Fangstatistik
Fangstatistik im Kanton Neuenburg
eingeschränkt — Wer fischt, muss ein amtliches Kontrollheft auf sich tragen und es der kantonalen Fachstelle spätestens bis zum 15. Januar (Jahrespatent) oder innert 15 Tagen nach Ablauf der übrigen Patente zurückgeben; andernfalls wird kein neues Patent ausgestellt.
Was der Erlass sagt
art. 33 al. 1 LFAq: «Niemand darf fischen, ohne sein amtliches Kontrollheft auf sich zu tragen.» Al. 2 verpflichtet dazu, es nach den Vorschriften des Staatsrats auszufüllen, es auf Verlangen vorzuweisen und es der zuständigen Behörde nach Ende der Fangzeit zu übergeben. art. 25 al. 1 let. c LFAq schliesst von der Erteilung eines neuen Patents aus, wer «sein Kontrollheft der Fischerei des Vorjahres nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet zurückgegeben hat», nach einer Mahnung von mindestens fünfzehn Tagen. Der Arrêté 2026 präzisiert die Fristen (art. 7 al. 2): «bis zum 15. Januar beim Jahrespatent» und «spätestens 15 Tage nach dem Ende der Gültigkeit der Tages-, Wochen-, Monats- und Zehn-Tage-à-la-carte-Patente», und hält fest (art. 7 al. 3, unter Verweis auf art. 22 al. 3 RLFAq), dass «kein Patent an eine Person abgegeben wird, die der Fachstelle das Kontrollheft der vorangehenden Periode nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und unterschrieben zurückgegeben hat». Bei Verlust wird ein Duplikat gegen eine Gebühr von 20 Franken ausgestellt (art. 8). Für den Neuenburgersee schreibt das Konkordat eine ähnliche Regelung vor: Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen «das Statistikblatt und, soweit vorgesehen, das Kontrollheft gewissenhaft ausfüllen» (art. 30), und die Rückgabe dieses Dokuments ist Voraussetzung für die Erteilung eines neuen Patents (art. 12 al. 1 let. f).
Fundstelle: art. 33 et art. 25 al. 1 let. c LFAq ; art. 7-8 arrêté pêche NE 2026 ; art. 22 al. 3 RLFAq (cité dans l'arrêté) ; art. 12 al. 1 let. f et art. 30 concordat lac NE
Im Einzelnen
| Frist | bis zum 15. Januar beim Jahrespatent; spätestens 15 Tage nach dem Ende der Gültigkeit bei Tages-, Wochen-, Monats- und Zehn-Tage-à-la-carte-Patenten |
| Meldeweg | Kontrollheft aus Papier, abzugeben beim service de la faune, des forêts et de la nature (auf dem See: Statistikblatt und/oder Kontrollheft, abzugeben nach den Vorschriften der interkantonalen Kommission) |
| Bei Versäumnis | Kein Patent für die folgende Periode wird abgegeben an Personen, die das Kontrollheft nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und unterschrieben zurückgegeben haben |
Was sonst gilt
Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Neuenburg, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Neuenburg und Freiangelrecht Neuenburg.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage 1
- Loi sur la faune aquatique (RSN 923.10)
- Fassung
- état au 1er janvier 2026
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 2
- Règlement d'exécution de la loi sur la faune aquatique (RSN 923.11)
- Fassung
- du 5 novembre 1997
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 3
- Arrêté concernant la pêche dans les eaux de l'État en 2026, à l'exclusion du lac de Neuchâtel (FO 2025 no 46)
- Fassung
- Neuchâtel, le 12 novembre 2025 (valable pour 2026)
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 4
- Concordat sur la pêche dans le lac de Neuchâtel (RSN 923.520)
- Fassung
- du 21 mars 1980, actuellement C du 18 septembre 2003
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
- Rechtsgrundlage 5
- Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
- Fassung
- Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
- Quelle abgerufen am
- 15. August 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Muss ich im Kanton Neuenburg meine Fänge melden?
art. 33 al. 1 LFAq: «Niemand darf fischen, ohne sein amtliches Kontrollheft auf sich zu tragen.» Al. 2 verpflichtet dazu, es nach den Vorschriften des Staatsrats auszufüllen, es auf Verlangen vorzuweisen und es der zuständigen Behörde nach Ende der Fangzeit zu übergeben. art. 25 al. 1 let. c LFAq schliesst von der Erteilung eines neuen Patents aus, wer «sein Kontrollheft der Fischerei des Vorjahres nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet zurückgegeben hat», nach einer Mahnung von mindestens fünfzehn Tagen. Der Arrêté 2026 präzisiert die Fristen (art. 7 al. 2): «bis zum 15. Januar beim Jahrespatent» und «spätestens 15 Tage nach dem Ende der Gültigkeit der Tages-, Wochen-, Monats- und Zehn-Tage-à-la-carte-Patente», und hält fest (art. 7 al. 3, unter Verweis auf art. 22 al. 3 RLFAq), dass «kein Patent an eine Person abgegeben wird, die der Fachstelle das Kontrollheft der vorangehenden Periode nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und unterschrieben zurückgegeben hat». Bei Verlust wird ein Duplikat gegen eine Gebühr von 20 Franken ausgestellt (art. 8). Für den Neuenburgersee schreibt das Konkordat eine ähnliche Regelung vor: Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen «das Statistikblatt und, soweit vorgesehen, das Kontrollheft gewissenhaft ausfüllen» (art. 30), und die Rückgabe dieses Dokuments ist Voraussetzung für die Erteilung eines neuen Patents (art. 12 al. 1 let. f).
Gilt das auch beim Freiangelrecht?
Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Neuenburg.
Wie halten es die anderen Kantone?
Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Neuenburg. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.
Fangstatistik in anderen Kantonen
- Fangstatistik Zürich (eingeschränkt)
- Fangstatistik Bern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Luzern (eingeschränkt)
- Fangstatistik Uri (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schwyz (eingeschränkt)
- Fangstatistik Obwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Nidwalden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Glarus (eingeschränkt)
- Fangstatistik Zug (eingeschränkt)
- Fangstatistik Solothurn (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Stadt (eingeschränkt)
- Fangstatistik Basel-Landschaft (eingeschränkt)
- Fangstatistik Schaffhausen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Ausserrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Appenzell Innerrhoden (eingeschränkt)
- Fangstatistik St. Gallen (eingeschränkt)
- Fangstatistik Graubünden (eingeschränkt)
- Fangstatistik Aargau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Thurgau (eingeschränkt)
- Fangstatistik Freiburg (eingeschränkt)
- Fangstatistik Waadt (eingeschränkt)
- Fangstatistik Wallis (eingeschränkt)
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- Fangstatistik Jura (eingeschränkt)
- Fangstatistik Tessin (eingeschränkt)