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Fangstatistik

Fangstatistik im Kanton Luzern

eingeschränkt — Pächterinnen und Pächter, Gäste sowie Inhaberinnen und Inhaber von Jahres- und Monatspatenten müssen die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben bis zum 15. Januar einreichen; vorher werden keine neuen Patente ausgestellt.

Was der Erlass sagt

Die gesetzliche Grundlage bildet § 28 FiG LU: «Pächterinnen und Pächter, Gäste sowie Patentinhaberinnen und -inhaber haben der zuständigen Dienststelle jährlich die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben zu machen. Die Fang- und Besatzstatistik hat das Kalenderjahr zu umfassen.» Konkretisiert in § 27 Abs. 1 FiV LU: «Die Pächterinnen und Pächter, die Gäste sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Jahres- und Monatspatenten haben die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald nach ihren Anordnungen jeweils bis zum 15. Januar einzureichen.» Abs. 2: «Vor Einreichung der Angaben für die Fang- und Besatzstatistik werden keine neuen Patente ausgestellt.» Nach den Angaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa.lu.ch) ist jeder behändigte Fisch sofort nach Fischart in der Fischerei-App zu erfassen; die Papierstatistik muss nicht mehr eingesendet werden, wenn die Einträge digital erfasst wurden. Die Fangstatistik ist auf Verlangen den Aufsichtspersonen vorzuweisen. Die Verletzung der Statistikpflicht nach § 28 FiG ist zudem mit Busse bedroht (§ 38 Abs. 1 FiG LU).

Fundstelle: § 27 FiV LU; § 28 FiG LU

Im Einzelnen

Fristbis 15. Januar (für das abgelaufene Kalenderjahr)
MeldewegErfassung in der kantonalen Fischerei-App (digital); alternativ Fangstatistik in Papierform, die dann einzureichen ist
Bei VersäumnisVor Einreichung der Angaben werden keine neuen Patente ausgestellt (§ 27 Abs. 2 FiV LU); die Verletzung der Statistikpflicht ist überdies mit Busse bedroht (§ 38 Abs. 1 FiG LU)

Was sonst gilt

Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Luzern, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Luzern und Freiangelrecht Luzern.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereiverordnung (721)
Fassung
vom 21. November 1997, Stand 1. Januar 2021 (letzte Änderung Beschluss vom 24. November 2020, G 2020-092)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereigesetz (720)
Fassung
vom 30. Juni 1997, Stand 1. Januar 2020 (letzte Änderung Beschluss vom 9. September 2019, G 2019-059)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Muss ich im Kanton Luzern meine Fänge melden?

Die gesetzliche Grundlage bildet § 28 FiG LU: «Pächterinnen und Pächter, Gäste sowie Patentinhaberinnen und -inhaber haben der zuständigen Dienststelle jährlich die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben zu machen. Die Fang- und Besatzstatistik hat das Kalenderjahr zu umfassen.» Konkretisiert in § 27 Abs. 1 FiV LU: «Die Pächterinnen und Pächter, die Gäste sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Jahres- und Monatspatenten haben die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald nach ihren Anordnungen jeweils bis zum 15. Januar einzureichen.» Abs. 2: «Vor Einreichung der Angaben für die Fang- und Besatzstatistik werden keine neuen Patente ausgestellt.» Nach den Angaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa.lu.ch) ist jeder behändigte Fisch sofort nach Fischart in der Fischerei-App zu erfassen; die Papierstatistik muss nicht mehr eingesendet werden, wenn die Einträge digital erfasst wurden. Die Fangstatistik ist auf Verlangen den Aufsichtspersonen vorzuweisen. Die Verletzung der Statistikpflicht nach § 28 FiG ist zudem mit Busse bedroht (§ 38 Abs. 1 FiG LU).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Luzern.

Wie halten es die anderen Kantone?

Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Luzern. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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