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Fangstatistik

Fangstatistik im Kanton Zürich

eingeschränkt — Alle Fischereiberechtigten müssen eine Fischfangstatistik nach den Weisungen der Fischerei- und Jagdverwaltung führen; verspätete oder unterlassene Einreichung kostet 50 Franken.

Was der Erlass sagt

§ 13 Abs. 1 FiR ZH: «Die Fischereiberechtigten, auch in Revieren mit Sonderrechten, sind verpflichtet, die Fischfangstatistik entsprechend den Weisungen der FJV zu führen.» Abs. 2: «Für verspätet oder nicht eingereichte Fangstatistiken wird eine Umtriebsgebühr von Fr. 50 verrechnet.» Fänge von Gastpersonen mit dem Zusatz Gast sowie von Hilfspersonen unter 14 Jahren sind in die Statistik der berechtigten Person einzutragen (§ 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 FiR ZH). Für Zürichsee und Obersee wiederholt § 18 AB die Pflicht: «Angelfischerinnen und Angelfischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.» Zum Zeitpunkt der Eintragung hält die FJV im FAQ zur App eFJ2 mobile fest: «Die gefangenen Fische müssen sofort nach dem Fang in die Fangstatistik eingetragen werden, das heisst bevor weitergefischt und bevor der Fangort verlassen wird.» Wer die App nutzt, muss die Statistik nicht mehr einsenden; die Papierform bleibt weiterhin möglich. Ein Duplikat einer verlorenen Fangstatistik kostet Fr. 35 (§ 5 FiR ZH).

Fundstelle: § 13 FiR ZH; § 18 AB Zürichsee/Obersee

Im Einzelnen

MeldewegApp «eFJ2 mobile» der Fischerei- und Jagdverwaltung (dann entfällt das Einsenden) oder Fangstatistik in Papierform
Bei VersäumnisUmtriebsgebühr von Fr. 50 für verspätet oder nicht eingereichte Fangstatistiken

Was sonst gilt

Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Zürich, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Zürich und Freiangelrecht Zürich.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Gesetz über die Fischerei (923.1)
Fassung
vom 5. Dezember 1976, in Kraft seit 1. Januar 1978; Fassung 079 der Zürcher Gesetzessammlung (LS 923.1)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Fischereiverordnung (923.11)
Fassung
vom 18. Juni 2008, OS-Band 63, in Kraft seit 1. Januar 2009
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Fischereireglement (923.12)
Fassung
vom 22. September 2008, Fassung gemäss Änderung vom 18. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OS Band 81)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee (923.721)
Fassung
Fassung gemäss Beschluss der Fischereikommission vom 16. Juni 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026; konsolidierter Wortlaut im amtlichen Auszug des ALN
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Fischereivorschriften gültig ab 1.1.2026 (Auszug für die Angelfischerei) (—)
Fassung
Amtliche Zusammenstellung des Amts für Landschaft und Natur (ALN), Stand März 2026; enthält Bundesrecht, FiG, FiV, FiR und die Ausführungsbestimmungen Zürichsee/Obersee im konsolidierten Wortlaut
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Merkblatt Freiangelfischerei im Kanton Zürich (—)
Fassung
Fischerei- und Jagdverwaltung, Juni 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Fischerei- und Jagd-App «eFJ2 mobile» — Häufige Fragen (—)
Fassung
Baudirektion Kanton Zürich, App-Version 1.3
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 8
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Muss ich im Kanton Zürich meine Fänge melden?

§ 13 Abs. 1 FiR ZH: «Die Fischereiberechtigten, auch in Revieren mit Sonderrechten, sind verpflichtet, die Fischfangstatistik entsprechend den Weisungen der FJV zu führen.» Abs. 2: «Für verspätet oder nicht eingereichte Fangstatistiken wird eine Umtriebsgebühr von Fr. 50 verrechnet.» Fänge von Gastpersonen mit dem Zusatz Gast sowie von Hilfspersonen unter 14 Jahren sind in die Statistik der berechtigten Person einzutragen (§ 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 FiR ZH). Für Zürichsee und Obersee wiederholt § 18 AB die Pflicht: «Angelfischerinnen und Angelfischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.» Zum Zeitpunkt der Eintragung hält die FJV im FAQ zur App eFJ2 mobile fest: «Die gefangenen Fische müssen sofort nach dem Fang in die Fangstatistik eingetragen werden, das heisst bevor weitergefischt und bevor der Fangort verlassen wird.» Wer die App nutzt, muss die Statistik nicht mehr einsenden; die Papierform bleibt weiterhin möglich. Ein Duplikat einer verlorenen Fangstatistik kostet Fr. 35 (§ 5 FiR ZH).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Zürich.

Wie halten es die anderen Kantone?

Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Zürich. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Fangstatistik in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Zürich