Fangstatistik
Fangstatistik im Kanton Waadt
eingeschränkt — Für jeden Fang ist ein Fischereiheft oder ein Statistikblatt Pflicht, zurückzugeben spätestens am 1. März des Folgejahres; auf den Konkordatsseen ist die Frist kürzer.
Was der Erlass sagt
art. 15 der Directives rivières 2025-2027 verpflichtet die Inhaberin oder den Inhaber eines Jahrespatents, ihre Fänge im Fischereiheft einzutragen, und die Inhaberin oder den Inhaber eines Wochen- oder Tagespatents, sie auf dem Statistikblatt einzutragen, einschliesslich jedes Fisches, den sie fängt, samt den Fängen ihres Gastes, sowie des Fangertrags der von ihr begleiteten Personen unter 14 Jahren, die ohne Patent fischen (al. 5). art. 16 präzisiert, dass Tag und Ort des Fischens ab Beginn der Fischereiausübung einzutragen sind, auch ohne Fang, und dass die Fänge unauslöschlich und unmittelbar nach jedem Fang einzutragen sind. art. 18 legt die Rückgabefrist fest: Wird es nicht beim Erwerb eines neuen Patents zurückgegeben, ist das Fischereiheft spätestens am 1. März des auf seine Ausstellung folgenden Jahres an eine Präfektur oder an die kantonale Fachstelle zu senden oder dort abzugeben; die Statistikblätter der Wochen- und Tagespatente sind unmittelbar nach Ablauf des Patents zurückzugeben. Die Folge einer unterlassenen Rückgabe steht in art. 15 al. 1 let. c LPêche VD: Von der Erteilung des Patents ausgeschlossen ist, wer im Vorjahr sein ordnungsgemäss ausgefülltes und unterzeichnetes Fischereiheft nicht zurückgesandt oder zurückgegeben hat, nachdem die kantonale Fachstelle mindestens fünfzehn Tage zuvor eine Mahnung ausgesprochen hat. Für den Genfersee gilt die in der Genfer Recherche dokumentierte Regelung (art. 52-53 des franko-schweizerischen Reglements) für beide Anrainerkantone gleichermassen: Rückgabefrist am 30. April des Folgejahres für das Heft der Angelfischerei, 5 Tage nach Monatsende für das Statistikblatt der Berufsfischerei. Für den Neuenburgersee und den Murtensee schreiben art. 32 RC-Pêche-NE und art. 32 RC-Pêche-Morat für das Jahrespatent der Angelfischerei ein Kontrollheft vor (Eintrag mit unauslöschlicher Tinte, unmittelbar nach dem Fang, von Datum, Anzahl und Gewicht der Fänge) sowie für das Tagespatent ein Statistikblatt; das Kontrollheft ist auf Verlangen vorzuweisen und innert fünfzehn Tagen nach Ende des Kalenderjahres zurückzugeben — eine deutlich kürzere Frist als bei den Flüssen. Bei Nichteinhaltung beschlagnahmt die für die Fischereiaufsicht zuständige Person das Kontrollheft beziehungsweise das Statistikblatt sowie das Fischereipatent (al. 5). Es liess sich nicht klären, ob die Pflicht zur Führung eines Hefts auch für die Abschnitte des freien Fischens (ohne Patent) nach art. 7 der Directives rivières gilt, da dieser nur auf dieselben Rechte und Geräte wie beim Patent für die Flussfischerei verweist, ohne das Heft ausdrücklich zu erwähnen.
Fundstelle: art. 15, 16 et 18 Directives rivières 2025-2027 ; art. 15 al. 1 let. c LPêche VD ; art. 52-53 Règlement Léman ; art. 32 RC-Pêche-NE ; art. 32 RC-Pêche-Morat
Im Einzelnen
| Frist | 1. März des Folgejahres (Fischereiheft, Flüsse); unmittelbar nach Ablauf (Wochen-/Tagesblätter, Flüsse); 30. April des Folgejahres (Genfersee Angelfischerei); fünfzehn Tage nach Ende des Kalenderjahres (Neuenburgersee und Murtensee, Kontrollheft) |
| Meldeweg | Fischereiheft oder Statistikblatt, Rückgabe an die kantonale Fachstelle oder an eine Präfektur (Flüsse); Kontrollheft oder Statistikblatt, Rückgabe an die kantonale Fachstelle oder an eine Präfektur (Neuenburgersee, Murtensee) |
| Bei Versäumnis | Verweigerung eines neuen Patents im Folgejahr nach vorheriger Mahnung (Flüsse, art. 15 al. 1 let. c LPêche VD); Beschlagnahmung des Kontrollhefts oder des Statistikblatts sowie des Fischereipatents (Neuenburgersee, Murtensee) |
Was sonst gilt
Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Waadt, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Waadt und Freiangelrecht Waadt.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Loi sur la pêche (923.01)
- Fassung
- état au 1er janvier 2023 (texte intégral consulté via le mirroir officiel lexfind.ch, la page prestations.vd.ch étant une coquille JavaScript ne renvoyant aucun texte en fetch direct)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Règlement d'application de la loi du 29 novembre 1978 sur la pêche (923.01.1)
- Fassung
- seule une version ancienne (état au 1er avril 2004) a pu être localisée (via faolex.fao.org) ; les directives rivières 2025-2027 citent une version du 15 août 2007 qui n'a pas pu être récupérée en texte intégral, la version consolidée actuelle sur prestations.vd.ch étant inaccessible en fetch direct. Aucune disposition de ce règlement n'a donc été citée directement dans ce fichier ; l'exercice concret de la pêche (engins, heures, appâts, statistique) est aujourd'hui réglé par les directives départementales annuelles/pluriannuelles, qui font foi.
