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Fangstatistik

Fangstatistik im Kanton Bern

eingeschränkt — Wer ein Angelfischer- oder Berufsfischerpatent besitzt, muss eine Fangstatistik führen — entweder auf dem Formular des Fischereiinspektorats oder in der elektronischen Fischerei-App.

Was der Erlass sagt

Art. 10 Abs. 1 FiDV BE: «Die Inhaberinnen und Inhaber eines Angelfischer- oder Berufsfischerpatentes sind verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen.» Abs. 2 verweist auf Anhang 3 der FiDV (Stand 1. Januar 2026), Abs. 3 ermächtigt das Fischereiinspektorat, die Führung einer Fangstatistik auch für Pachtgewässer und Gewässer mit privatem Fischereirecht zu verlangen. Anhang 3 Ziff. 1 lässt genau eine persönliche Fangstatistik zu; sie muss entweder auf dem Formular geführt und eingereicht werden, das das Fischereiinspektorat im Internet bereitstellt, oder bei Verwendung der elektronischen Fischerei-App zwingend auf dieser geführt werden — das gleichzeitige Führen auf beiden Wegen ist unzulässig. Einzutragen sind Datum, Gewässer, Fischart und Anzahl der Fische, wobei Gewässer und Fischart codiert einzutragen sind (Ziff. 2). Ziff. 3: «Die behändigten Fische müssen sofort nach dem Fang in die Fangstatistik eingetragen werden, das heisst bevor weitergefischt wird und bevor der Fangort verlassen wird.» Ziff. 4: «Alle behändigten Fische ab einer Länge von 15 cm müssen eingetragen werden»; Seeforellen und Äschen sind separat mit Körperlänge in Zentimetern einzutragen. Ziff. 7: «Der Rückgabetermin für die Fangstatistik durch Formular ist der 31. Januar des Folgejahres.» Nach Ziff. 8 ist die Rückgabe auch dann vorgeschrieben, wenn keine Fänge getätigt wurden. Ziff. 10 regelt die Folge: Patentinhaberinnen und Patentinhaber «können in den folgenden Jahren vom Bezug weiterer Patente ausgeschlossen werden», wenn sie die Fangstatistik nicht fristgerecht zurückgeben, mehr als eine Fangstatistik oder mehr als ein Patent besitzen oder unwahre, irreführende oder trotz Mahnung wiederholt unleserliche Angaben machen. Bei der Äschenfischerei ist zusätzlich die Dauer des Fischens zu erfassen (Ziff. 2a). Fänge von Gästen sind zusammen mit denen der Jahrespatentinhaberin oder des Jahrespatentinhabers in dieselbe Fischfangstatistik einzutragen (Art. 19a Abs. 5 FiDV BE); dasselbe gilt für mitfischende Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr (Art. 19b FiDV BE). Die Pflicht knüpft am Patent an — für die patentfreie Freiangelei am Brienzer-, Thuner- und Bielersee (Art. 29 FiG BE, Art. 12 FiDV BE) sehen die Erlasse keine Fangstatistik vor.

Fundstelle: Art. 10 FiDV BE und Anhang 3 zur FiDV BE

Im Einzelnen

Frist31. Januar des Folgejahres für die Fangstatistik in Formularform; Rückgabe auch ohne Fänge
MeldewegFormular des Fischereiinspektorats zum Ausdrucken aus dem Internet oder elektronische Fischerei-App; beide Wege gleichzeitig sind unzulässig
Bei VersäumnisAusschluss vom Bezug weiterer Patente in den folgenden Jahren

