Freiangelrecht
Freiangelrecht im Kanton Zug
Ob du im Kanton Zug ohne Fischereipatent fischen darfst, an welchen Gewässern und mit welcher Methode — aus dem amtlichen Erlass des Kantons Zug, mit Fundstelle.
Was der Erlass sagt
Teilweise — im Kanton Zug besteht ein Freiangelrecht, aber nur unter festgelegten Bedingungen.
- Ein Freiangelrecht besteht nur im ZugerseePatentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen, einfachen Angelhaken ohne Widerhaken, mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen. Der Kanton übt sein Regalrecht unter anderem aus, indem er die Freiangelfischerei im Zugersee ermöglicht (§ 11 Abs. 2 Bst. a FiG ZG). Die freiangelberechtigten Uferabschnitte sind in der amtlichen «Zugerseekarte Angelfischerei» des Amts für Wald und Wild ausgewiesen. Für die Freiangelfischerei ist kein Sachkundenachweis nötig und es besteht keine Mitteilungspflicht für Fangergebnisse (§ 9 Abs. 2 FiG ZG). Im Ägerisee und in den übrigen Zuger Gewässern gibt es kein Freiangelrecht für Erwachsene; dort ist die Fischerei patent- bzw. pachtpflichtig.
Fundstelle: § 13 AB Zugersee (BGS 933.111); § 2 Abs. 1 AB Zugersee; § 11 Abs. 2 Bst. a FiG ZG
Was trotzdem gilt
Das Freiangelrecht nimmt dir die Patentpflicht ab — mehr nicht. Diese Regeln gelten im Kanton Zug unverändert weiter:
- Schonzeiten und Fangmasse Zug — jede Art mit eigener Schonzeit und eigenem Mindestmass.
- Die Untergrenzen des Bundes nach VBGF (SR 923.01); der Kanton darf strenger sein, nie milder.
- Ganzjährig geschonte und nach Anhang 1 VBGF geschützte Arten bleiben tabu.
- Die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei — fachgerecht betäuben und töten.
SaNa im Kanton Zug
§ 4a FiV ZG: Wer eine Fischereiberechtigung erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen; der Nachweis wird durch einen Sachkundenachweis (SaNa) erbracht (Abs. 1 und 2). Einen SaNa braucht, wer eine Fischereiberechtigung von länger als einem Tag erwerben will; bei Patenten ohne SaNa informieren die Ausgabestellen über die tiergerechte Fischerei (Abs. 4). Amtliche Präzisierung des Amts für Wald und Wild: ausgenommen sind das Freiangelrecht, das Tagespatent und die Gastkarte. Am Ägerisee ist der SaNa für alle Patente ausser dem Tagespatent Pflicht (Art. 3 Abs. 2 VO Angelfischerei Ägerisee; Publikation der Gemeinden Ober-/Unterägeri). SaNa-Kurse laufen über das Netzwerk Anglerausbildung.
Rechtsgrundlage im Bund: Art. 5a VBGF. Mehr im SaNa-Silo.
Kinder und Jugendliche
Eine Fischereiberechtigung erhält, wer das 8. Altersjahr zurückgelegt hat (§ 12 Abs. 1 FiG ZG). ZUGERSEE: Kindern und Jugendlichen ist bis zum vollendeten 14. Altersjahr die Angelfischerei ohne Patent unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers gestattet; dabei dürfen maximal zwei der zulässigen Angelgeräte verwendet werden, und die Fänge müssen in die Statistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers eingetragen werden (§ 18 Abs. 1a FiV ZG). Ab 14 bzw. bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr besteht das Jugendpatent mit Sachkundenachweis, das zur Fischerei im Rahmen des Bootspatentes berechtigt (§ 18 Abs. 1 Bst. c FiV ZG); Gebühr publiziert 2026: CHF 29.– (Verordnungsbetrag Fr. 40.–, § 20 Abs. 1 Bst. c FiV ZG). ÄGERISEE: Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen ohne Aufsicht und patentfrei nur vom Ufer aus mit einer Angelrute und einem einzigen, einfachen Angelhaken ohne Widerhaken, mit Schwimmer und natürlichem Köder fischen, ohne Köderfisch, Löffel oder Spinner (Art. 3 Abs. 1a VO Angelfischerei Ägerisee); vom Boot aus ist die Angelfischerei bis zum vollendeten 14. Altersjahr unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers mit maximal zwei Angelgeräten gestattet (Art. 3 Abs. 1). Für 14- bis 16-Jährige gibt es das Jugendpatent mit Sachkundenachweis für CHF 10.– (Art. 3 Abs. 2 Bst. b). SIHL-GRENZSTRECKE: Jugendkarte ab dem 10. Altersjahr mit Einverständnis der Eltern, Fischfang mit der Angelrute nur im Beisein eines Fischereiberechtigten des betreffenden Reviers (§ 15 AB Sihl ZH/ZG).
