Zum Inhalt springen

Fangstatistik

Fangstatistik im Kanton Thurgau

eingeschränkt — Alle Sportfischerinnen und Sportfischer müssen eine Fangstatistik nach den Weisungen der Jagd- und Fischereiverwaltung führen; im Untersee/Seerhein ist sie in Papierform bis zum 5. Januar des Folgejahres einzureichen, mit der eFJ-Mobile-App entfällt das Einsenden.

Was der Erlass sagt

§ 52 FiV (für Untersee und Seerhein): «Die Sportfischer und Sportfischerinnen führen eine Fangstatistik nach den Weisungen der Fachstelle und reichen diese bis am 5. Januar des Folgejahres ein.» Die Erläuterungen zur Statistikführung des Statistikbüchleins Untersee/Seerhein halten fest, dass das Büchlein «auch dann abzugeben [ist], wenn nicht gefischt oder nichts gefangen wurde. Eine neue Jahres- oder Monatskarte wird erst nach Abgabe dieses Büchleins ausgestellt», und dass sich strafbar macht, wer es falsch, unvollständig oder verspätet abgibt. Für den Bodensee-Obersee gilt: «Die Sportfischer führen eine Fangstatistik nach den Vorschriften der Jagd- und Fischereiverwaltung» (Bestimmungen Bodensee-Obersee, Ziff. IV.3). Seit Dezember 2024 steht die «eFJ Mobile App» zur Verfügung, mit der die Fangstatistik digital geführt wird; wer sie nutzt, muss die Statistik nicht mehr einsenden («Kein Einsenden der Fangstatistik mehr nötig»). Als Folge einer weisungswidrigen Führung bestimmt § 59 Abs. 2 FiV: «Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Fischereivorschriften des Bundes oder des Kantons oder bei nicht weisungsgemässer Führung der Fangstatistik kann die Fachstelle die Ausübung der Angelfischerei für eine Dauer bis zu drei Jahren verbieten.» Fänge von Gastpersonen sind in die Statistik der berechtigten Person einzutragen (§ 49 Abs. 5 FiV).

Fundstelle: § 52 FiV; § 59 Abs. 2 FiV; Ziff. IV.3 Bestimmungen Bodensee-Obersee

Im Einzelnen

FristUntersee/Seerhein: bis 5. Januar des Folgejahres (Papierform); mit der eFJ-Mobile-App entfällt das Einsenden
Meldewegdigitale Fangstatistik in der «eFJ Mobile App» der Jagd- und Fischereiverwaltung (dann kein Einsenden nötig) oder Fangstatistik-Büchlein in Papierform (Untersee/Seerhein: Abgabe an die Jagd- und Fischereiverwaltung, Staubeggstrasse 7, 8510 Frauenfeld)
Bei VersäumnisVerbot der Ausübung der Angelfischerei bis zu drei Jahren bei nicht weisungsgemässer Führung (§ 59 Abs. 2 FiV); im Untersee/Seerhein zusätzlich Strafbarkeit bei falscher, unvollständiger oder verspäteter Abgabe und Ausstellung einer neuen Karte erst nach Abgabe des Büchleins

Was sonst gilt

Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Thurgau, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Thurgau und Freiangelrecht Thurgau.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei (Fischereiverordnung, FiV) (923.11)
Fassung
vom 13. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (ersetzt die alte FiV von 1977 sowie die Regierungsratsbeschlüsse zur Freiangelei, zur Bodensee-Obersee-Fischerei und zur Unterseefischereiordnung); konsolidierter Erlass RB 923.11
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Gesetz über die Fischerei (FiG) (923.1)
Fassung
Fassung gemäss Änderung vom 24. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) (SR 0.923.411)
Fassung
Staatsvertrag CH/Baden-Württemberg, ausgewerteter Auszug Stand 1. Januar 2018 in der amtlichen Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung für die Angelfischerei am Untersee; geht der kantonalen FiV vor (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 FiV, § 48 FiV)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee (SR 923.31)
Fassung
beruht auf den Beschlüssen der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei (IBKF); geht der kantonalen FiV vor (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 FiV)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Bestimmungen über die Ausübung der Sportfischerei im Bodensee-Obersee (—)
Fassung
Amtliche Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau, Stand Dezember 2024 (Ausgabe 2025); enthält die einschlägigen Auszüge der UVEK-Verordnung, der Tierschutzverordnung und der VBGF im konsolidierten Wortlaut
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Zusammenstellung der fischereilichen Vorschriften für die Angelfischerei am Untersee (—)
Fassung
Amtliche Zusammenstellung der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau (ausgewertete Ausgabe 2020); enthält den Auszug aus der Unterseefischereiordnung (Stand 1. Januar 2018), der Tierschutzverordnung und der VBGF sowie die Erläuterungen zur Statistikführung
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 7
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Muss ich im Kanton Thurgau meine Fänge melden?

§ 52 FiV (für Untersee und Seerhein): «Die Sportfischer und Sportfischerinnen führen eine Fangstatistik nach den Weisungen der Fachstelle und reichen diese bis am 5. Januar des Folgejahres ein.» Die Erläuterungen zur Statistikführung des Statistikbüchleins Untersee/Seerhein halten fest, dass das Büchlein «auch dann abzugeben [ist], wenn nicht gefischt oder nichts gefangen wurde. Eine neue Jahres- oder Monatskarte wird erst nach Abgabe dieses Büchleins ausgestellt», und dass sich strafbar macht, wer es falsch, unvollständig oder verspätet abgibt. Für den Bodensee-Obersee gilt: «Die Sportfischer führen eine Fangstatistik nach den Vorschriften der Jagd- und Fischereiverwaltung» (Bestimmungen Bodensee-Obersee, Ziff. IV.3). Seit Dezember 2024 steht die «eFJ Mobile App» zur Verfügung, mit der die Fangstatistik digital geführt wird; wer sie nutzt, muss die Statistik nicht mehr einsenden («Kein Einsenden der Fangstatistik mehr nötig»). Als Folge einer weisungswidrigen Führung bestimmt § 59 Abs. 2 FiV: «Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Fischereivorschriften des Bundes oder des Kantons oder bei nicht weisungsgemässer Führung der Fangstatistik kann die Fachstelle die Ausübung der Angelfischerei für eine Dauer bis zu drei Jahren verbieten.» Fänge von Gastpersonen sind in die Statistik der berechtigten Person einzutragen (§ 49 Abs. 5 FiV).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Thurgau.

Wie halten es die anderen Kantone?

Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Thurgau. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

Fangstatistik in anderen Kantonen

Andere Ausübungsregeln im Kanton Thurgau