Fangstatistik
Fangstatistik im Kanton Luzern
eingeschränkt — Pächterinnen und Pächter, Gäste sowie Inhaberinnen und Inhaber von Jahres- und Monatspatenten müssen die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben bis zum 15. Januar einreichen; vorher werden keine neuen Patente ausgestellt.
Was der Erlass sagt
Die gesetzliche Grundlage bildet § 28 FiG LU: «Pächterinnen und Pächter, Gäste sowie Patentinhaberinnen und -inhaber haben der zuständigen Dienststelle jährlich die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben zu machen. Die Fang- und Besatzstatistik hat das Kalenderjahr zu umfassen.» Konkretisiert in § 27 Abs. 1 FiV LU: «Die Pächterinnen und Pächter, die Gäste sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Jahres- und Monatspatenten haben die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald nach ihren Anordnungen jeweils bis zum 15. Januar einzureichen.» Abs. 2: «Vor Einreichung der Angaben für die Fang- und Besatzstatistik werden keine neuen Patente ausgestellt.» Nach den Angaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa.lu.ch) ist jeder behändigte Fisch sofort nach Fischart in der Fischerei-App zu erfassen; die Papierstatistik muss nicht mehr eingesendet werden, wenn die Einträge digital erfasst wurden. Die Fangstatistik ist auf Verlangen den Aufsichtspersonen vorzuweisen. Die Verletzung der Statistikpflicht nach § 28 FiG ist zudem mit Busse bedroht (§ 38 Abs. 1 FiG LU).
Fundstelle: § 27 FiV LU; § 28 FiG LU
Im Einzelnen
| Frist | bis 15. Januar (für das abgelaufene Kalenderjahr) |
| Meldeweg | Erfassung in der kantonalen Fischerei-App (digital); alternativ Fangstatistik in Papierform, die dann einzureichen ist |
| Bei Versäumnis | Vor Einreichung der Angaben werden keine neuen Patente ausgestellt (§ 27 Abs. 2 FiV LU); die Verletzung der Statistikpflicht ist überdies mit Busse bedroht (§ 38 Abs. 1 FiG LU) |
Was sonst gilt
Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Luzern, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Luzern und Freiangelrecht Luzern.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereiverordnung (721)
- Fassung
- vom 21. November 1997, Stand 1. Januar 2021 (letzte Änderung Beschluss vom 24. November 2020, G 2020-092)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereigesetz (720)
- Fassung
- vom 30. Juni 1997, Stand 1. Januar 2020 (letzte Änderung Beschluss vom 9. September 2019, G 2019-059)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Muss ich im Kanton Luzern meine Fänge melden?
Die gesetzliche Grundlage bildet § 28 FiG LU: «Pächterinnen und Pächter, Gäste sowie Patentinhaberinnen und -inhaber haben der zuständigen Dienststelle jährlich die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben zu machen. Die Fang- und Besatzstatistik hat das Kalenderjahr zu umfassen.» Konkretisiert in § 27 Abs. 1 FiV LU: «Die Pächterinnen und Pächter, die Gäste sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Jahres- und Monatspatenten haben die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald nach ihren Anordnungen jeweils bis zum 15. Januar einzureichen.» Abs. 2: «Vor Einreichung der Angaben für die Fang- und Besatzstatistik werden keine neuen Patente ausgestellt.» Nach den Angaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa.lu.ch) ist jeder behändigte Fisch sofort nach Fischart in der Fischerei-App zu erfassen; die Papierstatistik muss nicht mehr eingesendet werden, wenn die Einträge digital erfasst wurden. Die Fangstatistik ist auf Verlangen den Aufsichtspersonen vorzuweisen. Die Verletzung der Statistikpflicht nach § 28 FiG ist zudem mit Busse bedroht (§ 38 Abs. 1 FiG LU).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Luzern.
Wie halten es die anderen Kantone?
Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Luzern. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Fangstatistik in anderen Kantonen
- Fangstatistik Zürich (eingeschränkt)
- Fangstatistik Bern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Uri (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schwyz (eingeschränkt)
- Fangstatistik Obwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Nidwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Glarus (eingeschränkt)
- Fangstatistik Zug (eingeschränkt)
- Fangstatistik Solothurn (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Stadt (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schaffhausen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Ausserrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik St. Gallen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Graubünden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Aargau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Thurgau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Freiburg (eingeschränkt)
- Fangstatistik Waadt (eingeschränkt)
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- Fangstatistik Jura (eingeschränkt)
- Fangstatistik Tessin (eingeschränkt)