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei (933.21)
- Fassung
- vom 26.01.1995, Stand 01.01.2020 (Beschluss 29.11.2018)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei (933.211)
- Fassung
- vom 12.12.1995, Stand 29.10.2022 (Beschluss 05.07.2022)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Konkordat über die Fischerei im Zugersee (Kantone Luzern, Schwyz, Zug) (933.11)
- Fassung
- vom 01.04.1970, Stand 01.04.1970
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee (933.111)
- Fassung
- vom 23.05.1996, Stand 01.11.2021 (Beschluss 29.06.2021)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung über die Angelfischerei im Ägerisee (Einwohnergemeinden Oberägeri und Unterägeri) (SRS Oberägeri 9.3-1)
- Fassung
- vom 15.12.2008, Stand 01.02.2023 (Beschluss 23.01.2023)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl (933.14)
- Fassung
- vom 24.04.1947, Stand 07.08.1947
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl (933.141)
- Fassung
- vom 06.03.1954, Stand 25.02.1971
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches (933.15)
- Fassung
- vom 27.12.1958, Stand 01.01.1959
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 9
- Infoblatt Angel-Fischerei (amtliches Merkblatt des Amts für Wald und Wild, Direktion des Innern) und amtliche Artentabelle auf zg.ch (—)
- Fassung
- Infoblatt Stand November 2025; Webseite abgerufen am 31.07.2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 10
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) (SR 923.01)
- Fassung
- vom 24.11.1993, Stand 01.01.2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 11
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 12
- Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0)
- Fassung
- Vom 21. Juni 1991, Stand am 1. Januar 2022
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Darf ich im Kanton Zug ohne Patent fischen?
Ein Freiangelrecht besteht nur im Zugersee: Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen, einfachen Angelhaken ohne Widerhaken, mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen. Der Kanton übt sein Regalrecht unter anderem aus, indem er die Freiangelfischerei im Zugersee ermöglicht (§ 11 Abs. 2 Bst. a FiG ZG). Die freiangelberechtigten Uferabschnitte sind in der amtlichen «Zugerseekarte Angelfischerei» des Amts für Wald und Wild ausgewiesen. Für die Freiangelfischerei ist kein Sachkundenachweis nötig und es besteht keine Mitteilungspflicht für Fangergebnisse (§ 9 Abs. 2 FiG ZG). Im Ägerisee und in den übrigen Zuger Gewässern gibt es kein Freiangelrecht für Erwachsene; dort ist die Fischerei patent- bzw. pachtpflichtig.
Gelten dabei die Schonzeiten?
Ja. Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht. Schonzeiten, Fangmindestmasse und geschützte Arten gelten im Kanton Zug unverändert weiter, dazu die Untergrenzen des Bundes.
Brauche ich im Kanton Zug den SaNa?
§ 4a FiV ZG: Wer eine Fischereiberechtigung erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen; der Nachweis wird durch einen Sachkundenachweis (SaNa) erbracht (Abs. 1 und 2). Einen SaNa braucht, wer eine Fischereiberechtigung von länger als einem Tag erwerben will; bei Patenten ohne SaNa informieren die Ausgabestellen über die tiergerechte Fischerei (Abs. 4). Amtliche Präzisierung des Amts für Wald und Wild: ausgenommen sind das Freiangelrecht, das Tagespatent und die Gastkarte. Am Ägerisee ist der SaNa für alle Patente ausser dem Tagespatent Pflicht (Art. 3 Abs. 2 VO Angelfischerei Ägerisee; Publikation der Gemeinden Ober-/Unterägeri). SaNa-Kurse laufen über das Netzwerk Anglerausbildung.
