Fangstatistik
Fangstatistik im Kanton Schaffhausen
eingeschränkt — Alle Fischereiberechtigten müssen eine Fangstatistik nach den Weisungen des Departementes des Innern führen; verspätete oder unkorrekte Abgabe kann ein Fischereiverbot von bis zu zwei Jahren nach sich ziehen.
Was der Erlass sagt
§ 41 Abs. 1 der kantonalen Fischereiverordnung: «Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, eine Fangstatistik nach den Weisungen des Sekretariates des Departementes des Innern zu führen.» Abs. 2: «Fischereiberechtigte mit einer Fischereikarte haben die Statistik der Pächterin oder dem Pächter abzugeben. Die Fischereipächterinnen und -pächter, die Patentinhaberinnen und -inhaber sowie Personen, die in einem privaten Fischereirevier fischen, haben die Fangstatistik dem Sekretariat des Departementes des Innern einzureichen.» Abs. 3: «Das Sekretariat des Departementes des Innern kann Fischereiberechtigten, welche die Fangstatistik verspätet abgegeben oder nicht korrekt ausgefüllt haben, die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu zwei Jahren verbieten.» Ergänzend knüpft § 11 Abs. 1 lit. d die Erteilung der Fischereibewilligung daran, dass die Fischereiausübung nicht wegen unkorrekt ausgefüllter oder verspätet eingereichter Fangstatistik untersagt ist. Die konkrete Frist und der Meldeweg ergeben sich aus den Weisungen des Sekretariates und sind in der Verordnung nicht festgelegt.
Fundstelle: § 41 Fischereiverordnung SH; § 11 Abs. 1 lit. d (SHR 923.101)
Im Einzelnen
| Meldeweg | Kartenfischer geben die Statistik dem Pächter ab; Pächter, Patentinhaber und Fischer in privaten Revieren reichen sie dem Sekretariat des Departementes des Innern ein (konkrete Form nach dessen Weisungen) |
| Bei Versäumnis | Fischereiverbot von bis zu zwei Jahren bei verspäteter oder unkorrekt ausgefüllter Fangstatistik (§ 41 Abs. 3); Verweigerung/Entzug der Fischereibewilligung (§ 11 Abs. 1 lit. d) |
Was sonst gilt
Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Schaffhausen, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Schaffhausen und Freiangelrecht Schaffhausen.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Verordnung über die Fischerei (923.101)
- Fassung
- vom 30. November 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994; Fassung gemäss letzter Änderung RRB vom 10. August 2021, in Kraft seit 1. September 2021 (Amtsblatt 2021, S. 1486)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Muss ich im Kanton Schaffhausen meine Fänge melden?
§ 41 Abs. 1 der kantonalen Fischereiverordnung: «Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, eine Fangstatistik nach den Weisungen des Sekretariates des Departementes des Innern zu führen.» Abs. 2: «Fischereiberechtigte mit einer Fischereikarte haben die Statistik der Pächterin oder dem Pächter abzugeben. Die Fischereipächterinnen und -pächter, die Patentinhaberinnen und -inhaber sowie Personen, die in einem privaten Fischereirevier fischen, haben die Fangstatistik dem Sekretariat des Departementes des Innern einzureichen.» Abs. 3: «Das Sekretariat des Departementes des Innern kann Fischereiberechtigten, welche die Fangstatistik verspätet abgegeben oder nicht korrekt ausgefüllt haben, die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu zwei Jahren verbieten.» Ergänzend knüpft § 11 Abs. 1 lit. d die Erteilung der Fischereibewilligung daran, dass die Fischereiausübung nicht wegen unkorrekt ausgefüllter oder verspätet eingereichter Fangstatistik untersagt ist. Die konkrete Frist und der Meldeweg ergeben sich aus den Weisungen des Sekretariates und sind in der Verordnung nicht festgelegt.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Schaffhausen.
Wie halten es die anderen Kantone?
Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Schaffhausen. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Fangstatistik in anderen Kantonen
- Fangstatistik Zürich (eingeschränkt)
- Fangstatistik Bern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Luzern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Uri (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schwyz (eingeschränkt)
- Fangstatistik Obwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Nidwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Glarus (eingeschränkt)
- Fangstatistik Zug (eingeschränkt)
- Fangstatistik Solothurn (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Stadt (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Ausserrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik St. Gallen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Graubünden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Aargau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Thurgau (eingeschränkt)
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- Fangstatistik Jura (eingeschränkt)
- Fangstatistik Tessin (eingeschränkt)