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Fangstatistik

Fangstatistik im Kanton Basel-Landschaft

eingeschränkt — Die Pächterin oder der Pächter muss die Fangstatistik jährlich unaufgefordert bis zum 31. März des Folgejahres, aufgeteilt nach Gemeinde, Gewässer und Fischarten, der kantonalen Fischereiverwaltung einsenden.

Was der Erlass sagt

§ 20 der Verordnung zum Fischereigesetz (Fassung Stand 1. April 2011): «Die Pächterin oder der Pächter ist verpflichtet, jeweils unaufgefordert bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres die Fangstatistik, aufgeteilt nach Gemeinde, Gewässer und Fischarten an die kantonale Fischereiverwaltung einzusenden.» Basel-Landschaft ist ein Pachtkanton: Das Fischereirecht liegt bei den Gemeinden, die ihre Reviere verpachten; die Meldepflicht richtet sich deshalb an die Pächterinnen und Pächter, nicht unmittelbar an die einzelne Karteninhaberin. Der Pachtvertrag muss ausdrücklich einen «Hinweis auf die Pflicht zur Führung der Fangstatistik» enthalten (§ 6 Abs. 1 lit. i FiV BL). Eine ausdrückliche Bussen- oder Umtriebsgebühr für verspätete Meldung nennt die Verordnung nicht; der Pachtvertrag hat jedoch einen Hinweis auf die Straffolgen bei Nichtbeachtung der Vorschriften zu enthalten (§ 6 Abs. 1 lit. k FiV BL).

Fundstelle: § 20 FiV BL

Im Einzelnen

Fristbis 31. März des darauffolgenden Jahres
MeldewegEinsenden an die kantonale Fischereiverwaltung, aufgeteilt nach Gemeinde, Gewässer und Fischarten

Was sonst gilt

Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Basel-Landschaft, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Basel-Landschaft und Freiangelrecht Basel-Landschaft.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (530)
Fassung
vom 11. Februar 1999
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung zum Fischereigesetz (530.11)
Fassung
vom 29. Juni 1999 (Stand 1. April 2011)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Muss ich im Kanton Basel-Landschaft meine Fänge melden?

§ 20 der Verordnung zum Fischereigesetz (Fassung Stand 1. April 2011): «Die Pächterin oder der Pächter ist verpflichtet, jeweils unaufgefordert bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres die Fangstatistik, aufgeteilt nach Gemeinde, Gewässer und Fischarten an die kantonale Fischereiverwaltung einzusenden.» Basel-Landschaft ist ein Pachtkanton: Das Fischereirecht liegt bei den Gemeinden, die ihre Reviere verpachten; die Meldepflicht richtet sich deshalb an die Pächterinnen und Pächter, nicht unmittelbar an die einzelne Karteninhaberin. Der Pachtvertrag muss ausdrücklich einen «Hinweis auf die Pflicht zur Führung der Fangstatistik» enthalten (§ 6 Abs. 1 lit. i FiV BL). Eine ausdrückliche Bussen- oder Umtriebsgebühr für verspätete Meldung nennt die Verordnung nicht; der Pachtvertrag hat jedoch einen Hinweis auf die Straffolgen bei Nichtbeachtung der Vorschriften zu enthalten (§ 6 Abs. 1 lit. k FiV BL).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Basel-Landschaft.

Wie halten es die anderen Kantone?

Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Basel-Landschaft. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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