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Fangstatistik

Fangstatistik im Kanton Aargau

eingeschränkt — Alle Fischereiberechtigten müssen nach den Vorgaben des Departements eine persönliche Fischfangstatistik führen, sie beim Fischen mitführen und nach Ablauf der Kartengültigkeit der Kartenausgabestelle abgeben; Freianglerinnen und Freiangler melden jährlich der kantonalen Behörde.

Was der Erlass sagt

§ 18 Abs. 3 AFG: «Sie [die fischereiberechtigten Personen] sind verpflichtet, nach Vorgaben des zuständigen Departements eine persönliche Fischfangstatistik zu führen und diese bei der Ausübung der Fischerei auf sich zu tragen. Die Fischfangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit der Fischereikarte der Kartenausgabestelle abzugeben.» Pächterinnen und Pächter staatlicher Reviere sowie Eigentümerinnen und Eigentümer privater Fischereirechte haben nach § 18 Abs. 4 lit. a AFG zusätzlich «gemäss Vorgaben des zuständigen Departements jährlich den Fang von Fischen, Rundmäulern, Krebsen und Muscheln zu erfassen und diesem zu melden». Nach § 17 Abs. 4 AFG führt das zuständige Departement die Fischereistatistik. Die amtliche Fangstatistik-Seite des Kantons konkretisiert: Freianglerinnen und Freiangler melden die Fangstatistik jährlich der kantonalen Behörde, die übrigen Fischereiberechtigten melden dem Fischereirevierinhaber beziehungsweise -pächter, und die Revierverantwortlichen fassen die Fangdaten bis spätestens Ende Februar für das vergangene Fischereijahr elektronisch zusammen; die Erfassung ist digital möglich. Für den Hallwilersee verpflichtet § 4 der Übereinkunft AG/LU (SAR 935.040) die Fischereiberechtigten, «eine Fang- und Besatzstatistik gemäss den Vorgaben der Fischereibehörden» zu führen, wobei der Kanton Aargau für die Erfassung zuständig ist.

Fundstelle: § 18 Abs. 3 und 4 AFG; § 17 Abs. 4 AFG; § 4 Übereinkunft Hallwilersee (SAR 935.040)

Im Einzelnen

FristPersönliche Fischfangstatistik: Abgabe nach Ablauf der Kartengültigkeit an die Kartenausgabestelle; Freiangler: jährliche Meldung an die kantonale Behörde; Reviere/Pächter: elektronische Zusammenfassung bis spätestens Ende Februar für das vergangene Fischereijahr
MeldewegFührung nach Vorgaben des Departements; digitale/elektronische Erfassung möglich, Papier-Fischfangstatistik ist beim Fischen mitzuführen

Was sonst gilt

Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Aargau, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Aargau und Freiangelrecht Aargau.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG) (SAR 935.200)
Fassung
vom 20. November 2012, Stand 1. Juli 2024
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau (Aargauische Fischereiverordnung, AFV) (SAR 935.211)
Fassung
vom 12. Dezember 2012, Stand 1. Mai 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee (SAR 935.040)
Fassung
zwischen den Kantonen Aargau und Luzern, vom 27. Oktober 2021, Stand 1. Januar 2022
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet (SAR 935.030)
Fassung
vom 3. Dezember 2008 / 16. Dezember 2008
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Fischfangstatistik — amtliche Informationsseite des Kantons Aargau (Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei) (—)
Fassung
abgerufen am 31. Juli 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 6
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Muss ich im Kanton Aargau meine Fänge melden?

§ 18 Abs. 3 AFG: «Sie [die fischereiberechtigten Personen] sind verpflichtet, nach Vorgaben des zuständigen Departements eine persönliche Fischfangstatistik zu führen und diese bei der Ausübung der Fischerei auf sich zu tragen. Die Fischfangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit der Fischereikarte der Kartenausgabestelle abzugeben.» Pächterinnen und Pächter staatlicher Reviere sowie Eigentümerinnen und Eigentümer privater Fischereirechte haben nach § 18 Abs. 4 lit. a AFG zusätzlich «gemäss Vorgaben des zuständigen Departements jährlich den Fang von Fischen, Rundmäulern, Krebsen und Muscheln zu erfassen und diesem zu melden». Nach § 17 Abs. 4 AFG führt das zuständige Departement die Fischereistatistik. Die amtliche Fangstatistik-Seite des Kantons konkretisiert: Freianglerinnen und Freiangler melden die Fangstatistik jährlich der kantonalen Behörde, die übrigen Fischereiberechtigten melden dem Fischereirevierinhaber beziehungsweise -pächter, und die Revierverantwortlichen fassen die Fangdaten bis spätestens Ende Februar für das vergangene Fischereijahr elektronisch zusammen; die Erfassung ist digital möglich. Für den Hallwilersee verpflichtet § 4 der Übereinkunft AG/LU (SAR 935.040) die Fischereiberechtigten, «eine Fang- und Besatzstatistik gemäss den Vorgaben der Fischereibehörden» zu führen, wobei der Kanton Aargau für die Erfassung zuständig ist.

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Aargau.

Wie halten es die anderen Kantone?

Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Aargau. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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