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Patent

Fischereipatent im Kanton Zug

Welche Berechtigung du im Kanton Zug brauchst, was sie kostet, wo du sie beziehst — und ob der SaNa dafür verlangt wird. Alle Angaben aus dem amtlichen Erlass des Kantons Zug, mit Fundstelle.

Patent (Fischereipatent) — im Zugersee vom Kanton (Amt für Wald und Wild), im Ägerisee von den Einwohnergemeinden Ober- und Unterägeri ausgegeben. Für Fliess- und Kleingewässer besteht kein Patent, sondern Pacht (Reviere) bzw. private Fischereirechte; einzelne Korporationen geben Anglerkarten ab.

Patentarten und Preise

Patent Preis Gültigkeit Fundstelle
Zugersee — Bootspatent, Jahrespatent (Fischereijahr)
Gilt vom Boot und vom Ufer aus. Ordentliche Gebühr nach § 20 FiV: Fr. 140.– plus 100 % Zuschlag für Personen ohne Wohnsitz im Kanton (§ 20 Abs. 2). Der publizierte Preis ist wegen der PFAS-Belastung von Hecht und Egli befristet bis Ende 2028 reduziert (Kantonsratsbeschluss vom 26.03.2026). SaNa erforderlich.
CHF 76.– (Wohnsitz Kt. Zug) / CHF 142.– (ausserkantonal) Fischereijahr 01.11.–31.10. § 18 Abs. 1 Bst. b und § 20 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FiV ZG
Zugersee — Bootspatent, Jahrespatent inkl. Gastkarte
Die Gastkarte berechtigt, unter Aufsicht der Patentinhaberin oder des Patentinhabers einen Gast mitfischen zu lassen; keine zusätzlichen Fanggeräte, Fänge in die Statistik der Patentinhaberin/des Patentinhabers. Ordentliche Gebühr der Gastkarte nach § 20 Abs. 1 Bst. f FiV: Fr. 50.–. Für den Gast ist kein SaNa erforderlich.
CHF 110.– (Wohnsitz Kt. Zug) / CHF 176.– (ausserkantonal) Fischereijahr 01.11.–31.10. § 18 Abs. 1b und § 20 Abs. 1 Bst. f FiV ZG
Zugersee — Bootspatent, Monatspatent
Ordentliche Gebühr nach § 20 FiV: Fr. 50.– plus 100 % Zuschlag ausserkantonal. SaNa erforderlich.
CHF 34.– (Wohnsitz Kt. Zug) / CHF 58.– (ausserkantonal) ein Kalendermonat § 20 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 FiV ZG
Zugersee — Bootspatent, Zwei-Wochen-Patent
Ordentliche Gebühr nach § 20 FiV: Fr. 40.–; kein Zuschlag für Ausserkantonale (Zuschlag nur bei Gültigkeitsdauer über zwei Wochen, § 20 Abs. 2). SaNa erforderlich.
CHF 29.– (einheitlich) 14 Tage § 20 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 FiV ZG
Zugersee — Bootspatent, Tagespatent
Kein Sachkundenachweis erforderlich (§ 4a Abs. 4 FiV ZG). Keine Statistikpflicht.
CHF 20.– (einheitlich) ein Tag § 20 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 FiV ZG
Zugersee — Uferpatent, Jahrespatent (Fischereijahr)
Nur Fischerei vom Ufer aus. Ordentliche Gebühr nach § 20 FiV: Fr. 60.– plus 100 % Zuschlag ausserkantonal. SaNa erforderlich.
CHF 39.– (Wohnsitz Kt. Zug) / CHF 67.– (ausserkantonal) Fischereijahr 01.11.–31.10. § 18 Abs. 1 Bst. a und § 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 FiV ZG
Zugersee — Uferpatent, Jahrespatent inkl. Gastkarte CHF 73.– (Wohnsitz Kt. Zug) / CHF 101.– (ausserkantonal) Fischereijahr 01.11.–31.10. § 18 Abs. 1b und § 20 Abs. 1 Bst. f FiV ZG
