zugersee beschränkt den Köderfischfang auf Senknetz und Köderflasche, nur tagsüber, nur für den Eigenbedarf, und verbietet den Handel mit Köderfischen. Beim patentfreien Freiangeln im Zugersee sind Köderfische ganz ausgeschlossen (§ 13 Abs. 1 AB Zugersee: «jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen»). Zu Fischfetzen äussern sich die Zuger Erlasse nicht ausdrücklich.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Köderfisch eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Zug.

Wie halten es die anderen Kantone?

Köderfisch ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 24 weitere Kantone regeln es gleich wie Zug. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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