Patent
Fischereipatent im Kanton Zug
Welche Berechtigung du im Kanton Zug brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Zug, mit Fundstelle.
Patent (Fischereipatent) — im Zugersee vom Kanton (Amt für Wald und Wild), im Ägerisee von den Einwohnergemeinden Ober- und Unterägeri ausgegeben. Für Fliess- und Kleingewässer besteht kein Patent, sondern Pacht (Reviere) bzw. private Fischereirechte; einzelne Korporationen geben Anglerkarten ab.
Patentarten und Preise
| Patent | Preis | Gültigkeit | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Zugersee — Bootspatent, Jahrespatent (Fischereijahr) Gilt vom Boot und vom Ufer aus. Ordentliche Gebühr nach § 20 FiV: Fr. 140.– plus 100 % Zuschlag für Personen ohne Wohnsitz im Kanton (§ 20 Abs. 2). Der publizierte Preis ist wegen der PFAS-Belastung von Hecht und Egli befristet bis Ende 2028 reduziert (Kantonsratsbeschluss vom 26.03.2026). SaNa erforderlich. | CHF 76.– (Wohnsitz Kt. Zug) / CHF 142.– (ausserkantonal) | Fischereijahr 01.11.–31.10. | § 18 Abs. 1 Bst. b und § 20 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FiV ZG |
| Zugersee — Bootspatent, Jahrespatent inkl. Gastkarte Die Gastkarte berechtigt, unter Aufsicht der Patentinhaberin oder des Patentinhabers einen Gast mitfischen zu lassen; keine zusätzlichen Fanggeräte, Fänge in die Statistik der Patentinhaberin/des Patentinhabers. Ordentliche Gebühr der Gastkarte nach § 20 Abs. 1 Bst. f FiV: Fr. 50.–. Für den Gast ist kein SaNa erforderlich. | CHF 110.– (Wohnsitz Kt. Zug) / CHF 176.– (ausserkantonal) | Fischereijahr 01.11.–31.10. | § 18 Abs. 1b und § 20 Abs. 1 Bst. f FiV ZG |
| Zugersee — Bootspatent, Monatspatent Ordentliche Gebühr nach § 20 FiV: Fr. 50.– plus 100 % Zuschlag ausserkantonal. SaNa erforderlich. | CHF 34.– (Wohnsitz Kt. Zug) / CHF 58.– (ausserkantonal) | ein Kalendermonat | § 20 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 FiV ZG |
| Zugersee — Bootspatent, Zwei-Wochen-Patent Ordentliche Gebühr nach § 20 FiV: Fr. 40.–; kein Zuschlag für Ausserkantonale (Zuschlag nur bei Gültigkeitsdauer über zwei Wochen, § 20 Abs. 2). SaNa erforderlich. | CHF 29.– (einheitlich) | 14 Tage | § 20 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 FiV ZG |
| Zugersee — Bootspatent, Tagespatent Kein Sachkundenachweis erforderlich (§ 4a Abs. 4 FiV ZG). Keine Statistikpflicht. | CHF 20.– (einheitlich) | ein Tag | § 20 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 FiV ZG |
| Zugersee — Uferpatent, Jahrespatent (Fischereijahr) Nur Fischerei vom Ufer aus. Ordentliche Gebühr nach § 20 FiV: Fr. 60.– plus 100 % Zuschlag ausserkantonal. SaNa erforderlich. | CHF 39.– (Wohnsitz Kt. Zug) / CHF 67.– (ausserkantonal) | Fischereijahr 01.11.–31.10. | § 18 Abs. 1 Bst. a und § 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 FiV ZG |
| Zugersee — Uferpatent, Jahrespatent inkl. Gastkarte | CHF 73.– (Wohnsitz Kt. Zug) / CHF 101.– (ausserkantonal) | Fischereijahr 01.11.–31.10. | § 18 Abs. 1b und § 20 Abs. 1 Bst. f FiV ZG |
| Zugersee — Uferpatent, Monatspatent Ordentliche Gebühr nach § 20 FiV: Fr. 25.– plus 100 % Zuschlag ausserkantonal. SaNa erforderlich. | CHF 22.– (Wohnsitz Kt. Zug) / CHF 34.– (ausserkantonal) | ein Kalendermonat | § 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 FiV ZG |