Zugersee — Uferpatent, Monatspatent
Ordentliche Gebühr nach § 20 FiV: Fr. 25.– plus 100 % Zuschlag ausserkantonal. SaNa erforderlich.
CHF 22.– (Wohnsitz Kt. Zug) / CHF 34.– (ausserkantonal) ein Kalendermonat § 20 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 FiV ZG
Zugersee — Jugendpatent (Jahrespatent, mit Sachkundenachweis)
Berechtigt zur Fischerei im Rahmen des Bootspatentes. Ordentliche Gebühr nach § 20 FiV: Fr. 40.–. Untergrenze 8 Jahre nach § 12 Abs. 1 FiG ZG.
CHF 29.– (einheitlich) Fischereijahr 01.11.–31.10.; erhältlich ab dem 8. bis zum 16. Geburtstag § 18 Abs. 1 Bst. c und § 20 Abs. 1 Bst. c FiV ZG
Zugersee — Berufsfischereipatent (inkl. ein Hilfspersonenpatent)
Nur für Personen mit Fähigkeitsausweis, die die Fischerei gewerbsmässig ausüben (§ 12 Abs. 1 FiG ZG, § 12 Abs. 1 AB Zugersee). Zum Preis 2026 liegt keine aktualisierte amtliche Publikation vor; genannt ist der Verordnungsbetrag.
CHF 350.– pro Jahr ein Jahr § 19 und § 20 Abs. 1 Bst. e FiV ZG
Ägerisee — Tagespatent
Kein Sachkundenachweis erforderlich.
CHF 20.– (einheitlich) 1 Tag Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 7 VO Angelfischerei Ägerisee (Gebühren durch Gemeinderatsbeschluss)
Ägerisee — Wochenpatent
SaNa erforderlich.
CHF 40.– (Wohnsitz Kt. Zug oder Bürgerinnen/Bürger von Ober-/Unterägeri) / CHF 60.– (ausserkantonal) 1 Woche Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Abs. 7 VO Angelfischerei Ägerisee
Ägerisee — Zwei-Wochen-Patent
SaNa erforderlich.
CHF 50.– (Wohnsitz Kt. Zug oder Bürgerinnen/Bürger von Ober-/Unterägeri) / CHF 80.– (ausserkantonal) 2 Wochen Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Abs. 7 VO Angelfischerei Ägerisee
Ägerisee — Monatspatent
SaNa erforderlich; Statistikpflicht.
CHF 60.– (Wohnsitz Kt. Zug oder Bürgerinnen/Bürger von Ober-/Unterägeri) / CHF 100.– (ausserkantonal) 1 Monat Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Abs. 7 VO Angelfischerei Ägerisee
Ägerisee — Jahrespatent (Erwachsenenpatent)
Ab dem 16. Geburtstag; berechtigt zum Fischen mit allen gesetzlich erlaubten Gerätschaften vom Ufer und vom Boot aus. SaNa erforderlich; Statistikpflicht.
CHF 100.– (Wohnsitz Kt. Zug oder Bürgerinnen/Bürger von Ober-/Unterägeri) / CHF 180.– (ausserkantonal) 12 Monate Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Abs. 7 VO Angelfischerei Ägerisee
Ägerisee — Jugendpatent (mit Sachkundenachweis)
Erlaubt das Fischen vom Boot aus ohne Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers.
CHF 10.– Fischereijahr; für 14- bis 16-Jährige Art. 3 Abs. 2 Bst. b und Abs. 7 VO Angelfischerei Ägerisee
Ägerisee — Gastkarte zum Jahrespatent
Berechtigt, unter Aufsicht der Patentinhaberin oder des Patentinhabers einen Gast mitfischen zu lassen; keine zusätzlichen Fanggeräte.
CHF 30.– Fischereijahr Art. 3 Abs. 2a VO Angelfischerei Ägerisee

Preisstand 2026. Tarife werden regelmässig angepasst — massgeblich ist die amtliche Gebührenordnung. Amtliche Preisliste. Ohne Gewähr.

Wo du das Patent beziehst

SaNa — brauchst du den Sachkundenachweis?

