Fangstatistik
Fangstatistik im Kanton Graubünden
eingeschränkt — Alle Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen bei jedem Fischen eine Fangstatistik führen - grundsätzlich elektronisch über die Bündner Fischerei-App - und diese fristgerecht zurückgeben.
Was der Erlass sagt
Art. 38 Abs. 1 FBV: «Inhaberinnen und Inhaber eines Fischereipatents sind verpflichtet, bei der Ausübung der Fischerei eine Fangstatistik zu führen.» Abs. 2: «Die Fangstatistik ist grundsätzlich elektronisch mit der Bündner ‹Fischerei-App› zu führen. Beim Patenterwerb kann die Abgabe eines Statistikbüchleins oder einer Statistikkarte zur handschriftlichen Führung der Fangstatistik beantragt werden.» Vor Beginn der Fischerei sind Datum und Gewässernummer einzutragen; erlaubte Fische unmittelbar nach dem Fang, nicht erlaubte Fische spätestens vor Verlassen des Gewässers (Art. 39 Abs. 1 und 2 FBV). Die Rückgabe regelt Art. 40 FBV: Die Statistikkarte (Tagespatente) ist innert sieben Tagen nach dem letzten Fischereitag per A-Post Plus zuzustellen, das Statistikbüchlein bis spätestens am 15. November (Poststempel); die Abgabe hat auch dann zu erfolgen, wenn nichts oder gar nicht gefischt wurde. Gesetzliche Grundlage ist Art. 36b KFG. Der Bussenkatalog sieht vor: Nichtabgabe Fr. 100.–, verspätete Abgabe Fr. 50.–, nicht sofortiges Eintragen pro Fisch Fr. 50.–.
Fundstelle: Art. 38–40 FBV; Art. 36b KFG
Im Einzelnen
| Frist | Statistikkarte (Tagespatente): innert 7 Tagen nach dem letzten Fischereitag; Statistikbüchlein (übrige Patente): bis spätestens 15. November |
| Meldeweg | grundsätzlich elektronisch über die Bündner «Fischerei-App»; auf Antrag beim Patenterwerb handschriftlich in amtlicher Statistikkarte bzw. amtlichem Statistikbüchlein, Rückgabe per A-Post Plus an die Patentausgabestelle |
| Bei Versäumnis | Bussen gemäss Katalog: Nichtabgabe Fr. 100.–, verspätete Abgabe Fr. 50.–, nicht sofortiges Eintragen pro Fisch Fr. 50.– (Art. 36b KFG i.V.m. Art. 39/40 FBV) |
Was sonst gilt
Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Graubünden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Graubünden und Freiangelrecht Graubünden.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Kantonales Fischereigesetz (760.100)
- Fassung
- vom 26. November 2000; die Fischereibetriebsvorschriften stützen sich auf Art. 5, 12, 14, 15a, 29, 30 Abs. 1 und Art. 36 ff. KFG, die Fangstatistikpflicht auf Art. 36b KFG
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über den Fischereibetrieb (Fischereibetriebsvorschriften, FBV) (760.155)
- Fassung
- vom 10. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2026); total revidiert 2020, teilrevidiert 2025, von der Regierung erlassen
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Fischereibetriebsvorschriften 2026 (amtliche Broschüre des Amts für Jagd und Fischerei) (—)
- Fassung
- Amt für Jagd und Fischerei (AJF), Ausgabe 2026; gibt den Wortlaut der FBV LS 760.155 (Stand 1. Januar 2026) mit Anhängen und Bussenkatalog wieder
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Muss ich im Kanton Graubünden meine Fänge melden?
Art. 38 Abs. 1 FBV: «Inhaberinnen und Inhaber eines Fischereipatents sind verpflichtet, bei der Ausübung der Fischerei eine Fangstatistik zu führen.» Abs. 2: «Die Fangstatistik ist grundsätzlich elektronisch mit der Bündner ‹Fischerei-App› zu führen. Beim Patenterwerb kann die Abgabe eines Statistikbüchleins oder einer Statistikkarte zur handschriftlichen Führung der Fangstatistik beantragt werden.» Vor Beginn der Fischerei sind Datum und Gewässernummer einzutragen; erlaubte Fische unmittelbar nach dem Fang, nicht erlaubte Fische spätestens vor Verlassen des Gewässers (Art. 39 Abs. 1 und 2 FBV). Die Rückgabe regelt Art. 40 FBV: Die Statistikkarte (Tagespatente) ist innert sieben Tagen nach dem letzten Fischereitag per A-Post Plus zuzustellen, das Statistikbüchlein bis spätestens am 15. November (Poststempel); die Abgabe hat auch dann zu erfolgen, wenn nichts oder gar nicht gefischt wurde. Gesetzliche Grundlage ist Art. 36b KFG. Der Bussenkatalog sieht vor: Nichtabgabe Fr. 100.–, verspätete Abgabe Fr. 50.–, nicht sofortiges Eintragen pro Fisch Fr. 50.–.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Graubünden.
Wie halten es die anderen Kantone?
Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Graubünden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Fangstatistik in anderen Kantonen
- Fangstatistik Zürich (eingeschränkt)
- Fangstatistik Bern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Luzern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Uri (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schwyz (eingeschränkt)
- Fangstatistik Obwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Nidwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Glarus (eingeschränkt)
- Fangstatistik Zug (eingeschränkt)
- Fangstatistik Solothurn (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Stadt (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schaffhausen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Ausserrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik St. Gallen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Aargau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Thurgau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Freiburg (eingeschränkt)
- Fangstatistik Waadt (eingeschränkt)
- Fangstatistik Wallis (eingeschränkt)
- Fangstatistik Neuenburg (eingeschränkt)
- Fangstatistik Genf (eingeschränkt)
- Fangstatistik Jura (eingeschränkt)
- Fangstatistik Tessin (eingeschränkt)