| Zugersee — Jugendpatent (Jahrespatent, mit Sachkundenachweis) Berechtigt zur Fischerei im Rahmen des Bootspatentes. Ordentliche Gebühr nach § 20 FiV: Fr. 40.–. Untergrenze 8 Jahre nach § 12 Abs. 1 FiG ZG. | CHF 29.– (einheitlich) | Fischereijahr 01.11.–31.10.; erhältlich ab dem 8. bis zum 16. Geburtstag | § 18 Abs. 1 Bst. c und § 20 Abs. 1 Bst. c FiV ZG |
| Zugersee — Berufsfischereipatent (inkl. ein Hilfspersonenpatent) Nur für Personen mit Fähigkeitsausweis, die die Fischerei gewerbsmässig ausüben (§ 12 Abs. 1 FiG ZG, § 12 Abs. 1 AB Zugersee). Zum Preis 2026 liegt keine aktualisierte amtliche Publikation vor; genannt ist der Verordnungsbetrag. | CHF 350.– pro Jahr | ein Jahr | § 19 und § 20 Abs. 1 Bst. e FiV ZG |
| Ägerisee — Tagespatent Kein Sachkundenachweis erforderlich. | CHF 20.– (einheitlich) | 1 Tag | Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 7 VO Angelfischerei Ägerisee (Gebühren durch Gemeinderatsbeschluss) |
| Ägerisee — Wochenpatent SaNa erforderlich. | CHF 40.– (Wohnsitz Kt. Zug oder Bürgerinnen/Bürger von Ober-/Unterägeri) / CHF 60.– (ausserkantonal) | 1 Woche | Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Abs. 7 VO Angelfischerei Ägerisee |
| Ägerisee — Zwei-Wochen-Patent SaNa erforderlich. | CHF 50.– (Wohnsitz Kt. Zug oder Bürgerinnen/Bürger von Ober-/Unterägeri) / CHF 80.– (ausserkantonal) | 2 Wochen | Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Abs. 7 VO Angelfischerei Ägerisee |
| Ägerisee — Monatspatent SaNa erforderlich; Statistikpflicht. | CHF 60.– (Wohnsitz Kt. Zug oder Bürgerinnen/Bürger von Ober-/Unterägeri) / CHF 100.– (ausserkantonal) | 1 Monat | Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Abs. 7 VO Angelfischerei Ägerisee |
| Ägerisee — Jahrespatent (Erwachsenenpatent) Ab dem 16. Geburtstag; berechtigt zum Fischen mit allen gesetzlich erlaubten Gerätschaften vom Ufer und vom Boot aus. SaNa erforderlich; Statistikpflicht. | CHF 100.– (Wohnsitz Kt. Zug oder Bürgerinnen/Bürger von Ober-/Unterägeri) / CHF 180.– (ausserkantonal) | 12 Monate | Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Abs. 7 VO Angelfischerei Ägerisee |
| Ägerisee — Jugendpatent (mit Sachkundenachweis) Erlaubt das Fischen vom Boot aus ohne Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers. | CHF 10.– | Fischereijahr; für 14- bis 16-Jährige | Art. 3 Abs. 2 Bst. b und Abs. 7 VO Angelfischerei Ägerisee |
| Ägerisee — Gastkarte zum Jahrespatent Berechtigt, unter Aufsicht der Patentinhaberin oder des Patentinhabers einen Gast mitfischen zu lassen; keine zusätzlichen Fanggeräte. | CHF 30.– | Fischereijahr | Art. 3 Abs. 2a VO Angelfischerei Ägerisee |
Preisstand 2026. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.
Wo du das Patent beziehst
- Zugerseeim Fischerei-Webshop des Kantons (https://zug-webshop.fishven.com) oder am Schalter des Amts für Wald und Wild, Ägeristrasse 56, 6301 Zug, während der ordentlichen Öffnungszeiten; Patente als PDF oder in der App «Fishven Zug» (§ 18 Abs. 3 FiV ZG: das Amt für Wald und Wild organisiert die Patentausgabe). Ägerisee: im Webshop (https://aegeri-webshop.fishven.com), bei den Gemeindeverwaltungen Oberägeri und Unterägeri sowie bei weiteren von der intergemeindlichen Fischereikommission bezeichneten Ausgabestellen (Art. 3 Abs. 3 VO Angelfischerei Ägerisee). Fliess- und Kleingewässer: Nutzungsrechte sind privat oder bei Korporationen; einzelne Gewässer geben Anglerkarten über die Korporationen ab. Quelle: zg.ch/de/natur-umwelt-tiere/wasser-und-gewaesser/fischen sowie Infoblatt Angel-Fischerei des Amts für Wald und Wild (Stand November 2025).
SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?
§ 4a FiV ZG: Wer eine Fischereiberechtigung erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen; der Nachweis wird durch einen Sachkundenachweis (SaNa) erbracht (Abs. 1 und 2). Einen SaNa braucht, wer eine Fischereiberechtigung von länger als einem Tag erwerben will; bei Patenten ohne SaNa informieren die Ausgabestellen über die tiergerechte Fischerei (Abs. 4). Amtliche Präzisierung des Amts für Wald und Wild: ausgenommen sind das Freiangelrecht, das Tagespatent und die Gastkarte. Am Ägerisee ist der SaNa für alle Patente ausser dem Tagespatent Pflicht (Art. 3 Abs. 2 VO Angelfischerei Ägerisee; Publikation der Gemeinden Ober-/Unterägeri). SaNa-Kurse laufen über das Netzwerk Anglerausbildung.
Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.
Freiangelrecht im Kanton Zug
Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.
- Ein Freiangelrecht besteht nur im ZugerseePatentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen, einfachen Angelhaken ohne Widerhaken, mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen. Der Kanton übt sein Regalrecht unter anderem aus, indem er die Freiangelfischerei im Zugersee ermöglicht (§ 11 Abs. 2 Bst. a FiG ZG). Die freiangelberechtigten Uferabschnitte sind in der amtlichen «Zugerseekarte Angelfischerei» des Amts für Wald und Wild ausgewiesen. Für die Freiangelfischerei ist kein Sachkundenachweis nötig und es besteht keine Mitteilungspflicht für Fangergebnisse (§ 9 Abs. 2 FiG ZG). Im Ägerisee und in den übrigen Zuger Gewässern gibt es kein Freiangelrecht für Erwachsene; dort ist die Fischerei patent- bzw. pachtpflichtig.
Fundstelle: § 13 AB Zugersee (BGS 933.111); § 2 Abs. 1 AB Zugersee; § 11 Abs. 2 Bst. a FiG ZG
Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Zug.
Kinder und Jugendliche
Eine Fischereiberechtigung erhält, wer das 8. Altersjahr zurückgelegt hat (§ 12 Abs. 1 FiG ZG). ZUGERSEE: Kindern und Jugendlichen ist bis zum vollendeten 14. Altersjahr die Angelfischerei ohne Patent unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers gestattet; dabei dürfen maximal zwei der zulässigen Angelgeräte verwendet werden, und die Fänge müssen in die Statistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers eingetragen werden (§ 18 Abs. 1a FiV ZG). Ab 14 bzw. bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr besteht das Jugendpatent mit Sachkundenachweis, das zur Fischerei im Rahmen des Bootspatentes berechtigt (§ 18 Abs. 1 Bst. c FiV ZG); Gebühr publiziert 2026: CHF 29.– (Verordnungsbetrag Fr. 40.–, § 20 Abs. 1 Bst. c FiV ZG). ÄGERISEE: Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen ohne Aufsicht und patentfrei nur vom Ufer aus mit einer Angelrute und einem einzigen, einfachen Angelhaken ohne Widerhaken, mit Schwimmer und natürlichem Köder fischen, ohne Köderfisch, Löffel oder Spinner (Art. 3 Abs. 1a VO Angelfischerei Ägerisee); vom Boot aus ist die Angelfischerei bis zum vollendeten 14. Altersjahr unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers mit maximal zwei Angelgeräten gestattet (Art. 3 Abs. 1). Für 14- bis 16-Jährige gibt es das Jugendpatent mit Sachkundenachweis für CHF 10.– (Art. 3 Abs. 2 Bst. b). SIHL-GRENZSTRECKE: Jugendkarte ab dem 10. Altersjahr mit Einverständnis der Eltern, Fischfang mit der Angelrute nur im Beisein eines Fischereiberechtigten des betreffenden Reviers (§ 15 AB Sihl ZH/ZG).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei (933.21)
- Fassung
- vom 26.01.1995, Stand 01.01.2020 (Beschluss 29.11.2018)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei (933.211)
- Fassung
- vom 12.12.1995, Stand 29.10.2022 (Beschluss 05.07.2022)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Konkordat über die Fischerei im Zugersee (Kantone Luzern, Schwyz, Zug) (933.11)
