Fangstatistik
Fangstatistik im Kanton Basel-Stadt
eingeschränkt — Alle Fischenden müssen jeden Fischgang und jeden behändigten Fisch sofort erfassen und das Fangbüchlein bis zum 31. Januar des Folgejahres einreichen.
Was der Erlass sagt
§ 19 FiV BS (Fassung seit 1. Januar 2026): «Vor Beginn des Fischens ist der Fischgang mit Datum und Gewässercode im Fangbüchlein oder digital zu erfassen» (Abs. 1); «Jeder behändigte Fisch muss sofort im Fangbüchlein eingetragen oder digital erfasst werden» (Abs. 2); «Das Fangbüchlein muss bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres der Kantonalen Fischereiaufsicht eingereicht werden, auch wenn kein Eintrag erfolgt ist» (Abs. 3). Werden Fänge oder Fischgänge nicht ordnungsgemäss erfasst oder wird das Fangbüchlein wiederholt nicht fristgerecht eingereicht, kann die Kantonale Fischereiaufsicht die Fischereikarte entziehen (Abs. 4). Für die Aufforderung, ein verspätetes Fangbüchlein nachzureichen, wird eine Gebühr von Fr. 50 erhoben (§ 22 Abs. 2). Die Ordnungsbussenliste ahndet das Unterlassen der Eintragung/Erfassung von behändigten Fischen (Ziff. 14.3, Fr. 100) und des Fischgangs (Ziff. 14.4, Fr. 100) sowie das Nichtmitführen des Fangbüchleins (Ziff. 14.1, Fr. 50). Jede fischende Person muss beim Fischen das Fangbüchlein in gedruckter oder digitaler Form mit sich führen (§ 12 Abs. 1). Für den Rhein steht die App «myfish» zur Verfügung: Fänge werden per Smartphone erfasst und elektronisch an die Kantonale Fischereiaufsicht übermittelt, womit das jährliche Einsenden des Papier-Fangbüchleins entfällt. Zusätzlich zur individuellen Pflicht müssen für Wiese und Birs die Pachtenden unaufgefordert bis zum 31. Januar eine Fangstatistik des vergangenen Jahres abgeben (§ 9 Abs. 5).
Fundstelle: § 19 FiV BS; § 9 Abs. 5 FiV BS (Pacht Wiese/Birs)
Im Einzelnen
| Frist | bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres |
| Meldeweg | Fangbüchlein in Papierform oder digital; für den Rhein via App «myfish» (dann entfällt das Einsenden des Papier-Fangbüchleins) |
| Bei Versäumnis | Entzug der Fischereikarte bei nicht ordnungsgemässer Erfassung oder wiederholt verspäteter Einreichung (§ 19 Abs. 4); Fr. 50 Gebühr für die Mahnung (§ 22 Abs. 2); Ordnungsbussen von Fr. 100 für nicht erfasste Fänge bzw. Fischgänge |
Was sonst gilt
Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Basel-Stadt, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Basel-Stadt und Freiangelrecht Basel-Stadt.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (912.500)
- Fassung
- vom 13. Dezember 1978; § 4 Abs. 1 ist die Strafnorm, auf die die Ordnungsbussenliste für Fischereiverstösse verweist
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung) (912.510)
- Fassung
- vom 8. Februar 2011, Fassung gemäss Änderung vom 14. Oktober 2025 (P251505), in Kraft seit 1. Januar 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung); Änderung vom 14. Oktober 2025 (912.510)
- Fassung
- RRB vom 14. Oktober 2025, publiziert im Kantonsblatt (KABBS) am 20. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026; enthält den konsolidierten Wortlaut der geänderten §§ 13, 13a, 13b, 14, 16, 18, 19, 22 sowie die geänderte Ordnungsbussenliste
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Fischen in Basel — Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Gewässer und Boden (—)
- Fassung
- amtliche Informationsseite des Kantons Basel-Stadt, abgerufen 31. Juli 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Neue App «myfish» — Kanton Basel-Stadt (—)
- Fassung
- Medienmitteilung des Kantons Basel-Stadt, Dezember 2019
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 6
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Muss ich im Kanton Basel-Stadt meine Fänge melden?
§ 19 FiV BS (Fassung seit 1. Januar 2026): «Vor Beginn des Fischens ist der Fischgang mit Datum und Gewässercode im Fangbüchlein oder digital zu erfassen» (Abs. 1); «Jeder behändigte Fisch muss sofort im Fangbüchlein eingetragen oder digital erfasst werden» (Abs. 2); «Das Fangbüchlein muss bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres der Kantonalen Fischereiaufsicht eingereicht werden, auch wenn kein Eintrag erfolgt ist» (Abs. 3). Werden Fänge oder Fischgänge nicht ordnungsgemäss erfasst oder wird das Fangbüchlein wiederholt nicht fristgerecht eingereicht, kann die Kantonale Fischereiaufsicht die Fischereikarte entziehen (Abs. 4). Für die Aufforderung, ein verspätetes Fangbüchlein nachzureichen, wird eine Gebühr von Fr. 50 erhoben (§ 22 Abs. 2). Die Ordnungsbussenliste ahndet das Unterlassen der Eintragung/Erfassung von behändigten Fischen (Ziff. 14.3, Fr. 100) und des Fischgangs (Ziff. 14.4, Fr. 100) sowie das Nichtmitführen des Fangbüchleins (Ziff. 14.1, Fr. 50). Jede fischende Person muss beim Fischen das Fangbüchlein in gedruckter oder digitaler Form mit sich führen (§ 12 Abs. 1). Für den Rhein steht die App «myfish» zur Verfügung: Fänge werden per Smartphone erfasst und elektronisch an die Kantonale Fischereiaufsicht übermittelt, womit das jährliche Einsenden des Papier-Fangbüchleins entfällt. Zusätzlich zur individuellen Pflicht müssen für Wiese und Birs die Pachtenden unaufgefordert bis zum 31. Januar eine Fangstatistik des vergangenen Jahres abgeben (§ 9 Abs. 5).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Basel-Stadt.
Wie halten es die anderen Kantone?
Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Basel-Stadt. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Fangstatistik in anderen Kantonen
- Fangstatistik Zürich (eingeschränkt)
- Fangstatistik Bern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Luzern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Uri (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schwyz (eingeschränkt)
- Fangstatistik Obwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Nidwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Glarus (eingeschränkt)
- Fangstatistik Zug (eingeschränkt)
- Fangstatistik Solothurn (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schaffhausen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Ausserrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik St. Gallen (eingeschränkt)
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- Fangstatistik Aargau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Thurgau (eingeschränkt)
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