Fangstatistik
Fangstatistik im Kanton Nidwalden
eingeschränkt — Alle Inhaberinnen und Inhaber eines Fischereipatents oder einer Fischereikarte müssen eine Fangstatistik führen und diese bis zum 31. Januar einreichen; ausgenommen sind Tagespatente.
Was der Erlass sagt
Art. 37 Abs. 1 kFG: «Alle Inhaberinnen und Inhaber eines Fischereipatentes oder einer Fischereikarte sind verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen. Ausgenommen sind Tagespatente.» Art. 38 kFG regelt das Verfahren: Abs. 1: «Die Fangstatistik ist auf dem durch das Amt zur Verfügung gestellten amtlichen Formular auszuweisen und einzureichen.» Abs. 2: «Die Fangstatistik über das abgelaufene Jahr ist spätestens bis am 31. Januar unaufgefordert beim Amt einzureichen. Das Amt hat die Säumigen zu mahnen.» Abs. 3: «Wird die Statistik bis Ende Februar nicht eingereicht, ist ungeachtet der Mahnung gemäss Abs. 2 eine Verzugsgebühr von Fr. 100.- fällig.» Abs. 4: Wird sie nach erfolgter Mahnung nicht bis am 30. April eingereicht, greifen Art. 9 Abs. 2 (kein Patent im laufenden Jahr) beziehungsweise Art. 10 (Widerruf der Fischereiberechtigung). Für den Vierwaldstättersee wiederholt § 4 AB die Pflicht («zur Führung der Fischfangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet»); die Fänge von Gehilfen und Gästen sind einzuschliessen (§ 4 Abs. 2 AB). Das patentfreie Uferfischen (Art. 6 Abs. 2 kFG) begründet mangels Patent oder Fischereikarte keine Fangstatistik-Pflicht.
Fundstelle: Art. 37 und 38 kFG; § 4 AB Vierwaldstättersee
Im Einzelnen
| Frist | bis 31. Januar (unaufgefordert) |
| Meldeweg | amtliches Formular des Amtes; das kantonale Merkblatt weist zusätzlich auf eine Fischerei-App hin |
| Bei Versäumnis | Verzugsgebühr von Fr. 100.- ab Ende Februar; wird die Statistik nach Mahnung nicht bis 30. April eingereicht, kein Patent im laufenden Jahr bzw. Widerruf der Fischereiberechtigung |
Was sonst gilt
Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Nidwalden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Nidwalden und Freiangelrecht Nidwalden.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, kFG) (842.1)
- Fassung
- vom 31. Mai 2023, Stand 1. Juli 2025 (Änderung vom 19. Februar 2025)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereiverordnung, kFV) (842.11)
- Fassung
- vom 26. September 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (842.21)
- Fassung
- vom 4. Juni 2008, Stand 1. September 2023 (Änderung der Fischereikommission vom 26. Juni 2023)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Muss ich im Kanton Nidwalden meine Fänge melden?
Art. 37 Abs. 1 kFG: «Alle Inhaberinnen und Inhaber eines Fischereipatentes oder einer Fischereikarte sind verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen. Ausgenommen sind Tagespatente.» Art. 38 kFG regelt das Verfahren: Abs. 1: «Die Fangstatistik ist auf dem durch das Amt zur Verfügung gestellten amtlichen Formular auszuweisen und einzureichen.» Abs. 2: «Die Fangstatistik über das abgelaufene Jahr ist spätestens bis am 31. Januar unaufgefordert beim Amt einzureichen. Das Amt hat die Säumigen zu mahnen.» Abs. 3: «Wird die Statistik bis Ende Februar nicht eingereicht, ist ungeachtet der Mahnung gemäss Abs. 2 eine Verzugsgebühr von Fr. 100.- fällig.» Abs. 4: Wird sie nach erfolgter Mahnung nicht bis am 30. April eingereicht, greifen Art. 9 Abs. 2 (kein Patent im laufenden Jahr) beziehungsweise Art. 10 (Widerruf der Fischereiberechtigung). Für den Vierwaldstättersee wiederholt § 4 AB die Pflicht («zur Führung der Fischfangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet»); die Fänge von Gehilfen und Gästen sind einzuschliessen (§ 4 Abs. 2 AB). Das patentfreie Uferfischen (Art. 6 Abs. 2 kFG) begründet mangels Patent oder Fischereikarte keine Fangstatistik-Pflicht.
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Nidwalden.
Wie halten es die anderen Kantone?
Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Nidwalden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Fangstatistik in anderen Kantonen
- Fangstatistik Zürich (eingeschränkt)
- Fangstatistik Bern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Luzern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Uri (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schwyz (eingeschränkt)
- Fangstatistik Obwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Glarus (eingeschränkt)
- Fangstatistik Zug (eingeschränkt)
- Fangstatistik Solothurn (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Stadt (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schaffhausen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Ausserrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik St. Gallen (eingeschränkt)
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- Fangstatistik Aargau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Thurgau (eingeschränkt)
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- Fangstatistik Neuenburg (eingeschränkt)
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