- Fassung
- vom 01.04.1970, Stand 01.04.1970
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (933.111)
- Fassung
- vom 23.05.1996, Stand 01.11.2021 (Beschluss 29.06.2021)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung über die Angelfischerei im Ägerisee (Einwohnergemeinden Oberägeri und Unterägeri) (SRS Oberägeri 9.3-1)
- Fassung
- vom 15.12.2008, Stand 01.02.2023 (Beschluss 23.01.2023)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl (933.14)
- Fassung
- vom 24.04.1947, Stand 07.08.1947
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl (933.141)
- Fassung
- vom 06.03.1954, Stand 25.02.1971
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches (933.15)
- Fassung
- vom 27.12.1958, Stand 01.01.1959
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Infoblatt Angel-Fischerei (amtliches Merkblatt des Amts für Wald und Wild, Direktion des Innern) und amtliche Artentabelle auf zg.ch (—)
- Fassung
- Infoblatt Stand November 2025; Webseite abgerufen am 31.07.2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 10
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fassung
- vom 24.11.1993, Stand 01.01.2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 11
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Was wir offen lassen
- Reuss (zugerischer Anteil): § 22 FiV ZG erklärt sinngemäss das fischereiliche Vollziehungsrecht des Kantons Aargau für anwendbar. Konkrete Schonzeiten und Fangmindestmasse sind daher dem Aargauer Datensatz zu entnehmen und wurden hier bewusst nicht übertragen.
- Aabach (Grenzabschnitt LU/ZG): Nach § 3 des Übereinkommens BGS 933.15 gilt subsidiär luzernisches Fischereirecht; der Verweis nennt noch das Gesetz von 1917 und die Verordnung von 1942/1956. Welche heutigen Luzerner Bestimmungen konkret gelten und welche Pachtbedingungen bestehen, konnte nicht abschliessend geklärt werden.
- Fliess- und Kleingewässer (u. a. Lorze unterhalb des Ägerisees): Die Nutzungsrechte sind privat oder liegen bei Korporationen; Preise, Bezugsweg und allfällige zusätzliche Revierbestimmungen für Anglerkarten werden vom Kanton nicht zentral publiziert und konnten nicht amtlich belegt werden.
- AB Sihl ZH/ZG (BGS 933.141, Stand 25.02.1971): formell weiterhin publiziert, aber inhaltlich veraltet (Verweise auf längst aufgehobene Erlasse). Ob die Fischereidirektionen von ZH und ZG die dortigen Schonzeiten/Mindestmasse durch neuere gemeinsame Weisungen (§ 5 der Übereinkunft BGS 933.14) ersetzt haben, liess sich nicht abschliessend klären.
- Widerspruch zwischen den Konkordatspartnern: Luzern (SRL 723a, Stand 13.06.2015) und Schwyz (SRSZ 772.311) publizieren für dasselbe Konkordat noch die alte Fassung (Rötel 01.10.–31.12., Felchen 01.11.–15.01., Aal 50 cm). Massgebend für den zugerischen Seeteil ist die Zuger Fassung Stand 01.11.2021, bestätigt durch das amtliche Infoblatt Stand November 2025.
- Berufsfischereipatent Zugersee: Für 2026 ist keine aktualisierte Gebühr publiziert; angegeben ist der Verordnungsbetrag von Fr. 350.– (§ 20 Abs. 1 Bst. e FiV ZG). Ob die PFAS-bedingte Gebührenreduktion auch die Berufsfischereipatente erfasst, ist amtlich nicht ausgewiesen.
- Arten der Kategorie «Übrige» (u. a. Zander, Trüsche, Karpfen, Schleie, Alet, Regenbogenforelle): Der Eintrag «keine Schonzeit» stützt sich auf die amtliche Artentabelle des Amts für Wald und Wild, nicht auf einen ausdrücklichen Verordnungswortlaut; die FiV ZG und die AB Zugersee nennen diese Arten schlicht nicht.
- Fangzahlbeschränkungen: In den geltenden Erlassen wurden keine Tages- oder Jahresfangzahlen für die Angelfischerei gefunden. Ob die Konkordatskommission gestützt auf § 1 AB Zugersee («besondere Erlasse») nicht publizierte Beschlüsse gefasst hat, konnte nicht überprüft werden.