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Directives sur l'exercice de la pêche dans les rivières, petits lacs et étangs en 2025, 2026 et 2027 (sans cote BLV (directive départementale du 3 décembre 2024))
- Fassung
- du 3 décembre 2024, en vigueur pour 2025, 2026 et 2027
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Règlement d'application de l'Accord entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française concernant la pêche dans le Lac Léman (0.923.211)
- Fassung
- texte de base RO 2021 138 (entré en vigueur le 1er janvier 2021), consulté via le PDF officiel fedlex ; la version consolidée à l'URL fedlex indiquée (page JavaScript) n'a pas pu être vérifiée intégralement — mêmes constats déjà documentés dans la recherche genevoise pour le même règlement
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Neuchâtel en 2025, 2026 et 2027 (923.99.1)
- Fassung
- du 21 juin 2024, en vigueur dès le 1er janvier 2025 (consulté via le mirroir lexfind.ch, prestations.vd.ch étant inaccessible en fetch direct)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Règlement d'exécution du concordat sur la pêche dans le lac de Morat en 2025, 2026 et 2027 (923.97.1)
- Fassung
- du 21 juin 2024, en vigueur dès le 1er janvier 2025 (consulté via le mirroir lexfind.ch, prestations.vd.ch étant inaccessible en fetch direct)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Muss ich im Kanton Waadt meine Fänge melden?
art. 15 der Directives rivières 2025-2027 verpflichtet die Inhaberin oder den Inhaber eines Jahrespatents, ihre Fänge im Fischereiheft einzutragen, und die Inhaberin oder den Inhaber eines Wochen- oder Tagespatents, sie auf dem Statistikblatt einzutragen, einschliesslich jedes Fisches, den sie fängt, samt den Fängen ihres Gastes, sowie des Fangertrags der von ihr begleiteten Personen unter 14 Jahren, die ohne Patent fischen (al. 5). art. 16 präzisiert, dass Tag und Ort des Fischens ab Beginn der Fischereiausübung einzutragen sind, auch ohne Fang, und dass die Fänge unauslöschlich und unmittelbar nach jedem Fang einzutragen sind. art. 18 legt die Rückgabefrist fest: Wird es nicht beim Erwerb eines neuen Patents zurückgegeben, ist das Fischereiheft spätestens am 1. März des auf seine Ausstellung folgenden Jahres an eine Präfektur oder an die kantonale Fachstelle zu senden oder dort abzugeben; die Statistikblätter der Wochen- und Tagespatente sind unmittelbar nach Ablauf des Patents zurückzugeben. Die Folge einer unterlassenen Rückgabe steht in art. 15 al. 1 let. c LPêche VD: Von der Erteilung des Patents ausgeschlossen ist, wer im Vorjahr sein ordnungsgemäss ausgefülltes und unterzeichnetes Fischereiheft nicht zurückgesandt oder zurückgegeben hat, nachdem die kantonale Fachstelle mindestens fünfzehn Tage zuvor eine Mahnung ausgesprochen hat. Für den Genfersee gilt die in der Genfer Recherche dokumentierte Regelung (art. 52-53 des franko-schweizerischen Reglements) für beide Anrainerkantone gleichermassen: Rückgabefrist am 30. April des Folgejahres für das Heft der Angelfischerei, 5 Tage nach Monatsende für das Statistikblatt der Berufsfischerei. Für den Neuenburgersee und den Murtensee schreiben art. 32 RC-Pêche-NE und art. 32 RC-Pêche-Morat für das Jahrespatent der Angelfischerei ein Kontrollheft vor (Eintrag mit unauslöschlicher Tinte, unmittelbar nach dem Fang, von Datum, Anzahl und Gewicht der Fänge) sowie für das Tagespatent ein Statistikblatt; das Kontrollheft ist auf Verlangen vorzuweisen und innert fünfzehn Tagen nach Ende des Kalenderjahres zurückzugeben — eine deutlich kürzere Frist als bei den Flüssen. Bei Nichteinhaltung beschlagnahmt die für die Fischereiaufsicht zuständige Person das Kontrollheft beziehungsweise das Statistikblatt sowie das Fischereipatent (al. 5). Es liess sich nicht klären, ob die Pflicht zur Führung eines Hefts auch für die Abschnitte des freien Fischens (ohne Patent) nach art. 7 der Directives rivières gilt, da dieser nur auf dieselben Rechte und Geräte wie beim Patent für die Flussfischerei verweist, ohne das Heft ausdrücklich zu erwähnen.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Waadt.
Wie halten es die anderen Kantone?
Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Waadt. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Fangstatistik in anderen Kantonen
- Fangstatistik Zürich (eingeschränkt)
- Fangstatistik Bern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Luzern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Uri (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schwyz (eingeschränkt)
- Fangstatistik Obwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Nidwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Glarus (eingeschränkt)
- Fangstatistik Zug (eingeschränkt)
- Fangstatistik Solothurn (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Stadt (eingeschränkt)
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- Fangstatistik Schaffhausen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Ausserrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik St. Gallen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Graubünden (eingeschränkt)
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- Fangstatistik Neuenburg (eingeschränkt)
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- Fangstatistik Jura (eingeschränkt)
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