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Nachtfischen

Nachtfischen im Kanton Zug

eingeschränkt — Fischen ist in festen Nachtzeitfenstern verboten, und die Angelfischerei ist generell untersagt, sobald das Licht nicht mehr ausreicht, um die Geräte zu beaufsichtigen.

Was der Erlass sagt

§ 4 Abs. 1 FiV ZG: «Die Ausübung des Fisch- und Krebsfanges ist verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr.» § 4 Abs. 4 FiV ZG ergänzt: «Die Angelfischerei ist verboten, wenn die Licht- und Sichtverhältnisse nicht ausreichen, um die verwendeten Gerätschaften zu beaufsichtigen.» Für den Zugersee gelten wortgleiche Zeiten: § 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (BGS 933.111) nennt dieselben zwei Verbotsfenster, und § 6 Abs. 4 verbietet die Fischerei ebenfalls bei ungenügenden Licht- und Sichtverhältnissen. Das Infoblatt Angel-Fischerei des Amts für Wald und Wild (Stand November 2025) gibt diese Fangeinschränkungen für den Zugersee im gleichen Wortlaut wieder. § 10 FiG ZG bildet die gesetzliche Grundlage, wonach der Regierungsrat örtlich oder zeitlich begrenzte Fangeinschränkungen erlassen und die Gemeinden die Uferfischerei einschränken können.

Fundstelle: § 4 FiV ZG; § 6 AB Zugersee; § 10 FiG ZG

Im Einzelnen

ZeitfensterFangverbot vom 1. März bis 31. Oktober von 23.00 bis 03.00 Uhr und vom 1. November bis Ende Februar von 20.00 bis 05.00 Uhr; Angelfischerei zudem verboten, wenn das Licht zur Beaufsichtigung der Geräte nicht ausreicht (gilt gleichermassen für die übrigen Gewässer und den Zugersee)

Was sonst gilt

Nachtfischen ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Zug, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Zug und Freiangelrecht Zug.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Gesetz über die Fischerei (933.21)
Fassung
vom 26. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2012)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei (933.211)
Fassung
vom 12. Dezember 1995 (Stand 29. Oktober 2022)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (933.111)
Fassung
vom 23. Mai 1996 (Stand 1. November 2021); Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 1. April 1970 (BGS 933.11)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung über die Angelfischerei im Ägerisee (unbekannt)
Fassung
vom 15. Dezember 2008 (Stand 1. Februar 2023); Volltext nicht separat ausgewertet, für den Ägerisee gelten primär die Verordnung über die Fischerei 933.211
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Infoblatt: Angel-Fischerei (Amt für Wald und Wild) (—)
Fassung
Direktion des Innern, Amt für Wald und Wild, Stand November 2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Darf ich im Kanton Zug nachts fischen?

§ 4 Abs. 1 FiV ZG: «Die Ausübung des Fisch- und Krebsfanges ist verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr.» § 4 Abs. 4 FiV ZG ergänzt: «Die Angelfischerei ist verboten, wenn die Licht- und Sichtverhältnisse nicht ausreichen, um die verwendeten Gerätschaften zu beaufsichtigen.» Für den Zugersee gelten wortgleiche Zeiten: § 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (BGS 933.111) nennt dieselben zwei Verbotsfenster, und § 6 Abs. 4 verbietet die Fischerei ebenfalls bei ungenügenden Licht- und Sichtverhältnissen. Das Infoblatt Angel-Fischerei des Amts für Wald und Wild (Stand November 2025) gibt diese Fangeinschränkungen für den Zugersee im gleichen Wortlaut wieder. § 10 FiG ZG bildet die gesetzliche Grundlage, wonach der Regierungsrat örtlich oder zeitlich begrenzte Fangeinschränkungen erlassen und die Gemeinden die Uferfischerei einschränken können.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Nachtfischen eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Zug.

Wie halten es die anderen Kantone?

Nachtfischen ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt; in 2 Kantonen ist es verboten. 21 weitere Kantone regeln es gleich wie Zug. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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Andere Ausübungsregeln im Kanton Zug