§ 4a FiV ZG: Wer eine Fischereiberechtigung erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen; der Nachweis wird durch einen Sachkundenachweis (SaNa) erbracht (Abs. 1 und 2). Einen SaNa braucht, wer eine Fischereiberechtigung von länger als einem Tag erwerben will; bei Patenten ohne SaNa informieren die Ausgabestellen über die tiergerechte Fischerei (Abs. 4). Amtliche Präzisierung des Amts für Wald und Wild: ausgenommen sind das Freiangelrecht, das Tagespatent und die Gastkarte. Am Ägerisee ist der SaNa für alle Patente ausser dem Tagespatent Pflicht (Art. 3 Abs. 2 VO Angelfischerei Ägerisee; Publikation der Gemeinden Ober-/Unterägeri). SaNa-Kurse laufen über das Netzwerk Anglerausbildung.

Rechtsgrundlage im Bund ist Art. 5a VBGF: Wer eine Berechtigung zum Fang erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen. Wie die Kantone das umsetzen, unterscheidet sich — manche verlangen den SaNa erst ab einer bestimmten Patentdauer. Mehr dazu im SaNa-Silo.

Freiangelrecht im Kanton Zug

Teilweise — nur unter bestimmten Bedingungen.

Fundstelle: § 13 AB Zugersee (BGS 933.111); § 2 Abs. 1 AB Zugersee; § 11 Abs. 2 Bst. a FiG ZG

Ausführlich mit allen Bedingungen und dem Vergleich zu den Nachbarkantonen: Freiangelrecht im Kanton Zug.

Kinder und Jugendliche

Eine Fischereiberechtigung erhält, wer das 8. Altersjahr zurückgelegt hat (§ 12 Abs. 1 FiG ZG). ZUGERSEE: Kindern und Jugendlichen ist bis zum vollendeten 14. Altersjahr die Angelfischerei ohne Patent unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers gestattet; dabei dürfen maximal zwei der zulässigen Angelgeräte verwendet werden, und die Fänge müssen in die Statistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers eingetragen werden (§ 18 Abs. 1a FiV ZG). Ab 14 bzw. bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr besteht das Jugendpatent mit Sachkundenachweis, das zur Fischerei im Rahmen des Bootspatentes berechtigt (§ 18 Abs. 1 Bst. c FiV ZG); Gebühr publiziert 2026: CHF 29.– (Verordnungsbetrag Fr. 40.–, § 20 Abs. 1 Bst. c FiV ZG). ÄGERISEE: Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen ohne Aufsicht und patentfrei nur vom Ufer aus mit einer Angelrute und einem einzigen, einfachen Angelhaken ohne Widerhaken, mit Schwimmer und natürlichem Köder fischen, ohne Köderfisch, Löffel oder Spinner (Art. 3 Abs. 1a VO Angelfischerei Ägerisee); vom Boot aus ist die Angelfischerei bis zum vollendeten 14. Altersjahr unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers mit maximal zwei Angelgeräten gestattet (Art. 3 Abs. 1). Für 14- bis 16-Jährige gibt es das Jugendpatent mit Sachkundenachweis für CHF 10.– (Art. 3 Abs. 2 Bst. b). SIHL-GRENZSTRECKE: Jugendkarte ab dem 10. Altersjahr mit Einverständnis der Eltern, Fischfang mit der Angelrute nur im Beisein eines Fischereiberechtigten des betreffenden Reviers (§ 15 AB Sihl ZH/ZG).

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Gesetz über die Fischerei (933.21)
Fassung
vom 26.01.1995, Stand 01.01.2020 (Beschluss 29.11.2018)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei (933.211)
Fassung
vom 12.12.1995, Stand 29.10.2022 (Beschluss 05.07.2022)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Konkordat über die Fischerei im Zugersee (Kantone Luzern, Schwyz, Zug) (933.11)
Fassung
vom 01.04.1970, Stand 01.04.1970
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (933.111)
Fassung
vom 23.05.1996, Stand 01.11.2021 (Beschluss 29.06.2021)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung über die Angelfischerei im Ägerisee (Einwohnergemeinden Oberägeri und Unterägeri) (SRS Oberägeri 9.3-1)
Fassung
vom 15.12.2008, Stand 01.02.2023 (Beschluss 23.01.2023)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl (933.14)
Fassung
vom 24.04.1947, Stand 07.08.1947
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl (933.141)
Fassung
vom 06.03.1954, Stand 25.02.1971
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches (933.15)
Fassung
vom 27.12.1958, Stand 01.01.1959
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 9
Infoblatt Angel-Fischerei (amtliches Merkblatt des Amts für Wald und Wild, Direktion des Innern) und amtliche Artentabelle auf zg.ch (—)
Fassung
Infoblatt Stand November 2025; Webseite abgerufen am 31.07.2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 10
Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
Fassung
vom 24.11.1993, Stand 01.01.2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 11
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Was wir offen lassen

Häufige Fragen

Was kostet das Fischereipatent im Kanton Zug?

