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Fangstatistik

Fangstatistik im Kanton Solothurn

eingeschränkt — Alle Fischereiberechtigten müssen eine Fangstatistik nach den Vorgaben des AWJF führen, einreichen und bei der Fangausübung mitführen; Verstösse sind strafbar.

Was der Erlass sagt

§ 23 Abs. 1 FiVO: «Alle Fischereiberechtigten haben eine Fangstatistik nach den Vorgaben der zuständigen Fachstelle zu führen.» Abs. 2: «Die zuständige Fachstelle führt eine kantonale Fang- und Besatzstatistik und regelt das Meldeverfahren.» Nach § 9 Abs. 1 FiVO ist die Fischfangstatistik bei der Fangausübung stets zusammen mit dem Patent und einem amtlichen Ausweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen vorzuweisen. Der amtliche Auszug konkretisiert die Führung: vor Angelbeginn sind Datum und Gewässer-Code einzutragen; behändigte Fische sind direkt nach dem Fang (bevor weitergefischt oder der Fangort verlassen wird) mit Kugelschreiber/wasserfestem Stift einzutragen; für Forellen und Äschen sind die Fanglängen zu vermerken; nach jedem Verlassen eines Gewässerabschnitts ist die Angeldauer einzutragen, auch ohne Fang. Fänge von Mitanglern und Gästen sind in die Statistik der berechtigten Person einzutragen. Seit der Saison 2025 kann die Fangstatistik alternativ vollständig digital über die kantonale Fischerei-App geführt werden. Strafbar macht sich nach § 22 Abs. 1 lit. f FiG, «wer die Pflicht zur Führung und Einreichung der Fischfang- und Besatzstatistik missachtet»; die Übertretung wird mit Busse bis 20 000 Franken bestraft (§ 22 Abs. 1 FiG).

Fundstelle: § 23 FiVO; § 9 FiVO; § 22 Abs. 1 lit. f FiG

Im Einzelnen

MeldewegFangstatistik in Papierform (Bestandteil des Patents) oder vollständig digital über die kantonale Fischerei-App (seit Saison 2025); das Meldeverfahren regelt das AWJF
Bei VersäumnisMissachtung der Führungs- und Einreichungspflicht ist strafbar mit Busse bis 20 000 Franken (§ 22 Abs. 1 lit. f FiG)

Was sonst gilt

Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Solothurn, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Solothurn und Freiangelrecht Solothurn.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (625.11)
Fassung
vom 12. März 2008; teilrevidierte Fassung in Kraft seit 1. März 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (625.12)
Fassung
vom 25. August 2008; teilrevidierte Fassung in Kraft seit 1. März 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Auszug aus den Fischereivorschriften (—)
Fassung
Amtliche Broschüre (Patentbüchlein) des Amts für Wald, Jagd und Fischerei; Stand ab 1. März 2026; gibt den geltenden Wortlaut von FiG/FiVO und einschlägigem Bundesrecht mit Paragraphenangaben wieder
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Neue Solothurner Fischereigesetzgebung ab dem 1. März 2026 (—)
Fassung
Schreiben des Amts für Wald, Jagd und Fischerei an die Fischerinnen und Fischer, Februar 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Fangstatistik (Website des Amts für Wald, Jagd und Fischerei) (—)
Fassung
Amtliche Website, abgerufen am 31. Juli 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Muss ich im Kanton Solothurn meine Fänge melden?

§ 23 Abs. 1 FiVO: «Alle Fischereiberechtigten haben eine Fangstatistik nach den Vorgaben der zuständigen Fachstelle zu führen.» Abs. 2: «Die zuständige Fachstelle führt eine kantonale Fang- und Besatzstatistik und regelt das Meldeverfahren.» Nach § 9 Abs. 1 FiVO ist die Fischfangstatistik bei der Fangausübung stets zusammen mit dem Patent und einem amtlichen Ausweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen vorzuweisen. Der amtliche Auszug konkretisiert die Führung: vor Angelbeginn sind Datum und Gewässer-Code einzutragen; behändigte Fische sind direkt nach dem Fang (bevor weitergefischt oder der Fangort verlassen wird) mit Kugelschreiber/wasserfestem Stift einzutragen; für Forellen und Äschen sind die Fanglängen zu vermerken; nach jedem Verlassen eines Gewässerabschnitts ist die Angeldauer einzutragen, auch ohne Fang. Fänge von Mitanglern und Gästen sind in die Statistik der berechtigten Person einzutragen. Seit der Saison 2025 kann die Fangstatistik alternativ vollständig digital über die kantonale Fischerei-App geführt werden. Strafbar macht sich nach § 22 Abs. 1 lit. f FiG, «wer die Pflicht zur Führung und Einreichung der Fischfang- und Besatzstatistik missachtet»; die Übertretung wird mit Busse bis 20 000 Franken bestraft (§ 22 Abs. 1 FiG).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Solothurn.

Wie halten es die anderen Kantone?

Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Solothurn. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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