Fangstatistik
Fangstatistik im Kanton St. Gallen
eingeschränkt — Wer fischt, muss eine persönliche Fangstatistik nach den Weisungen der zuständigen Stelle führen; wer sie nicht korrekt führt oder nicht fristgerecht einreicht, wird mit Busse bestraft.
Was der Erlass sagt
Art. 30 FiG SG («Ausweispflicht und Fangstatistik»): Abs. 1 «Wer fischt: a) trägt einen Identitätsausweis und den Nachweis der Fischereiberechtigung auf sich; b) führt eine persönliche Fangstatistik.» Abs. 2 «Die zuständige Stelle des Kantons erlässt nach Anhören der kantonalen Statistikstelle Weisungen.» Die konkrete Frist und der Meldeweg (Papier/Online) ergeben sich aus diesen Weisungen des Amts für Natur, Jagd und Fischerei. Nach Art. 14 FiG SG wertet die zuständige Stelle die Ergebnisse der Fangstatistik periodisch aus. Für den Bodensee-Obersee wiederholt Art. 21 V Bodensee-Obersee SG die Pflicht («Der Patentinhaber ist verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen») und sieht in Art. 23 Abs. 2 bei nicht oder nicht weisungsgemäss geführter Fangstatistik den Patententzug für längstens zwei Jahre vor.
Fundstelle: Art. 30 FiG SG; Strafe: Art. 43 Abs. 1 lit. e FiG SG
Im Einzelnen
| Meldeweg | nach den Weisungen des Amts für Natur, Jagd und Fischerei (Art. 30 Abs. 2 FiG SG); konkreter Weg/Frist nicht öffentlich belegt |
| Bei Versäumnis | Busse bis Fr. 20'000 bei vorsätzlicher, bis Fr. 10'000 bei fahrlässiger Widerhandlung, wer «die Statistik nicht korrekt führt oder sie nicht innert Frist einreicht» (Art. 43 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 FiG SG); im Bodensee-Obersee zusätzlich Patententzug bis 2 Jahre (Art. 23 Abs. 2 V Bodensee-Obersee SG) |
Was sonst gilt
Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse St. Gallen, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent St. Gallen und Freiangelrecht St. Gallen.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei sowie den Schutz der im Wasser lebenden Tiere und deren Lebensgrundlagen (Fischereigesetz) (854.1)
- Fassung
- vom 10. Juni 2008 (Stand 16. November 2010); in Vollzug ab 1. Januar 2009; Art. 30 geändert am 16. November 2010
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (854.11)
- Fassung
- vom 2. Dezember 2008 (Stand 20. Dezember 2011); in Vollzug ab 1. Januar 2009; Art. 13 geändert am 20. Dezember 2011; hebt die alte Fischereiverordnung vom 11. November 1980 und die Fischereiverordnung für den st.gallischen Rhein vom 9. Februar 1982 auf (Art. 33)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee (854.312)
- Fassung
- vom 27. März 1984, mit Nachträgen; ausführend zur eidgenössischen (internationalen) Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee vom 9. Oktober 1997 (SR 923.31); die Fischereiverordnung sGS 854.11 gilt als ergänzendes Recht (Art. 6)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Fischereibestimmungen für den st.gallischen Rhein (Auszug der für den Rhein relevanten Vorschriften aus FiG und FV) (—)
- Fassung
- amtliches Merkblatt des Amts für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF), gültig ab 1. Januar 2024; konsolidierter Auszug aus FiG sGS 854.1 und FV sGS 854.11
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Muss ich im Kanton St. Gallen meine Fänge melden?
Art. 30 FiG SG («Ausweispflicht und Fangstatistik»): Abs. 1 «Wer fischt: a) trägt einen Identitätsausweis und den Nachweis der Fischereiberechtigung auf sich; b) führt eine persönliche Fangstatistik.» Abs. 2 «Die zuständige Stelle des Kantons erlässt nach Anhören der kantonalen Statistikstelle Weisungen.» Die konkrete Frist und der Meldeweg (Papier/Online) ergeben sich aus diesen Weisungen des Amts für Natur, Jagd und Fischerei. Nach Art. 14 FiG SG wertet die zuständige Stelle die Ergebnisse der Fangstatistik periodisch aus. Für den Bodensee-Obersee wiederholt Art. 21 V Bodensee-Obersee SG die Pflicht («Der Patentinhaber ist verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen») und sieht in Art. 23 Abs. 2 bei nicht oder nicht weisungsgemäss geführter Fangstatistik den Patententzug für längstens zwei Jahre vor.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton St. Gallen.
Wie halten es die anderen Kantone?
Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie St. Gallen. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Fangstatistik in anderen Kantonen
- Fangstatistik Zürich (eingeschränkt)
- Fangstatistik Bern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Luzern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Uri (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schwyz (eingeschränkt)
- Fangstatistik Obwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Nidwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Glarus (eingeschränkt)
- Fangstatistik Zug (eingeschränkt)
- Fangstatistik Solothurn (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Stadt (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schaffhausen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Ausserrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Graubünden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Aargau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Thurgau (eingeschränkt)
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- Fangstatistik Waadt (eingeschränkt)
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- Fangstatistik Jura (eingeschränkt)
- Fangstatistik Tessin (eingeschränkt)