Was sonst gilt

Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Bern, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Bern und Freiangelrecht Bern.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Fischereigesetz (923.11)
Fassung
vom 21. Juni 1995 (Stand 1. Dezember 2021); aktuelle Version in Kraft seit 1. Dezember 2021, Volltext-PDF unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/2405/pdf_file
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung über die Fischerei (923.111)
Fassung
vom 20. September 1995 (Stand 1. Januar 2026); aktuelle Version in Kraft seit 1. Januar 2026 (Beschlussdatum 17. September 2025), Volltext-PDF unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/3237/pdf_file
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Direktionsverordnung über die Fischerei (923.111.1)
Fassung
vom 22. September 1995 (Stand 1. Januar 2026); aktuelle Version in Kraft seit 1. Januar 2026 (Beschlussdatum 20. Oktober 2025), Volltext mit Anhängen unter https://www.belex.sites.be.ch/api/de/versions/3323/pdf_file_with_annexes
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Reglement über die Fischerei — Vorschriften für das Fischen im Kanton Bern (—)
Fassung
Amtliche Zusammenstellung des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fischereiinspektorat, gültig ab 1. Januar 2026; enthält TSchV, BSV, BGF, VBGF, FiG, FiV, FiDV sowie die Anhänge I–VI einschliesslich der interkantonalen Vereinbarungen über die Grenzgewässer
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Muss ich im Kanton Bern meine Fänge melden?

Art. 10 Abs. 1 FiDV BE: «Die Inhaberinnen und Inhaber eines Angelfischer- oder Berufsfischerpatentes sind verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen.» Abs. 2 verweist auf Anhang 3 der FiDV (Stand 1. Januar 2026), Abs. 3 ermächtigt das Fischereiinspektorat, die Führung einer Fangstatistik auch für Pachtgewässer und Gewässer mit privatem Fischereirecht zu verlangen. Anhang 3 Ziff. 1 lässt genau eine persönliche Fangstatistik zu; sie muss entweder auf dem Formular geführt und eingereicht werden, das das Fischereiinspektorat im Internet bereitstellt, oder bei Verwendung der elektronischen Fischerei-App zwingend auf dieser geführt werden — das gleichzeitige Führen auf beiden Wegen ist unzulässig. Einzutragen sind Datum, Gewässer, Fischart und Anzahl der Fische, wobei Gewässer und Fischart codiert einzutragen sind (Ziff. 2). Ziff. 3: «Die behändigten Fische müssen sofort nach dem Fang in die Fangstatistik eingetragen werden, das heisst bevor weitergefischt wird und bevor der Fangort verlassen wird.» Ziff. 4: «Alle behändigten Fische ab einer Länge von 15 cm müssen eingetragen werden»; Seeforellen und Äschen sind separat mit Körperlänge in Zentimetern einzutragen. Ziff. 7: «Der Rückgabetermin für die Fangstatistik durch Formular ist der 31. Januar des Folgejahres.» Nach Ziff. 8 ist die Rückgabe auch dann vorgeschrieben, wenn keine Fänge getätigt wurden. Ziff. 10 regelt die Folge: Patentinhaberinnen und Patentinhaber «können in den folgenden Jahren vom Bezug weiterer Patente ausgeschlossen werden», wenn sie die Fangstatistik nicht fristgerecht zurückgeben, mehr als eine Fangstatistik oder mehr als ein Patent besitzen oder unwahre, irreführende oder trotz Mahnung wiederholt unleserliche Angaben machen. Bei der Äschenfischerei ist zusätzlich die Dauer des Fischens zu erfassen (Ziff. 2a). Fänge von Gästen sind zusammen mit denen der Jahrespatentinhaberin oder des Jahrespatentinhabers in dieselbe Fischfangstatistik einzutragen (Art. 19a Abs. 5 FiDV BE); dasselbe gilt für mitfischende Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr (Art. 19b FiDV BE). Die Pflicht knüpft am Patent an — für die patentfreie Freiangelei am Brienzer-, Thuner- und Bielersee (Art. 29 FiG BE, Art. 12 FiDV BE) sehen die Erlasse keine Fangstatistik vor.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Bern.

Wie halten es die anderen Kantone?

Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Bern. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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