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Fangstatistik

Fangstatistik im Kanton Neuenburg

eingeschränkt — Wer fischt, muss ein amtliches Kontrollheft auf sich tragen und es der kantonalen Fachstelle spätestens bis zum 15. Januar (Jahrespatent) oder innert 15 Tagen nach Ablauf der übrigen Patente zurückgeben; andernfalls wird kein neues Patent ausgestellt.

Was der Erlass sagt

art. 33 al. 1 LFAq: «Niemand darf fischen, ohne sein amtliches Kontrollheft auf sich zu tragen.» Al. 2 verpflichtet dazu, es nach den Vorschriften des Staatsrats auszufüllen, es auf Verlangen vorzuweisen und es der zuständigen Behörde nach Ende der Fangzeit zu übergeben. art. 25 al. 1 let. c LFAq schliesst von der Erteilung eines neuen Patents aus, wer «sein Kontrollheft der Fischerei des Vorjahres nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet zurückgegeben hat», nach einer Mahnung von mindestens fünfzehn Tagen. Der Arrêté 2026 präzisiert die Fristen (art. 7 al. 2): «bis zum 15. Januar beim Jahrespatent» und «spätestens 15 Tage nach dem Ende der Gültigkeit der Tages-, Wochen-, Monats- und Zehn-Tage-à-la-carte-Patente», und hält fest (art. 7 al. 3, unter Verweis auf art. 22 al. 3 RLFAq), dass «kein Patent an eine Person abgegeben wird, die der Fachstelle das Kontrollheft der vorangehenden Periode nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und unterschrieben zurückgegeben hat». Bei Verlust wird ein Duplikat gegen eine Gebühr von 20 Franken ausgestellt (art. 8). Für den Neuenburgersee schreibt das Konkordat eine ähnliche Regelung vor: Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen «das Statistikblatt und, soweit vorgesehen, das Kontrollheft gewissenhaft ausfüllen» (art. 30), und die Rückgabe dieses Dokuments ist Voraussetzung für die Erteilung eines neuen Patents (art. 12 al. 1 let. f).

Fundstelle: art. 33 et art. 25 al. 1 let. c LFAq ; art. 7-8 arrêté pêche NE 2026 ; art. 22 al. 3 RLFAq (cité dans l'arrêté) ; art. 12 al. 1 let. f et art. 30 concordat lac NE

Im Einzelnen

Fristbis zum 15. Januar beim Jahrespatent; spätestens 15 Tage nach dem Ende der Gültigkeit bei Tages-, Wochen-, Monats- und Zehn-Tage-à-la-carte-Patenten
MeldewegKontrollheft aus Papier, abzugeben beim service de la faune, des forêts et de la nature (auf dem See: Statistikblatt und/oder Kontrollheft, abzugeben nach den Vorschriften der interkantonalen Kommission)
Bei VersäumnisKein Patent für die folgende Periode wird abgegeben an Personen, die das Kontrollheft nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und unterschrieben zurückgegeben haben

Was sonst gilt

Fangstatistik ist nur eine von mehreren Ausübungsregeln. Unverändert gelten daneben die Schonzeiten und Fangmasse Neuenburg, die Vorgaben des Bundes nach VBGF sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei. Ob du überhaupt ein Patent brauchst, steht unter Fischereipatent Neuenburg und Freiangelrecht Neuenburg.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage 1
Loi sur la faune aquatique (RSN 923.10)
Fassung
état au 1er janvier 2026
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 2
Règlement d'exécution de la loi sur la faune aquatique (RSN 923.11)
Fassung
du 5 novembre 1997
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 3
Arrêté concernant la pêche dans les eaux de l'État en 2026, à l'exclusion du lac de Neuchâtel (FO 2025 no 46)
Fassung
Neuchâtel, le 12 novembre 2025 (valable pour 2026)
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 4
Concordat sur la pêche dans le lac de Neuchâtel (RSN 923.520)
Fassung
du 21 mars 1980, actuellement C du 18 septembre 2003
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext
Rechtsgrundlage 5
Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01)
Fassung
Vom 24. November 1993, Stand am 1. Januar 2021
Quelle abgerufen am
15. August 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Muss ich im Kanton Neuenburg meine Fänge melden?

art. 33 al. 1 LFAq: «Niemand darf fischen, ohne sein amtliches Kontrollheft auf sich zu tragen.» Al. 2 verpflichtet dazu, es nach den Vorschriften des Staatsrats auszufüllen, es auf Verlangen vorzuweisen und es der zuständigen Behörde nach Ende der Fangzeit zu übergeben. art. 25 al. 1 let. c LFAq schliesst von der Erteilung eines neuen Patents aus, wer «sein Kontrollheft der Fischerei des Vorjahres nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet zurückgegeben hat», nach einer Mahnung von mindestens fünfzehn Tagen. Der Arrêté 2026 präzisiert die Fristen (art. 7 al. 2): «bis zum 15. Januar beim Jahrespatent» und «spätestens 15 Tage nach dem Ende der Gültigkeit der Tages-, Wochen-, Monats- und Zehn-Tage-à-la-carte-Patente», und hält fest (art. 7 al. 3, unter Verweis auf art. 22 al. 3 RLFAq), dass «kein Patent an eine Person abgegeben wird, die der Fachstelle das Kontrollheft der vorangehenden Periode nicht ordnungsgemäss ausgefüllt und unterschrieben zurückgegeben hat». Bei Verlust wird ein Duplikat gegen eine Gebühr von 20 Franken ausgestellt (art. 8). Für den Neuenburgersee schreibt das Konkordat eine ähnliche Regelung vor: Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen «das Statistikblatt und, soweit vorgesehen, das Kontrollheft gewissenhaft ausfüllen» (art. 30), und die Rückgabe dieses Dokuments ist Voraussetzung für die Erteilung eines neuen Patents (art. 12 al. 1 let. f).

Gilt das auch beim Freiangelrecht?

Das Freiangelrecht befreit von der Patentpflicht, nicht vom übrigen Fischereirecht — Fangstatistik eingeschlossen. Oft ist es dort sogar strenger geregelt. Details unter Freiangelrecht im Kanton Neuenburg.

Wie halten es die anderen Kantone?

Fangstatistik ist über die 26 Kantone unterschiedlich geregelt. 25 weitere Kantone regeln es gleich wie Neuenburg. Der vollständige Vergleich steht auf der Übersichtsseite.

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Andere Ausübungsregeln im Kanton Neuenburg