Fangstatistik
Fangstatistik im Kanton Zürich
eingeschränkt — Alle Fischereiberechtigten müssen eine Fischfangstatistik nach den Weisungen der Fischerei- und Jagdverwaltung führen; verspätete oder unterlassene Einreichung kostet 50 Franken.
Was der Erlass sagt
§ 13 Abs. 1 FiR ZH: «Die Fischereiberechtigten, auch in Revieren mit Sonderrechten, sind verpflichtet, die Fischfangstatistik entsprechend den Weisungen der FJV zu führen.» Abs. 2: «Für verspätet oder nicht eingereichte Fangstatistiken wird eine Umtriebsgebühr von Fr. 50 verrechnet.» Fänge von Gastpersonen mit dem Zusatz Gast sowie von Hilfspersonen unter 14 Jahren sind in die Statistik der berechtigten Person einzutragen (§ 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 FiR ZH). Für Zürichsee und Obersee wiederholt § 18 AB die Pflicht: «Angelfischerinnen und Angelfischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.» Zum Zeitpunkt der Eintragung hält die FJV im FAQ zur App eFJ2 mobile fest: «Die gefangenen Fische müssen sofort nach dem Fang in die Fangstatistik eingetragen werden, das heisst bevor weitergefischt und bevor der Fangort verlassen wird.» Wer die App nutzt, muss die Statistik nicht mehr einsenden; die Papierform bleibt weiterhin möglich. Ein Duplikat einer verlorenen Fangstatistik kostet Fr. 35 (§ 5 FiR ZH).
Fundstelle: § 13 FiR ZH; § 18 AB Zürichsee/Obersee
Im Einzelnen
| Meldeweg | App «eFJ2 mobile» der Fischerei- und Jagdverwaltung (dann entfällt das Einsenden) oder Fangstatistik in Papierform |
| Bei Versäumnis | Umtriebsgebühr von Fr. 50 für verspätet oder nicht eingereichte Fangstatistiken |
Was sonst gilt
Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Zürich, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Zürich und Freiangelrecht Zürich.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei (923.1)
- Fassung
- vom 5. Dezember 1976, in Kraft seit 1. Januar 1978; Fassung 079 der Zürcher Gesetzessammlung (LS 923.1)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (923.11)
- Fassung
- vom 18. Juni 2008, OS-Band 63, in Kraft seit 1. Januar 2009
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Fischereireglement (923.12)
- Fassung
- vom 22. September 2008, Fassung gemäss Änderung vom 18. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OS Band 81)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (923.721)
- Fassung
- Fassung gemäss Beschluss der Fischereikommission vom 16. Juni 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026; konsolidierter Wortlaut im amtlichen Auszug des ALN
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Fischereivorschriften gültig ab 1.1.2026 (Auszug für die Angelfischerei) (—)
- Fassung
- Amtliche Zusammenstellung des Amts für Landschaft und Natur (ALN), Stand März 2026; enthält Bundesrecht, FiG, FiV, FiR und die Ausführungsbestimmungen Zürichsee/Obersee im konsolidierten Wortlaut
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Merkblatt Freiangelfischerei im Kanton Zürich (—)
- Fassung
- Fischerei- und Jagdverwaltung, Juni 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 7
- Fischerei- und Jagd-App «eFJ2 mobile» — Häufige Fragen (—)
- Fassung
- Baudirektion Kanton Zürich, App-Version 1.3
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 8
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Muss ich im Kanton Zürich meine Fänge melden?
§ 13 Abs. 1 FiR ZH: «Die Fischereiberechtigten, auch in Revieren mit Sonderrechten, sind verpflichtet, die Fischfangstatistik entsprechend den Weisungen der FJV zu führen.» Abs. 2: «Für verspätet oder nicht eingereichte Fangstatistiken wird eine Umtriebsgebühr von Fr. 50 verrechnet.» Fänge von Gastpersonen mit dem Zusatz Gast sowie von Hilfspersonen unter 14 Jahren sind in die Statistik der berechtigten Person einzutragen (§ 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 FiR ZH). Für Zürichsee und Obersee wiederholt § 18 AB die Pflicht: «Angelfischerinnen und Angelfischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.» Zum Zeitpunkt der Eintragung hält die FJV im FAQ zur App eFJ2 mobile fest: «Die gefangenen Fische müssen sofort nach dem Fang in die Fangstatistik eingetragen werden, das heisst bevor weitergefischt und bevor der Fangort verlassen wird.» Wer die App nutzt, muss die Statistik nicht mehr einsenden; die Papierform bleibt weiterhin möglich. Ein Duplikat einer verlorenen Fangstatistik kostet Fr. 35 (§ 5 FiR ZH).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Zürich.
Wie halten es die anderen Kantone?
Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Zürich. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Fangstatistik in anderen Kantonen
- Fangstatistik Bern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Luzern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Uri (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schwyz (eingeschränkt)
- Fangstatistik Obwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Nidwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Glarus (eingeschränkt)
- Fangstatistik Zug (eingeschränkt)
- Fangstatistik Solothurn (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Stadt (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schaffhausen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Ausserrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik St. Gallen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Graubünden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Aargau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Thurgau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Freiburg (eingeschränkt)
- Fangstatistik Waadt (eingeschränkt)
- Fangstatistik Wallis (eingeschränkt)
- Fangstatistik Neuenburg (eingeschränkt)
- Fangstatistik Genf (eingeschränkt)
- Fangstatistik Jura (eingeschränkt)
- Fangstatistik Tessin (eingeschränkt)