Fangstatistik
Fangstatistik im Kanton Appenzell Innerrhoden
eingeschränkt — Alle Patentinhaber müssen eine Fangstatistik führen und sie innerhalb einer Woche nach Ablauf der Berechtigung der Fischereiverwaltung einreichen; sonst folgt ein zweijähriger Patentausschluss.
Was der Erlass sagt
Art. 11 Abs. 1 FischV: «Sämtliche Patentinhaber sind zur Führung einer Fangstatistik verpflichtet. Die erforderlichen Formulare werden zusammen mit dem Fischereipatent abgegeben.» Abs. 2: «Das Fischereipatent und die Fischfangstatistik sind innerhalb einer Woche nach Beendigung der Fischereiberechtigung der Fischereiverwaltung abzugeben oder dieser mit eingeschriebener Post zuzustellen.» Abs. 3: «Patentinhaber, die den Vorschriften dieses Artikels nicht nachkommen, werden für die Dauer von zwei Jahren von der Erteilung jedes Patentes ausgeschlossen.» Während des Fischens sind Patent und Fangstatistik mitzuführen (Art. 4 Abs. 1 FischV). Die Eintragung regelt Art. 9 StKB Fischerei (Kontrollpflicht): Jede Befischung ist wahrheitsgetreu und unverzüglich mit nicht entfernbarer Schrift im Fischereipatent festzuhalten; einzutragen sind Strecken-Code, Datum, Anfangs- und Endzeit der Befischung und bei einem Fang die Fangzeit, die gemessene Länge und die Fischart; für jeden Fisch ist eine neue Zeile zu verwenden. Das Patent kann bei der Fischereiverwaltung bezogen oder auf der Kantonshomepage elektronisch bestellt werden (Art. 8 StKB Fischerei).
Fundstelle: Art. 11 FischV; Art. 9 StKB Fischerei
Im Einzelnen
| Frist | innerhalb einer Woche nach Beendigung der Fischereiberechtigung |
| Meldeweg | Fortlaufende Eintragung im Fischereipatent während des Fischens; anschliessend Abgabe bei der Fischereiverwaltung (Amt für Jagd und Fischerei) oder Zustellung mit eingeschriebener Post |
| Bei Versäumnis | Ausschluss von der Erteilung jedes Patentes für zwei Jahre |
Was sonst gilt
Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Appenzell Innerrhoden, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Appenzell Innerrhoden und Freiangelrecht Appenzell Innerrhoden.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Fischereigesetz (923.000)
- Fassung
- vom 28. April 1996 (Stand 1. Januar 2011)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Fischereiverordnung (923.010)
- Fassung
- vom 28. Oktober 1996 (Stand 1. März 2014)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Standeskommissionsbeschluss über die Fischerei (Fischereivorschriften 2026 inkl. Fangstatistik) (923.013)
- Fassung
- vom 4. Februar 2020 (Stand 17. März 2026); jährliche Fischereivorschriften der Standeskommission, gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. k FischV
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Muss ich im Kanton Appenzell Innerrhoden meine Fänge melden?
Art. 11 Abs. 1 FischV: «Sämtliche Patentinhaber sind zur Führung einer Fangstatistik verpflichtet. Die erforderlichen Formulare werden zusammen mit dem Fischereipatent abgegeben.» Abs. 2: «Das Fischereipatent und die Fischfangstatistik sind innerhalb einer Woche nach Beendigung der Fischereiberechtigung der Fischereiverwaltung abzugeben oder dieser mit eingeschriebener Post zuzustellen.» Abs. 3: «Patentinhaber, die den Vorschriften dieses Artikels nicht nachkommen, werden für die Dauer von zwei Jahren von der Erteilung jedes Patentes ausgeschlossen.» Während des Fischens sind Patent und Fangstatistik mitzuführen (Art. 4 Abs. 1 FischV). Die Eintragung regelt Art. 9 StKB Fischerei (Kontrollpflicht): Jede Befischung ist wahrheitsgetreu und unverzüglich mit nicht entfernbarer Schrift im Fischereipatent festzuhalten; einzutragen sind Strecken-Code, Datum, Anfangs- und Endzeit der Befischung und bei einem Fang die Fangzeit, die gemessene Länge und die Fischart; für jeden Fisch ist eine neue Zeile zu verwenden. Das Patent kann bei der Fischereiverwaltung bezogen oder auf der Kantonshomepage elektronisch bestellt werden (Art. 8 StKB Fischerei).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Appenzell Innerrhoden.
Wie halten es die anderen Kantone?
Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Appenzell Innerrhoden. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Fangstatistik in anderen Kantonen
- Fangstatistik Zürich (eingeschränkt)
- Fangstatistik Bern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Luzern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Uri (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schwyz (eingeschränkt)
- Fangstatistik Obwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Nidwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Glarus (eingeschränkt)
- Fangstatistik Zug (eingeschränkt)
- Fangstatistik Solothurn (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Stadt (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schaffhausen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Ausserrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik St. Gallen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Graubünden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Aargau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Thurgau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Freiburg (eingeschränkt)
- Fangstatistik Waadt (eingeschränkt)
- Fangstatistik Wallis (eingeschränkt)
- Fangstatistik Neuenburg (eingeschränkt)
- Fangstatistik Genf (eingeschränkt)
- Fangstatistik Jura (eingeschränkt)
- Fangstatistik Tessin (eingeschränkt)