Es gibt 17 Kategorien. Die Preise stehen in der Tabelle auf dieser Seite, Stand 2026. Massgeblich ist immer die amtliche Gebührenordnung des Kantons; Tarife ändern regelmässig.

Brauche ich den SaNa für den Kanton Zug?

§ 4a FiV ZG: Wer eine Fischereiberechtigung erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen; der Nachweis wird durch einen Sachkundenachweis (SaNa) erbracht (Abs. 1 und 2). Einen SaNa braucht, wer eine Fischereiberechtigung von länger als einem Tag erwerben will; bei Patenten ohne SaNa informieren die Ausgabestellen über die tiergerechte Fischerei (Abs. 4). Amtliche Präzisierung des Amts für Wald und Wild: ausgenommen sind das Freiangelrecht, das Tagespatent und die Gastkarte. Am Ägerisee ist der SaNa für alle Patente ausser dem Tagespatent Pflicht (Art. 3 Abs. 2 VO Angelfischerei Ägerisee; Publikation der Gemeinden Ober-/Unterägeri). SaNa-Kurse laufen über das Netzwerk Anglerausbildung.

Darf ich im Kanton Zug ohne Patent fischen?

Ein Freiangelrecht besteht nur im Zugersee: Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen, einfachen Angelhaken ohne Widerhaken, mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen. Der Kanton übt sein Regalrecht unter anderem aus, indem er die Freiangelfischerei im Zugersee ermöglicht (§ 11 Abs. 2 Bst. a FiG ZG). Die freiangelberechtigten Uferabschnitte sind in der amtlichen «Zugerseekarte Angelfischerei» des Amts für Wald und Wild ausgewiesen. Für die Freiangelfischerei ist kein Sachkundenachweis nötig und es besteht keine Mitteilungspflicht für Fangergebnisse (§ 9 Abs. 2 FiG ZG). Im Ägerisee und in den übrigen Zuger Gewässern gibt es kein Freiangelrecht für Erwachsene; dort ist die Fischerei patent- bzw. pachtpflichtig.

Ab welchem Alter darf man fischen?

Eine Fischereiberechtigung erhält, wer das 8. Altersjahr zurückgelegt hat (§ 12 Abs. 1 FiG ZG). ZUGERSEE: Kindern und Jugendlichen ist bis zum vollendeten 14. Altersjahr die Angelfischerei ohne Patent unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers gestattet; dabei dürfen maximal zwei der zulässigen Angelgeräte verwendet werden, und die Fänge müssen in die Statistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers eingetragen werden (§ 18 Abs. 1a FiV ZG). Ab 14 bzw. bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr besteht das Jugendpatent mit Sachkundenachweis, das zur Fischerei im Rahmen des Bootspatentes berechtigt (§ 18 Abs. 1 Bst. c FiV ZG); Gebühr publiziert 2026: CHF 29.– (Verordnungsbetrag Fr. 40.–, § 20 Abs. 1 Bst. c FiV ZG). ÄGERISEE: Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen ohne Aufsicht und patentfrei nur vom Ufer aus mit einer Angelrute und einem einzigen, einfachen Angelhaken ohne Widerhaken, mit Schwimmer und natürlichem Köder fischen, ohne Köderfisch, Löffel oder Spinner (Art. 3 Abs. 1a VO Angelfischerei Ägerisee); vom Boot aus ist die Angelfischerei bis zum vollendeten 14. Altersjahr unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers mit maximal zwei Angelgeräten gestattet (Art. 3 Abs. 1). Für 14- bis 16-Jährige gibt es das Jugendpatent mit Sachkundenachweis für CHF 10.– (Art. 3 Abs. 2 Bst. b). SIHL-GRENZSTRECKE: Jugendkarte ab dem 10. Altersjahr mit Einverständnis der Eltern, Fischfang mit der Angelrute nur im Beisein eines Fischereiberechtigten des betreffenden Reviers (§ 15 AB Sihl ZH/ZG).

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