- Ägerisee-Gebühren: Die Verordnung verweist für die Patentgebühren auf separate Gemeinderatsbeschlüsse (Art. 3 Abs. 7). Diese Beschlüsse sind in der Rechtssammlung Oberägeri nicht publiziert; die Preise stammen aus den amtlichen Publikationen der Gemeinden Oberägeri/Unterägeri und der Kantonsseite zg.ch.
Häufige Fragen
Was kostet das Fischereipatent im Kanton Zug?
Es gibt 17 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.
Brauche ich den SaNa für den Kanton Zug?
§ 4a FiV ZG: Wer eine Fischereiberechtigung erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen; der Nachweis wird durch einen Sachkundenachweis (SaNa) erbracht (Abs. 1 und 2). Einen SaNa braucht, wer eine Fischereiberechtigung von länger als einem Tag erwerben will; bei Patenten ohne SaNa informieren die Ausgabestellen über die tiergerechte Fischerei (Abs. 4). Amtliche Präzisierung des Amts für Wald und Wild: ausgenommen sind das Freiangelrecht, das Tagespatent und die Gastkarte. Am Ägerisee ist der SaNa für alle Patente ausser dem Tagespatent Pflicht (Art. 3 Abs. 2 VO Angelfischerei Ägerisee; Publikation der Gemeinden Ober-/Unterägeri). SaNa-Kurse laufen über das Netzwerk Anglerausbildung.
Darf ich im Kanton Zug ohne Patent fischen?
Ein Freiangelrecht besteht nur im Zugersee: Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen, einfachen Angelhaken ohne Widerhaken, mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen. Der Kanton übt sein Regalrecht unter anderem aus, indem er die Freiangelfischerei im Zugersee ermöglicht (§ 11 Abs. 2 Bst. a FiG ZG). Die freiangelberechtigten Uferabschnitte sind in der amtlichen «Zugerseekarte Angelfischerei» des Amts für Wald und Wild ausgewiesen. Für die Freiangelfischerei ist kein Sachkundenachweis nötig und es besteht keine Mitteilungspflicht für Fangergebnisse (§ 9 Abs. 2 FiG ZG). Im Ägerisee und in den übrigen Zuger Gewässern gibt es kein Freiangelrecht für Erwachsene; dort ist die Fischerei patent- bzw. pachtpflichtig.
Ab welchem Alter darf man fischen?
Eine Fischereiberechtigung erhält, wer das 8. Altersjahr zurückgelegt hat (§ 12 Abs. 1 FiG ZG). ZUGERSEE: Kindern und Jugendlichen ist bis zum vollendeten 14. Altersjahr die Angelfischerei ohne Patent unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers gestattet; dabei dürfen maximal zwei der zulässigen Angelgeräte verwendet werden, und die Fänge müssen in die Statistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers eingetragen werden (§ 18 Abs. 1a FiV ZG). Ab 14 bzw. bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr besteht das Jugendpatent mit Sachkundenachweis, das zur Fischerei im Rahmen des Bootspatentes berechtigt (§ 18 Abs. 1 Bst. c FiV ZG); Gebühr publiziert 2026: CHF 29.– (Verordnungsbetrag Fr. 40.–, § 20 Abs. 1 Bst. c FiV ZG). ÄGERISEE: Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen ohne Aufsicht und patentfrei nur vom Ufer aus mit einer Angelrute und einem einzigen, einfachen Angelhaken ohne Widerhaken, mit Schwimmer und natürlichem Köder fischen, ohne Köderfisch, Löffel oder Spinner (Art. 3 Abs. 1a VO Angelfischerei Ägerisee); vom Boot aus ist die Angelfischerei bis zum vollendeten 14. Altersjahr unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers mit maximal zwei Angelgeräten gestattet (Art. 3 Abs. 1). Für 14- bis 16-Jährige gibt es das Jugendpatent mit Sachkundenachweis für CHF 10.– (Art. 3 Abs. 2 Bst. b). SIHL-GRENZSTRECKE: Jugendkarte ab dem 10. Altersjahr mit Einverständnis der Eltern, Fischfang mit der Angelrute nur im Beisein eines Fischereiberechtigten des betreffenden Reviers (§ 15 AB Sihl ZH/ZG).
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Welche Arten im Kanton Zug wann geschont sind, steht unter Schonzeiten und Fangmasse Zug.
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