Fangstatistik
Fangstatistik im Kanton Schwyz
eingeschränkt — Alle Patent- und Freiangelfischenden müssen jeden Fang sofort in die Fangstatistik (Papier oder Fischerei-App) eintragen und die Papierstatistik fristgerecht abliefern; wer das unterlässt, zahlt eine Mahngebühr und riskiert im Wiederholungsfall den Patententzug.
Was der Erlass sagt
§ 12 AB stehende Gewässer verpflichtet die Patentinhaberinnen und Patentinhaber, «jeden einzelnen Fisch sofort nach dem Fang … in die Fangstatistik einzutragen» (bei Egli-Massenfängen dürfen je zehn Stück mit einem X zusammengefasst werden). Die Statistik kann in der Fischerei-App oder auf Papier geführt werden (Abs. 2); die Papierstatistik für die Seefischerei ist «jeweils bis 31. Januar abzuliefern. Dies gilt auch, wenn keine Fänge erzielt wurden» (Abs. 3). Für die Fliessgewässer verlangt § 9 AB Fliessgewässer zusätzlich den Eintrag von Datum, Zeit und Bachnummer bei Ankunft und die erneute Zeitangabe beim Verlassen des Gewässers (Abs. 1); jeder Fisch ist sofort einzutragen, bei entnommenen Forellen mit Längenangabe (Abs. 2); die Papierstatistik ist «bis 31. Oktober einzureichen. Dies gilt auch, wenn keine Fänge erzielt wurden» (Abs. 4). In beiden Fällen wird im Unterlassungsfall eine Mahngebühr von Fr. 50.-- (Jugendliche Fr. 25.--) erhoben, im Wiederholungsfall droht eine Administrativmassnahme (Verwarnung, Patentverweigerung). Die Pflicht gilt auch für das Freiangelrecht (§ 8 Abs. 6 AB stehende Gewässer verweist auf § 12). Das übergeordnete KFG nennt in § 20 lit. h die Führung der Fangstatistik als Regelungsauftrag und ahndet in § 33 lit. h die nicht oder unzureichend geführte Fangstatistik mit Busse.
Fundstelle: § 12 AB stehende Gewässer; § 9 AB Fliessgewässer; § 20 lit. h KFG
Im Einzelnen
| Frist | Seefischerei/stehende Gewässer: Papierstatistik bis 31. Januar; Bachfischerei/Fliessgewässer: bis 31. Oktober – je auch bei Nullfang |
| Meldeweg | Eintrag laufend über die Fischerei-App oder in Papierform; die Papierversion ist dem Amt für Gewässer, Abteilung Fischerei, fristgerecht abzuliefern |
| Bei Versäumnis | Mahngebühr Fr. 50.-- (Jugendliche Fr. 25.--) im Unterlassungsfall; im Wiederholungsfall Administrativmassnahme (Verwarnung, Patentverweigerung) |
Was sonst gilt
Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Schwyz, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Schwyz und Freiangelrecht Schwyz.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Kantonales Fischereigesetz (KFG) (771.110)
- Fassung
- vom 18. März 2009, SRSZ-Fassung Stand 1. Februar 2023
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in stehenden Gewässern (Lauerzersee und Itlimoosweiher) (—)
- Fassung
- Beschluss des Regierungsrates vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Ausführungsbestimmungen für die Angelfischerei in Fliessgewässern (—)
- Fassung
- Beschluss des Regierungsrates vom 10. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (772.422)
- Fassung
- vom 13. Juli 2007, Fassung gemäss II. Nachtrag vom 14. Juni 2018 (nGS 2019-017); interkantonaler Erlass der Fischereikommission für den Zürichsee, gilt für den Schwyzer Seeteil
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Muss ich im Kanton Schwyz meine Fänge melden?
§ 12 AB stehende Gewässer verpflichtet die Patentinhaberinnen und Patentinhaber, «jeden einzelnen Fisch sofort nach dem Fang … in die Fangstatistik einzutragen» (bei Egli-Massenfängen dürfen je zehn Stück mit einem X zusammengefasst werden). Die Statistik kann in der Fischerei-App oder auf Papier geführt werden (Abs. 2); die Papierstatistik für die Seefischerei ist «jeweils bis 31. Januar abzuliefern. Dies gilt auch, wenn keine Fänge erzielt wurden» (Abs. 3). Für die Fliessgewässer verlangt § 9 AB Fliessgewässer zusätzlich den Eintrag von Datum, Zeit und Bachnummer bei Ankunft und die erneute Zeitangabe beim Verlassen des Gewässers (Abs. 1); jeder Fisch ist sofort einzutragen, bei entnommenen Forellen mit Längenangabe (Abs. 2); die Papierstatistik ist «bis 31. Oktober einzureichen. Dies gilt auch, wenn keine Fänge erzielt wurden» (Abs. 4). In beiden Fällen wird im Unterlassungsfall eine Mahngebühr von Fr. 50.-- (Jugendliche Fr. 25.--) erhoben, im Wiederholungsfall droht eine Administrativmassnahme (Verwarnung, Patentverweigerung). Die Pflicht gilt auch für das Freiangelrecht (§ 8 Abs. 6 AB stehende Gewässer verweist auf § 12). Das übergeordnete KFG nennt in § 20 lit. h die Führung der Fangstatistik als Regelungsauftrag und ahndet in § 33 lit. h die nicht oder unzureichend geführte Fangstatistik mit Busse.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Schwyz.
Wie halten es die anderen Kantone?
Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Schwyz. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Fangstatistik in anderen Kantonen
- Fangstatistik Zürich (eingeschränkt)
- Fangstatistik Bern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Luzern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Uri (eingeschränkt)
- Fangstatistik Obwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Nidwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Glarus (eingeschränkt)
- Fangstatistik Zug (eingeschränkt)
- Fangstatistik Solothurn (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Stadt (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schaffhausen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Ausserrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik St. Gallen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Graubünden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Aargau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Thurgau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Freiburg (eingeschränkt)
- Fangstatistik Waadt (eingeschränkt)
- Fangstatistik Wallis (eingeschränkt)
- Fangstatistik Neuenburg (eingeschränkt)
- Fangstatistik Genf (eingeschränkt)
- Fangstatistik Jura (eingeschränkt)
- Fangstatistik Tessin (eingeschränkt)