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Fangstatistik

Fangstatistik im Kanton Schwyz

eingeschränkt — Alle Patent- und Freiangelfischenden müssen jeden Fang sofort in die Fangstatistik (Papier oder Fischerei-App) eintragen und die Papierstatistik fristgerecht abliefern; wer das unterlässt, zahlt eine Mahngebühr und riskiert im Wiederholungsfall den Patententzug.

Was der Erlass sagt

§ 12 AB stehende Gewässer verpflichtet die Patentinhaberinnen und Patentinhaber, «jeden einzelnen Fisch sofort nach dem Fang … in die Fangstatistik einzutragen» (bei Egli-Massenfängen dürfen je zehn Stück mit einem X zusammengefasst werden). Die Statistik kann in der Fischerei-App oder auf Papier geführt werden (Abs. 2); die Papierstatistik für die Seefischerei ist «jeweils bis 31. Januar abzuliefern. Dies gilt auch, wenn keine Fänge erzielt wurden» (Abs. 3). Für die Fliessgewässer verlangt § 9 AB Fliessgewässer zusätzlich den Eintrag von Datum, Zeit und Bachnummer bei Ankunft und die erneute Zeitangabe beim Verlassen des Gewässers (Abs. 1); jeder Fisch ist sofort einzutragen, bei entnommenen Forellen mit Längenangabe (Abs. 2); die Papierstatistik ist «bis 31. Oktober einzureichen. Dies gilt auch, wenn keine Fänge erzielt wurden» (Abs. 4). In beiden Fällen wird im Unterlassungsfall eine Mahngebühr von Fr. 50.-- (Jugendliche Fr. 25.--) erhoben, im Wiederholungsfall droht eine Administrativmassnahme (Verwarnung, Patentverweigerung). Die Pflicht gilt auch für das Freiangelrecht (§ 8 Abs. 6 AB stehende Gewässer verweist auf § 12). Das übergeordnete KFG nennt in § 20 lit. h die Führung der Fangstatistik als Regelungsauftrag und ahndet in § 33 lit. h die nicht oder unzureichend geführte Fangstatistik mit Busse.

Fundstelle: § 12 AB stehende Gewässer; § 9 AB Fliessgewässer; § 20 lit. h KFG

Im Einzelnen

FristSeefischerei/stehende Gewässer: Papierstatistik bis 31. Januar; Bachfischerei/Fliessgewässer: bis 31. Oktober – je auch bei Nullfang
MeldewegEintrag laufend über die Fischerei-App oder in Papierform; die Papierversion ist dem Amt für Gewässer, Abteilung Fischerei, fristgerecht abzuliefern
Bei VersäumnisMahngebühr Fr. 50.-- (Jugendliche Fr. 25.--) im Unterlassungsfall; im Wiederholungsfall Administrativmassnahme (Verwarnung, Patentverweigerung)

Was sonst gilt

Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Schwyz, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Schwyz und Freiangelrecht Schwyz.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Kantonales Fischereigesetz (KFG) (771.110)
Fassung
vom 18. März 2009, SRSZ-Fassung Stand 1. Februar 2023
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in stehenden Gewässern (Lauerzersee und Itlimoosweiher) (—)
Fassung
Beschluss des Regierungsrates vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in Fliessgewässern (—)
Fassung
Beschluss des Regierungsrates vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (772.422)
Fassung
vom 13. Juli 2007, Fassung gemäss II. Nachtrag vom 14. Juni 2018 (nGS 2019-017); interkantonaler Erlass der Fischereikommission für den Zürichsee, gilt für den Schwyzer Seeteil
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Muss ich im Kanton Schwyz meine Fänge melden?

§ 12 AB stehende Gewässer verpflichtet die Patentinhaberinnen und Patentinhaber, «jeden einzelnen Fisch sofort nach dem Fang … in die Fangstatistik einzutragen» (bei Egli-Massenfängen dürfen je zehn Stück mit einem X zusammengefasst werden). Die Statistik kann in der Fischerei-App oder auf Papier geführt werden (Abs. 2); die Papierstatistik für die Seefischerei ist «jeweils bis 31. Januar abzuliefern. Dies gilt auch, wenn keine Fänge erzielt wurden» (Abs. 3). Für die Fliessgewässer verlangt § 9 AB Fliessgewässer zusätzlich den Eintrag von Datum, Zeit und Bachnummer bei Ankunft und die erneute Zeitangabe beim Verlassen des Gewässers (Abs. 1); jeder Fisch ist sofort einzutragen, bei entnommenen Forellen mit Längenangabe (Abs. 2); die Papierstatistik ist «bis 31. Oktober einzureichen. Dies gilt auch, wenn keine Fänge erzielt wurden» (Abs. 4). In beiden Fällen wird im Unterlassungsfall eine Mahngebühr von Fr. 50.-- (Jugendliche Fr. 25.--) erhoben, im Wiederholungsfall droht eine Administrativmassnahme (Verwarnung, Patentverweigerung). Die Pflicht gilt auch für das Freiangelrecht (§ 8 Abs. 6 AB stehende Gewässer verweist auf § 12). Das übergeordnete KFG nennt in § 20 lit. h die Führung der Fangstatistik als Regelungsauftrag und ahndet in § 33 lit. h die nicht oder unzureichend geführte Fangstatistik mit Busse.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Schwyz.

Wie halten es die anderen Kantone?

Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Schwyz. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Fangstatistik in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Schwyz