Ab welchem Alter darf man fischen?
Eine Fischereiberechtigung erhält, wer das 8. Altersjahr zurückgelegt hat (§ 12 Abs. 1 FiG ZG). ZUGERSEE: Kindern und Jugendlichen ist bis zum vollendeten 14. Altersjahr die Angelfischerei ohne Patent unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers gestattet; dabei dürfen maximal zwei der zulässigen Angelgeräte verwendet werden, und die Fänge müssen in die Statistik der Patentinhaberin oder des Patentinhabers eingetragen werden (§ 18 Abs. 1a FiV ZG). Ab 14 bzw. bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr besteht das Jugendpatent mit Sachkundenachweis, das zur Fischerei im Rahmen des Bootspatentes berechtigt (§ 18 Abs. 1 Bst. c FiV ZG); Gebühr publiziert 2026: CHF 29.– (Verordnungsbetrag Fr. 40.–, § 20 Abs. 1 Bst. c FiV ZG). ÄGERISEE: Jugendliche bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen ohne Aufsicht und patentfrei nur vom Ufer aus mit einer Angelrute und einem einzigen, einfachen Angelhaken ohne Widerhaken, mit Schwimmer und natürlichem Köder fischen, ohne Köderfisch, Löffel oder Spinner (Art. 3 Abs. 1a VO Angelfischerei Ägerisee); vom Boot aus ist die Angelfischerei bis zum vollendeten 14. Altersjahr unter Aufsicht einer Patentinhaberin oder eines Patentinhabers mit maximal zwei Angelgeräten gestattet (Art. 3 Abs. 1). Für 14- bis 16-Jährige gibt es das Jugendpatent mit Sachkundenachweis für CHF 10.– (Art. 3 Abs. 2 Bst. b). SIHL-GRENZSTRECKE: Jugendkarte ab dem 10. Altersjahr mit Einverständnis der Eltern, Fischfang mit der Angelrute nur im Beisein eines Fischereiberechtigten des betreffenden Reviers (§ 15 AB Sihl ZH/ZG).
Was passiert, wenn ich ohne Patent fische?
Fischen ohne gültige Bewilligung («Schwarzfischerei») ist eine Übertretung des kantonalen Fischereirechts — die Bewilligungspflicht legen die Kantone im Vollzug des Bundesgesetzes fest (Art. 22 BGF). Der Bund setzt den Rahmen: Art. 17 BGF droht für vorsätzliche Übertretungen Busse bis CHF 20 000 an. Bei schweren oder wiederholten Fällen kann das Gericht zusätzlich ein Fischereiverbot von bis zu fünf Jahren verhängen (Art. 19 BGF), und die kantonale Behörde kann die Fischereiberechtigung administrativ entziehen. Verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 20 BGF) — die tatsächliche Busse richtet sich deshalb nach dem kantonalen Fischereierlass, nicht nach einem einheitlichen Betrag. (Art. 17, 19 und 20 BGF)
Wie es die anderen Kantone halten
An einer Kantonsgrenze kann wenige Meter weiter etwas anderes gelten. In 19 der übrigen 25 Deutschschweizer Kantone besteht ebenfalls ein Freiangelrecht — der Vergleich aller Kantone stellt sie nebeneinander.
- Freiangelrecht Zürich
- Freiangelrecht Bern
- Freiangelrecht Luzern
- Freiangelrecht Uri
- Freiangelrecht Schwyz
- Freiangelrecht Obwalden
- Freiangelrecht Nidwalden
- Freiangelrecht Glarus
- Freiangelrecht Solothurn
- Freiangelrecht Basel-Stadt
- Freiangelrecht Basel-Landschaft
- Freiangelrecht Schaffhausen
- Freiangelrecht Appenzell Ausserrhoden
- Freiangelrecht Appenzell Innerrhoden
- Freiangelrecht St. Gallen
- Freiangelrecht Graubünden
- Freiangelrecht Aargau
- Freiangelrecht Thurgau
- Freiangelrecht Freiburg
- Freiangelrecht Waadt
- Freiangelrecht Wallis
- Freiangelrecht Neuenburg
- Freiangelrecht Genf
- Freiangelrecht Jura
- Freiangelrecht Tessin
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